Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2204481-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 18.07.2018, Zl.XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 18.07.2018, Zl.XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht Baden zur Zl.XXXX brachte der nunmehrige Beschwerdeführer (in Folge: BF) mit Schriftsatz vom 01.03.2018 (elektronisch eingebracht am 05.03.2018) einen Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung ein.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.05.2018 wurde BF die Zahlung von Gebühren nach TP 4 Z II lit. a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (in Folge GGG), und § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (in Folge: GEG), in Höhe von insgesamt EUR 103,00 vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.05.2018 wurde BF die Zahlung von Gebühren nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (in Folge GGG), und Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (in Folge: GEG), in Höhe von insgesamt EUR 103,00 vorgeschrieben.
Aufgrund der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung durch BF trat der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (zugestellt am 23.07.2018) wurde BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 103,00 (Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z II lit. a GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 1.045,00) in Höhe von EUR 95,00 und Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00) verpflichtet. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass den BF als Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht treffe und er erst im Nachhinein einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt habe. Die im Verfahren XXXX gewährte Verfahrenshilfe betreffe nur § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO und gelte nicht für die Rechtsmittelgebühren.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (zugestellt am 23.07.2018) wurde BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 103,00 (Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 1.045,00) in Höhe von EUR 95,00 und Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00) verpflichtet. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass den BF als Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht treffe und er erst im Nachhinein einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt habe. Die im Verfahren römisch 40 gewährte Verfahrenshilfe betreffe nur Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO und gelte nicht für die Rechtsmittelgebühren.
4. Mit Schriftsatz vom 23.07.2018 (am 02.08.2018 bei der belangten Behörde elektronisch eingebracht) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihm Verfahrenshilfe bewilligt worden sei und diese auch für die gegenständlichen Gebühren gelten müsse.
5. Mit Schriftsatz vom 22.08.2018 (eingelangt am 29.08.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom XXXX, wurde dem nunmehrigen BF ausdrücklich "die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO zur Erhebung des Rekurses im Ablehnungsverfahren bewilligt".1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom römisch 40 , wurde dem nunmehrigen BF ausdrücklich "die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zur Erhebung des Rekurses im Ablehnungsverfahren bewilligt".
1.2. BF brachte mit Schriftsatz vom 01.03.2018 (elektronisch eingebracht am 05.03.2018) einen Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht Baden zur Zl. XXXXüber EUR 1.044,92 ein. Ein Zahlungsauftrag über die Gebühren in Höhe von EUR 103,00 wurde erlassen. Die Gebühren wurden bislang nicht beglichen.
1.3. Am 24.04.2018 stellte BF beim Bezirksgericht Baden einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, welcher mit Beschluss vom 08.05.2018 nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO abgewiesen wurde. Über den dagegen erhobenen Rekurs wurde noch nicht entschieden.1.3. Am 24.04.2018 stellte BF beim Bezirksgericht Baden einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, welcher mit Beschluss vom 08.05.2018 nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO abgewiesen wurde. Über den dagegen erhobenen Rekurs wurde noch nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (in Folge: ZPO), ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil Verfahrenshilfe zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.2.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895, (in Folge: ZPO), ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil Verfahrenshilfe zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 64 Abs. 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren u.a. die folgenden Begünstigungen umfassen:Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren u.a. die folgenden Begünstigungen umfassen:
"Z 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
lit. a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen GebührenLitera a,) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren
(...)
Z3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozessvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu seinem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches.
(...)"
Gemäß § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche der im Absatz eins, aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
Gemäß § 64 Abs. 3 ZPO treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 lit. b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, ZPO treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 GGG tritt - wird die Verfahrenshilfe bewilligt - die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrags bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GGG tritt - wird die Verfahrenshilfe bewilligt - die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrags bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
Gemäß § 9 Abs. 2 GGG gilt die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GGG gilt die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.
3.2.2. Hinsichtlich des vom BF gestellten Verfahrenshilfeantrages vom 24.04.2018, der mit Beschluss vom 08.05.2018 des Bezirksgerichts Baden abgewiesen wurde, wogegen BF einen Rekurs erhob, über den noch nicht entschieden wurde, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine abzuwartende Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren darstellt (vgl. zuletzt VwGH 11.09.2014, 2011/16/0146).3.2.2. Hinsichtlich des vom BF gestellten Verfahrenshilfeantrages vom 24.04.2018, der mit Beschluss vom 08.05.2018 des Bezirksgerichts Baden abgewiesen wurde, wogegen BF einen Rekurs erhob, über den noch nicht entschieden wurde, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine abzuwartende Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren darstellt vergleiche zuletzt VwGH 11.09.2014, 2011/16/0146).
Hinsichtlich der dem BF mit Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom XXXX bewilligten Verfahrenshilfe ist festzuhalten, dass diese nicht in vollem, sondern in beschränktem Umfang gewährt wurde, nämlich ausdrücklich nur "im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO zur Erhebung des Rekurses im Ablehnungsverfahren", d.h. hinsichtlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, nicht jedoch hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Kostenbeamte an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden und kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen (vgl. zuletzt VwGH 29.06.2006, Zl. 2006/16/0021). Da dem BF keine Verfahrenshilfe die Gerichtsgebühren betreffend gewährt wurde, war er auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 GGG gebührenbefreit.Hinsichtlich der dem BF mit Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom römisch 40 bewilligten Verfahrenshilfe ist festzuhalten, dass diese nicht in vollem, sondern in beschränktem Umfang gewährt wurde, nämlich ausdrücklich nur "im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zur Erhebung des Rekurses im Ablehnungsverfahren", d.h. hinsichtlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, nicht jedoch hinsichtlich der Gerichtsgebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Kostenbeamte an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden und kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen vergleiche zuletzt VwGH 29.06.2006, Zl. 2006/16/0021). Da dem BF keine Verfahrenshilfe die Gerichtsgebühren betreffend gewährt wurde, war er auch nicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GGG gebührenbefreit.
Wenn das Gericht einer Partei in einem Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss zwar eine andere Begünstigung gewährt, nicht aber auch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) bewilligt hat, hat die Partei die Gerichtsgebühren zu entrichten (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 1 § 9 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Wenn das Gericht einer Partei in einem Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss zwar eine andere Begünstigung gewährt, nicht aber auch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) bewilligt hat, hat die Partei die Gerichtsgebühren zu entrichten vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 1 Paragraph 9, GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Im gegenständlichen Fall ist die Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit. a GGG in Höhe von EUR 95,00 gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entstanden und BF gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG als Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig.Im gegenständlichen Fall ist die Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG in Höhe von EUR 95,00 gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entstanden und BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG als Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig.
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen war.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen war.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge: GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge: GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2204481.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018