Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W108 2206451-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX namens der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 24.08.2018, Zl. Jv 2766/18z-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 namens der römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 24.08.2018, Zl. Jv 2766/18z-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Einzelunternehmer, brachte namens seines nicht im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmens am 15.11.2007 eine (mit 07.02.2016 datierte) Klage wegen Mietrückständen in der Höhe von EUR 6.043,00 beim Bezirksgericht
XXXX ein. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.römisch 40 ein. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Beschwerdeführer für diese Klage die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 1 des § 32 GGG (Gerichtsgebührengesetz) iVm Anmerkung 3 zu TP 1 GGG in der Höhe von EUR 78,50 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) in der Höhe EUR 8,00, zusammen EUR 86,50, binnen 14 Tagen vor, widrigenfalls der offene Gesamtbetrag zwangsweise eingebracht werde.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Beschwerdeführer für diese Klage die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 1 des Paragraph 32, GGG (Gerichtsgebührengesetz) in Verbindung mit Anmerkung 3 zu TP 1 GGG in der Höhe von EUR 78,50 und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) in der Höhe EUR 8,00, zusammen EUR 86,50, binnen 14 Tagen vor, widrigenfalls der offene Gesamtbetrag zwangsweise eingebracht werde.
In der Begründung des Bescheides stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:
"Mittels Eingabe datiert vom 07.02.2016, beim Bezirksgericht XXXX persönlich überreicht am 15.11.2017, brachte die klagende Partei [Beschwerdeführer] im Namen der [Einzelunternehmen] beim Bezirksgericht XXXX eine Leistungsklage gegen [...] mit einem Streitwert von EUR 6.043,-- ein. Gleichzeitig mit der Klage brachte die klagende Partei auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe u. a. hinsichtlich der Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren ein. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.02.2018, GZ 11 C1465/17i-5, wurden die Klage zurück- sowie der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 19.02.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018, persönlich beim Bezirksgericht XXXX überreicht am 23.02.2018, erhob die klagende Partei Rekurs gegen den Abweisungs- bzw. Zurückweisungsbeschluss. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.03.2018 (ON 7) wurde dem Kläger hinsichtlich seines Rekurses ein Verbesserungsauftrag erteilt. In einem Telefonat vom 06.03.2018, dass der Kläger mit dem Bezirksgericht XXXX führte , wurde mangels präziser Angaben des Klägers dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen; in weiterer Folge langte diesbezüglich auch keine schriftliche Eingabe mehr ein. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.03.2018 (ON 9) wurde der Rekurs zurückgewiesen. Am 22.05.2018 wurde dem Vorstellungswerber eine Lastschriftanzeige über einen Betrag von Euro 78,50 zugestellt. Rechtsgrundlage der Vorschreibung bildete die zu entrichtende Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 GGG"Mittels Eingabe datiert vom 07.02.2016, beim Bezirksgericht römisch 40 persönlich überreicht am 15.11.2017, brachte die klagende Partei [Beschwerdeführer] im Namen der [Einzelunternehmen] beim Bezirksgericht römisch 40 eine Leistungsklage gegen [...] mit einem Streitwert von EUR 6.043,-- ein. Gleichzeitig mit der Klage brachte die klagende Partei auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe u. a. hinsichtlich der Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren ein. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.02.2018, GZ 11 C1465/17i-5, wurden die Klage zurück- sowie der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 19.02.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018, persönlich beim Bezirksgericht römisch 40 überreicht am 23.02.2018, erhob die klagende Partei Rekurs gegen den Abweisungs- bzw. Zurückweisungsbeschluss. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.03.2018 (ON 7) wurde dem Kläger hinsichtlich seines Rekurses ein Verbesserungsauftrag erteilt. In einem Telefonat vom 06.03.2018, dass der Kläger mit dem Bezirksgericht römisch 40 führte , wurde mangels präziser Angaben des Klägers dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen; in weiterer Folge langte diesbezüglich auch keine schriftliche Eingabe mehr ein. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.03.2018 (ON 9) wurde der Rekurs zurückgewiesen. Am 22.05.2018 wurde dem Vorstellungswerber eine Lastschriftanzeige über einen Betrag von Euro 78,50 zugestellt. Rechtsgrundlage der Vorschreibung bildete die zu entrichtende Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 GGG
i. Vm. Anmerkung 3 zu Tarifpost 1 GGG. Mangels Entrichtung der Gebühren erging am 06.06.2018 der entsprechende Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid). Dieser Zahlungsauftrag wurde am 12.06.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Eingabe datiert vom 31.05.2018, beim Bezirksgericht XXXX persönlich überreicht am 14.06.2018, erhob der Vorstellungswerber Einspruch und beantragte die Abweisung der Verfahrenskosten. Im Wesentlichen begründete der Vorstellungswerber seinen Antrag damit, dass die gegenständliche Klagsführung zurecht erfolge."i. römisch fünf m. Anmerkung 3 zu Tarifpost 1 GGG. Mangels Entrichtung der Gebühren erging am 06.06.2018 der entsprechende Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid). Dieser Zahlungsauftrag wurde am 12.06.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Eingabe datiert vom 31.05.2018, beim Bezirksgericht römisch 40 persönlich überreicht am 14.06.2018, erhob der Vorstellungswerber Einspruch und beantragte die Abweisung der Verfahrenskosten. Im Wesentlichen begründete der Vorstellungswerber seinen Antrag damit, dass die gegenständliche Klagsführung zurecht erfolge."
In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde, dass bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 3.500,00 bis EUR 7.000,00 die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz EUR 314,00 betrügen (TP 1 GGG) und für diese Gebühr der Kläger zahlungspflichtig sei (§ 7 Abs. 1 Z 1 GGG); die Gebührenpflicht entstehe mit Überreichung der Klage (§ 2 Z 1 lit. a GGG). Werde die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigten sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gelte auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen werde. Bereits entrichtete Mehrbeträge seien zurückzuzahlen (Anm. 3 zu TP 1 GGG). Die Einbringung der Klage vom 07.02.2016 beim Bezirksgericht XXXX am 15.11.2017 habe - zugrundelegend den Streitwert und somit die Bemessungsgrundlage von EUR 6.043,00 - eine Pflicht zur Entrichtung der Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost 1 GGG ausgelöst. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung habe die Höhe der Gerichtsgebühren in diesem Fall EUR 314,00 betragen. Die Klage sei mit Beschluss zurückgewiesen und der Zurückweisungsbeschluss vom Vorstellungswerber mittels Rekurs angefochten worden. Der Rekurs sei rechtskräftig zurückgewiesen, weshalb auch der Zurückweisungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Zurückweisung der Klage habe sich diese Gebührenpflicht auf ein Viertel der ursprünglichen Gerichtsgebühren ermäßigt, wodurch sich eine Gebührenpflicht i.H.v. EUR 78,50 ergebe. Da der mit Klagseinbringung ebenfalls eingebrachte Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden sei, seien diese Gerichtsgebühren vom zahlungspflichtigen Kläger auch tatsächlich zu entrichten."In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde, dass bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 3.500,00 bis EUR 7.000,00 die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz EUR 314,00 betrügen (TP 1 GGG) und für diese Gebühr der Kläger zahlungspflichtig sei (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG); die Gebührenpflicht entstehe mit Überreichung der Klage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG). Werde die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigten sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gelte auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO - von vornherein zurückgewiesen werde. Bereits entrichtete Mehrbeträge seien zurückzuzahlen Anmerkung 3 zu TP 1 GGG). Die Einbringung der Klage vom 07.02.2016 beim Bezirksgericht römisch 40 am 15.11.2017 habe - zugrundelegend den Streitwert und somit die Bemessungsgrundlage von EUR 6.043,00 - eine Pflicht zur Entrichtung der Gerichtsgebühren gemäß Tarifpost 1 GGG ausgelöst. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung habe die Höhe der Gerichtsgebühren in diesem Fall EUR 314,00 betragen. Die Klage sei mit Beschluss zurückgewiesen und der Zurückweisungsbeschluss vom Vorstellungswerber mittels Rekurs angefochten worden. Der Rekurs sei rechtskräftig zurückgewiesen, weshalb auch der Zurückweisungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Zurückweisung der Klage habe sich diese Gebührenpflicht auf ein Viertel der ursprünglichen Gerichtsgebühren ermäßigt, wodurch sich eine Gebührenpflicht i.H.v. EUR 78,50 ergebe. Da der mit Klagseinbringung ebenfalls eingebrachte Verfahrenshilfeantrag abgewiesen worden sei, seien diese Gerichtsgebühren vom zahlungspflichtigen Kläger auch tatsächlich zu entrichten."
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer namens seines Einzelunternehmens fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und brachte darin - unter Beilage der Klage, des Rekurses und eines Gerichtsbeschlusses vom 29.03.2018 - vor, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides nachweislich darin bestehe, dass das Einzelunternehmen eine berechtigte, selbst für einen einfachen Laien leicht verständliche Klage mit allen beglichenen und nicht beglichenen Forderungen eingebracht sowie die dazu erforderlichen Beweise vorgelegt habe. Weiters seien die beantragte Verfahrenshilfe sowie die Befreiung von Gebühren und Kosten berechtigt gewesen und versprochen worden. Daher stellten die vorgeschriebenen Gebühren eine ungerechtfertigte Bereicherung der Justiz dar, die für nichtig zu erklären seien.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer namens seines Einzelunternehmens fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und brachte darin - unter Beilage der Klage, des Rekurses und eines Gerichtsbeschlusses vom 29.03.2018 - vor, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides nachweislich darin bestehe, dass das Einzelunternehmen eine berechtigte, selbst für einen einfachen Laien leicht verständliche Klage mit allen beglichenen und nicht beglichenen Forderungen eingebracht sowie die dazu erforderlichen Beweise vorgelegt habe. Weiters seien die beantragte Verfahrenshilfe sowie die Befreiung von Gebühren und Kosten berechtigt gewesen und versprochen worden. Daher stellten die vorgeschriebenen Gebühren eine ungerechtfertigte Bereicherung der Justiz dar, die für nichtig zu erklären seien.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird hinsichtlich des Sachverhaltes von der Darstellung unter Punkt I. (Verfahrensgang/Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird hinsichtlich des Sachverhaltes von der Darstellung unter Punkt römisch eins. (Verfahrensgang/Sachverhalt), insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.02.2018 und vom 22.03.2018, jeweils 11 C 1465/71i, aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten wurde. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet. Die (für die Berechnung der Pauschalgebühr) entscheidungserheblichen Umstände im Tatsachenbereich sind nicht strittig. Die Beschwerde stellt die Klagserhebung (bzw. die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG und die sich daraus ergebende Höhe der Pauschalgebühr) nicht in Frage und bestreitet auch nicht, dass die gerichtlichen Entscheidungen (hinsichtlich der Zurückweisung der Klage und der Nichtgewährung der Verfahrenshilfe) ergangen sind. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.02.2018 und vom 22.03.2018, jeweils 11 C 1465/71i, aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt, der in der Beschwerde nicht bestritten wurde. In der Beschwerde wurde weder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft noch ein konkretes (über die Feststellungen der Behörde hinausgehendes) Tatsachenvorbringen erstattet. Die (für die Berechnung der Pauschalgebühr) entscheidungserheblichen Umstände im Tatsachenbereich sind nicht strittig. Die Beschwerde stellt die Klagserhebung (bzw. die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG und die sich daraus ergebende Höhe der Pauschalgebühr) nicht in Frage und bestreitet auch nicht, dass die gerichtlichen Entscheidungen (hinsichtlich der Zurückweisung der Klage und der Nichtgewährung der Verfahrenshilfe) ergangen sind. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Zulässigkeit:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
Tarifpost (TP) 1 des § 32 GGG (Gerichtsgebührengesetz) legt in - (u.a.) mittels Klage einzuleitenden - zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 314,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 3.500,00 bis EUR 7.000,00 fest.Tarifpost (TP) 1 des Paragraph 32, GGG (Gerichtsgebührengesetz) legt in - (u.a.) mittels Klage einzuleitenden - zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 314,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 3.500,00 bis EUR 7.000,00 fest.
Nach der Anmerkung 3 zu TP 1 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage (oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag) vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage (oder der Antrag) - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.Nach der Anmerkung 3 zu TP 1 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage (oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag) vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage (oder der Antrag) - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist für diese Pauschalgebühr bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist für diese Pauschalgebühr bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.
Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr mit der Überreichung der Klage begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr mit der Überreichung der Klage begründet.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind von Amts wegen Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - nach Ergehen einer Lastschriftanzeige und eines außer Kraft getretenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages - ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG zur Einbringung der offenen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG erlassen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - nach Ergehen einer Lastschriftanzeige und eines außer Kraft getretenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages - ein Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Einbringung der offenen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG erlassen.
Das Beschwerdevorbringen geht (ausschließlich) dahin, die Gebührenvorschreibung sei rechtswidrig, weil die dem Gebührenvorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen des Bezirksgerichtes XXXX (über die Klage und den Verfahrenshilfeantrag) unrichtig seien bzw. der Beschwerdeführer (namens seines Unternehmens) zu Recht Klage eingebracht und einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hätte.Das Beschwerdevorbringen geht (ausschließlich) dahin, die Gebührenvorschreibung sei rechtswidrig, weil die dem Gebührenvorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen des Bezirksgerichtes römisch 40 (über die Klage und den Verfahrenshilfeantrag) unrichtig seien bzw. der Beschwerdeführer (namens seines Unternehmens) zu Recht Klage eingebracht und einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hätte.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das für die Gebührenvorschreibung zuständige Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage durch das Gericht, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht, und an die Entscheidungen des Gerichtes (hier: die Klage zurückzuweisen und den Verfahrenshilfeantrag abzuweisen) gebunden ist (vgl. etwa VwGH 28.03.1996, 95/16/0090).Dem ist entgegenzuhalten, dass das für die Gebührenvorschreibung zuständige Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage durch das Gericht, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht, und an die Entscheidungen des Gerichtes (hier: die Klage zurückzuweisen und den Verfahrenshilfeantrag abzuweisen) gebunden ist vergleiche etwa VwGH 28.03.1996, 95/16/0090).
Mit der Überreichung der mittels Schriftsatz vom 07.02.2016 beim Bezirksgericht XXXX am 15.11.2017 eingebrachten Klage entstand somit die Gebührenpflicht. Die Vorschreibung eines Viertels der Pauschalgebühren nach TP 1 GGG erfolgte daher zu Recht. Zur Zahlungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist festzuhalten, dass - ungeachtet des Umstandes, dass ein Unternehmer in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden kann - bei einem - wie dem beschwerdegegenständlichen - Einzelunternehmen die Rechte und Pflichten den Einzelunternehmer als physische Person treffen (vgl. etwa VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0127).Mit der Überreichung der mittels Schriftsatz vom 07.02.2016 beim Bezirksgericht römisch 40 am 15.11.2017 eingebrachten Klage entstand somit die Gebührenpflicht. Die Vorschreibung eines Viertels der Pauschalgebühren nach TP 1 GGG erfolgte daher zu Recht. Zur Zahlungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist festzuhalten, dass - ungeachtet des Umstandes, dass ein Unternehmer in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden kann - bei einem - wie dem beschwerdegegenständlichen - Einzelunternehmen die Rechte und Pflichten den Einzelunternehmer als physische Person treffen vergleiche etwa VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0127).
Es sind auch sonst keine Umstände erkennbar, die gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden. Dass mit dem angefochtenen Bescheid die Pauschalgebühr nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wäre und dass sie nicht mehr offen wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Einbringungsbehörde war daher verpflichtet, dem (namens seines Einzelunternehmens) zahlungspflichtigen Beschwerdeführer die ausstehende Pauschalgebühr gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben.
Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat daher dem mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrag Folge zu leisten und den vorgeschriebenen Gesamtbetrag auf das dort angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.
3.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2206451.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018