TE Bvwg Beschluss 2018/9/17 W128 2162311-1

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Veröffentlicht am 17.09.2018
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Entscheidungsdatum

17.09.2018

Norm

BDG 1979 §21 Abs1
BDG 1979 §21 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch

W128 2162311-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17.05.2017, Zl. P6/96760/1/2017 betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17.05.2017, Zl. P6/96760/1/2017 betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbeamter in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zuletzt bei der Landespolizeidirektion Wien in der Einsatzabteilung/ XXXX Bereitschaftseinheit verwendet.1. Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbeamter in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zuletzt bei der Landespolizeidirektion Wien in der Einsatzabteilung/ römisch 40 Bereitschaftseinheit verwendet.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2017 verfügte die Dienstbehörde gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 10 Abs. 2, 3 und 4 Z 4 BDG 1979 die Kündigung des mit dem Beschwerdeführer am 01.12.2013 begründeten provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Wirksamkeit vom 31.05.2017 und sprach aus, dass unter Beachtung der Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten gemäß § 10 Abs. 2 BDG das Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.08.2017 endet.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2017 verfügte die Dienstbehörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, 3 und 4 Ziffer 4, BDG 1979 die Kündigung des mit dem Beschwerdeführer am 01.12.2013 begründeten provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Wirksamkeit vom 31.05.2017 und sprach aus, dass unter Beachtung der Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BDG das Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.08.2017 endet.

Sie begründete dies mit dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten (Randalieren in einer Diskothek, Verletzen eines Security-Bediensteten, Aggressives Verhalten beim Polizeieinsatz, Beschimpfen der einschreitenden Polizei) vom 19.03.2017 in einer Diskothek in 1020 Wien, wodurch er seine Dienstplichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG verletzt habe.Sie begründete dies mit dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten (Randalieren in einer Diskothek, Verletzen eines Security-Bediensteten, Aggressives Verhalten beim Polizeieinsatz, Beschimpfen der einschreitenden Polizei) vom 19.03.2017 in einer Diskothek in 1020 Wien, wodurch er seine Dienstplichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt habe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

4. Mit Schreiben vom 11.05.2017 erstattete die Dienstbehörde eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien wegen Verdachts der durch den Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen der Körperverletzung und des Widerstands gegen die Staatsgewalt.

5. Mit Beschluss der Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres vom 04.04.2017, GZ BMI-42029-4-DK - Senat 2/2027, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes,5. Mit Beschluss der Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres vom 04.04.2017, GZ BMI-42029-4-DK - Senat 2 aus 2027,, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes,

1. er habe am 19.03.2017 gegen 01.05 Uhr in Wien 2, XXXX in der Diskothek " XXXX " in zivil und außer Dienst einen Polizeieinsatz verursacht, da er im Lokal randalierte und zwei Securities am Körper verletzte,1. er habe am 19.03.2017 gegen 01.05 Uhr in Wien 2, römisch 40 in der Diskothek " römisch 40 " in zivil und außer Dienst einen Polizeieinsatz verursacht, da er im Lokal randalierte und zwei Securities am Körper verletzte,

2. er habe im Zuge der Amtshandlung versucht, seine Kollegen mittels Kopfstoß zu verletzen und verhielt sich derart aggressiv, dass er in weiterer Folge wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Bestimmungen der StPO festgenommen worden ist,

3. er habe während der Amtshandlung seine Kollegen als "Kollegenschweine und Arschlöcher" beschimpft und die Kollegin als "Hure, die keinen Hawara zum Ficken findet", bezeichnet,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen, gemäß § 123 Abs. 1 und 2 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen, gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 22.06.2017).

7. Mit Beschluss vom 13.07.2017, W106 2162311-1/5Z, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der Disziplinarkommission des Bundesministeriums für Inneres (BMI) anhängigen Disziplinarverfahrens ausgesetzt.

8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.11.2017 wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung W106 abgenommen und der Gerichtsabteilung W128 neu zugewiesen.

9. Mit Erkenntnis vom 30.03.2018 (schriftliche Ausfertigung) verhängte die Disziplinarkommission - nach Verhandlung und mündlicher Verkündung am 13.03.2018 - die Disziplinarstrafe der Entlassung gegen den Beschwerdeführer, wegen Begehung von Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 2 iVm § 91 BDG 1979 außer Dienst.9. Mit Erkenntnis vom 30.03.2018 (schriftliche Ausfertigung) verhängte die Disziplinarkommission - nach Verhandlung und mündlicher Verkündung am 13.03.2018 - die Disziplinarstrafe der Entlassung gegen den Beschwerdeführer, wegen Begehung von Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 außer Dienst.

10. Gegen das Disziplinarerkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

11. Per E-Mail vom 03.08.2018 bestätigte die Landespolizeidirektion Wien, den Austritt des Beschwerdeführers aus dem Bundesdienstverhältnis mit 31.07.2018.

12. Mit Beschluss vom 06.08.2018, Zl. W208 2195967-1/10E wurde das Beschwerdeverfahren gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission des BMI gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 eingestellt.12. Mit Beschluss vom 06.08.2018, Zl. W208 2195967-1/10E wurde das Beschwerdeverfahren gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission des BMI gemäß Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 eingestellt.

13. Mit Eingabe vom 13.08.2018 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer - nach Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2018 - mit, dass die gesetzliche Grundlage zur Fällung einer materiellen Entscheidung aufgrund des Austritts des Beschwerdeführers aus dem Bundesdienst mit 31.07.2018 nicht mehr gegeben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 21 Abs. 1 BDG 1979 kann der Beamte schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. wird die Austrittserklärung mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, BDG 1979 kann der Beamte schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, leg. cit. wird die Austrittserklärung mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

1.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, jeweils m.w.N.).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, jeweils m.w.N.).

1.3. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Aufgrund der Austrittserklärung wurde das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß § 21 Abs. 2 BDG 1979 mit Ablauf des 31.07.2018 beendet.Aufgrund der Austrittserklärung wurde das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 21, Absatz 2, BDG 1979 mit Ablauf des 31.07.2018 beendet.

Das anhängige Verfahren zur Kündigung des Beschwerdeführers ist damit obsolet geworden.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war somit gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 BDG 1979 einzustellen.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war somit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 2 BDG 1979 einzustellen.

1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die - wie oben unter Punkt 1.2. - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl nochmals VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die - wie oben unter Punkt 1.2. - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche nochmals VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Austritt, Gegenstandslosigkeit, Kündigung, provisorisches
Dienstverhältnis, Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2162311.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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