TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/24 W186 2201127-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2201127-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zl. 580050407 - 180477825, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zl. 580050407 - 180477825, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein algerischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich, am 08.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde rechtskräftig am 02.02.2012 abgewiesen.

2. Am 20.10.2012 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der am 27.02.2012 neuerlich rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nach Algerien nicht nach.

3. Am 02.07.2013 wurde der BF wegen der Ausführung von strafbaren Handlungen festgenommen und am 03.07.2013 in die Justizanstalt Wien Josefstadt eingeliefert. Am 30.07.2013 wurde er durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 072 HV 66/2013x, rechtskräftig mit 30.07.2013, wegen der §§ 27 (1) Z1 8.Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten, auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt. Er befand sich vom 03.07.2013 bis zum 30.07.2013 in der Justizanstalt Wien Josefstadt in Haft.3. Am 02.07.2013 wurde der BF wegen der Ausführung von strafbaren Handlungen festgenommen und am 03.07.2013 in die Justizanstalt Wien Josefstadt eingeliefert. Am 30.07.2013 wurde er durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 072 HV 66/2013x, rechtskräftig mit 30.07.2013, wegen der Paragraphen 27, (1) Z1 8.Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten, auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt. Er befand sich vom 03.07.2013 bis zum 30.07.2013 in der Justizanstalt Wien Josefstadt in Haft.

4. Am 02.09.2015 stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Mittels Verfahrensanordnung vom 10.09.2015 wurde ihm mitgeteilt, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich einzubringen sei. Dieser Aufforderung ist der BF nicht nachgekommen. Der Antrag wurde am 18.12.2015 abschlägig entschieden.

5. Am 18.07.2016 stellte der BF einen Antrag gem. § 55 AsylG.5. Am 18.07.2016 stellte der BF einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG.

6. Am 10.10.2017 um 17:41 Uhr wurde der BF zum zweiten Mal wegen der Ausführung von strafbaren Handlungen festgenommen und am 11.10.2017 in die Justizanstalt Wien Josefstadt eingeliefert.

7. Am 21.12.2017 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 061 HV 149/2017b, rechtskräftig mit 28.12.2017, wegen der §§ 27 (1) Z1 1.2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.7. Am 21.12.2017 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 061 HV 149/2017b, rechtskräftig mit 28.12.2017, wegen der Paragraphen 27, (1) Z1 1.2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

8. Der BF befand sich vom 11.10.2017 bis zum 08.06.2018 in den Justizanstalten Wien Josefstadt und Korneuburg in Haft.

9. Am 10.04.2018 wurde der Antrag des BF gem. § 55 AsylG abgewiesen. In einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren erlassen.9. Am 10.04.2018 wurde der Antrag des BF gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen. In einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot auf die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Am 22.05.2018 wurde dem BF zur möglichen Schubhaftverhängung Parteiengehör gegeben.

10. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 05.06.2018 wurde über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, mit der Maßgabe, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eintreten.

11. Am 14.06.2018 wurde der BF im Rahmen einer Identitätsfeststellung der Delegation der algerischen Vertretungshörde in Österreich von Mitarbeitern der algerischen Botschaft zu seiner Identität befragt.

12. Das Bundesamt traf in seinem Bescheid die folgenden Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie gaben an XXXX zu heißen, am XXXX geboren zu sein und algerischer Staatsbürger zu sein.Ihre Identität steht nicht fest. Sie gaben an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren zu sein und algerischer Staatsbürger zu sein.

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie haben zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Beide sind negativ entschieden worden.

Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente.

Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die Ihre Identität klären könnten.

Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie hielten sich 36 Monate illegal in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie die Behörde über ihre Identität täuschten und vorhandene Dokumente nicht vorlegten.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluß nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen wurden Sie 2 Mal straffällig.

  • -Strichaufzählung
    Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie am 30.07.2013 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 072 HV 66/2013x, rechtskräftig mit 30.07.2013, wegen der §§ 27Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie am 30.07.2013 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 072 HV 66/2013x, rechtskräftig mit 30.07.2013, wegen der Paragraphen 27

(1) Z1 8.Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten, auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt und am 21.12.2017 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 061 HV 149/2017b, rechtskräftig mit 28.12.2017, wegen der §§ 27 (1) Z1 1.2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten, davon 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurden.(1) Z1 8.Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten, auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt und am 21.12.2017 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 061 HV 149/2017b, rechtskräftig mit 28.12.2017, wegen der Paragraphen 27, (1) Z1 1.2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten, davon 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurden.

- Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.

Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.

Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet.

Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten.

Sie sind nicht Mitglied von Vereinen und sind nicht sozial verankert in Österreich."

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"Keiner Ihrer Familienangehörigen oder Mitglieder Ihrer Kernfamilie leben in Österreich. Sie gehen in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie besitzen keine Arbeitserlaubnis und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Sie erhalten laut eigenen Angaben jedes Monat 1000€ von ihrem Vater aus Amerika und besitzen eine Kreditkarte. Dies ist jedoch als Almosen zu werten. Sie sind in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert. Sie haben bis dato zwei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, welche negativ entschieden wurden. Sie haben bereits zweimal einen Aufenthaltstitel beantragt, welche ebenfalls negativ entschieden wurden. Stattdessen wurde Sie bereits mehrmals in Österreich straffällig und wurden auch deswegen rechtskräftig verurteilt.

Sie halten sich vollkommen illegal in Österreich auf. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot. Sie sind zwar in Österreich meldeamtlich erfasst, können sich aber dauerhaft keine Unterkunft finanzieren. Sie wechseln regelmäßig Ihre Unterkunft. Sie sind nicht willig selbstständig in Ihr Heimatland zurückzukehren.Sie halten sich vollkommen illegal in Österreich auf. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot. Sie sind zwar in Österreich meldeamtlich erfasst, können sich aber dauerhaft keine Unterkunft finanzieren. Sie wechseln regelmäßig Ihre Unterkunft. Sie sind nicht willig selbstständig in Ihr Heimatland zurückzukehren.

Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht gegeben. Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Algerien zurückzukehren. Sie versuchen die gebotene Abschiebung nach Algerien zu vereiteln, um wieder in die Illegalität abzutauchen.

Daher ist die Entscheidung zur auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall wie bereits oben angeführt die Schubhaft

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet über Wasser halten zu können.

Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.

Sie sind bereits zweimal straffällig geworden und Ihre schlechte finanzielle Situation lässt befürchten, dass Sie, um an Geld zu kommen, weitere Straftaten begehen werden.

Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten. Sie zeigen sich nicht willig das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu besteht, Österreich zu verlassen.

Ihre Identität kann nicht ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie am 30.07.2013 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 072 HV 66/2013x, rechtskräftig mit 30.07.2013, wegen der §§ 27Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie am 30.07.2013 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 072 HV 66/2013x, rechtskräftig mit 30.07.2013, wegen der Paragraphen 27

(1) Z1 8.Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten, auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt und am 21.12.2017 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 061 HV 149/2017b, rechtskräftig mit 28.12.2017, wegen der §§ 27 (1) Z1 1.2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten, davon 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurden.(1) Z1 8.Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten, auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt und am 21.12.2017 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 061 HV 149/2017b, rechtskräftig mit 28.12.2017, wegen der Paragraphen 27, (1) Z1 1.2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten, davon 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurden.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

- Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie am 30.07.2013 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 072 HV 66/2013x, rechtskräftig mit 30.07.2013, wegen der §§ 27- Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie am 30.07.2013 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 072 HV 66/2013x, rechtskräftig mit 30.07.2013, wegen der Paragraphen 27

(1) Z1 8.Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten, auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt und am 21.12.2017 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 061 HV 149/2017b, rechtskräftig mit 28.12.2017, wegen der §§ 27 (1) Z1 1.2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten, davon 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurden.(1) Z1 8.Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten, auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt und am 21.12.2017 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, unter der Zahl 061 HV 149/2017b, rechtskräftig mit 28.12.2017, wegen der Paragraphen 27, (1) Z1 1.2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 (vierundzwanzig) Monaten, davon 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurden.

  • -Strichaufzählung
    Des Weiteren waren Sie mehrmals nicht meldeamtlich erfasst und haben, obwohl Ihre bisherigen Anträge alle negativ entschieden wurden, Österreich nicht verlassen.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass Ihre Haftfähigkeit gegeben ist.

  • -Strichaufzählung
    Sie befanden sich vom 03.07.2013 bis zum 30.07.2013 in den Justizanstalten Wien Josefstadt in Haft.

  • -Strichaufzählung
    Sie befanden sich vom 11.10.2017 bis zum 08.06.2018 in den Justizanstalten Wien Josefstadt und Korneuburg in Haft.

Bei keiner dieser Unterbringungen hatten Sie gesundheitliche Probleme - daher ist von einer Haftfähigkeit auszugehen. Auch beim Parteiengehör vom 22.05.2018 gaben Sie an, gesund zu sein.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Die Behörde geht in ihrer Begründung von einer Subsumtion des Sachverhaltes unter die Tatbestände des § 76 Abs 3 Z 1, 3 und 9 FPG aus.Die Behörde geht in ihrer Begründung von einer Subsumtion des Sachverhaltes unter die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG aus.

13. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 17.07.2018 Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft und begründet diese wie folgt:

Es liege keine Fluchtgefahr vor. Der belangten Behörde gelinge es nämlich nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des BF Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG vorliege. Die Behörde begründe Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass alle Anträge des BF auf Erteilung eines Schutzstatus in Österreich abgewiesen worden seien. Des Weiteren sei anzuführen, dass die Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls für sich genommen zur Begründung von Fluchtgefahr nicht ausreiche. Auch diese die Verhängung der Schubhaft nicht der Verhinderung von Straftaten und habe keinen pönalen Charakter. Die Verurteilung zu einer Straftat sei auch als Kriterium in § 76 FPG nicht genannt, weshalb sich die Heranziehung dieses Umstandes verbiete. "Erhebliche Delinquenz" sei zudem im Fall des BF nicht gegeben, sodass im Rahmen einer Güterabwägung sein Interesse das öffentlichen an seiner ehestmöglichen Abschiebung nicht überwiege.Es liege keine Fluchtgefahr vor. Der belangten Behörde gelinge es nämlich nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des BF Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorliege. Die Behörde begründe Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass alle Anträge des BF auf Erteilung eines Schutzstatus in Österreich abgewiesen worden seien. Des Weiteren sei anzuführen, dass die Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls für sich genommen zur Begründung von Fluchtgefahr nicht ausreiche. Auch diese die Verhängung der Schubhaft nicht der Verhinderung von Straftaten und habe keinen pönalen Charakter. Die Verurteilung zu einer Straftat sei auch als Kriterium in Paragraph 76, FPG nicht genannt, weshalb sich die Heranziehung dieses Umstandes verbiete. "Erhebliche Delinquenz" sei zudem im Fall des BF nicht gegeben, sodass im Rahmen einer Güterabwägung sein Interesse das öffentlichen an seiner ehestmöglichen Abschiebung nicht überwiege.

Im Übrigen sei es unzutreffend, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert sei. Er könne nämlich bei Ing. Saad Rashid Noaman alternativ Unterkunft nehmen.

Weiters sei die Anordnung der Haft unverhältnismäßig, da der Behörde hätte bekannt sein müssen, dass am 08.06.2018 seine Entlassung aus der Strafhaft stattfinden würde. Die Behörde hätte aber ihre Vorgehensweise so einrichten müssen, dass Schubhaft überhaupt unterbliebe.

Schließlich sei die Anordnung der Schubhaft auch unverhältnismäßig, da kein gelinderes Mittel zur Anwendung gekommen sei. Abschließend beantragt die Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

14. Mit Beschwerdevorlage vom 17.07.2018 legte das Bundesamt die Akten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der BF ist volljähriger algerischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht nicht fest.

Rechtlicher Status in Österreich:

Der BF befindet sich seit dem 08.01.2012 in Österreich. Er ist dem gegen ihn bestehenden Ausreiseauftrag nicht nachgekommen. Gegen den BF besteht eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Grad der sozialen Verankerung in Österreich:

Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten sozialen Anknüpfungsmomente. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.

Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz.

Gesundheitlicher Zustand:

Der BF ist haftfähig.

Durchführbarkeit der Abschiebung: Die Behörde hat ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. In der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges behauptet - mit Ausnahme der Behauptung einer Wohnmöglichkeit in Österreich. Diese Behauptung wurde erstmals in der Beschwerde aufgestellt. Der Verweis auf die in der Beschwerde genannte Person reicht nicht aus, um eine "soziale Verankerung" des BF in einem angemessen Grad zu etablieren; die genannte Person ist während des gesamten Verfahren nicht in Erscheinung getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 02.07.2018):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 02.07.2018):

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürgerin; er ist algerischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremde. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF und seinen persönlichen Umständen.

Für das Vorliegen von Umständen, die ein gelinderes Mittel nahelegten, ergäben sich aus dem Sachverhalt, der der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegen ist, keine Anhaltspunkte. Dies hält die Behörde in ihrem Bescheid auch fest.

Die Beschwerde bringt gegen diese Entscheidung im Wesentlichen vor, dass die Behörde das Bestehen von Fluchtgefahr vor dem Hintergrund der Tatbestände des §76 FPG nicht rechtmäßig beurteilt habe. Insbesondere habe die Behörde de n Umstand der Straffälligkeit des BF herangezogen, obwohl dieses Element nicht in den Kriterien des § 76 aufscheine. Weiters sei die Anordnung der Schubhaft unverhältnismäßig, da die Behörde keine Anstrengungen unternommen habe, damit die Schubhaft überhaupt unterbliebe.Die Beschwerde bringt gegen diese Entscheidung im Wesentlichen vor, dass die Behörde das Bestehen von Fluchtgefahr vor dem Hintergrund der Tatbestände des §76 FPG nicht rechtmäßig beurteilt habe. Insbesondere habe die Behörde de n Umstand der Straffälligkeit des BF herangezogen, obwohl dieses Element nicht in den Kriterien des Paragraph 76, aufscheine. Weiters sei die Anordnung der Schubhaft unverhältnismäßig, da die Behörde keine Anstrengungen unternommen habe, damit die Schubhaft überhaupt unterbliebe.

4. Der Beschwerde ist nicht Recht zu geben. Die Anordnung der Schubhaft ist zur Sicherung der Abschiebung des BF in sein Herkunftsland erfolgt. Die Behörde ist vor diesem Hintergrund auch richtig vom Bestehen eines Sicherungsbedarfs ausgegangen. In Fall des BF liegt Fluchtgefahr vor: dies hat die Behörde dargelegt. Der BF verfügt weder über eine gesicherte Wohnmöglichkeit in Österreich noch über eine berufliche Verankerung. Er hat keine relevanten sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF ist seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen.

Der BF ist zudem mehrfach vorbestraft und hat in Österreich zwei Haftstrafen verbüßt. Dieser Umstand ist - anders als die Beschwerde vermeint - durchaus relevant und wird einerseits unter dem Tatbestand der "Ziffer 9) ("Grad der sozialen Verankerung, für deren Beurteilung lediglich "insbesondere" die Wohn- und Familienverhältnisse heran zu ziehen sind) schlagend, andererseits auch in Hinblick auf die in § 76 Abs. 2a angeordnete Verhältnismäßigkeitsprüfung.Der BF ist zudem mehrfach vorbestraft und hat in Österreich zwei Haftstrafen verbüßt. Dieser Umstand ist - anders als die Beschwerde vermeint - durchaus relevant und wird einerseits unter dem Tatbestand der "Ziffer 9) ("Grad der sozialen Verankerung, für deren Beurteilung lediglich "insbesondere" die Wohn- und Familienverhältnisse heran zu ziehen sind) schlagend, andererseits auch in Hinblick auf die in Paragraph 76, Absatz 2 a, angeordnete Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Die Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig, da das Interesse des BF weniger schwer wiegt, als das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Insbesondere kann ein rechtlich zu schützendes Interesse des BF nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich bei den vom BF verübten Straftaten nicht um Fälle "erheblicher" Delinquenz gehandelt habe.

Die Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig auch vor dem Hintergrund der Anstrengungen der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Fall des BF. Die Behörde hat zeitnah einen Vorgang dazu eingeleitet und mit der algerischen Vertretungsbehörde einen Termin vereinbart, der der Identitätsfeststellung unter anderem des BF dienen sollte. Es ist der Behörde nicht zuzurechnen, dass dieser Termin einen entsprechenden organisatorischen Aufwand voraussetzt - zumal dabei nicht nur vereinzelte Fälle bearbeitet werden müssen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Behörde in diesem Fall das "ihr Mögliche" im Sinn der in der Beschwerde zitierten Judikatur geleistet hat. Die Verhängung der Schubhaft erweist sich in diesem Fall als "ultima-ratio-Maßnahme" (VwGH 2008/21/0527 vom 19.05.2011).

5. Zum gelinderen Mittel:

5.1. § 77 FPG sieht vor:5.1. Paragraph 77, FPG sieht vor:

"(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen."

5.2. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist auch hinsichtlich der Nicht-Anordnung des gelinderen Mittels gegeben; ein solches Mittel würde den Sicherungszweck nicht erfüllen. Dies hat die Behörde begründet. Der in der Beschwerde erhobene Verweis auf eine bestehende Wohnmöglichkeit des BF ändert daran nichts.

6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann (weiters) immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Im Hinblick auf die unternommenen Anstrengungen der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erscheint die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin - vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer - jedenfalls auch verhältnismäßig.6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann (weiters) immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Im Hinblick auf die unternommenen Anstrengungen der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erscheint die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin - vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer - jedenfalls auch verhältnismäßig.

Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzungsausspruch):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzungsausspruch):

Gem. §22a Abs BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen.

Die soeben zu Spruchpunkt I. angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist auf obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt I. hinzuweisen, die die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Abschiebung in betreffen.Die soeben zu Spruchpunkt römisch eins. angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist auf obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt römisch eins. hinzuweisen, die die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Abschiebung in betreffen.

Im Fall des BF besteht weiterhin Fluchtgefahr und es kann weiterhin mit der Anwendung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werde. Der BF ist weiterhin haftfähig.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im vorliegenden Fall nicht angezeigt, da sich keine wesentlichen Änderungen der Sach- u. Rechtslage ergeben haben und der BF zu seiner konkreten Haftsituation zeitnah einvernommen wurde.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.

Zu Spruchteil B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Strafhaft,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2201127.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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