TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 W183 2162044-1

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

B-VG Art.133
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs3
DMSG §1 Abs4
DMSG §1 Abs5
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W183 2162044-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 02.05.2017, Zl. BDA-60402.obj/0001-RECHT/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 betreffend Denkmalschutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 02.05.2017, Zl. BDA-60402.obj/0001-RECHT/2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 betreffend Denkmalschutz zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der fünf folgenden, in den einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Inventarlisten enthaltenen Objekte behoben wird:

* Liste Birnkrüge: Inv.Nr. Bk 39

* Liste Fächerplatten: Inv. Nr. Fp 5

* Liste Flaschen: Inv. Nr. Fl 3

* Liste Krüge: Inv. Nr. Kr 4

* Liste Sonderformen: Inv. Nr. Sf 2

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 teilte das Bundesdenkmalamt dem Eigentümer der beschwerdegegenständlichen Objekte (nunmehr Beschwerdeführer - BF) mit, dass es beabsichtige, die Fayence-Sammlung XXXX , 497 Objekte laut beiliegendem Inventar, gegliedert in 14 Untergruppen nach Form und Funktion der Objekte, als Einheit unter Denkmalschutz zu stellen. Beigeschlossen war eine wissenschaftliche Bewertung der Sammlung durch XXXX (SV 1) vom 04.06.2016 sowie die von SV 1 erstellten Inventarlisten und wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.1. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 teilte das Bundesdenkmalamt dem Eigentümer der beschwerdegegenständlichen Objekte (nunmehr Beschwerdeführer - BF) mit, dass es beabsichtige, die Fayence-Sammlung römisch 40 , 497 Objekte laut beiliegendem Inventar, gegliedert in 14 Untergruppen nach Form und Funktion der Objekte, als Einheit unter Denkmalschutz zu stellen. Beigeschlossen war eine wissenschaftliche Bewertung der Sammlung durch römisch 40 (SV 1) vom 04.06.2016 sowie die von SV 1 erstellten Inventarlisten und wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.

2. Mit Schriftsatz vom 06.07.2016 teilte die BF mit, dass ein Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft selbst Sachverständiger für Antiquitäten sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Meinung der SV 1, die Unterschutzstellung sei zwecks wissenschaftlicher Untersuchung geboten, falsch sei. Auf Gesetzesgrundlagen und Judikatur wurde verwiesen. Eine benötigte Grundlagenforschung rechtfertige keine Unterschutzstellung. Der Sammler selbst habe Zeit genug gehabt für die Erforschung und auch die SV 1 habe alle Objekte besichtigt und fotografiert, weshalb das Zusammenhalten des Bestandes bestenfalls ein Bedürfnis nach Bequemlichkeit sei. Der sachverständige Geschäftsführer (sv GF) kenne die Sammlung und vertrete die Ansicht, dass es sich bei den 497 Stücken um willkürlich und zufällig zusammengetragene Fayencen handle. Der Sammler habe die Objekte im Raum XXXX gesammelt. 20 Objekte stammen nicht aus der Gegend. 40 Stück seien beschädigt und wertlos. Der Großteil der Sammlung (etwa 410 Stück) sei reine Massenware. Etwa 10 Stück ragen in Qualität und Erhaltungszustand aus der Masse heraus. Dem übrigen Bestand fehle eine innere Einheit. Da die SV 1 Archäologie studiert habe, verfüge sie nicht über die spezifischen Fachkenntnisse. Der sv GF hingegen sei gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Antiquitäten, Experte für Keramik und sei Inhaber einer Galerie sowie Leiter eines Auktionshauses.2. Mit Schriftsatz vom 06.07.2016 teilte die BF mit, dass ein Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft selbst Sachverständiger für Antiquitäten sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Meinung der SV 1, die Unterschutzstellung sei zwecks wissenschaftlicher Untersuchung geboten, falsch sei. Auf Gesetzesgrundlagen und Judikatur wurde verwiesen. Eine benötigte Grundlagenforschung rechtfertige keine Unterschutzstellung. Der Sammler selbst habe Zeit genug gehabt für die Erforschung und auch die SV 1 habe alle Objekte besichtigt und fotografiert, weshalb das Zusammenhalten des Bestandes bestenfalls ein Bedürfnis nach Bequemlichkeit sei. Der sachverständige Geschäftsführer (sv GF) kenne die Sammlung und vertrete die Ansicht, dass es sich bei den 497 Stücken um willkürlich und zufällig zusammengetragene Fayencen handle. Der Sammler habe die Objekte im Raum römisch 40 gesammelt. 20 Objekte stammen nicht aus der Gegend. 40 Stück seien beschädigt und wertlos. Der Großteil der Sammlung (etwa 410 Stück) sei reine Massenware. Etwa 10 Stück ragen in Qualität und Erhaltungszustand aus der Masse heraus. Dem übrigen Bestand fehle eine innere Einheit. Da die SV 1 Archäologie studiert habe, verfüge sie nicht über die spezifischen Fachkenntnisse. Der sv GF hingegen sei gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Antiquitäten, Experte für Keramik und sei Inhaber einer Galerie sowie Leiter eines Auktionshauses.

3. Die belangte Behörde Bundesdenkmalamt (BDA) replizierte darauf und bot abermals die Möglichkeit zur Stellungnahme. Seitens der BF wurde mit Schriftsatz vom 26.01.2017 vorgebracht, dass die 497 gegenständlichen Objekte im Eigentum der BF stehen. Für Sammler außerhalb Österreichs sei die Sammlung uninteressant. Einem Museum sei die Sammlung angeboten worden, doch habe dieses nicht reagiert, woraus eine mangelnde Bedeutung der Sammlung zu folgern sei. Aus Anlass der Versteigerung seien ein Inventar und ein Katalog geplant. Die Äußerungen des sv GF seien zu berücksichtigen. Es handle sich bei den Objekten um willkürlich zusammengetragene Fayencen. Ein Gutteil weise Schäden auf. Die Objekte bilden keine Einheit und sei von einer Unterschutzstellung abzusehen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 05.05.2017) stellte das Bundesdenkmalamt die Sammlung XXXX , XXXX (laut beiliegenden - und einen Bestandteil des Bescheides bildenden - 14 Inventarlisten, bestehend aus insgesamt 497 Objekten; gegliedert in 14 Untergruppen nach Form und Funktion der Objekte), Fayencen, XXXX Keramik, 18. bis 20. Jahrhundert gem. §§ 1 und 3 DMSG als Einheit unter Denkmalschutz. In seiner Begründung stützt sich der Bescheid im Wesentlichen auf das Gutachten der SV 1 und gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die aus rund 500 Stücken bestehende Keramiksammlung durch die Vielfalt der Themen und Formen, der künstlerischen Qualität und durch den Zeitrahmen der Entstehung der Stücke besteche. Österreichweit lasse sich ein Seltenheitswert bescheinigen sowie eine einmalige kunst- und kulturhistorische Bedeutung. Der Bestand lasse Rückschlüsse auf die Entwicklungsgeschichte der XXXX Keramikproduktionsstätte in den vergangenen Jahrhunderten zu. Es liege ein außerordentliches kunstgewerbliches Gesamtwerk vor, welches als Einheit schützenswert sei.4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 05.05.2017) stellte das Bundesdenkmalamt die Sammlung römisch 40 , römisch 40 (laut beiliegenden - und einen Bestandteil des Bescheides bildenden - 14 Inventarlisten, bestehend aus insgesamt 497 Objekten; gegliedert in 14 Untergruppen nach Form und Funktion der Objekte), Fayencen, römisch 40 Keramik, 18. bis 20. Jahrhundert gem. Paragraphen eins und 3 DMSG als Einheit unter Denkmalschutz. In seiner Begründung stützt sich der Bescheid im Wesentlichen auf das Gutachten der SV 1 und gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die aus rund 500 Stücken bestehende Keramiksammlung durch die Vielfalt der Themen und Formen, der künstlerischen Qualität und durch den Zeitrahmen der Entstehung der Stücke besteche. Österreichweit lasse sich ein Seltenheitswert bescheinigen sowie eine einmalige kunst- und kulturhistorische Bedeutung. Der Bestand lasse Rückschlüsse auf die Entwicklungsgeschichte der römisch 40 Keramikproduktionsstätte in den vergangenen Jahrhunderten zu. Es liege ein außerordentliches kunstgewerbliches Gesamtwerk vor, welches als Einheit schützenswert sei.

5. Mit Schriftsatz vom 31.05.2017 (Poststempel vom 01.06.2017) erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der sv GF über größere Kenntnisse verfüge als die SV 1 und es hätte ein neutrales Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Richtig sei, dass die 497 Objekte keine Einheit bilden. Dass die Sammlung Seltenheitswert habe, sei nicht belegt, zumal der SV 1 die notwendigen Marktkenntnisse fehlen. Die Bedeutung der XXXX Keramikmanufaktur sei erwiesen, dafür bedürfe es keiner Ansammlung von besonders vielen Stücken. Der BF sei es lediglich freigestellt worden, zu den vorgefassten Meinungen der belangten Behörde Stellung zu nehmen, konkrete Aufgaben seien ihr aber nicht gestellt worden. Die Feststellung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses sei nur bei Einzeldenkmalen möglich, nicht aber bei Sammlungen. Bescheide seien bei den in § 1 Abs. 3 DMSG genannten Sammlungen nicht vorgesehen. Die Zugehörigkeit zu einer Einheit setze einen spezifischen Zusammenhang voraus. Der sv GF sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die 497 Fayencen willkürlich zusammengetragen worden seien. Lediglich zehn Objekte ragen aus der Masse heraus. Ein spezifischer Zusammenhang bestehe nicht. Der sv GF gehöre der Fachwelt an. Eine ausschließlich an einer Universität arbeitende Wissenschaftlerin wie es die SV 1 ist, sei aber nicht Repräsentantin der Fachwelt. Repräsentanten wären vielmehr Museumsleiter, Museumskuratoren, praxiskundige Universitätslehrer, Kunsthändler und Kunstsammler. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides werde beantragt.5. Mit Schriftsatz vom 31.05.2017 (Poststempel vom 01.06.2017) erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der sv GF über größere Kenntnisse verfüge als die SV 1 und es hätte ein neutrales Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Richtig sei, dass die 497 Objekte keine Einheit bilden. Dass die Sammlung Seltenheitswert habe, sei nicht belegt, zumal der SV 1 die notwendigen Marktkenntnisse fehlen. Die Bedeutung der römisch 40 Keramikmanufaktur sei erwiesen, dafür bedürfe es keiner Ansammlung von besonders vielen Stücken. Der BF sei es lediglich freigestellt worden, zu den vorgefassten Meinungen der belangten Behörde Stellung zu nehmen, konkrete Aufgaben seien ihr aber nicht gestellt worden. Die Feststellung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses sei nur bei Einzeldenkmalen möglich, nicht aber bei Sammlungen. Bescheide seien bei den in Paragraph eins, Absatz 3, DMSG genannten Sammlungen nicht vorgesehen. Die Zugehörigkeit zu einer Einheit setze einen spezifischen Zusammenhang voraus. Der sv GF sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die 497 Fayencen willkürlich zusammengetragen worden seien. Lediglich zehn Objekte ragen aus der Masse heraus. Ein spezifischer Zusammenhang bestehe nicht. Der sv GF gehöre der Fachwelt an. Eine ausschließlich an einer Universität arbeitende Wissenschaftlerin wie es die SV 1 ist, sei aber nicht Repräsentantin der Fachwelt. Repräsentanten wären vielmehr Museumsleiter, Museumskuratoren, praxiskundige Universitätslehrer, Kunsthändler und Kunstsammler. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides werde beantragt.

6. Mit Schriftsatz vom 02.06.2017 (eingelangt am 21.06.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es für erforderlich, eine Sachverständige zu bestellen und brachte vorab den Verfahrensparteien die beabsichtigte Bestellung von XXXX , (SV 2) zur Kenntnis (Schriftsatz vom 09.10.2017). Seitens der SV 2 wurde mitgeteilt, dass keine Befangenheitsgründe in gegenständlicher Sache bestehen.7. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es für erforderlich, eine Sachverständige zu bestellen und brachte vorab den Verfahrensparteien die beabsichtigte Bestellung von römisch 40 , (SV 2) zur Kenntnis (Schriftsatz vom 09.10.2017). Seitens der SV 2 wurde mitgeteilt, dass keine Befangenheitsgründe in gegenständlicher Sache bestehen.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 teilte die BF mit, dass die SV 2 zweifellos über exzellente museale und kunsthistorische Kenntnisse verfüge, die Fachwelt umfasse aber nicht nur Museen und Kunsthistoriker, sondern auch Kunstsammler, Kunsthändler und Kunstauktionshäuser. Die BF sei daher davon überzeugt, dass die Fragestellung nur durch einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Kenntnissen betreffend Kunsthandel, Kunstversteigerung und Kunstsammlerschaft beurteilt werden könne. Es werde daher angeregt, einen von drei näher genannten Personen zu bestellen.

Die SV 2 wurde vom Bundesverwaltungsgericht für das gegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 24.10.2017 bestellt, ihr die Erstellung eines Gutachtens aufgetragen (wobei auf die Befundaufnahme durch die SV 1 Bezug genommen werden kann) und wurde sie von der erkennenden Richterin beeidet. Die Verfahrensparteien wurden über die Bestellung nachweislich unterrichtet und wurde mitgeteilt, dass die SV 2 aufgrund ihres Studiums und der wissenschaftlichen sowie beruflichen Tätigkeit über die nötige Fachkenntnis verfüge. Zur Anregung der BF, einen von drei näher genannten, alle in der gerichtlichen Sachverständigenliste eingetragenen Experten zu bestellen, wurde festgehalten, dass für die fachliche Eignung die Eintragung in der Liste der gerichtlichen Sachverständigen nicht relevant sei. Darüber hinaus sei gegenständlich die Denkmalbedeutung fachlich zu beurteilen, nicht aber ein monetärer Wert oder die Veräußerbarkeit der Sammlung, weshalb nicht Experten aus dem Bereich Handel oder Versteigerung zu bestellen seien.

8. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das von der SV 2 erstellte Gutachten zum Parteiengehör. Dieses mit 17.01.2018 datierte Gutachten befasst sich mit der Stadt XXXX , der Person des Sammlers und seinen Beweggründen für die Sammlung, der Technik und der Geschichte der Fayencen sowie der Rezeption. Die SV 2 wendet bei der Klassifizierung der bereits durch die SV 1 befundeten und in Inventarlisten zusammengestellten Objekte eine im XXXX Landesmuseum gepflogene Einteilung an. Demzufolge gebe es vier Gruppen: K1:8. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das von der SV 2 erstellte Gutachten zum Parteiengehör. Dieses mit 17.01.2018 datierte Gutachten befasst sich mit der Stadt römisch 40 , der Person des Sammlers und seinen Beweggründen für die Sammlung, der Technik und der Geschichte der Fayencen sowie der Rezeption. Die SV 2 wendet bei der Klassifizierung der bereits durch die SV 1 befundeten und in Inventarlisten zusammengestellten Objekte eine im römisch 40 Landesmuseum gepflogene Einteilung an. Demzufolge gebe es vier Gruppen: K1:

kunsthistorisch/künstlerisch bedeutende Objekte; K2:

volkskundlich/kulturell bedeutende Objekte; K3: Dubletten und K4:

Fayencen aus anderen Werkstätten. Die Sammlung umfasse insgesamt 497 Objekte und seien der Gruppe K1 57 Objekte zugehörig, der Gruppe K2 435 Objekte, der Gruppe K3 drei Objekte und der Gruppe K4 zwei Objekte.

Der SV 2 zufolge bestehe ein spezifischer innerer Zusammenhang aufgrund des genius loci der Handwerksregion XXXX sowie aufgrund der spezifischen Eigenart der XXXX Keramik. Der Sammler habe sich auf die Epoche der Alt- XXXX Fayencen spezialisiert und die Objekte zu einer Art "Spezialsammlung am Erzeugerort" zusammengeführt. Die Sammlung (unter Ausnahme von fünf noch näher zu beschreibenden Objekten) sei in ihrer Gesamtheit von größter wissenschaftlicher und wissenschaftsgeschichtlicher Bedeutung. Mit diesen Objekten habe der Sammler Forschungsgeschichte geschrieben und habe er auch ein Buch darüber verfasst. Aus den wissenschaftlichen Erkenntnissen, die der Sammler aus diesen Objekten gewonnen habe, baue die Forschung über XXXX Fayencen bis heute auf. Die Gliederung der historischen Entwicklung in Farbperioden sei von nachfolgenden Forschergenerationen übernommen worden. Eine künstlerische Bedeutung ergebe sich aus den 57 Objekten der Gruppe K1. Die Bedeutung liege in der Einzigartigkeit des Stils der bemalten Fayencen, welche den Fayencen aus anderen Produktionsstätten qualitativ ebenbürtig seien. Beachtenswert seien auch die Zinnmarken auf Deckeln, welche Auskunft über die Zinngießer geben. Die Hafner und Hafnermaler in XXXX hätten künstlerische Höchstleistungen hervorgebracht. Der künstlerische Wert werde auch in der kunstgeschichtlichen Lehre gewürdigt. Die 435 Objekte der Gruppe K2 belegen die volkskundliche bzw. kulturelle Bedeutung. Die Sammlung dokumentiere die Vielfalt der Formen. Kein Stück gleiche dem anderen (ausgenommen die drei Dubletten). Die Sammlung vereine Zeitdokumente aus gebranntem Ton, so der Sammler. Sie zeige eine einzigartige Formen- und Bildersprache, die viele Bereiche des alltäglichen Lebens in XXXX und Umgebung umfasse. Keine Bedeutung weisen die drei Dubletten Nr. Fp 5, Sf 2 und Fl 3 auf sowie die Fayencen aus Werkstätten anderer Regionen mit den Nummern Kr 4 (Habaner Krug) und Bk 39 (Obermillner Krug). Die SV 2 stellt schließlich auch eine Tabelle mit den größten Sammlungen XXXX Keramik in Österreich zusammen und gelangt zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche die wissenschaftsgeschichtlich bedeutendste sei. Auch sei sie die umfangreichste und repräsentiere alle Sparten und Stil- und Zeitepochen der XXXX Keramik. Der Schwerpunkt liege auf Alt- XXXX Fayencen des 17. und 18. Jh., es werde aber auch die Entwicklung bis in das 20. Jh. dokumentiert. Die Keramiken zeigen eine große Formenvielfalt für verschiedene Verwendungszwecke und die Kunst der Hafner und Keramikmaler. Die Sammlung enthalte nicht nur künstlerisch hochwertige Objekte, sondern auch kulturell wertvolle Durchschnittsware. Dem Gutachten schloss die SV 2 eine Literaturliste an und führte sie aus, die Sammlung mehrfach selbst besichtigt zu haben.Der SV 2 zufolge bestehe ein spezifischer innerer Zusammenhang aufgrund des genius loci der Handwerksregion römisch 40 sowie aufgrund der spezifischen Eigenart der römisch 40 Keramik. Der Sammler habe sich auf die Epoche der Alt- römisch 40 Fayencen spezialisiert und die Objekte zu einer Art "Spezialsammlung am Erzeugerort" zusammengeführt. Die Sammlung (unter Ausnahme von fünf noch näher zu beschreibenden Objekten) sei in ihrer Gesamtheit von größter wissenschaftlicher und wissenschaftsgeschichtlicher Bedeutung. Mit diesen Objekten habe der Sammler Forschungsgeschichte geschrieben und habe er auch ein Buch darüber verfasst. Aus den wissenschaftlichen Erkenntnissen, die der Sammler aus diesen Objekten gewonnen habe, baue die Forschung über römisch 40 Fayencen bis heute auf. Die Gliederung der historischen Entwicklung in Farbperioden sei von nachfolgenden Forschergenerationen übernommen worden. Eine künstlerische Bedeutung ergebe sich aus den 57 Objekten der Gruppe K1. Die Bedeutung liege in der Einzigartigkeit des Stils der bemalten Fayencen, welche den Fayencen aus anderen Produktionsstätten qualitativ ebenbürtig seien. Beachtenswert seien auch die Zinnmarken auf Deckeln, welche Auskunft über die Zinngießer geben. Die Hafner und Hafnermaler in römisch 40 hätten künstlerische Höchstleistungen hervorgebracht. Der künstlerische Wert werde auch in der kunstgeschichtlichen Lehre gewürdigt. Die 435 Objekte der Gruppe K2 belegen die volkskundliche bzw. kulturelle Bedeutung. Die Sammlung dokumentiere die Vielfalt der Formen. Kein Stück gleiche dem anderen (ausgenommen die drei Dubletten). Die Sammlung vereine Zeitdokumente aus gebranntem Ton, so der Sammler. Sie zeige eine einzigartige Formen- und Bildersprache, die viele Bereiche des alltäglichen Lebens in römisch 40 und Umgebung umfasse. Keine Bedeutung weisen die drei Dubletten Nr. Fp 5, Sf 2 und Fl 3 auf sowie die Fayencen aus Werkstätten anderer Regionen mit den Nummern Kr 4 (Habaner Krug) und Bk 39 (Obermillner Krug). Die SV 2 stellt schließlich auch eine Tabelle mit den größten Sammlungen römisch 40 Keramik in Österreich zusammen und gelangt zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche die wissenschaftsgeschichtlich bedeutendste sei. Auch sei sie die umfangreichste und repräsentiere alle Sparten und Stil- und Zeitepochen der römisch 40 Keramik. Der Schwerpunkt liege auf Alt- römisch 40 Fayencen des 17. und 18. Jh., es werde aber auch die Entwicklung bis in das 20. Jh. dokumentiert. Die Keramiken zeigen eine große Formenvielfalt für verschiedene Verwendungszwecke und die Kunst der Hafner und Keramikmaler. Die Sammlung enthalte nicht nur künstlerisch hochwertige Objekte, sondern auch kulturell wertvolle Durchschnittsware. Dem Gutachten schloss die SV 2 eine Literaturliste an und führte sie aus, die Sammlung mehrfach selbst besichtigt zu haben.

9. Mit Schriftsatz vom 01.02.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass dem Gutachten der SV 2 zugestimmt werde. Die fünf auszunehmenden Objekte seien vernachlässigbar. Um eine repräsentative Sammlung aus allen Schaffensphasen aufbauen zu können, sei auch die Durchschnittsware wichtig. Gegenständliche Sammlung sei aus dem Vergleich heraus auch die umfänglichste.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2018 teile die BF mit, dass eine schriftliche Stellungnahme durch Experten geplant sei und werde um Fristerstreckung ersucht. In der Folge ersuchte die BF abermals um Fristerstreckung und teilte mit, dass einer der Experten das Gutachten der SV 2 zwar nicht für richtig halte, er aus persönlichen Gründen aber kein Gegengutachten erstatten wolle. Ein anderer Experte brauche noch länger Zeit. Dem Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen und eine Frist bis 21.05.2018 gewährt.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2018 nahm die BF Stellung und teilte mit, dass die beiden beauftragten Experten keine Konfrontation mit der SV 2 wollen. Die BF stütze sich daher auf die Kenntnisse des sv GF. Demnach handle es sich nicht um eine Sammlung, weil der innere Zusammenhang fehle. Das Gericht solle sich auch auf die Expertise des sv GF stützen. Er zähle zur Fachwelt. Die Fayencen bilden eine zufällige Einheit, die sich alleine daraus ergeben habe, dass der Sammler in seiner momentanen wirtschaftlichen Situation geneigt war zu kaufen, was preiswert war und ihm nach subjektiven Kriterien gefallen habe. Für die Unterschutzstellung sei es irrelevant, ob die Sammlung aus besonders vielen Stücken besteht oder ob alle Stil- und Zeitepochen repräsentiert werden. Es bestünden weitere Sammlungen, weshalb gegenständliche nicht schutzwürdig sei.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2018 teilte die belangte Behörde abermals im Wesentlichen mit, dass das Gutachten der SV 2 überzeugend sei und eine Grundlage für die Unterschutzstellung bilden könne.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.07.2018 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher Vertreter der BF, Vertreterinnen der belangten Behörde sowie die SV 2 teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlungen legten beide Verfahrensparteien ihre Standpunkte dar, wurde die SV 2 ergänzend befragt und wurde auch der sv GF durch den Vertreter der BF sowie die belangte Behörde befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden 497 Fayencen der Sammlung XXXX als Einheit unter Denkmalschutz gestellt. Sie sind in 14, nach Form und Funktion gegliederten Inventarlisten verzeichnet und bilden diese Listen einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides. Verfahrensgegenständlich sind somit diese 497 Fayencen. Sie stehen im Eigentum der BF, welche damit beschwerdelegitimiert ist.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden 497 Fayencen der Sammlung römisch 40 als Einheit unter Denkmalschutz gestellt. Sie sind in 14, nach Form und Funktion gegliederten Inventarlisten verzeichnet und bilden diese Listen einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides. Verfahrensgegenständlich sind somit diese 497 Fayencen. Sie stehen im Eigentum der BF, welche damit beschwerdelegitimiert ist.

1.2. Die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Objekte mit den Inventarnummern Bk 39, Fp 5, Fl 3, Kr 4 und Sf 2 nehmen im Vergleich zu den restlichen 492 Objekten insofern eine Sonderstellung ein, als es sich einerseits um Dubletten (Fp 5, Sf 2, Fl 3) bzw. andererseits um Objekte, welche nicht aus Werkstätten in der Region XXXX stammen (Kr 4, Bk 39), handelt. Sie stehen in keinem geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Zusammenhang mit den restlichen Fayencen, weil die Sammlung durch die Unterschiedlichkeit der einzelnen Objekte in Bezug auf ihre Gestaltung sowie durch die gemeinsame Herkunftsregion XXXX charakterisiert ist (vgl. Punkt 1.4.).1.2. Die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Objekte mit den Inventarnummern Bk 39, Fp 5, Fl 3, Kr 4 und Sf 2 nehmen im Vergleich zu den restlichen 492 Objekten insofern eine Sonderstellung ein, als es sich einerseits um Dubletten (Fp 5, Sf 2, Fl 3) bzw. andererseits um Objekte, welche nicht aus Werkstätten in der Region römisch 40 stammen (Kr 4, Bk 39), handelt. Sie stehen in keinem geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Zusammenhang mit den restlichen Fayencen, weil die Sammlung durch die Unterschiedlichkeit der einzelnen Objekte in Bezug auf ihre Gestaltung sowie durch die gemeinsame Herkunftsregion römisch 40 charakterisiert ist vergleiche Punkt 1.4.).

1.3. XXXX Fayencen nahmen einen hohen Stellenwert im Wohn- und Lebensstil der Beamten- und Bürgerhäuser in XXXX , der einstigen Hauptstadt des XXXX , und Umgebung im 17.-19. Jh. ein. Sie sind Teil der Identität dieser Stadt und ihrer Umgebung. Sie liefern Informationen über den Lebensalltag der Bewohner dieser Region in vergangenen Zeiten und sind von volkskundlichem Interesse. XXXX Keramiken zählen zu den bedeutendsten Handwerksprodukten in der österreichischen Keramikgeschichte. Seit dem 17. Jh. wurde in XXXX die Fayencetechnik angewandt. Ihren künstlerischen Höhepunkt erreichte die Produktion Alt- XXXX Fayencen im 18. Jh. Im 19. Jh. produzierten die XXXX Werkstätten neben dem grüngeflammten Geschirr auch sog. Dienstbotengeschirr. 1843 erwarb Franz XXXX ein Hafnerhaus in XXXX und startete mit einer Keramikproduktion. Sein Sohn gründete 1903 eine Tonwarenfabrik, aus der die heutige XXXX Keramikmanufaktur hervorging.1.3. römisch 40 Fayencen nahmen einen hohen Stellenwert im Wohn- und Lebensstil der Beamten- und Bürgerhäuser in römisch 40 , der einstigen Hauptstadt des römisch 40 , und Umgebung im 17.-19. Jh. ein. Sie sind Teil der Identität dieser Stadt und ihrer Umgebung. Sie liefern Informationen über den Lebensalltag der Bewohner dieser Region in vergangenen Zeiten und sind von volkskundlichem Interesse. römisch 40 Keramiken zählen zu den bedeutendsten Handwerksprodukten in der österreichischen Keramikgeschichte. Seit dem 17. Jh. wurde in römisch 40 die Fayencetechnik angewandt. Ihren künstlerischen Höhepunkt erreichte die Produktion Alt- römisch 40 Fayencen im 18. Jh. Im 19. Jh. produzierten die römisch 40 Werkstätten neben dem grüngeflammten Geschirr auch sog. Dienstbotengeschirr. 1843 erwarb Franz römisch 40 ein Hafnerhaus in römisch 40 und startete mit einer Keramikproduktion. Sein Sohn gründete 1903 eine Tonwarenfabrik, aus der die heutige römisch 40 Keramikmanufaktur hervorging.

1.4. Die - unter Ausnahme der unter 1.2. genannten Objekte - verbleibenden 492 Fayencen gehören allesamt dem Typus der Alt- XXXX Faynecen an bzw. repräsentieren sie die Weiterentwicklung im 20 Jh. (Epoche XXXX ). Sie stammen alle aus Werkstätten der Region XXXX .1.4. Die - unter Ausnahme der unter 1.2. genannten Objekte - verbleibenden 492 Fayencen gehören allesamt dem Typus der Alt- römisch 40 Faynecen an bzw. repräsentieren sie die Weiterentwicklung im 20 Jh. (Epoche römisch 40 ). Sie stammen alle aus Werkstätten der Region römisch 40 .

Die 492 Fayencen gehören alle der Sammlung XXXX an. Der Sammler XXXX stammt aus XXXX und war es sein sammlerisches Ziel, am Herkunftsort dieser Fayencen, unter Berücksichtigung des genius loci, seine Sammlertätigkeit auszuüben ("Spezialsammlung am Erzeugerort"). Kriterien für die Auswahl der Stücke waren für den Sammler nicht kunsthistorische Aspekte, sondern vielmehr die Motive (Darstellungen) auf den Keramiken, welche gezielt ausgesucht wurden. Der Erhaltungszustand spielte eine untergeordnete Rolle. Der Sammler selbst hielt fest, dass auch die Durchschnittsware aufschlussreich sei. Neben den Motiven war auch die Technikgeschichte der Hafnerwerkstätten in XXXX Ziel seiner volkskundlichen Forschungen.Die 492 Fayencen gehören alle der Sammlung römisch 40 an. Der Sammler römisch 40 stammt aus römisch 40 und war es sein sammlerisches Ziel, am Herkunftsort dieser Fayencen, unter Berücksichtigung des genius loci, seine Sammlertätigkeit auszuüben ("Spezialsammlung am Erzeugerort"). Kriterien für die Auswahl der Stücke waren für den Sammler nicht kunsthistorische Aspekte, sondern vielmehr die Motive (Darstellungen) auf den Keramiken, welche gezielt ausgesucht wurden. Der Erhaltungszustand spielte eine untergeordnete Rolle. Der Sammler selbst hielt fest, dass auch die Durchschnittsware aufschlussreich sei. Neben den Motiven war auch die Technikgeschichte der Hafnerwerkstätten in römisch 40 Ziel seiner volkskundlichen Forschungen.

Die gegenständliche volkskundliche Spezialsammlung war auch der Ausgangspunkt für die wissenschaftlichen Untersuchungen des Sammlers zu Alt- XXXX Fayencen und verfasste dieser 1964 eine Publikation seiner Sammlung, welche für weitere Forschungen die Grundlage bildete. Die zeitliche Einteilung der XXXX Keramik in Farbperioden bildet bis heute die Grundlage bei der Klassifizierung. Die Erkenntnisse bezog der Sammler aus seiner eigenen, hier nun gegenständlichen Sammlung.Die gegenständliche volkskundliche Spezialsammlung war auch der Ausgangspunkt für die wissenschaftlichen Untersuchungen des Sammlers zu Alt- römisch 40 Fayencen und verfasste dieser 1964 eine Publikation seiner Sammlung, welche für weitere Forschungen die Grundlage bildete. Die zeitliche Einteilung der römisch 40 Keramik in Farbperioden bildet bis heute die Grundlage bei der Klassifizierung. Die Erkenntnisse bezog der Sammler aus seiner eigenen, hier nun gegenständlichen Sammlung.

Die 492 Fayencen bilden eine weite Zeitspanne der Keramikproduktion in XXXX ab: So beinhaltet die gegenständliche Sammlung das zweit- und drittälteste datierte Gefäß aus XXXX (1717 bzw. 1718). Die sechs Objekte mit der Herstellermarke XXXX zählen insofern zur Sammlung und sind Träger des hier maßgeblichen inneren Zusammenhangs, als sie die Entwicklung der XXXX Keramikproduktion bis ins 20. Jh. repräsentieren.Die 492 Fayencen bilden eine weite Zeitspanne der Keramikproduktion in römisch 40 ab: So beinhaltet die gegenständliche Sammlung das zweit- und drittälteste datierte Gefäß aus römisch 40 (1717 bzw. 1718). Die sechs Objekte mit der Herstellermarke römisch 40 zählen insofern zur Sammlung und sind Träger des hier maßgeblichen inneren Zusammenhangs, als sie die Entwicklung der römisch 40 Keramikproduktion bis ins 20. Jh. repräsentieren.

Die 492 Fayencen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlichster Keramiktypen in Bezug auf die Funktion und Form. Es handelt sich um Birnkrüge, Fächerplatten, Flaschen, Godenschalen, Kannen, Krüge, Miniaturgefäße, Schreibzeuge, Schüsseln, Teller, Töpfe, Walzenkrüge und Wasserbehälter. Auch zählen mehrere Sonderformen dazu. Selbst wenn ein Formtypus mehrfach vertreten ist, so ist jedes einzelne Stück (im Detail) unterschiedlich (vgl. in dem Zusammenhang die Ausnahme von Dubletten, Punkt. 1.2.).Die 492 Fayencen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlichster Keramiktypen in Bezug auf die Funktion und Form. Es handelt sich um Birnkrüge, Fächerplatten, Flaschen, Godenschalen, Kannen, Krüge, Miniaturgefäße, Schreibzeuge, Schüsseln, Teller, Töpfe, Walzenkrüge und Wasserbehälter. Auch zählen mehrere Sonderformen dazu. Selbst wenn ein Formtypus mehrfach vertreten ist, so ist jedes einzelne Stück (im Detail) unterschiedlich vergleiche in dem Zusammenhang die Ausnahme von Dubletten, Punkt. 1.2.).

57 Fayencen sind künstlerisch hochrangig und von hoher Qualität, die übrigen 435 Fayencen sind von volkskundlichem bzw. kulturellem Interesse. Funktion und Formenvielfalt sowie Motive stehen hier im Vordergrund. Die Darstellungen lassen Rückschlüsse auf die Alltags- und Festkultur der damaligen Bevölkerung in der Region XXXX zu.57 Fayencen sind künstlerisch hochrangig und von hoher Qualität, die übrigen 435 Fayencen sind von volkskundlichem bzw. kulturellem Interesse. Funktion und Formenvielfalt sowie Motive stehen hier im Vordergrund. Die Darstellungen lassen Rückschlüsse auf die Alltags- und Festkultur der damaligen Bevölkerung in der Region römisch 40 zu.

Vor diesem Hintergrund ist somit hinsichtlich der 492 Fayencen ein wissenschaftsgeschichtlicher und kultureller Zusammenhang gegeben und bilden diese Fayencen ein Ganzes.

1.5. Es bestehen weitere Sammlungen XXXX Keramik in Österreich, doch ist die gegenständliche die wissenschaftsgeschichtlich bedeutendste. Darüber hinaus ist sie die zahlenmäßig umfangreichste und repräsentiert sie alle Sparten und alle Stil- und Zeitepochen der XXXX Keramik. Die Keramiken zeigen eine große Formenvielfalt für verschiedene Verwendungszwecke sowie die Kunst der Hafner und Keramikmaler. Sie ist die am breitesten aufgestellte Sammlung.1.5. Es bestehen weitere Sammlungen römisch 40 Keramik in Österreich, doch ist die gegenständliche die wissenschaftsgeschichtlich bedeutendste. Darüber hinaus ist sie die zahlenmäßig umfangreichste und repräsentiert sie alle Sparten und alle Stil- und Zeitepochen der römisch 40 Keramik. Die Keramiken zeigen eine große Formenvielfalt für verschiedene Verwendungszwecke sowie die Kunst der Hafner und Keramikmaler. Sie ist die am breitesten aufgestellte Sammlung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten Verwaltungsunterlagen (insbesondere dem durch die SV 1 aufgenommen Befund vom 04.06.2016), dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachten der SV 2 vom 17.01.2018 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.07.2018.

2.2. Zur Bestellung der SV 2 als nichtamtlicher Sachverständiger wird festgehalten, dass es mangels eines tauglichen behördlichen Gutachtens, welches auf die vom DMSG geforderten Kriterien eingeht, notwendig war, ein Gutachten zur Frage des Sammlungszusammenhangs und der Bedeutung sowie dem Stellenwert zu beauftragen. Der von SV 1 erstellte Befund war für die Bewertung durch die SV 2 eine taugliche Grundlage, weil er aus hinreichenden Inventarlisten besteht und auch eine Fotodokumentation vorhanden war.

Die SV 2 ist eine fachlich geeignete Gutachterin für die gegenständliche Sammlung, weil sie über eine facheinschlägige akademische Ausbildung verfügt und als Wissenschaftlerin an einem Museum für den gegenständlichen Keramiktypus über ausreichende und einschlägige Expertise verfügt. Sie gehört der vom DMSG geforderten Fachwelt an. Eine persönliche Befangenheit konnte nicht festgestellt werden. Auch anlässlich der mündlichen Verhandlung kamen keine Zweifel an der Unbefangenheit bzw. fachlichen Eignung der Sachverständigen hervor. Insbesondere ist anzumerken, dass die SV 2 nicht im Kunsthandel tätig ist, sondern Mitarbeiterin eines Museums ist. Ihr Gutachten befasst sich somit ausschließlich mit der fachlichen Bedeutung der Objekte, abgehoben von allfälligen Interessen an den Objekten als Verkaufsobjekte. Die SV 2 hat die gegenständliche Sammlung auch mehrfach selbst besichtigt. Als Wissenschaftlerin mit einem Fokus auf volkskundliche Keramik verfügt die SV 2 auch über ein breites Wissen im Hinblick auf vergleichbare Sammlungen.

Das Gutachten der SV 2 ist schlüssig, weil es klar und nachvollziehbar auf die Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichts eingeht, Vergleichsbeispiele nennt und auch einen einleitenden Überblick gibt. Zusätzlich enthält es Quellenangaben. Das Gutachten ist aber auch insofern schlüssig, weil es sich detailliert mit den Objekten anhand einer wissenschaftlichen, in Museen angewandten Bewertungsmethode auseinandersetzt und im Ergebnis zwei Objektgruppen ausscheidet, welche nachvollziehbar nicht Teil der Sammlung sind, nämlich die Dubletten und die Objekte aus nicht regionalen Werkstätten. Anhand eines Vergleichs mit anderen Sammlungen wird auch die herausragende Bedeutung der gegenständlichen Sammlung veranschaulicht.

Zu dem sv GF, auf dessen Expertise sich die BF stützt, ist auszuführen, dass seine Fachkenntnis grundsätzlich anerkannt wird, doch ist er Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft, weshalb seine Unbefangenheit gegenständlich nicht anzunehmen ist. Darüber hinaus hat der sv GF vorwiegend die künstlerischen und merkantilen Aspekte der Sammlung beurteilt, doch ist dies gegenständlich nicht relevant, weil es bei einer Unterschutzstellung nicht um die monetäre Bewertung geht, sondern um die Frage einer denkmalschutzrechtlichen Bedeutung, wo alleine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Aspekte zu beurteilen ist. Der Umstand der Eintragung in der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant, weil denkmalfachspezifische Fragestellungen zu beantworten waren und die SV 2 über die nötige, speziell für diesen Fall erforderliche Expertise verfügt.

Das Gutachten der SV 2 zeigt deutlich auf, dass die 492 Fayencen aus gegenständlicher Sammlung aufgrund der Formen- und Motivvielfalt, der großen zeitlichen Spanne, der Regionalität, der Sammlerpersönlichkeit sowie der Wissenschaftsgeschichte einen Zusammenhang aufweisen. Der künstlerische Aspekt steht im Hintergrund. Es ist daher für die Begründung eines denkmalschutzrechtlichen Sammlungszusammenhangs nicht relevant, dass die Stücke in einem marktfähigen Erhaltungszustand sind oder es sich bei allen einzelnen Objekten um künstlerisch hochrangige Objekte handelt. Im Verfahren zeigte sich auch, dass gegenständlich gerade die Objekte der Durchschnittsware jene, einen Sammlungszusammenhang begründenden Eigenschaften aufweisen, indem sie etwa besondere und vielfältige Motive zeigen. Im vorliegenden Fall war durch den allen Objekten gemeinsamen Sammler nicht eine Sammlung von jeweils einzelnen "Top-Stücken" beabsichtigt gewesen, sondern eine Dokumentation der Formen- und Motivvielfalt XXXX Keramik. Der Erhaltungszustand war von untergeordneter Bedeutung und sind auch "einfache Scherben" Bestandteil des Ganzen. Die Ausführungen des sv GF in Bezug auf Qualität und Wert sind somit nicht relevant und war ihnen nicht zu folgen. Den Ausführungen des sv GF in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf einen Vergleich gegenständlicher Sammlung mit anderen Keramiksammlungen war ebenfalls nicht zu folgen, weil Vergleichsmaßstab in vorliegendem Fall gerade nicht die künstlerische Qualität, sondern Formen- und Motivvielfalt, Wissenschaftsgeschichte und Zeitspanne sind.Das Gutachten der SV 2 zeigt deutlich auf, dass die 492 Fayencen aus gegenständlicher Sammlung aufgrund der Formen- und Motivvielfalt, der großen zeitlichen Spanne, der Regionalität, der Sammlerpersönlichkeit sowie der Wissenschaftsgeschichte einen Zusammenhang aufweisen. Der künstlerische Aspekt steht im Hintergrund. Es ist daher für die Begründung eines denkmalschutzrechtlichen Sammlungszusammenhangs nicht relevant, dass die Stücke in einem marktfähigen Erhaltungszustand sind oder es sich bei allen einzelnen Objekten um künstlerisch hochrangige Objekte handelt. Im Verfahren zeigte sich auch, dass gegenständlich gerade die Objekte der Durchschnittsware jene, einen Sammlungszusammenhang begründenden Eigenschaften aufweisen, indem sie etwa besondere und vielfältige Motive zeigen. Im vorliegenden Fall war durch den allen Objekten gemeinsamen Sammler nicht eine Sammlung von jeweils einzelnen "Top-Stücken" beabsichtigt gewesen, sondern eine Dokumentation der Formen- und Motivvielfalt römisch 40 Keramik. Der Erhaltungszustand war von untergeordneter Bedeutung und sind auch "einfache Scherben" Bestandteil des Ganzen. Die Ausführungen des sv GF in Bezug auf Qualität und Wert sind somit nicht relevant und war ihnen nicht zu folgen. Den Ausführungen des sv GF in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf einen Vergleich gegenständlicher Sammlung mit anderen Keramiksammlungen war ebenfalls nicht zu folgen, weil Vergleichsmaßstab in vorliegendem Fall gerade nicht die künstlerische Qualität, sondern Formen- und Motivvielfalt, Wissenschaftsgeschichte und Zeitspanne sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus § 24 VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Aus § 24 Abs. 4 ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Art. 6 Abs. 1 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Art. 6 Abs. 1 EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.Aus Paragraph 24, VwGVG folgt, dass die Verwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung auf Antrag, oder wenn sie es für erforderlich halten, von Amts wegen durchzuführen haben. Aus Paragraph 24, Absatz 4, ergibt sich, dass bei der Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, Artikel 6, Absatz eins, EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall ist Artikel 6, Absatz eins, EMRK relevant, weil eine Unterschutzstellung ins Eigentumsrecht eingreift vergleiche VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215) und wurde daher eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt.

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Aus § 1 Abs. 3 DMSG folgt, dass Sammlungen von beweglichen Gegenständen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden können.3.2.2. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Aus Paragraph eins, Absatz 3, DMSG folgt, dass Sammlungen von beweglichen Gegenständen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden können.

Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 Paragraph eins, Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch: VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N.

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N., vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N., vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

Aus den Materialien des DMSG ergibt sich in Bezug auf Sammlungen, dass der Ausdruck "Sammlung" nur für eine Mehrheit beweglicher Gegenstände verwendet wird und ist es gleichgültig, ob die Gegenstände unmittelbar zusammengehören oder nicht (308 BlgNR 14. GP 8). Sammlungen können aus völlig verschiedenartigen Denkmalen bestehen. Eine Gleichartigkeit ist auch für die Einheit (das Ganze) nicht Voraussetzung (zB gewachsenes Ensemble). Es muss sich um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang handeln (1769 BlgNR 20. GP 38; so auch VwGH 22.10.2003, 2002/09/0048).Aus den Materialien des DMSG ergibt sich in Bezug auf Sammlungen, dass der Ausdruck "Sammlung" nur für eine Mehrheit beweglicher Gegenstände verwendet wird und ist es gleichgültig, ob die Gegenstände unmittelbar zusammengehören oder nicht (308 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 8). Sammlungen können aus völlig verschiedenartigen Denkmalen bestehen. Eine Gleichartigkeit ist auch für die Einheit (das Ganze) nicht Voraussetzung (zB gewachsenes Ensemble). Es muss sich um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang handeln (1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 38; so auch VwGH 22.10.2003, 2002/09/0048).

Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut wie auch aus den Materialien ergibt sich, dass der maßgebliche Zusammenhang bei Ensembles (Mehrheiten unbeweglicher Gegenstände) wie auch bei Sammlungen (Mehrheiten beweglicher Gegenstände) gegeben sein muss. Die Judikatur des VwGH in Bezug auf Ensembles ist daher hinsichtlich der Auslegungen des Begriffs "Zusammenhang" auch auf Sammlungen anwendbar. Demnach muss es sich um einen spezifischen, durch Gutachten fassbaren Zusammenhang, der eine Einheit, ein "Ganzes" herstellt, handeln. Der Zusammenhang muss zudem auf wesentlichen Gemeinsamkeiten und nicht auf bloßen Details von Objekten beruhen. Vgl. dazu VwGH 14.12.2012, 2010/09/0032; 29.04.2011, 2010/09/0230; 09.12.2010, 2010/09/0166. Im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung einer Bildersammlung sprach der VwGH auch von einem "inneren Zusammenhang" (VwGH 22.10.2003, 2002/09/0048).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausreichend erläutert wurde, liegt gegenständlich ein schlüssiges Gutachten der SV 2 zur Frage des Sammlungszusammenhangs der verfahrensgegenständlichen Fayencen vor und ergibt sich daraus, dass - wie weiter oben näher begründet festgestellt wurde - 492 Fayencen in einem geschichtlichen und kulturellen Zusammenhang stehen, woraus sich ein Ganzes ergibt. Für fünf Objekte konnte kein spezifischer Zusammenhang mit den restlichen Objekten durch Gutachten belegt werden und wurde auch seitens keiner der Verfahrensparteien etwas Gegenteiliges vorgebracht, weshalb diese fünf Objekte nicht als Teil des Ganzen anzusehen sind.

Da gegenständlich eine Sammlung vorliegt, welche ein Ganzes ergibt, ist es nicht erforderlich, dass jedem einzelnen darin enthaltenen Objekt auch alleine eine Bedeutung zukommt (dies folgt aus VwGH 14.09.1981, 81/12/0052). Die Ausführungen des sv GF konnten diesen hier wesentlichen, und unter 1.4. festgestellten Zusammenhang nicht widerlegen.

Dem Vorbringen der BF, dass mit der Verwendung des Begriffes Sammlung durch das Bundesverwaltungsgericht im Gutachtensauftrag der von der SV 2 festzustellende Sachverhalt vorweggenommen worden sei, ist zu entgegnen, dass der Begriff "Sammlung" nur die Mehrheit von beweglichen Gegenständen bezeichnet, gleich wie der Begriff "Gruppe" bei unbeweglichen Gegenständen und bei Einzeldenkmalen der Begriff "Gegenstand" verwendet wird. Vom Sachverständigen ist bei Mehrheiten von Gegenständen der geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Zusammenhang zu beurteilen, gleich wie bei Gegenständen die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung. Erst wenn eine solcher Zusammenhang bzw. eine solche Bedeutung vorliegt, kann von einem Ganzen bzw. einem Denkmal gesprochen werden. Es kann somit auch eine Sammlung vorliegen ohne dass ein geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Zusammenhang besteht. Die vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Fragestellung an die SV 2 "inwiefern besteht zwischen den 479 Objekten ein spezifischer, künstlerischer, historischer oder sonst kultureller innerer Zusammenhang, welcher der Sammlung zugrunde liegt?" ist damit vom Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 3 DMSG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt und wurde keine Beurteilung des Sachverhaltes vorweggenommen.Dem Vorbringen der BF, dass mit der Verwendung des Begriffes Sammlung durch das Bundesverwaltungsgericht im Gutachtensauftrag der von der SV 2 festzustellende Sachverhalt vorweggenommen worden sei, ist zu entgegnen, dass der Begriff "Sammlung" nur die Mehrheit von beweglichen Gegenständen bezeichnet, gleich wie der Begriff "Gruppe" bei unbeweglichen Gegenständen und bei Einzeldenkmalen der Begriff "Gegenstand" verwendet wird. Vom Sachverständigen ist bei Mehrheiten von Gegenständen der geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Zusammenhang zu beurteilen, gleich wie bei Gegenständen die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung. Erst wenn eine solcher Zusammenhang bzw. eine solche Bedeutung vorliegt, kann von einem Ganzen bzw. einem Denkmal gesprochen werden. Es kann somit auch eine Sammlung vorliegen ohne dass ein geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Zusammenhang besteht. Die vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Fragestellung an die SV 2 "inwiefern besteht zwischen den 479 Objekten ein spezifischer, künstlerischer, historischer oder sonst kultureller innerer Zusammenhang, welcher der Sammlung zugrunde liegt?" ist damit vom Gesetzeswortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt und wurde keine Beurteilung des Sachverhaltes vorweggenommen.

3.2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist (§ 1 Abs. 3 DMSG), maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist (Paragraph eins, Absatz 3, DMSG), maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Eine Konkretisierung der Kriterien des § 1 Abs. 2 DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 m.w.N.). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Eine Konkretisierung der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 m.w.N.). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).

Gemäß § 1 Abs. 5 DMSG ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, DMSG ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden.

Aus § 1 Abs. 4 DMSG folgt, dass die Unterschutzstellung einer Sammlung nur durch Bescheid erfolgen kann.Aus Paragraph eins, Absatz 4, DMSG folgt, dass die Unterschutzstellung einer Sammlung nur durch Bescheid erfolgen kann.

Ziel einer Unterschutzstellung einer Sammlung als Einheit ist es, diese Einheit auch in der Zukunft zu bewahren und soll dies zusätzlich mithilfe des § 6 Abs. 5 DMSG erreicht werden (vgl. 1275 BlgNR 17. GP 18).Ziel einer Unterschutzstellung einer Sammlung als Einheit ist es, diese Einheit auch in der Zukunft zu bewahren und soll dies zusätzlich mithilfe des Paragraph 6, Absatz 5, DMSG erreicht werden vergleiche 1275 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 18).

Aus der Judikatur des VwGH zur Unterschutzstellung von Sammlungen ergibt sich, dass ein nach wissenschaftlichen Kriterien begründetes Sachverständigengutachten zum geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhang, der ein Ganzes bildet, vorliegen muss. Die Erhaltung dieses inneren Zusammenhangs als Einheit muss im öffentlichen Interesse gelegen sein. VwGH 22.10.2003, 2002/09/0048.

Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die 492 Fayencen aus der Sammlung XXXX in einem geschichtlichen und kulturellen Zusammenhang stehen und sie ein Ganzes bilden. Diese Einheit ist schutzwürdig, weil eine hohe Dokumentationsfunktion für XXXX Keramik gegeben ist. Auch ist die wissenschaftsgeschichtliche Relevanz österreichweit einzigartig. Hinsichtlich Objektmenge wie auch Formen- und Motivvielfalt ist ebenfalls ein Seltenheitswert gegeben (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten s. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Nur die Erhaltung aller 492 Objekte als Gesamtsammlung vermag es, eine Gesamtdokumentation der XXXX Keramik in ihrer Vielfalt sowie eine Dokumentation der von volkskundlichem Interesse seienden historischen Alltags- und Festkultur in der Region XXXX zu erreichen. Es sind somit für diese 492 Fayencen die Kriterien für die Feststellung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses erfüllt.Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die 492 Fayencen aus der Sammlung römisch 40 in einem geschichtlichen und kulturellen Zusammenhang stehen und sie ein Ganzes bilden. Diese Einheit ist schutzwürdig, weil eine hohe Dokumentationsfunktion für römisch 40 Keramik gegeben ist. Auch ist die wissenschaftsgeschichtliche Relevanz österreichweit einzigartig. Hinsichtlich Objektmenge wie auch Formen- und Motivvielfalt ist ebenfalls ein Seltenheitswert gegeben (zum Erfordernis des Vergleichs mit ähnlichen Objekten s. VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). Nur die Erhaltung aller 492 Objekte als Gesamtsammlung vermag es, eine Gesamtdokumentation der römisch 40 Keramik in ihrer Vielfalt sowie eine Dokumentation der von volkskundlichem Interesse seienden historischen Alltags- und Festkultur in der Region römisch 40 zu erreichen. Es sind somit für diese 492 Fayencen die Kriterien für die Feststellung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses erfüllt.

3.2.4. Die Ausführungen der BF, wonach bescheidmäßige Unterschutzstellungen bei Sammlungen nicht vorgesehen seien, ist durch § 1 Abs. 4 DMSG widerlegt (vgl. auch BlgNR 20. GP 38, 42 und VwGH 22.10.2003, 2002/09/0048).3.2.4. Die Ausführungen der BF, wonach bescheidmäßige Unterschutzstellungen bei Sammlungen nicht vorgesehen seien, ist durch Paragraph eins, Absatz 4, DMSG widerlegt vergleiche auch BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 38, 42 und VwGH 22.10.2003, 2002/09/0048).

Zu dem Vorbringen der BF, eine Dokumentation werde auch durch Fotos etc, erreicht und diene die Unterschutzstellung nur der Bequemlichkeit der Wissenschaftler, ist anzumerken, dass Ziel des Denkmalschutzes die reale Dokumentation ist. Der Verwaltungsgerichtshof entschied diesbezüglich, dass die Zielsetzung des Denkmalschutzes die Erhaltung und reale Dokumentation des gesamten kulturellen Reichtums Österreichs an geschichtlichem Erbe in all seiner Vielfalt, bzw. die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturguts, zu dem nicht nur künstlerische und/oder ästhetisch ansprechende Objekte zählen, ist (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Diesem Zweck ist nicht Genüge getan, wenn ein Baudenkmal rekonstruiert wird bzw. eine Erinnerungstafel angebracht wird (vgl. etwa VwGH 16.01.1975, 1799/74) oder ein Bodendenkmal durch Grabungsaufzeichnungen dokumentiert wird. Auch im Falle einer Sammlung ist folglich die Erstellung eines Sammlungskatalogs nicht ausreichend, weil nach den Zielen des DMSG die Sammlung in ihrer Materialität als Ganzes und Einheit zu bewahren ist.Zu dem Vorbringen der BF, eine Dokumentation werde auch durch Fotos etc, erreicht und diene die Unterschutzstellung nur der Bequemlichkeit der Wissenschaftler, ist anzumerken, dass Ziel des Denkmalschutzes die reale Dokumentation ist. Der Verwaltungsgerichtshof entschied diesbezüglich, dass die Zielsetzung des Denkmalschutzes die Erhaltung und reale Dokumentation des gesamten kulturellen Reichtums Österreichs an geschichtlichem Erbe in all seiner Vielfalt, bzw. die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturguts, zu dem nicht nur künstlerische und/oder ästhetisch ansprechende Objekte zählen, ist (VwGH 28.06.2017, Ra 2016/09/0091). Diesem Zweck ist nicht Genüge getan, wenn ein Baudenkmal rekonstruiert wird bzw. eine Erinnerungstafel angebracht wird vergleiche etwa VwGH 16.01.1975, 1799/74) oder ein Bodendenkmal durch Grabungsaufzeichnungen dokumentiert wird. Auch im Falle einer Sammlung ist folglich die Erstellung eines Sammlungskatalogs nicht ausreichend, weil nach den Zielen des DMSG die Sammlung in ihrer Materialität als Ganzes und Einheit zu bewahren ist.

3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der fünf im Spruch genannten Objekte kein innerer Zusammenhang mit den übrigen 492 Fayencen der Sammlung XXXX besteht, weshalb sie nicht Teil der Einheit sind und an ihnen auch kein öffentliches Erhaltungsinteresse iSd § 1 DMSG besteht. In diesem Umfang war der angefochtene Bescheid folglich zu beheben. Hinsichtlich der übrigen 492, in dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Inventar enthaltenen Fayencen war die Beschwerde abzuweisen.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der fünf im Spruch genannten Objekte kein innerer Zusammenhang mit den übrigen 492 Fayencen der Sammlung römisch 40 besteht, weshalb sie nicht Teil der Einheit sind und an ihnen auch kein öffentliches Erhaltungsinteresse iSd Paragraph eins, DMSG besteht. In diesem Umfang war der angefochtene Bescheid folglich zu beheben. Hinsichtlich der übrigen 492, in dem dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Inventar enthaltenen Fayencen war die Beschwerde abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur, welche u.a. Entscheidungen zur Unterschutzstellung von Mehrheiten von Gegenständen und auch konkret einer Sammlung - VwGH 22.10.2003, 2002/09/0048 -enthält); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur, welche u.a. Entscheidungen zur Unterschutzstellung von Mehrheiten von Gegenständen und auch konkret einer Sammlung - VwGH 22.10.2003, 2002/09/0048 -enthält); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Denkmaleigenschaft, ersatzlose Behebung, geschichtlicher und
kultureller Zusammenhang, innerer Zusammenhang, öffentliches
Erhaltungsinteresse, Sachverständigengutachten, Sammlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2162044.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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