TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/24 I401 2004475-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Entscheidungsdatum

24.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 40 heute
  2. GSVG § 40 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. GSVG § 40 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GSVG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. GSVG § 40 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991

Spruch

I401 2004475-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Auer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landessstelle Vorarlberg, vom 25.07.2012 betreffend "Pflichtversicherung, Entrichtung von Beiträgen und Bezahlung von Verzugszinsen nach dem GSVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Auer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landessstelle Vorarlberg, vom 25.07.2012 betreffend "Pflichtversicherung, Entrichtung von Beiträgen und Bezahlung von Verzugszinsen nach dem GSVG" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Das an XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gerichtete, nachweislich (mit RSb) zugestellte Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge als SVA oder belangte Behörde bezeichnet), vom 27.02.2006, in dem sie auf den Beitragsrückstand in der Höhe von € 1.745,76, der die offenen Sozialversicherungsbeiträge vom 01.03.2005 bis 31.03.2006 umfasste, und auf die Einbringung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens für den Fall der Nichtbezahlung des Rückstandes bis zu dem angegebenen Zeitpunkt hinwies, wurde der belangten Behörde mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.1.1. Das an römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) gerichtete, nachweislich (mit RSb) zugestellte Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge als SVA oder belangte Behörde bezeichnet), vom 27.02.2006, in dem sie auf den Beitragsrückstand in der Höhe von € 1.745,76, der die offenen Sozialversicherungsbeiträge vom 01.03.2005 bis 31.03.2006 umfasste, und auf die Einbringung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens für den Fall der Nichtbezahlung des Rückstandes bis zu dem angegebenen Zeitpunkt hinwies, wurde der belangten Behörde mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21.09.2006 wurden dem Beschwerdeführer die beiden Gewerbeberechtigungen "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) gemäß § 124 Z 10 GewO 1994, eingeschränkt auf dem Handel mit elektrisch-, elektronischen und mechanischen Maschinen und Maschinenteilen", und "Kopieren mittels Bürokopierern" mit der Begründung entzogen, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 01.06.2006 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers (bzw. Beschwerdeführers) mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass auf dem Beitragskonto des Gewerbeinhabers bei der SVA per 06.07.2006 ein offener Rückstand in der Höhe von € 2.213,30 aushafte. Das Bezirksgericht Bregenz habe mitgeteilt, dass mehrere Exekutionen gegen den Gewerbeinhaber anhängig seien. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 14.08.2006 sei dem Gewerbeinhaber das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Von der Möglichkeit, sachdienliche Hinweise zu erbringen, aus denen nachvollziehbar sei, dass die weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, habe er keinen Gebrauch gemacht.1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21.09.2006 wurden dem Beschwerdeführer die beiden Gewerbeberechtigungen "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994, eingeschränkt auf dem Handel mit elektrisch-, elektronischen und mechanischen Maschinen und Maschinenteilen", und "Kopieren mittels Bürokopierern" mit der Begründung entzogen, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 01.06.2006 der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers (bzw. Beschwerdeführers) mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass auf dem Beitragskonto des Gewerbeinhabers bei der SVA per 06.07.2006 ein offener Rückstand in der Höhe von € 2.213,30 aushafte. Das Bezirksgericht Bregenz habe mitgeteilt, dass mehrere Exekutionen gegen den Gewerbeinhaber anhängig seien. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 14.08.2006 sei dem Gewerbeinhaber das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Von der Möglichkeit, sachdienliche Hinweise zu erbringen, aus denen nachvollziehbar sei, dass die weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, habe er keinen Gebrauch gemacht.

1.3. In dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 12.10.2006 erklärte der Beschwerdeführer, dass er hiermit seine beiden Gewerbe, Kopierstudio und Handelsgewerbe, "per sofort" abmelde.

1.4. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2006 über die Möglichkeit einer Ruhendmeldung des Gewerbes und mit Schreiben vom 27.10.2006 über das Ende der Pflichtversicherung mit 31.10.2006 sowie den auf dessen Beitragskonto bestehenden Rückstand in der Höhe von € 2.835,10.

1.5.1. Mit dem mit "Aufrechnung eines Beitragsrückstandes" titulierten Schreiben vom 02.04.2008 ersuchte die belangte Behörde die PVA gemäß § 103 ASVG um Aufrechnung der nicht verjährten Beitragsschuld des Versicherten (somit des Beschwerdeführers), die als Sozialversicherungsbeitrag samt Nebengebühren für den (im nachfolgenden) Rückstandausweis bezeichneten Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.10.2006 in der Höhe von € 3.588,02 (letzte Fälligkeit 30.11.2006) zu leisten gewesen wäre.1.5.1. Mit dem mit "Aufrechnung eines Beitragsrückstandes" titulierten Schreiben vom 02.04.2008 ersuchte die belangte Behörde die PVA gemäß Paragraph 103, ASVG um Aufrechnung der nicht verjährten Beitragsschuld des Versicherten (somit des Beschwerdeführers), die als Sozialversicherungsbeitrag samt Nebengebühren für den (im nachfolgenden) Rückstandausweis bezeichneten Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.10.2006 in der Höhe von € 3.588,02 (letzte Fälligkeit 30.11.2006) zu leisten gewesen wäre.

1.5.2. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: PVA), sprach mit Bescheid vom 07.04.2008 aus, dass die offene Forderung der belangten Behörde an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von € 3.588,02 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.04.2008 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgerechnet wird. Mit rechtskräftigem Rückstandsauweis der SVA sei festgestellt worden, dass er Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Verzugszinsen in der im Spruch angeführten Höhe schulde.

Dem in diesem Bescheid enthaltenen Hinweis ist der gesamte Anweisungsbetrag der Invaliditätspension für den Monat April 2008 zu entnehmen, wobei ein "Fremdabzug" in der Höhe von € 392,44 angeführt war.

1.5.3. Mit dem am 15.05.2008 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben teilte die PVA mit, dass das der Pfändung zugrundeliegende Rechtsverhältnis infolge Wegfalls der (Invaliditäts-) Pension beendet wurde.

1.6.1. Die belangte Behörde teilt der PVA per E-Mail vom 08.03.2012 mit, dass derzeit ein Beitragsrückstand in der Höhe von € 2.739,97 aushaftet.

1.6.2. Die PVA sprach mit Bescheid vom 13.03.2012 aus, dass die offene Forderung der belangten Behörde an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von € 2.739,97 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.03.2012 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgerechnet wird. Mit rechtskräftigem Rückstandsauweis der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass er Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Verzugszinsen in der im Spruch angeführten Höhe schulde.

In der angeschlossenen "Information über die Anweisung" der Invaliditätspension für den Monat März 2012 war ein "Fremdabzug" in der Höhe von € 263,49 angeführt.

1.6.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage führte der Beschwerdeführer aus, dass die Berechnung an sich falsch und auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Frau nicht berücksichtigt worden sei. Laut Gesetz hätten ihm 90 % vom Richtsatz (€ 1.221,68 - für zwei Personen) zu verbleiben, das seien €

1.099,51. Da seine Pension ohnehin nur € 1.071,29 netto betrage, also weniger als die 90 %, hätte nichts abgezogen werden dürfen. Zwecks Beantragung einer Ausgleichszulage werde er sich gesondert an die beklagte Partei (die PVA) wenden.

1.6.4. Mit Schreiben vom 11.04.2012 teilte die PVA dem Beschwerdeführer mit, dass bis auf weiteres keine Abzüge mehr zugunsten der belangten Behörde vorgenommen werden, weil er mit Schreiben vom 05.04.2012 den Aufrechnungsbescheid vom 13.03.2012 mittels Erhebung einer Klage angefochten habe.

1.6.5. Das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hat mit Beschluss vom 21.05.2012 das Verfahren über die vom Beschwerdeführer erhobene Klage gegen den Bescheid der PVA vom 13.03.2012 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides über die Beitragsschuld unterbrochen.

2.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.07.2012 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.10.2006 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Pensions- und Kranversicherung pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1)), und verpflichtete ihn, für das Jahr 2005 endgültige monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 106,31 und für die Monate Jänner bis März 2006 und den Monat Oktober 2006 in der Höhe von € 82,01 sowie für das Jahr 2005 monatliche Beiträge in der Krankenversicherung in der Höhe von €2.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.07.2012 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.10.2006 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Pensions- und Kranversicherung pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1)), und verpflichtete ihn, für das Jahr 2005 endgültige monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 106,31 und für die Monate Jänner bis März 2006 und den Monat Oktober 2006 in der Höhe von € 82,01 sowie für das Jahr 2005 monatliche Beiträge in der Krankenversicherung in der Höhe von €

64,49 und für die Monate Jänner bis März 2006 und den Monat Oktober 2006 in der Höhe von € 48,94 zu bezahlen (wobei die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für die Monate April bis September 2006 mit Euro Null festgesetzt wurden) (Spruchpunkt 2)). Weiters wurde er verpflichtet, den sich daraus ergebenden, per 21.07.2012 offenen und fälligen Betrag von € 2.573,44 (darin enthalten Kapital € 2.173,48, Nebengebühren € 6,--, Verzugszinsen bis 21.07.2012) samt 8,88 % Verzugszinsen aus € 2.173,48 ab 22.07.2012 zu bezahlen (Spruchpunkt 3)).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Jahr 2002 das Handelsgewerbe des Beschwerdeführers für vier Kalendermonate aktiv gewesen sei und er in der Zeit vom 19.01.2005 bis 16.10.2006 zudem das Gewerbe "Kopieren mittels Bürokopierern" ausgeübt habe. Es sei zu Beitragsrückständen und aufgrund der Nichtbezahlung von Beiträgen zu Exekutionen gekommen. Am 07.06.2006 sei nach einer den Beschwerdeführer betreffenden Konkursabweisung des Landesgerichtes Feldkirch vom 01.06.2006 mangels kostendeckenden Vermögens ein Entzug des Gewerbes bei einem Beitragsrückstand von damals €

2.197,52 beantragt worden. Am 12.12.2006 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde per Fax mitgeteilt, dass er die Gewerbe "per sofort" abgemeldet habe und er seit April 2010 bei der Gebietskrankenkasse versichert sei.

Mit Schreiben vom 13.10.2006 sei er über die Möglichkeit einer Ruhendmeldung des Gewerbes und mit Schreiben vom 27.10.2006 über das Ende der Pflichtversicherung mit 31.10.2006 und den offenen Saldo von damals € 2.835,10 informiert worden.

Die offenen Beiträge seien bereits am 07.06.2006 vorläufig abgeschrieben worden, womit der Bund die Ausfallshaftung für die unbezahlten Pensionsbeiträge übernommen habe. In weiterer Folge sei es zu weiteren Eintreibungsmaßnahmen, wie Beitragsvorschreibungen, Mahnungen und einer Sondermahnung etc., gekommen.

Die Steuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 seien zum Pensionsstichtag 01.08.2007 noch nicht vorgelegen. Daher seien bei der Berechnung der Beiträge gemäß § 25 Abs. 7 GSVG die endgültigen Beiträge ausgehend von der vorläufigen Beitragsgrundlage des betreffenden Jahres (= Basis Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres bzw. Neuzugangsgrundlage) ermittelt worden. Für das Jahr 2005 seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Steuerbescheid 2002 vom 31.01.2004 des Finanzamtes Bregenz in der Höhe von € 2.080,17 herangezogen worden. Diesen Einkünften seien die im Jahr 2002 vorgeschriebenen Beiträge in der Pensions-und Krankenversicherung in der Höhe von € 561,92 hinzugerechnet worden. Die Summe sei nach § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG aktualisiert (1,073) und durch vier Monate (in denen im Jahr 2002 Pflichtversicherung bestanden habe) dividiert worden. Daraus ergebe sich eine monatliche Beitragsgrundlage in der Höhe von € 708,74.Die Steuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 seien zum Pensionsstichtag 01.08.2007 noch nicht vorgelegen. Daher seien bei der Berechnung der Beiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG die endgültigen Beiträge ausgehend von der vorläufigen Beitragsgrundlage des betreffenden Jahres (= Basis Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres bzw. Neuzugangsgrundlage) ermittelt worden. Für das Jahr 2005 seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Steuerbescheid 2002 vom 31.01.2004 des Finanzamtes Bregenz in der Höhe von € 2.080,17 herangezogen worden. Diesen Einkünften seien die im Jahr 2002 vorgeschriebenen Beiträge in der Pensions-und Krankenversicherung in der Höhe von € 561,92 hinzugerechnet worden. Die Summe sei nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG aktualisiert (1,073) und durch vier Monate (in denen im Jahr 2002 Pflichtversicherung bestanden habe) dividiert worden. Daraus ergebe sich eine monatliche Beitragsgrundlage in der Höhe von € 708,74.

Für 2006 sei mangels eines drittvorangegangenen Jahres von einem Einkommen von Euro Null für die Beitragsbemessung und daher von der Anfängermindestbeitragsgrundlage in der Höhe von € 537,78 gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG ausgegangen worden.Für 2006 sei mangels eines drittvorangegangenen Jahres von einem Einkommen von Euro Null für die Beitragsbemessung und daher von der Anfängermindestbeitragsgrundlage in der Höhe von € 537,78 gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG ausgegangen worden.

Die Beitragsgrundlage sei in der Pensionsversicherung im Jahr 2005 mit 15 % und im Jahr 2006 mit 15,25 % sowie in der Krankenversicherung in den Jahren 2005 und 2006 mit 9,1 % (inklusive 0,5 % Zusatz- und 0,1 % Ergänzungsbeitrag) multipliziert worden. Damit errechne sich die Höhe der monatlichen Beiträge mit Ausnahme der Monate mit Mehrfachversicherung. In den Monaten mit Mehrfachversicherung nach dem ASVG, somit von April bis September 2006, sei zu berücksichtigen, dass neben der selbstständigen Tätigkeit eine unselbständige Tätigkeit mit Einkünften über der Mindestbeitragsgrundlage bestanden habe. Im Rahmen der Mehrfachversicherung nach §§ 35a und 35b GSVG komme es aufgrund der Tatsache, dass die Einkünfte aus der unselbständigen Tätigkeit über der Mindestbeitragsgrundlage gelegen seien und im 2003 keine Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt worden seien, dazu, dass bei der Anwendung der Differenzvorschreibung in diesen Monaten eine Beitragsgrundlage von Euro Null in der Pensions- und Krankenversicherung heranzuziehen sei.Die Beitragsgrundlage sei in der Pensionsversicherung im Jahr 2005 mit 15 % und im Jahr 2006 mit 15,25 % sowie in der Krankenversicherung in den Jahren 2005 und 2006 mit 9,1 % (inklusive 0,5 % Zusatz- und 0,1 % Ergänzungsbeitrag) multipliziert worden. Damit errechne sich die Höhe der monatlichen Beiträge mit Ausnahme der Monate mit Mehrfachversicherung. In den Monaten mit Mehrfachversicherung nach dem ASVG, somit von April bis September 2006, sei zu berücksichtigen, dass neben der selbstständigen Tätigkeit eine unselbständige Tätigkeit mit Einkünften über der Mindestbeitragsgrundlage bestanden habe. Im Rahmen der Mehrfachversicherung nach Paragraphen 35 a und 35 b GSVG komme es aufgrund der Tatsache, dass die Einkünfte aus der unselbständigen Tätigkeit über der Mindestbeitragsgrundlage gelegen seien und im 2003 keine Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt worden seien, dazu, dass bei der Anwendung der Differenzvorschreibung in diesen Monaten eine Beitragsgrundlage von Euro Null in der Pensions- und Krankenversicherung heranzuziehen sei.

Darüber hinaus seien Unfallversicherungsbeiträge nach dem ASVG in der Höhe von € 7,09 monatlich für das Kalenderjahr 2005 und € 7,30 monatlich für das Kalenderjahr 2006 vorzuschreiben.

Aufgrund des am 23.07.2012 eingelangten Unterbrechungsbeschlusses des Landesgerichtes Feldkirch sei im Sinne des § 410 Abs. 1 ASVG über die offenen Beiträge bescheidmäßig abzusprechen gewesen. Da eine entsprechende Feststellung nur aktuell möglich sei, sei anzumerken, dass die Zahlung in der Höhe von € 263,49 vom 30.03.2012 bei der Höhe der Außenstände entsprechend berücksichtigt worden sei.Aufgrund des am 23.07.2012 eingelangten Unterbrechungsbeschlusses des Landesgerichtes Feldkirch sei im Sinne des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG über die offenen Beiträge bescheidmäßig abzusprechen gewesen. Da eine entsprechende Feststellung nur aktuell möglich sei, sei anzumerken, dass die Zahlung in der Höhe von € 263,49 vom 30.03.2012 bei der Höhe der Außenstände entsprechend berücksichtigt worden sei.

2.2. In dem gegen diese Entscheidung fristgerecht und zulässig eingebrachten (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass gemäß § 40 Abs. 1 GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sowie gemäß § 40 Abs. 2 GSVG auch das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt seien. Denn über Jahre seien keine verjährungsunterbrechenden bzw. verjährungshemmenden Maßnahmen gesetzt worden. Der Bescheid sei nichtig und daher aufzuheben. Da die Verjährungen bereits am 30.03.2012 eingetreten seien, als der Betrag von € 263,49 von seiner Pension abgezogen worden sei, sei der genannte Betrag zurückzuzahlen.2.2. In dem gegen diese Entscheidung fristgerecht und zulässig eingebrachten (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sowie gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG auch das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt seien. Denn über Jahre seien keine verjährungsunterbrechenden bzw. verjährungshemmenden Maßnahmen gesetzt worden. Der Bescheid sei nichtig und daher aufzuheben. Da die Verjährungen bereits am 30.03.2012 eingetreten seien, als der Betrag von € 263,49 von seiner Pension abgezogen worden sei, sei der genannte Betrag zurückzuzahlen.

Zudem stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

2.3. In ihrem an den Landeshauptmann von Vorarlberg (in der Folge: Einspruchsbehörde) gerichteten Vorlagebericht vom 21.09.2012 führte die belangte Behörde nach Zitierung des § 40 GSVG und der darauf Bezug nehmenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Feststellungs- und die Einforderungsverjährung nicht eingetreten seien. Sie habe diverse, im Einzelnen aufgelistete Maßnahmen, wie Beitragsvorschreibungen, Mahnungen, eine Sondermahnung, exekutive Maßnahmen, ein an die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: PVA), gerichtetes Aufrechnungsbegehren, etc., ergriffen.2.3. In ihrem an den Landeshauptmann von Vorarlberg (in der Folge: Einspruchsbehörde) gerichteten Vorlagebericht vom 21.09.2012 führte die belangte Behörde nach Zitierung des Paragraph 40, GSVG und der darauf Bezug nehmenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Feststellungs- und die Einforderungsverjährung nicht eingetreten seien. Sie habe diverse, im Einzelnen aufgelistete Maßnahmen, wie Beitragsvorschreibungen, Mahnungen, eine Sondermahnung, exekutive Maßnahmen, ein an die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: PVA), gerichtetes Aufrechnungsbegehren, etc., ergriffen.

Ausgehend von den strittigen Beiträgen für April 2005 bis Oktober 2006, wobei der erste Teil Anfang Mai 2005 angelastet worden sei, gebe es keinen Dreijahreszeitraum, der zur Feststellungsverjährung führen könne. Die fünfjährige Verjährung komme nicht zur Anwendung. Damit sei keine Einforderungs- (gemeint: Feststellungs)verjährung eingetreten.

(Da die belangte Behörde den § 40 Abs. 2 GSVG zitierte, dürften sich die folgenden Ausführungen nicht auf die Feststellungs-, sondern auf die Einhebungsverjährung bezogen haben.)(Da die belangte Behörde den Paragraph 40, Absatz 2, GSVG zitierte, dürften sich die folgenden Ausführungen nicht auf die Feststellungs-, sondern auf die Einhebungsverjährung bezogen haben.)

Nach den beschriebenen Maßnahmen könne auch keine Feststellungsverjährung eingetreten sein, weil keine zweijährige Unterbrechung bei den der Feststellung dienenden Maßnahmen vorliege.

2.4. Mit Schreiben vom 24.10.2012 brachte die Einspruchsbehörde dem Beschwerdeführer den Vorlagebericht samt den übermittelten Beilagen zur Kenntnis. Sie forderte ihn auf, Stellung zu nehmen, ob die Feststellung der Pflichtversicherung und die Vorschreibung von Beiträgen unstrittig seien, weil er ausschließlich die Verjährung der vorgeschriebenen Beiträge geltend mache.

2.5. In seiner bei der Einspruchsbehörde am 21.11.2012 eingelangten Stellungnahme legte der Beschwerdeführer dar, dass die Anfrage der SVA vom 08.03.2012 datiere, obwohl sein Pensionsbescheid mit 12.03.2012 datiert sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch gar nicht offiziell in Pension gewesen. Es stelle sich die Frage, wer rechtswidrig schon vorab etwas in die Wege geleitet und sich allenfalls strafbar gemacht habe. Die Ansprüche aus dem Jahr 2008 seien hinfällig, weil mehr als ein Jahr verstrichen sei.

Die belangte Behörde habe ihm sämtliche angeführten Schreiben damals nicht zugestellt.

2.6. In Reaktion auf dieses Schreiben führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 23.01.2013 aus, dass ihr das Datum des Pensionsbescheids nicht bekannt gewesen, aber am 13.03.2012 ein Aufrechnungsbescheid erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer übersehe, dass bereits am 02.04.2008 ein Rückstandsausweis mit einem Aufrechnungsbegehren in seiner Angelegenheit an die PVA ergangen sei und diese bereits am 07.04.2008 mit Aufrechnungsbescheid Abzüge von seiner damaligen Pension vorgenommen habe. Mit der E-Mail der SVA vom 08.03.2012 sei die PVA über den aktuellen Saldo informiert worden, damit neuerlich eine Aufrechnung vorgenommen werden könne. Im Gegensatz zu einer Gehaltsexekution, bei der eine Exekution neuerlich beantragt werden müsse, wenn ein Pensions- oder Gehaltsbezug eine bestimmte Zeit lang unterbrochen sei, sei dies bei einem Aufrechnungsbegehren nicht der Fall. Dies sei aber nicht der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, in dem es um offene Beiträge gehe.

Es sei unglaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer sämtliche angeführte Schreiben von der SVA damals nicht zugestellt worden seien. Die Schreiben seien immer an die aktuelle Adresse ergangen. Nachdem im April oder Mai 2007 ein an den Beschwerdeführer zugesandtes Schreiben zurückgekommen sei, sei - nach einer Meldeanfrage und Adressänderung - die Beitragsvorschreibung für das zweite Quartal 2007 dem Beschwerdeführer an die aktuelle Adresse neuerlich zugesandt worden.

Hinsichtlich der Mahnungen werde überdies auf § 37 Abs. 3 GSVG verwiesen, wonach bei Mahnungen eine Zustellung des Mahnschreibens nicht erforderlich sei und bei Postversand die Zustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet werde.Hinsichtlich der Mahnungen werde überdies auf Paragraph 37, Absatz 3, GSVG verwiesen, wonach bei Mahnungen eine Zustellung des Mahnschreibens nicht erforderlich sei und bei Postversand die Zustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet werde.

Im Übrigen könne es keine Zweifel geben, dass dem Beschwerdeführer die Beitragsrückstände durch zahlreiche Exekutionen und den Antrag auf Konkurseröffnung zur Kenntnis gebracht worden und damit als festgestellt anzusehen seien.

Zudem habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2008 bei seinem damaligen Pensionsbezug offenbar mit der Aufrechnung der Pension bei der PVA abgefunden. Erst 2012 habe er die offenen Beiträge bestritten. Eine Verjährung liege somit nicht vor.

2.7. In ihrem Schreiben vom 11.03.2013 wies die Einspruchsbehörde den Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, dass er ausschließlich die Verjährung der vorgeschriebenen Beiträge geltend mache und keine Einwendungen gegen die Feststellung der Pflichtversicherung erhoben habe, sodass davon auszugehen sei, dass der Spruchpunkt 1 (des bekämpften Bescheides) unbestritten sei.

Zudem forderte sie ihn auf, die Gründe darzulegen, warum ihm damals die Schreiben und Mahnungen der SVA nicht zugestellt worden seien.

2.8. In seiner Replik legte der Beschwerdeführer dar, Punkt 1 (des Schreibens der Einspruchsbehörde betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung) sei "unbestritten".

Im Übrigen führte er aus, es sei nicht richtig, dass im Jahr 2008 bereits Abzüge vorgenommen worden seien. Er habe auch keinen Aufrechnungsbescheid erhalten, gegen den er berufen hätte können. Da es sich im April 2008 nur um die Auszahlung gehandelt habe und in diesem Monat die Sache anhängig geworden sei, könne es sein, dass sich gewisse Dinge bei der belangten Behörde und der PVA überschnitten hätten und er deshalb davon keine Kenntnis erlangt habe.

Was die Frage der Gründe, warum ihm die Schreiben und Mahnungen (der SVA) nicht zugestellt hätten werden können, betreffe, sei festzuhalten, dass es leichter sei, eine Zustellung zu beweisen (durch Einschreiben, RSa oder RSb) als eine Nichtzustellung; denn wie solle er beweisen, dass nichts in seinem Briefkasten gewesen sei. Die Gegenseite habe zu beweisen, dass er etwas bekommen habe; es genüge nicht, nur zu behaupten, dass sie es "laut Gesetz" versandt habe.

2.9. In ihrer Stellungnahme vom 28.05.2013 replizierte die belangte Behörde darauf, dass der Schriftverkehr zwischen den Behörden und den Bürgern im Regelfall nicht mit Einschreiben und RSa/RSb-Briefen erfolge; denn dies wäre unfinanzierbar.

Gegenständlich seien die Beitragsvorschreibungen, die Mahnungen und die Sondermahnung vom 09.09.2011 "normal" zugestellt worden. Bei den Fahrnis- und Gehaltsexekutionen sei durch die Aktenzahl von einer Bewilligung durch das Exekutionsgericht auszugehen. Im Regelfall könne von einer Kenntnisnahme der Schreiben durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Bei der Androhung der Konkurseröffnung fänden sich Rückscheine mit dem Vermerk "nicht behoben". Zudem sei das Aufrechnungsbegehren der belangten Behörde durch den Aufrechnungsbescheid dokumentiert.

2.10. In der durch die Einspruchsbehörde aufgenommenen Niederschrift vom 15.07.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei seinem Wohnsitzwechsel von K. nach B., wo er sich seit September 2006 (nach einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.09.2018: seit 15.12.2016) aufhalte, einen Nachsendeauftrag an die Post für die Dauer von drei Monaten erteilt habe. Er könne sich in keiner Weise erklären, warum ihm die von der belangten Behörde zugesandten Schriftstücke nicht zugegangen seien. Es hätten ihm aber auch die Schriftstücke anderer Firmen nicht zugestellt werden können. In diesen Fällen habe er gleich eine Mahnung erhalten, obwohl er vorher keine Rechnung bekommen habe. Es habe sich herausgestellt, dass in einem Fall eine Firma ihm keine Rechnung zugestellt habe, in einem anderen Fall zwar eine Rechnung an ihn adressiert gewesen sei, sie ihm jedoch nicht zugegangen sei. Dies könne man nur nachvollziehen, wenn es sich um Rechnungen oder um etwas Wichtiges handle.

Vor der aus neun Parteien bestehenden Wohnanlage befinde sich die gemeinschaftliche Postkastenanlage. Der Briefkasten könne nur mit dem eigenen Haustürschlüssel geöffnet werden, wobei nur er und - für Notfälle - seine Mutter einen solchen hätten. Sie habe bisher noch nie den Schlüssel verwendet, um Post aus dem Briefkasten zu nehmen.

Er habe in seinen Unterlagen eine "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes" mit dem Datum 29.05.2013 gefunden. Daraus sei ersichtlich, dass ihm dieses Schriftstück, offensichtlich der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, nicht zugestellt hätte werden können, weil es beim Postamt nicht auffindbar gewesen sei. Er sei für längere Zeit nicht weggefahren. Derzeit beziehe er eine befristete Invaliditätspension. Seit seinem Umzug leide er an Angst- und Panikattacken, die er bekomme, wenn er B verlasse. Bis nach D gehe es noch, weiter aber nicht. Er habe eine "Sicherheitszone", nämlich seine Wohnung und die unmittelbar nähere Umgebung, in der er sich sicher fühle und keine Panikattacken habe. Auf die Sicherheitszone komme die "Komfortzone", welche B umfasse und in der er sich ohne Probleme bewegen könne. Er befinde sich in Therapie. Danach komme die "Stresszone"; das könne, je nach Tagesverfassung, schon D sein. Zuhause könne er sich ganz frei aufhalten und sein Bewusstsein sei dort nicht eingeschränkt. Daher könne es nicht sein, dass bei ihm Schriftstücke zusammen mit der anderen Post "untergingen" bzw. er sie nicht bemerke. Die Schriftstücke der belangten Behörde hätten, wenn sie ihm zugestellt worden wären, auffallen müssen. Ob an andere Mitbewohner des Wohnblocks adressierte Schriftstücke nicht zugestellt worden seien, sei ihm nicht bekannt; er habe keinen so engen Kontakt mit ihnen.

Die Schriftstücke, die ihm im Zuge des Einspruchsverfahrens zugestellt worden seien, habe er immer bekommen. Er wisse nicht, wie die Fehler bei der belangten Behörde passiert seien; seit dem Jahr 2006 seien ihm nie irgendwelche Schriftstücke, wie Mahnungen, Kontoauszüge oder ähnliches, zugekommen. Er könne sich nicht erklären, warum ihm die Schriftstücke der belangten Behörde nicht hätten zugestellt werden können.

2.10. In seiner Stellungnahme vom 23.09.2013 ging der Beschwerdeführer auf das im Schreiben der belangten Behörde vom 28.05.2013 getätigte Vorbringen betreffend die gesetzliche Vermutung der Zustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post sowie der mit "eingeschriebenen" und mit RSa und RSb zugestellten Briefen näher ein.

2.11. In Reaktion auf die mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte zudem aus, dass eine Änderung der Wohnadresse durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt sei, was bei der Frage der Feststellungsverjährung zur Verlängerung der Frist auf fünf Jahre führen würde. Wenn er bestreite, dass ihm seit 2006 keine Schriftstücke der SVA zugekommen seien, könne mit Ausnahme der Schreiben mit Zustellnachweisen (Exekutionen) von der belangen Behörde kein Nachweis einer Zustellung an den Beschwerdeführer erbracht werden. Der Gesetzgeber differenziere zwischen der Feststellungsverjährung, bei der ihm die Beiträge zur Kenntnis gelangen, und der Eintreibungsverjährung, bei der sinnvolle Maßnahmen zur Eintreibung hinsichtlich der festgestellten Beiträge gesetzt werden müssen.

3.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2017 wurden dem Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2017 und die übermittelten Unterlagen, wie Beitragsvorschreibungen, Kontoauszüge, Kontoblätter (über sämtliche Buchungen im jeweiligen Kalenderjahr), eine Übersicht der erfolgten Mahnungen und Sondermahnungen, Belege über eingeleitete Exekutionsverfahren etc., übermittelt.

3.2. In seiner Stellungnahme vom 20.12.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass es im Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2017 "Zahlendreher" gebe. Er wies zu Recht darauf hin, dass in dieser Stellungnahme auf Seite 4, - statt richtig 2005 - das Jahr 2015, auf Seite 5, - statt richtig des ersten Quartals 2006 - das erste Quartal 2017, auf Seite 7, - statt richtig "am 09. bzw. 10.04.2008" - das Datum "am 09. bzw. 10.04.2018," und auf Seite 9, - statt richtig "Bis zum 4. Quartal 2005" und "Damit ist für 2005" - jeweils die Jahreszahl 2015 angeführt waren.

Darüber hinaus legte er mit Bezug auf die von der Einspruchsbehörde am 15.07.2013 aufgenommene Niederschrift dar, dass die von ihm geschilderten Zustände bei der Postzustellung in Vorarlberg damals schon tatsächlich vorhanden gewesen wären, sie mittlerweile schon länger die Medien erreicht hätten und sie trotz Schönreden durch den Postvorstand immer noch der Realität entsprächen. Diverse Medienberichte seien selbsterklärend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.10.2006 nicht bekämpft hat, was er auch in seiner Stellungnahme vom 04.04.2013 bekräftigte (Spruchpunkt 1) des bekämpften Bescheides ist: "Unbestritten"). Die Feststellung der Pflichtversicherung ist daher für den genannten Zeitraum in Rechtskraft erwachsen.1. Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.10.2006 nicht bekämpft hat, was er auch in seiner Stellungnahme vom 04.04.2013 bekräftigte (Spruchpunkt 1) des bekämpften Bescheides ist: "Unbestritten"). Die Feststellung der Pflichtversicherung ist daher für den genannten Zeitraum in Rechtskraft erwachsen.

2. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer verfügte ab 01.04.2002 über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) gemäß § 124 Z 10 GewO 1994, eingeschränkt auf dem Handel mit elektrisch-, elektronischen und mechanischen Maschinen und Maschinenteilen". Die Wirtschaftskammer Vorarlberg, Sparte Handel, informierte die belangten Behörde mit Schreiben vom 31.07.2002 darüber, dass der Beschwerdeführer sein Handelsgewerbe mit diesem Tag ruhend gemeldet hat.1.1. Der Beschwerdeführer verfügte ab 01.04.2002 über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994, eingeschränkt auf dem Handel mit elektrisch-, elektronischen und mechanischen Maschinen und Maschinenteilen". Die Wirtschaftskammer Vorarlberg, Sparte Handel, informierte die belangten Behörde mit Schreiben vom 31.07.2002 darüber, dass der Beschwerdeführer sein Handelsgewerbe mit diesem Tag ruhend gemeldet hat.

Weiters hatte er vom 19.01.2005 bis zum 16.10.2006 die Gewerbeberechtigung "Kopieren mittels Bürokopierern" inne.

1.2.1.1. Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Bregenz vom 07.10.2003 für das Bemessungs- und Veranlagungsjahr 2002 waren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 5.452,34 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 2.080,17 ausgewiesen.

1.2.1.2. Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Bregenz vom 17.10.2003 für das Bemessungsjahr 2005 waren betreffend das Veranlagungsjahr 2002 (nur mehr) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 2.080,17 ausgewiesen.

Im Veranlagungsjahr 2002 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG in der Höhe von insgesamt € 561,92 vorgeschrieben.

1.2.2. Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Bregenz vom 18.10.2007 für das Bemessungsjahr 2006 waren betreffend das Veranlagungsjahr 2003 Einkünfte aus in der Höhe von € 0,-- ausgewiesen.

1.2.3.1. Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Bregenz vom 01.12.2006 für das Bemessungs- und Veranlagungsjahr 2005 waren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 488,64 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 25.000,-- ausgewiesen.

1.2.3.2. Im (berichtigten) Einkommensteuerbescheid vom 18.10.2007 waren für dasselbe Bemessungs- und Veranlagungsjahr 2005 (nur mehr) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 6.000,-- ausgewiesen.

Im Kalenderjahr 2005 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG in der Höhe von insgesamt € 1.555,32 vorgeschrieben.

1.2.4. Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Bregenz vom 18.10.2007 für das Bemessungs- und Veranlagungsjahr 2006 waren (nur) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 11.299,38 ausgewiesen.

1.3. In der Zeit vom 03.04. bis 20.09.2006 war er neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit unselbständig tätig. Vom 21.09.2006 bis 30.07.2007 erhielt er Krankengeld.

1.4. Vom 01.08. bis 31.12.2007 sowie vom 01.10.2011 bis 31.01.2014 bezog er eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit. Seit 01.02.2014 bis laufend steht er im Bezug von Rehabilitationsgeld.

1.5. Er hat die von der belangten Behörde ihm gegenüber geltend gemachten Beitragsforderungen nicht bestritten.

1.6. Der Beschwerdeführer hat die Beiträge für das erste Quartal des Jahres 2005, somit bis 31.03.2005, entrichtet bzw. betrug der Saldo seines Beitragskontos zu diesem Zeitpunkt Euro Null.

1.7. Der Beschwerdeführer wurde über die offenen, von ihm nicht bezahlten Beiträge zur Sozialversicherung verständigt und setzte die belangte Behörde Maßnahmen zur Einhebung der offenen Beiträge:

1.7.1. Am 23.04.2005 und am 23.07.2005 erfolgte durch die SVA die Vorschreibung der Beiträge für das zweite und dritte Quartal 2005.

Mit Schreiben vom 27.07.2005 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, die Beitragszahlungen auf das Minium zu stellen, weil die Erträge und Umsätze nicht der Erstmeldung entsprechen würden.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.08.2005 daraufhin mit, dass dem Antrag auf Stundung der Versicherungsbeiträge antragsgemäß stattgegeben werde. Nach der Bekanntgabe der neuen vorläufigen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung und des offenen Rückstandes, wobei dieser in zwei Teilbeträgen abzustatten wäre, machte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass es bei einer zu weitgehenden Stundung nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage unter Umständen zu einer hohen Beitragsnachbelastung kommen könne.

1.7.2.1. Die belangte Behörde stellte einen auf einen vollstreckbaren Rückstandausweis vom 31.08.2005 gestützten Exekutionsantrag auf Fahrnisexekution (in der Höhe von € 477,29), der durch das Bezirksgericht Bezau vom 06.09.2005 bewilligt wurde, wobei der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde geforderten Kapitalbetrag (samt Zinsen und Kosten) bezahlte.

1.7.2.2. Der Gerichtsvollzieher dieses Bezirksgerichts hielt in einem Bericht vom 16.02.2006 betreffend die im Zuge einer anderen bewilligten Fahrnisexekution (hier: in der Höhe von € 239,02) gesetzten (fünf) exekutiven Maßnahmen fest, dass der persönlich anwesende Verpflichtete (somit der Beschwerdeführer) am 01.12.2005 die "Bezahlung des Aktes" bis zum 10.12.2005, bei einem weiteren Exekutionsschritt bis 30.01.2006 zugesagt habe, die Pfändung am 16.02.2006 nicht vollzogen habe werden können, weil die Eingangstüre versperrt gewesen sei, und der Verpflichtete die vereinbarte "Bezahlung des Aktes" nicht eingehalten habe.

In den Berichten vom 23.02.2006 und 04.08.2006 hielt der Gerichtsvollzieher fest, dass die Pfändung (auf Grund der bewilligten Fahrnisexekutionen [hier: in der Höhe von € 956,43 bzw. € 445,95]) nicht vollzogen worden sei, weil in einem anderen gegen die verpflichtete Partei (bzw. den Beschwerdeführer) geführten Fahrnisexekutionsverfahren die Exekution am angeführten Tag mangels pfändbarer Gegenstände nicht habe vollzogen werden können und ein Vollzug der Exekution im vorliegenden Verfahren nicht erfolgsversprechend sei. Am 03.08.2006 sei nicht die verpflichtete Partei bzw. der Beschwerdeführer, sondern eine Wohnungsnachbarin anwesend gewesen, ihm anlässlich des Vollzugs die Schriftstücke im Briefkasten zugestellt worden seien, die Pfändung nicht vollzogen worden sei, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden seien, er am 26.01.2006 ein Vermögensverzeichnis abgegeben und er bei Gericht angerufen und mitgeteilt habe, dass er derzeit im Krankenhaus sei und keinen Arbeitsplatz habe.

1.7.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2006 wurde der Beschwerdeführer über die den Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.03.2006 umfassenden offenen Beiträge in der Höhe von € 1.745,76 informiert. Dieses nachweislich (mit RSb) zugestellte Schreiben hat er nicht behoben.

1.7.4.1. Die belangte Behörde stellte am 19.04.2006 zur Hereinbringung des im Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.03.2006 bestehenden Beitragsrückstandes in bestimmter Höhe einen Antrag auf Gehaltsexekution, der mit Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom 21.04.2006 bewilligt wurde.

1.7.4.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 25.05.2007 wurde der belangten Behörde die Gehaltsexekution vom 21.05.2007 zur Hereinbringung des im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.10.2006 bestehenden Beitragsrückstandes in bestimmter Höhe bewilligt. Der Beitragsrückstand fußte auf dem (auf einer hohen Schätzung beruhenden und später geänderten) Einkommensteuerbescheid für 2005 des Finanzamtes Bregenz vom 01.12.2006.

1.7.5. Mit dem an den Beschwerdeführer zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21.09.2006 wurde dem Beschwerdeführer die beiden ihm erteilten Gewerbeberechtigungen "Handelsgewerbe" und "Kopieren mittels Bürokopierern" (mit Rechtskraft dieses Bescheides) entzogen. In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass nach den durchgeführten Erhebungen auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft per 06.07.2006 ein offener Rückstand in der Höhe von € 2.213,30 aushafte.

Der Tag der rechtswirksamen Löschung der beiden Gewerbe war der 16.10.2006.

Der Beschwerdeführer erklärte in dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 12.10.2006, dass er hiermit seine beiden Gewerbe (per sofort) abmeldet.

Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.10.2006 über das Ende der Pflichtversicherung mit 31.10.2006, ersuchte ihn, den auf dem Beitragskonto bestehenden Rückstand in der Höhe von € 2.835,10 laut Ratenvereinbarung zu bezahlen, und wies darauf hin, dass die dem Beschwerdeführer im vierten Quartal (2006) zugehende Beitragsvorschreibung gegenstandlos sei.

1.7.6. Mit dem mit "Aufrechnung eines Beitragsrückstandes" titulierten Schreiben vom 02.04.2008 ersuchte die belangte Behörde die PVA gemäß § 103 ASVG um Aufrechnung der nicht verjährten Beitragsschuld des Beschwerdeführers, die als Sozialversicherungsbeitrag samt Nebengebühren für den im angeführten Rückstandausweis bezeichneten Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.10.2006 in der Höhe von € 3.588,02 (letzte Fälligkeit 30.11.2006) zu leisten gewesen wäre.1.7.6. Mit dem mit "Aufrechnung eines Beitragsrückstandes" titulierten Schreiben vom 02.04.2008 ersuchte die belangte Behörde die PVA gemäß Paragraph 103, ASVG um Aufrechnung der nicht verjährten Beitragsschuld des Beschwerdeführers, die als Sozialversicherungsbeitrag samt Nebengebühren für den im angeführten Rückstandausweis bezeichneten Zeitraum vom 01.03.2005 bis 31.10.2006 in der Höhe von € 3.588,02 (letzte Fälligkeit 30.11.2006) zu leisten gewesen wäre.

Die PVA sprach mit Bescheid vom 07.04.2008 aus, dass die offene Forderung der belangten Behörde an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von € 3.588,02 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.04.2008 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgerechnet wird. Dem in diesem Bescheid enthaltenen Hinweis ist der gesamte Anweisungsbetrag der Invaliditätspension für den Monat April 2008 zu entnehmen, wobei ein "Fremdabzug" (bzw. ein Aufrechnungsbetrag) in der Höhe von € 392,44 angeführt war.

1.7.7.1. Mit der Zusendung des Kontoauszuges für das "2. Quartal 2008" vom 19.04.2008, im dem der Totalsaldo in bestimmter Höhe ausgewiesen war, wurden dem Beschwerdeführer - bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides vom 25.07.2012 - insgesamt acht Kontoauszüge (vom 26.07.2008, vom 25.04.2009, vom 23.01.2010, vom 22.01.2011, vom 16.04.2011, vom 21.04.2012 und zuletzt vom 21.07.2012) über die offenen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe (des vorgeschriebenen Betrages) von € 2.573,44 zugesandt.

1.7.7.2. Am 19.12.2006 wurden an die Adresse in 6942 Krumbach und in der Folge am 19.03.2009, am 21.12.2009, am 21.12.2010, am 20.09.2011 und am 19.06.2012 an die Adresse in 6900 Bregenz Mahnschreiben versandt.

1.7.7.3. Eine Sondermahnung über den offenen Saldo wurde am 09.09.2011 versandt.

1.7.8. Die belangte Behörde teilte der PVA per E-Mail vom 08.03.2012 mit, dass derzeit ein Beitragsrückstand in der Höhe von € 2.739,97 aushaftet.

Die PVA sprach mit Bescheid vom 13.03.2012 aus, dass die offene Forderung der belangten Behörde an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von € 2.739,97 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.03.2012 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgerechnet wird. Mit rechtskräftigem Rückstandsauweis der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass er Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Verzugszinsen in der im Spruch angeführten Höhe schulde. In der angeschlossenen "Information über die Anweisung" der Invaliditätspension für den Monat März 2012 war ein "Fremdabzug" in der Höhe von € 263,49 angeführt.

Der Beschwerdeführer erhob, wie in Pkt. 1.6.3. der gegenständlichen Entscheidung bereits ausgeführt, gegen diesen Bescheid eine Klage. Das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hat mit Beschluss vom 21.05.2012 das Verfahren über die vom Beschwerdeführer erhobene Klage gegen den Bescheid der PVA vom 13.03.2012 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides über die Beitragsschuld unterbrochen.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen können dem erstinstanzlichen Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und dem Gerichtsakt entnommen werden und sind im Wesentlichen unbestritten.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Landeshauptmann von Vorarlberg) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Daher ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden (in concreto: beim Landeshauptmann von Vorarlberg) anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Daher ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Zu Spruchpunkt A):

Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wendet sich nicht gegen die Verpflichtung, monatliche Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in bestimmter Höhe und Verzugszinsen zu bezahlen.

Strittig ist ausschließlich, ob das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und das Recht auf Einforderung der festgestellten Beitragsschulden verjährt sind.

4.1. Rechtsgrundlagen:

4.1.1. § 35 GSVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden, gleichlautenden Fassungen BGBl. I Nr. 132/2005 und BGBl. I Nr. 141/2002) lautet (auszugsweise) wie folgt:4.1.1. Paragraph 35, GSVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden, gleichlautenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002,) lautet (auszugsweise) wie folgt:

"(1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet."(1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

...

(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

... ."

4.2. Feststellungsverjährung iSd § 40 Abs. 1 GSVG:4.2. Feststellungsverjährung iSd Paragraph 40, Absatz eins, GSVG:

4.2.1. Hinsichtlich der Frage der Verjährung ist zunächst zu bemerken, dass die Fälligkeit von Beiträgen grundsätzlich (das heißt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist) nach jener Rechtslage zu ermitteln ist, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0080, vom 26.11.2008, Zl. 2007/08/0082).4.2.1. Hinsichtlich der Frage der Verjährung ist zunächst zu bemerken, dass die Fälligkeit von Beiträgen grundsätzlich (das heißt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist) nach jener Rechtslage zu ermitteln ist, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0080, vom 26.11.2008, Zl. 2007/08/0082).

Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG (in der Fassung BGBl. Nr. 677/1991) verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1991,) verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen ist, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs. 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG zu werten (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0041; vom 26.11.2008, Zl. 2007/08/0082, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen ist, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG zu werten vergleiche die Erk. des VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0041; vom 26.11.2008, Zl. 2007/08/0082, mwN).

4.2.2. Gegenständlich ist daher entscheidungsrelevant, mit welchen von der belangten Behörde gesetzten und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Maßnahmen die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge als "festgestellt" anzusehen ist. Zu solchen der Feststellung der Beitragspflicht dienenden Maßnahmen zählen jedenfalls die (quartalsmäßige) Zusendung der Kontoauszüge für das jeweilige Quartal des betreffenden Kalenderjahres sowie die an ihn übermittelten Mahnungen und zugesandte Sondermahnung, die (vollstreckbaren) Rückstandausweise, die bewilligten Fahrnis- und Gehaltsexekutionen, die erlassenen "Aufrechnungsbescheide" des Pensionsversicherungsträgers etc., in denen die offenen Beitragsschulden ausgewiesen waren.

Der Beschwerdeführer entrichtete für das erste Quartal des Jahres 2005 die mit Ablauf Februar 2005 fälligen Beiträge zur Sozialversicherung und bezahlte die durch das Bezirksgericht Bezau vom 06.09.2005 bewilligte Fahrnisexekution (wobei sich der von der belangten Behörde für das zweite Quartal 2005 geltend gemachte Kapitalbetrag auf € 477,29 belief), für die nachfolgenden Zeiträume hingegen nicht mehr. Damit begann frühestens die dreijährige Verjährungsfrist des Rechts auf Feststellung der mit Ablauf August 2005 und dem Ablauf des zweiten Monates der nachfolgenden Kalendervierteljahre fällig gewordenen Beiträge zu laufen.

Die belangte Behörde setzte - wie bereits ausgeführt - zahlreiche als Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts anzusehende, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachte geeignete Maßnahmen, die der Feststellung der offenen Beitragsschuld dienten. Sie sandte dem Beschwerdeführer nicht nur die Kontoauszüge über die Rückstände an aktuell aushaftenden Beiträgen zu, sondern setzte ihn insbesondere durch die bewilligten Fahrnis- und Gehaltsexekutionen und durch das Bezirksgericht Bezau gesetzten exekutiven Maßnahmen sowie den "Aufrechnungsbescheiden" der PVA vom 07.04.2008 und 13.03.2012 über den jeweiligen Beitragsrückstand in Kenntnis (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177, zur Übersendung von Kontoauszügen über die Beitragsrückstände als verjährungsunterbrechend zu wertende Maßnahme).Die belangte Behörde setzte - wie bereits ausgeführt - zahlreiche als Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts anzusehende, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachte geeignete Maßnahmen, die der Feststellung der offenen Beitragsschuld dienten. Sie sandte dem Beschwerdeführer nicht nur die Kontoauszüge über die Rückstände an aktuell aushaftenden Beiträgen zu, sondern setzte ihn insbesondere durch die bewilligten Fahrnis- und Gehaltsexekutionen und durch das Bezirksgericht Bezau gesetzten exekutiven Maßnahmen sowie den "Aufrechnungsbescheiden" der PVA vom 07.04.2008 und 13.03.2012 über den jeweiligen Beitragsrückstand in Kenntnis vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177, zur Übersendung von Kontoauszügen über die Beitragsrückstände als verjährungsunterbrechend zu wertende Maßnahme).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm seien die von der belangten Behörde zugesandten Kontoauszüge, Mahnungen oder ähnliches - seit dem Jahr 2006 - nicht zugekommen, ist entgegen zu halten, dass er damit die Zustellung der diversen Schriftstücke im Jahr 2005 nicht bestreitet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die (ab 26.07.2008 bis 21.07.2012 zugestellten acht) Kontoauszüge, die (fünf) Mahnungen, die Sondermahnung, die Rückstandsausweise etc. seien ihm nicht zugekommen, ist als unglaubwürdig einzuschätzen, insbesondere in Hinblick auf den langen Zeitraum von mehr als sechs Jahren (von 2006 bis zur Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 25.07.2012). Darüber hinaus wurde er durch die vom Bezirksgericht Bezau bewilligten Fahrnisexekutionen und die gesetzten exekutiven Maßnahmen, bei denen er teilweise persönlich anwesend war bzw. er gegenüber dem Vollzugsgericht äußerte, an ihnen nicht teilnehmen zu können, weil er sich im Krankenhaus befunden habe, vom Vorliegen der eingeforderten offenen Beitragsverbindlichkeiten in Kenntnis gesetzt.

Wäre - im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers - die bloße Behauptung, ihm seien sämtliche Schriftstücke bzw. sämtliche (behördliche) Vorgänge nicht zur Kenntnis gebracht worden, ausreichend, läge der Eintritt der Unterbrechung der Feststellungsverjährung letztlich im Belieben des Beschwerdeführers.

Da davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die erwähnten Schriftstücke, Fahrnisexekutionen und "Aufrechnungsbescheide" etc. zukamen bzw. er von ihnen - bei einem objektiven Verständnis - Kenntnis erlangte, und er zu keinem Zeitpunkt die von der belangten Behörde geltend gemachten offenen Beitragsschulden bekämpft bzw. keinen Antrag gestellt hat, die belangte Behörde habe über die offene Beitragsforderung mittels Bescheid abzusprechen (vgl. § 194 GSVG iVm § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG), liegen "festgestellte" Beitragsrückstande vor.Da davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die erwähnten Schriftstücke, Fahrnisexekutionen und "Aufrechnungsbescheide" etc. zukamen bzw. er von ihnen - bei einem objektiven Verständnis - Kenntnis erlangte, und er zu keinem Zeitpunkt die von der belangten Behörde geltend gemachten offenen Beitragsschulden bekämpft bzw. keinen Antrag gestellt hat, die belangte Behörde habe über die offene Beitragsforderung mittels Bescheid abzusprechen vergleiche Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG), liegen "festgestellte" Beitragsrückstande vor.

Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen im Sinn des § 40 Abs. 1 GSVG war somit nicht verjährt.Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG war somit nicht verjährt.

4.3. Einforderungsverjährung iSd § 40 Abs. 2 GSVG:4.3. Einforderungsverjährung iSd Paragraph 40, Absatz 2, GSVG:

4.3.1. Gemäß § 40 Abs. 2 GSVG (in der oben angeführten Fassung) verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.4.3.1. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG (in der oben angeführten Fassung) verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

4.3.2. Zunächst ist auszuführen, dass die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung iSd § 40 Abs. 2 GSVG mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung, wozu beispielsweise die Zusendung von Kontoauszügen und Mahnungen sowie die Erlassung eines Rückstandsausweises und die Einleitung von Exekutionsschritten zählen, beginnt. Die zweijährige Verjährungsfrist wird durch solche Maßnahmen unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen. Im Fall der Einhebungsverjährung sind Einbringungsschritte erforderlich, wobei es aber auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099).4.3.2. Zunächst ist auszuführen, dass die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung iSd Paragraph 40, Absatz 2, GSVG mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung, wozu beispielsweise die Zusendung von Kontoauszügen und Mahnungen sowie die Erlassung eines Rückstandsausweises und die Einleitung von Exekutionsschritten zählen, beginnt. Die zweijährige Verjährungsfrist wird durch solche Maßnahmen unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen. Im Fall der Einhebungsverjährung sind Einbringungsschritte erforderlich, wobei es aber auf die Kenntnis des Verpflichteten davon nicht ankommt vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099).

Als verjährungsunterbrechende Maßnahme iSd § 40 Abs. 2 GSVG ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0164).Als verjährungsunterbrechende Maßnahme iSd Paragraph 40, Absatz 2, GSVG ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0164).

4.3.2. Mit den Beitragsvorschreibungen, den (Sonder-) Mahnungen, den bewilligten Fahrnis- und Gehaltsexekutionen sowie den Aufrechnungsbescheiden der PVA war der (jeweilige) Beitragsrückstand - mangels Bestreitens der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen durch den Beschwerdeführer - im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG "festgestellt".4.3.2. Mit den Beitragsvorschreibungen, den (Sonder-) Mahnungen, den bewilligten Fahrnis- und Gehaltsexekutionen sowie den Aufrechnungsbescheiden der PVA war der (jeweilige) Beitragsrückstand - mangels Bestreitens der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen durch den Beschwerdeführer - im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG "festgestellt".

Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die belangte Behörde die ab Mai bzw. August 2005 (quartalsmäßig) fälligen Beiträge dem Beschwerdeführer mittels Zahlungsaufforderungen zur Kenntnis gebracht, sie eingemahnt sowie darüber hinaus mehrere exekutive Maßnahmen gesetzt hat. Die von der belangten Behörde ihm gegenüber gesetzten, objektiv der Einbringlichmachung dienenden Maßnahmen bewirken nach § 40 Abs. 2 GSVG eine Unterbrechung der Verjährung, wenn auch sie an ihn zugestellt wurden. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist auch hier keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt. Diese Mahnung bedarf zwar keines Nachweises der Zustellung, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Diese Vermutung ist aber nicht unwiderleglich; dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201).Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die belangte Behörde die ab Mai bzw. August 2005 (quartalsmäßig) fälligen Beiträge dem Beschwerdeführer mittels Zahlungsaufforderungen zur Kenntnis gebracht, sie eingemahnt sowie darüber hinaus mehrere exekutive Maßnahmen gesetzt hat. Die von der belangten Behörde ihm gegenüber gesetzten, objektiv der Einbringlichmachung dienenden Maßnahmen bewirken nach Paragraph 40, Absatz 2, GSVG eine Unterbrechung der Verjährung, wenn auch sie an ihn zugestellt wurden. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist auch hier keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt. Diese Mahnung bedarf zwar keines Nachweises der Zustellung, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Diese Vermutung ist aber nicht unwiderleglich; dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0201).

Diesen Gegenbeweis hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall aber nicht erbracht.

Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG war somit nicht verjährt.Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG war somit nicht verjährt.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gemäß § 40 Abs. 1 GSVG innerhalb der dreijährigen Frist ab Fälligkeit der Beiträge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Beiträge jeweils festgestellt hat und dann nachfolgend innerhalb des Verjährungszeitraumes von zwei Jahren gemäß § 40 Abs. 2 GSVG regelmäßig Eintreibungsschritte gesetzt hat.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG innerhalb der dreijährigen Frist ab Fälligkeit der Beiträge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Beiträge jeweils festgestellt hat und dann nachfolgend innerhalb des Verjährungszeitraumes von zwei Jahren gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG regelmäßig Eintreibungsschritte gesetzt hat.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchpunkt B):

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Feststellungs- und Einforderungsverjährung im Sinne des § 40 GSVG fehlt es weder an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Feststellungs- und Einforderungsverjährung im Sinne des Paragraph 40, GSVG fehlt es weder an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsschuld, Frist, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2004475.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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