Entscheidungsdatum
03.10.2018Norm
ASVG §18bSpruch
W209 2211817-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 16.03.2018 betreffend Beendigung der Selbstversicherung gemäß § 18b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 16.03.2018 betreffend Beendigung der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 16.03.2018 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit bekämpftem Bescheid vom 16.03.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: PVA) aus, dass die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 16.03.2018 ab 01.01.2018 zuerkannte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Schwiegermutter) gemäß § 18b ASVG mit 31.05.2018 ende. Begründend wurde ausgeführt, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für die Pflege der nahen Angehörigen nicht mehr erheblich beansprucht werde.1. Mit bekämpftem Bescheid vom 16.03.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: PVA) aus, dass die der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 16.03.2018 ab 01.01.2018 zuerkannte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Schwiegermutter) gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 31.05.2018 ende. Begründend wurde ausgeführt, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für die Pflege der nahen Angehörigen nicht mehr erheblich beansprucht werde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtmittelfrist Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass es für sie unverständlich sei, wie die PVA zu dem Schluss kommen könne, dass ihre Arbeitskraft nicht (mehr) erheblich beansprucht werde. Laut der der PVA vorliegenden Aufstellung müsse sie monatlich (einschließlich Samstag, Sonn- und Feiertage) 162,50 Stunden für die Pflege und Betreuung ihrer Schwiegermutter aufwenden. Dabei seien die Stunden, die sie für unvorhergesehene Ereignisse wie nicht planbare Arztbesuche bzw. Besorgungen aufwende, gar nicht enthalten.
3. Am 28.12.2018 einlangend legte die PVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.08.2018 mitgeteilt habe, dass zur Betreuung ihrer Schwiegermutter ab 22.05.2018 eine 24-Stunden-Pflegekraft eingestellt und seitens des Bundes hierfür ein Zuschuss gewährt worden sei; dies damit die Beschwerdeführerin weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit (laut Antrag 20 Stunden wöchentlich) nachgehen könne. Die von der PVA durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass sich aufgrund der hinzugekommenen Pflege durch die Pflegefachkraft der täglich zu berücksichtigende Pflegeaufwand der Beschwerdeführerin reduziert habe und der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2014/08/0084) erforderliche wöchentliche Pflegeaufwand von zumindest 14 Stunden nicht mehr vorliege. Zum Beweis hierfür wurde auf einen Fragebogen zur Selbstversicherung vom 17.09.2018 verwiesen, in dem die Beschwerdeführerin den jeweiligen Zweitaufwand für ihre Pflegeleistungen beschrieb.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist seit 01.01.2018 für Zeiten der Pflege ihrer Schwiegermutter, die seit 01.10.2018 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 hat, gemäß § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert.Die Beschwerdeführerin ist seit 01.01.2018 für Zeiten der Pflege ihrer Schwiegermutter, die seit 01.10.2018 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 hat, gemäß Paragraph 18 b, ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert.
Seit 22.05.2018 wird ein Teil der Pflegeleistungen von einer 24-Stunden-Pflegekraft erbracht.
Das Ausmaß der von der Beschwerdeführerin zusätzlich zur Pflegekraft erbrachten Pflegeleistungen beträgt monatlich 163,30 Stunden.
2. Beweiswürdigung:
Die ab 01.01.2018 anerkannte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Beschwerdeführerin sowie die Hinzuziehung einer 24-Stunden-Pflegekraft ab 22.05.2018 stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich erbrachten Pflegeleistungen ergeben sich aus dem von der PVA selbst als Beweis herangezogenen Fragebogen zur Selbstversicherung vom 17.09.2018. Die dort von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben wurden von der PVA nur insofern bestritten, als sich ihrer Ansicht nach aus diesen Angaben lediglich ein zusätzlicher Pflegeaufwand von weniger aus 14 Wochenstunden ergebe. Demgegenüber errechnet sich daraus aber tatsächlich ein zusätzlicher Pflegeaufwand von monatlich 163,3 Stunden (wöchentlich 37,7 Stunden).
So gab die Beschwerdeführerin an, täglich 20 Minuten für das An- und Auskleiden, 10 Minuten für die Verrichtung der Notdurft, 5 Minuten für Reinigung bei Inkontinenz, 10 Minuten für die Entleerung des Leibstuhls, 10 Minuten für die Einnahme von Medikamenten, 30 Minuten für die Mobilität innerhalb des Wohnraums, 30 Minuten für Körperpflege, 20 Minuten für die Einnahme von Mahlzeiten und 20 Minuten für Unterhaltungsspiele bei Demenz aufzuwenden. Dazu kämen noch monatlich 15 Stunden für die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, 20 Stunden für die Beheizung des Wohnraums inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial, 20 Stunden für Mobilität außerhalb des Wohnraums sowie 30 Stunden für Motivationsgespräche. Aus diesen Angaben errechnet sich entgegen der Ansicht der PVA ein Pflegeaufwand im oben angegebenen Ausmaß.
Da die Angaben der Beschwerdeführerin somit nicht substantiiert bestritten wurden und in Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin im Fragebogen geschilderten Tagesablauf auch als nicht unschlüssig erscheinen, wurden sie ohne weitere Überprüfung zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert, weswegen die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des ASVG lautet:
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b, (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, dass die ihr ab 01.01.2018 zuerkannte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die häusliche Pflege ihrer Schwiegermutter durch die Hinzuziehung einer 24-Stunden-Pflegekraft nicht beendet wird.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin eine nahe Angehörige, nämlich ihre Schweigermutter (vgl. zum Angehörigenbergriff die Materialien zum SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4) pflegt, wobei Letztere Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 - zuletzt konkret der Stufe 4 - nach dem BPGG hat.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin eine nahe Angehörige, nämlich ihre Schweigermutter vergleiche zum Angehörigenbergriff die Materialien zum SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4) pflegt, wobei Letztere Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 - zuletzt konkret der Stufe 4 - nach dem BPGG hat.
Unstrittig ist weiters, dass die Schweigermutter von der Beschwerdeführerin in häuslicher Umgebung gepflegt wird und die Beschwerdeführerin über einen Wohnsitz im Inland verfügt. Ferner nimmt auch keine andere Person die Selbstversicherung für denselben Pflegefall in Anspruch.
Strittig und im Folgenden näher zu erörtern bleibt indessen, ob durch die Hinzuziehung einer 24-Stunden-Pflegekraft die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht (mehr) erheblich beansprucht wird und somit der Anspruch auf Selbstversicherung weggefallen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, ausgesprochen, dass die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege die Selbstversicherung nach § 18b ASVG nicht zwingend ausschließt, zumal auch hier womöglich ein Teil der notwendigen Pflegeleistungen vom nahen Angehörigen verrichtet werden muss.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, ausgesprochen, dass die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG nicht zwingend ausschließt, zumal auch hier womöglich ein Teil der notwendigen Pflegeleistungen vom nahen Angehörigen verrichtet werden muss.
Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084), wonach bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft auszugehen ist, und den Feststellungen, wonach vorliegend ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von rund 37 Stunden wöchentlich (bzw. 163 Stunden monatlich) gegeben ist, ist im gegenständlichen Fall die Voraussetzung einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin weiterhin als erfüllt anzusehen.Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084), wonach bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft auszugehen ist, und den Feststellungen, wonach vorliegend ein durchschnittlicher Pflegeaufwand von rund 37 Stunden wöchentlich (bzw. 163 Stunden monatlich) gegeben ist, ist im gegenständlichen Fall die Voraussetzung einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin weiterhin als erfüllt anzusehen.
Dementsprechend war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid, mit dem die PVA aussprach, dass die der Beschwerdeführerin ab 01.01.2018 zuerkannte Selbstversicherung mit 31.05.2018 endet, ersatzlos zu beheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf das Vorliegen eines hinreichend geklärten Sachverhaltes und die ersatzlose Behebung des Bescheides entfallen (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf das Vorliegen eines hinreichend geklärten Sachverhaltes und die ersatzlose Behebung des Bescheides entfallen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitskraft, Pensionsversicherung, Pflegebedarf, RechtsanschauungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2211817.1.01Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019