Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
AsylG 2005 §34Spruch
W175 2182488-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.12.2017, GZ. Damaskus-OB/KONS/2300/2017, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, staatenlos, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.08.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2176/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.12.2017, GZ. Damaskus-OB/KONS/2300/2017, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.08.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2176/2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.12.2017, GZ. Damaskus-OB/KONS/2300/2017, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.12.2017, GZ. Damaskus-OB/KONS/2300/2017, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 02.02.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, Heiratsurkunde, Heiratsvertrag, Auszug aus dem Familienstandsregister, Auszug aus dem Personenstandsregister, Geburtsurkunde) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Begründend führte sie aus, die Ehefrau eines syrischen Staatsangehörigen zu sein, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.10.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 02.02.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, Heiratsurkunde, Heiratsvertrag, Auszug aus dem Familienstandsregister, Auszug aus dem Personenstandsregister, Geburtsurkunde) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Begründend führte sie aus, die Ehefrau eines syrischen Staatsangehörigen zu sein, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.10.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Nachdem die Antragsunterlagen dem BFA übermittelt wurden, teilte das BFA der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.07.2017 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht wahrscheinlich sei, da die von der BF vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
In der bezughabenden Stellungnahme des BFA vom 04.07.2017 wurde konkretisierend ausgeführt, dass mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sowie aufgrund massiver abweichender Angaben der BF und der Bezugsperson nicht vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen sei. So habe die Bezugsperson bei zwei Befragungen angegeben, ledig zu sein. Am 22.09.2016 sei er als Zeuge im Einreiseverfahren seiner angeblichen Gattin einvernommen worden. Hierbei habe sich herausgestellt, dass die beiden verschiedene Hochzeitsdaten angegeben hätten. Die angebliche Gattin habe den 27.11.2012 als Hochzeitsdatum angeführt, wohingegen die Bezugsperson den 21.11.2012 angegeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Bezugsperson anfangs angegeben habe, nicht verheiratet zu sein und im Nachhinein meinte, bereits seit November 2012 verheiratet zu sein. Darüber hinaus könne aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status an die BF iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.In der bezughabenden Stellungnahme des BFA vom 04.07.2017 wurde konkretisierend ausgeführt, dass mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sowie aufgrund massiver abweichender Angaben der BF und der Bezugsperson nicht vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen sei. So habe die Bezugsperson bei zwei Befragungen angegeben, ledig zu sein. Am 22.09.2016 sei er als Zeuge im Einreiseverfahren seiner angeblichen Gattin einvernommen worden. Hierbei habe sich herausgestellt, dass die beiden verschiedene Hochzeitsdaten angegeben hätten. Die angebliche Gattin habe den 27.11.2012 als Hochzeitsdatum angeführt, wohingegen die Bezugsperson den 21.11.2012 angegeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Bezugsperson anfangs angegeben habe, nicht verheiratet zu sein und im Nachhinein meinte, bereits seit November 2012 verheiratet zu sein. Darüber hinaus könne aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status an die BF iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.07.2017 wurde der BF die Gelegenheit gegeben, die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Diesbezüglich langte am 31.07.2017 eine entsprechende Stellungnahme beim BFA ein. Zunächst wurde darin ausgeführt, dass sich die BF und die Bezugsperson bereits zwei Jahr vor ihrer Eheschließung am 27.11.2012, welche am selben Tag durch das Schariagericht bestätigt und registriert worden sei, kennengelernt hätten. Dies gehe aus dem vorgelegten Ehevertrag hervor. Bereits ca. sieben Monate vor ihrer Eheschließung hätten sie begonnen, sich regelmäßig zu treffen und eine Beziehung zu führen; vier Monate vor ihrer Eheschließung seien sie in eine gemeinsame Wohnung gezogen und hätten ein gemeinsames Familienleben geführt. Bereits einen Tag nach der Eheschließung am 28.11.2012 habe die Bezugsperson Syrien verlassen müssen, da sie zum Militärdienst einberufen worden sei. Aus finanziellen Gründen sei eine gemeinsame Flucht des Ehepaares nicht möglich gewesen. Die Bezugsperson habe daraufhin für ca. drei Jahre mit den Eltern in Ägypten gelebt, während die BF bei ihrer Familie in Syrien zurückgeblieben sei. Aufgrund der dortigen politischen Situation und der Tatsache, dass die BF staatenlose Palästinenserin sei, seien während dieser Zeit mehrere Versuche, ihrem Ehemann nach Ägypten nachzuziehen, gescheitert. Mit einem Visum im Rahmen des humanitären Aufnahmeprogramms sei die Bezugsperson sodann am 05.10.2015 nach Österreich gereist. Sofern die belangte Behörde die beabsichtigte Ablehnung mit der bloßen Annahme begründet habe, dass es möglich sei, in Syrien Dokumente unwahren Inhalts widerrechtlich zu erlangen, sei zu sagen, dass die vorgelegte Heiratsurkunde durch das Scharia-Gericht in Damaskus ausgestellt worden sei und somit zweifelsfrei die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am 27.11.2012 in Syrien beweise. Ob und warum die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass es sich bei den konkret vorgelegten Dokumenten um solche unwahren Inhalts handle, sei nicht konkretisiert worden. Mangels ausreichender Stellungnahmemöglichkeit stelle dies eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Darüber hinaus sei es für die Bezugsperson nicht nachvollziehbar, wie es zu den vom BFA angeführten widersprüchlichen Angaben gekommen sei. Die Bezugsperson sei davon überzeugt, - wie bereits im eigenen Visaantrag - stets angegeben zu haben, am 27.11.2012 geheiratet zu haben. Trotz mehrfachem Verlangen sei der Bezugsperson kein Protokoll ihrer Einvernahmen vorgelegt worden. Die Verweigerung der Akteneinsicht stelle einen erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs dar. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass vermeintliche Widersprüche allein als Ablehnungsgrund nicht ausreichen können. Vielmehr habe die Behörde sämtliche im Verfahren vorgebrachten Beweismittel gebührend zu berücksichtigen. Aus der vorliegenden Heiratsurkunde gehe hervor, dass im vorliegenden Fall eine Ehe vorliegen, die vor der Flucht der Bezugsperson im Herkunftsstaat geschlossen worden sei. Die BF sei daher eindeutig als Familienangehörige iSd Asylgesetzes zu sehen. Der Stellungnahme ist die Heiratsurkunde beigelegt.
In einem Schreiben vom 17.08.2017 hielt das BFA fest, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Eine Prüfung im Lichte des Art. 8 EMRK hätte nur dann zu erfolgen, wenn der volle Beweis des behaupteten Familienverhältnisses gegeben wäre, was aber nicht der Fall sei.In einem Schreiben vom 17.08.2017 hielt das BFA fest, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Eine Prüfung im Lichte des Artikel 8, EMRK hätte nur dann zu erfolgen, wenn der volle Beweis des behaupteten Familienverhältnisses gegeben wäre, was aber nicht der Fall sei.
Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz iVm § 35 Asylgesetz durch die Österreichische Botschaft Damaskus abgewiesen, wobei in Hinblick auf die Begründung auf die Ausführungen in den Stellungnahmen und in der Mitteilung des BFA verwiesen wurde.Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 35, Asylgesetz durch die Österreichische Botschaft Damaskus abgewiesen, wobei in Hinblick auf die Begründung auf die Ausführungen in den Stellungnahmen und in der Mitteilung des BFA verwiesen wurde.
Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die BF geltend machte, dass für sie weder nachvollziehbar sei, welche Dokumente angezweifelt würden und ob die Echtheit der Dokumente an sich oder der Wahrheitsgehalt des Inhalts der Dokumente angezweifelt werde noch aus welchen Gründen diese Zweifel bestehen würden. Der BF sei es daher nicht in ausreichendem Maße ermöglicht worden, dazu Stellung zu nehmen. Da der Bezugsperson eine Akteneinsicht seitens des BFA verweigert worden sei, sei es der BF nicht ermöglicht worden, die vermeintlichen Widersprüche zur Gänze nachzuvollziehen. Wie es zu den vom BFA angeführten widersprüchlichen Angaben gekommen sei, sei auch für die Bezugsperson nicht erklärbar. Die Bezugsperson sei davon überzeugt, stets angegeben zu haben, seine Ehefrau am 27.11.2012 geheiratet zu haben. Das BFA und die Botschaft hätten es in der Folge allerdings unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, was eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Unterlagen beigefügt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017 (und damit nicht innerhalb der in § 14 VwGVG vorgesehenen Frist) wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründet wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde - unabhängig von der Bindungswirkung der Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA - die Ansicht des BFA teile, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von § 35 AsylG nicht vorliege, da die von der BF behauptete Ehe mit der Bezugsperson offenbar nicht bestehe. So habe der angebliche Ehemann im Zuge zweier Einvernahmen nach seiner Einreise nach Österreich seinen Familienstand ausdrücklich mit "ledig" und kinderlos angeführt. Im September 2016 habe er diese Angaben im Zuge des Einreiseverfahrens seiner angeblichen Gattin geändert. Im Übrigen hätten beide ein jeweils anderes Hochzeitsdatum angegeben. Aufgrund der Änderung der Aussage der Bezugsperson und der divergierenden Angaben bezüglich des Hochzeitsdatums gehe auch die belangte Behörde davon aus, dass die Bezugsperson und die BF nicht verheiratet seien. Darüber hinaus sei die behauptete Verletzung des Parteiengehörs nicht nachvollziehbar. So werde verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden brauche.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017 (und damit nicht innerhalb der in Paragraph 14, VwGVG vorgesehenen Frist) wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründet wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde - unabhängig von der Bindungswirkung der Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA - die Ansicht des BFA teile, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von Paragraph 35, AsylG nicht vorliege, da die von der BF behauptete Ehe mit der Bezugsperson offenbar nicht bestehe. So habe der angebliche Ehemann im Zuge zweier Einvernahmen nach seiner Einreise nach Österreich seinen Familienstand ausdrücklich mit "ledig" und kinderlos angeführt. Im September 2016 habe er diese Angaben im Zuge des Einreiseverfahrens seiner angeblichen Gattin geändert. Im Übrigen hätten beide ein jeweils anderes Hochzeitsdatum angegeben. Aufgrund der Änderung der Aussage der Bezugsperson und der divergierenden Angaben bezüglich des Hochzeitsdatums gehe auch die belangte Behörde davon aus, dass die Bezugsperson und die BF nicht verheiratet seien. Darüber hinaus sei die behauptete Verletzung des Parteiengehörs nicht nachvollziehbar. So werde verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu Fragen der Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung kein Parteiengehör gewährt werden brauche.
Am 19.12.2017 langte bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein, worin moniert wurde, dass sich die Beschwerdevorentscheidung von vornherein als unzulässig erweise, da diese zu spät ergangen sei. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 31.07.2017 und die Beschwerde vom 11.09.2017 verwiesen.Am 19.12.2017 langte bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein, worin moniert wurde, dass sich die Beschwerdevorentscheidung von vornherein als unzulässig erweise, da diese zu spät ergangen sei. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 31.07.2017 und die Beschwerde vom 11.09.2017 verwiesen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 08.01.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) I. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu A) römisch eins. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde am 11.09.2017 rechtzeitig erhoben wurde und zulässig ist.
Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung mit 14.12.2017 verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu § 14, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG, K 6).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des Paragraph 27, VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu Paragraph 14,, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG, K 6).
Wie dargestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 7.)
Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war vergleiche Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdevorentscheidung mit der vorliegenden Entscheidung jedoch ersatzlos ex tunc behoben wird, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und ist dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs. 2 VwGVG zu prüfen.Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdevorentscheidung mit der vorliegenden Entscheidung jedoch ersatzlos ex tunc behoben wird, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und ist dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu prüfen.
Damit stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Der Ansicht, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag nun mangels derselben unzulässig, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, zumal kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätet) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte.
Zu A) II. Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:Zu A) römisch zwei. Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
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Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."
Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.
Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Problematisch wäre hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden kann und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.Problematisch wäre hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden kann und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG 2005 jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG 2005 nicht entgegen gehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG 2005 jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 nicht entgegen gehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere auch VfGH vom 6. Juni 2014, B 369/2013, und vom 23. November 2015, E 1510- 1511/2015-15).Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen vergleiche insbesondere auch VfGH vom 6. Juni 2014, B 369 aus 2013,, und vom 23. November 2015, E 1510- 1511/2015-15).
Im vorliegenden Fall wurde die negative Wahrscheinlichkeitsprognose im Wesentlichen damit begründet, dass es im Herkunftsstaat der BF möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen. Zudem sei es bei den Einvernahmen der Bezugsperson während des Asylverfahrens und bei der zeugenschaftlichen Einvernahme zum Einreiseantrag der BF zu widersprüchlichen Angaben gekommen, weshalb nicht vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen sei.
Zu den Zweifeln an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente der BF ist zu sagen, dass sich die diesbezüglichen Zweifel zum einen weder im Vorhalt der Vertretungsbehörde betreffend die negative Mitteilung des BFA noch im Bescheid der Vertretungsbehörde oder in der Beschwerdevorentscheidung in entsprechend konkretisierter Form wiederfinden und darüber hinaus ein solcher bloß allgemeiner Verdacht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell deren Beweiskraft abzusprechen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12; Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0236 bis 0239). Es wäre vielmehr unterstützend auf andere geeignete Beweismittel, wie etwa die Gegenüberstellung der Aussagen der BF und der Bezugsperson zur Eheschließung, zurückzugreifen und diese entsprechend zu würdigen, wobei der Partei dazu im Zusammenhang mit den im Visumverfahren entstandenen Widersprüchen eine entsprechende Möglichkeit zur Stellung zu geben wäre.Zu den Zweifeln an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente der BF ist zu sagen, dass sich die diesbezüglichen Zweifel zum einen weder im Vorhalt der Vertretungsbehörde betreffend die negative Mitteilung des BFA noch im Bescheid der Vertretungsbehörde oder in der Beschwerdevorentscheidung in entsprechend konkretisierter Form wiederfinden und darüber hinaus ein solcher bloß allgemeiner Verdacht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell deren Beweiskraft abzusprechen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12; Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0236 bis 0239). Es wäre vielmehr unterstützend auf andere geeignete Beweismittel, wie etwa die Gegenüberstellung der Aussagen der BF und der Bezugsperson zur Eheschließung, zurückzugreifen und diese entsprechend zu würdigen, wobei der Partei dazu im Zusammenhang mit den im Visumverfahren entstandenen Widersprüchen eine entsprechende Möglichkeit zur Stellung zu geben wäre.
Der BF ist dahingehend beizupflichten, dass dieser seitens der ÖB Damaskus tatsächlich keine Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den behaupteten Widersprüchen zwischen ihren Angaben und jenen der Bezugsperson hinsichtlich der Familienangehörigeneigenschaft einschließlich den Zweifeln am Datum der Eheschließung zielgerichtet Stellung zu nehmen, da der Bezugsperson offenbar trotz mehrfachem Verlangen keine Kopie des Einvernahmeprotokolls vorgelegt wurde.
Sofern widersprüchliche Angaben gemacht werden, ist dies - unter Anführung ebendieser Widersprüche - der BF zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Ein bloßer Austausch diesbezüglichen Erkenntnisse zwischen Botschaft und BFA ist nicht ausreichend. Ein Antragsteller muss in die Lage versetzt werden, auch zur Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes ein zweckentsprechendes, zielgerichtet Vorbringen zu erstatten. Dazu wird er regelmäßig nur dann in der Lage sein, wenn ihm die Gründe für die Einschätzung des BFA im Verfahren hinreichend genau dargelegt werden.
Da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und in der Folge auch die Aufforderung zur Stellungnahme durch die Botschaft, im Hinblick auf allfällige Widersprüche und auf die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden - mangels entsprechendem Parteiengehör - nicht nachvollziehbar begründet wurde, hatte die BF keine Möglichkeit, zur beabsichtigten ablehnenden Entscheidung der Botschaft konkret Stellung zu nehmen und ihren Rechtsstandpunkt zu verteidigen. Der BF war es daher nicht möglich, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses zu zerstreuen. Es war aber nicht nur der BF unmöglich, zu den angeblichen Widersprüchen eine konkrete Stellungnahme abzugeben, sondern konnte auch das Bundesverwaltungsgericht diese mangels geeigneter Darstellung im Verwaltungsakt nicht nachvollziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur gebotenen Vorgangsweise bei der Visumserteilung festgehalten, dass die Behörde im Rahmen ihrer aus § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, worin die gegen die Erteilung eines Visums sprechenden Bedenken bestehen. Erst dann sei es Sache des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (vgl. VwGH, 09.11.2010, Zl. 2007/21/0323).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur gebotenen Vorgangsweise bei der Visumserteilung festgehalten, dass die Behörde im Rahmen ihrer aus Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, worin die gegen die Erteilung eines Visums sprechenden Bedenken bestehen. Erst dann sei es Sache des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen vergleiche VwGH, 09.11.2010, Zl. 2007/21/0323).
Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst dann ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst dann ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Der Beschwerde ist somit insofern stattzugeben, dass der BF mangels ausreichenden Parteiengehörs keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden abschließenden Stellungnahme gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG 2005 eingeräumt wurde.Der Beschwerde ist somit insofern stattzugeben, dass der BF mangels ausreichenden Parteiengehörs keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden abschließenden Stellungnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG 2005 eingeräumt wurde.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde der BF vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die BF näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Angehörigenverhältnis der BF mit der Bezugsperson in Österreich (dh zur Eheschließung und zum Familienleben) nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der Behebung des gegenständlichen Bescheides bzw. einer Zurückverweisung zur Vornahme der erforderlichen Informationen vorzugehen.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Angehörigenverhältnis der BF mit der Bezugsperson in Österreich (dh zur Eheschließung und zum Familienleben) nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Es war somit mit der Behebung des gegenständlichen Bescheides bzw. einer Zurückverweisung zur Vornahme der erforderlichen Informationen vorzugehen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft, Asylgewährung, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W175.2182488.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018