Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AsylG 2005 §54 Abs2Spruch
I419 2153824-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX StA. ÄGYPTEN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.04.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 StA. ÄGYPTEN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und derA) Der Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG stattgegeben und der
angefochtene Bescheid behoben.
Ihnen wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Ihnen wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste mit einem slowakischen Schengenvisum ein und hält sich seit 12.09.2011 im Bundesgebiet auf.
Sein Asylverfahren wurde vom BAA abschlägig erledigt, und das BFA hat dem Beschwerdeführer am 05.08.2016 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, was am 28.09.2016 Rechtskraft erlangte.
2. Er verblieb indes in Österreich, beantragte am 11.10.2016 einen "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, "Aufenthaltsberechtigung plus", und gab dazu einvernommen an, im Wesentlichen von den Erträgen einer Pizzeria zu leben, die er mit seinem Neffen betreibe.2. Er verblieb indes in Österreich, beantragte am 11.10.2016 einen "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, "Aufenthaltsberechtigung plus", und gab dazu einvernommen an, im Wesentlichen von den Erträgen einer Pizzeria zu leben, die er mit seinem Neffen betreibe.
3. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA den Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein 2 Jahre dauerndes Einreiseverbot erlassen.3. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA den Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein 2 Jahre dauerndes Einreiseverbot erlassen.
4. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat dieses Gericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität und führte vormals im Herkunftsland den als Geburtsnamen angeführten kürzeren Namen. Er ist koptischer Christ, gehört der arabischen Volksgruppe an, verfügt über eine siebenjährige Grundschulausbildung und war vor seiner Ausreise in einer Baufirma tätig. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mehrjährige Berufserfahrung als Taxilenker, Gastwirt und Geschäftsführer.
1.2 Zur Integration
Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden Verfahren 1.856 Tage in Österreich auf, das sind 5,08 Jahre. Sein Asylverfahren dauerte bis zur Rechtskraft der Rückkehrentscheidung 1.275 Tage. Sein Visum war gültig bis 18.09.2011. Er war somit 3,45 Jahre entweder Visainhaber oder Asylwerber.
Der Beschwerdeführer hat nie Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Er betreibt in Niederösterreich eine Pizzeria, wobei er seit 2005 Komplementär in einer österreichischen KG und gewerblich sozial- und somit krankenversichert ist, jedoch bis 2011 keinen Wohnsitz im Inland aufwies. Er vertritt die KG allein nach außen, spricht Arabisch und verfügt über grundlegende, für seine Berufstätigkeit hinreichende Deutschkenntnisse.
2016 hat er einen 60-stündigen A1-Sprachkurs besucht. Er hat dem BFA ein Zeugnis über eine A2-Prüfung vorgelegt, jedoch weder diese noch eine andere Sprachprüfung abgelegt. Er ist strafrechtlich unbescholten sowie in der koptischen Kirchengemeinschaft integriert und pflegt Kontakte zu seinen österreichischen Nachbarn und Freunden.
Im Bundesgebiet leben einer seiner Brüder, eine Schwester und ein Schwager, die alle österreichische Staatsbürger sind, weiters seine 25-jährige Tochter, die in XXXX studiert und dort bei einem anderen Bruder zusammen mit dessen Frau sowie ihrer Cousine und ihren beiden Cousins wohnt, also mit der Nichte und den Neffen des Beschwerdeführers, sowie ein weiterer Neffe des Beschwerdeführers mit Gattin, der mit € 100,-- beteiligte Kommanditist der KG, mit dem er gemeinsam das Restaurant betreibt. Dieses wurde mithilfe eines Bankkredits 2018 vergrößert.Im Bundesgebiet leben einer seiner Brüder, eine Schwester und ein Schwager, die alle österreichische Staatsbürger sind, weiters seine 25-jährige Tochter, die in römisch 40 studiert und dort bei einem anderen Bruder zusammen mit dessen Frau sowie ihrer Cousine und ihren beiden Cousins wohnt, also mit der Nichte und den Neffen des Beschwerdeführers, sowie ein weiterer Neffe des Beschwerdeführers mit Gattin, der mit € 100,-- beteiligte Kommanditist der KG, mit dem er gemeinsam das Restaurant betreibt. Dieses wurde mithilfe eines Bankkredits 2018 vergrößert.
Im Restaurant sind außer dem Neffen jedenfalls vier, nach Angabe des Beschwerdeführers acht weitere Menschen beschäftigt, darunter ein Teil der genannten Verwandten.
Aus dem Betrieb erhält dieser Neffe rund € 750,-- Monatslohn. Der Beschwerdeführer entnimmt seit spätestens 2014 monatlich € 1.000,-- und bewohnt seit 2013 eine 2007 von der KG angemietete, knapp 50 m² große Wohnung im Anwesen der Betriebsanlage. Für diese, bestehend aus Zimmer, Bad, Vorraum, WC und Wohnküche, bezahlt er den Mietzins und die Betriebskosten. Der Beschwerdeführer wohnt dort allein und ist strafgerichtlich unbescholten.
Ein weiterer Neffe, Österreicher und mit einer Österreicherin verheiratet, lebt in einem angrenzenden Bundesland und hat eine Verpflichtungserklärung für den Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers abgegeben.
Im Herkunftsstaat leben weiterhin seine Ehefrau, die sich nach seinen Angaben scheiden lassen will, zwei Söhne, ca. 22 und 13, von denen der ältere studienhalber nach Österreich ziehen möchte, weitere fünf Geschwister und einige Onkel und Tanten. Der Beschwerdeführer hat dort zwei Eigentumswohnungen. Seine Gattin besitzt dort außerdem ein Grundstück und betreibt das ehemalige Kleidergeschäft des Beschwerdeführers, wovon seine Familie leben kann.
Der Beschwerdeführer unterstützt seine Tochter sowie im Herkunftsstaat seine Söhne und seine Gattin finanziell. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen Beschwerdeführer und Tochter ein finanzielles oder anderes Abhängigkeitsverhältnis auch nur in einer Richtung bestünde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich weitgehend aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie des Erkenntnisses im Asylverfahren I405 1437783-1 dieses Gerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Firmenbuch, dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich weitgehend aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie des Erkenntnisses im Asylverfahren I405 1437783-1 dieses Gerichts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Firmenbuch, dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität sowie Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers beruhen auf dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem Geburtenregister, der Kopie des Reisepasses, des slowakischen Visums und des österreichischen Führerscheins.
Die Feststellungen zur Person konnten darüber hinaus auf die jüngst erstatteten Angaben und vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers gestützt werden, ausgenommen die jüngst vorgebrachte Abhängigkeit der Tochter.
Die Negativfeststellung dazu ergab sich daraus, dass der Beschwerdeführer im vorhergehenden Jahr noch angegeben hatte, seine Tochter wohne gratis bei seinem Bruder in XXXX, der sie unterstütze und für ihre Verpflegung aufkomme. Vom Beschwerdeführer erhalte sie dagegen monatlich € 100,-- (AS 81). Angesichts dessen, dass laut ZMR die Tochter weiter beim Onkel lebt und als Studentin mit Mitte 20 auch selbst zu ihrem Unterhalt beitragen kann (und das laut Sozialversicherungs-Abfrage auch wiederholt tat), war die behauptete finanzielle Abhängigkeit nicht feststellbar. Eine ebenso behauptete "soziale" Abhängigkeit unter Erwachsenen ist, da nicht spezielle Umstände wie z. B. Krankheit oder Behinderung zutage traten, auch nicht feststellbar.Die Negativfeststellung dazu ergab sich daraus, dass der Beschwerdeführer im vorhergehenden Jahr noch angegeben hatte, seine Tochter wohne gratis bei seinem Bruder in römisch 40 , der sie unterstütze und für ihre Verpflegung aufkomme. Vom Beschwerdeführer erhalte sie dagegen monatlich € 100,-- (AS 81). Angesichts dessen, dass laut ZMR die Tochter weiter beim Onkel lebt und als Studentin mit Mitte 20 auch selbst zu ihrem Unterhalt beitragen kann (und das laut Sozialversicherungs-Abfrage auch wiederholt tat), war die behauptete finanzielle Abhängigkeit nicht feststellbar. Eine ebenso behauptete "soziale" Abhängigkeit unter Erwachsenen ist, da nicht spezielle Umstände wie z. B. Krankheit oder Behinderung zutage traten, auch nicht feststellbar.
2.2 Zur Integration des Beschwerdeführers:
Die diesbezüglichen Feststellungen konnten sich ebenso auf die aktuellen Angaben des Beschwerdeführers stützen, zudem wurden betreffend die Familienverhältnisse im Inland anschließende Registerabfragen vorgenommen, um diese zu verifizieren.
Zur unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und zum Führen des Restaurants zusammen mit dem Neffen konnten Angaben außerdem dem Firmenbuch und den Aufzeichnungen des Buchhalters betreffend die Firmenkasse entnommen werden.
Die Feststellung zu seiner Wohnsituation ergibt sich aus seinen Angaben und dem vorgelegten Mietvertrag. In der Wohnung ist zwar seit 2007 eine rumänische Staatsangehörige mit Nebenwohnsitz gemeldet, die aber, wie die Sozialversicherungs-Abfrage zeigte, seit 2009 nicht mehr im Inland in Erscheinung tritt, und deren Hauptwohnsitz vor Einreise des Beschwerdeführers abgemeldet wurde. Das Gericht geht daher von einer versäumten Abmeldung dieses Nebenwohnsitzes aus.
Betreffend die Deutschkenntnisse geht das Gericht von seiner Feststellung im Erkenntnis von 2014 aus ("rudimentäre" Kenntnisse) und bezieht ein, dass der Beschwerdeführer mindestens seit damals ein Restaurant betreibt und später auch einen 60-stündigen Deutschkurs besuchte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn sie jedenfalls bei Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig, und zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn sie jedenfalls bei Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig, und zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt (für 2018) bei € 438,05 und lag im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA (für 2017) bei € 425,70. Das Monatseinkommen des Beschwerdeführers überschreitet und überschritt diese Grenze daher aktuell und auch 2017. Er hielt sich in Österreich bei Antragstellung 3,45 von 5,08 Jahren und damit mehr als die Hälfte seiner Anwesenheitszeit rechtmäßig auf.
Die formalen Voraussetzungen der beantragten "Aufenthaltsberechtigung plus" hat er damit erfüllt. Inhaltlich muss die Behörde nach § 56 Abs. 3 AsylG 2005 den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigen.Die formalen Voraussetzungen der beantragten "Aufenthaltsberechtigung plus" hat er damit erfüllt. Inhaltlich muss die Behörde nach Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigen.
Fallbezogen spricht zunächst für die gelungene Integration, dass der Beschwerdeführer sich schon seit 13 Jahren in Österreich wirtschaftlich betätigt und seit spätestens 2014 ein Restaurant betreibt, welches heuer ausgebaut wurde. Demgegenüber ist nicht zu verkennen, dass er in dieser Zeit keine Sprachprüfung abgelegt, sondern sogar das BFA über seine Deutschkenntnisse zu täuschen versucht hat.
Im konkreten Fall hatte das aber keine strafrechtlichen Konsequenzen und liegt bereits zwei Jahre zurück. Offenbar sind die schwachen Deutschkenntnisse auch kein Hindernis für den beruflichen Erfolg des Beschwerdeführers gewesen. Seine siebenjährige Schullaufbahn war allem Anschein nach Basis für berufliche Aufgaben in unterschiedlichen Branchen, auch in leitender Funktion als Geschäftsführer. Als Unternehmer war er schon Jahre vor seiner Einreise im Inland Teil einer KG, seit der Einreise ist er hier auch operativ tätig und, da er sich mit seiner gewerblichen selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Transferzahlungen (versichern und) den Lebensunterhalt verdienen kann, beruflich integriert (im Gegensatz zu einer bloß geringfügigen Beschäftigung, vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/22/0197).Im konkreten Fall hatte das aber keine strafrechtlichen Konsequenzen und liegt bereits zwei Jahre zurück. Offenbar sind die schwachen Deutschkenntnisse auch kein Hindernis für den beruflichen Erfolg des Beschwerdeführers gewesen. Seine siebenjährige Schullaufbahn war allem Anschein nach Basis für berufliche Aufgaben in unterschiedlichen Branchen, auch in leitender Funktion als Geschäftsführer. Als Unternehmer war er schon Jahre vor seiner Einreise im Inland Teil einer KG, seit der Einreise ist er hier auch operativ tätig und, da er sich mit seiner gewerblichen selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Transferzahlungen (versichern und) den Lebensunterhalt verdienen kann, beruflich integriert (im Gegensatz zu einer bloß geringfügigen Beschäftigung, vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/22/0197).
Bedeutend erscheint dem Gericht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gastgewerbebetrieb seit Jahren Arbeitsplätze anbietet und so nicht nur für seinen Lebensunterhalt sorgt, was für sich schon als Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356), sondern auch für den Anderer. Diese Integrationsschritte setzte er vor dem für ihn negativen Abschluss seines Asylverfahrens. Zu seinen Gunsten fallen neben dem langen Aufenthalt auch die privaten Beziehungen im Inland ins Gewicht, wo ein großer Teil seiner Verwandtschaft lebt, konkret die Tochter sowie Verwandte außerhalb der Kernfamilie (vgl. VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247), dabei auch Österreicherinnen und Österreicher, einschließlich der Betätigung in der christlich-koptischen Gemeinde.Bedeutend erscheint dem Gericht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gastgewerbebetrieb seit Jahren Arbeitsplätze anbietet und so nicht nur für seinen Lebensunterhalt sorgt, was für sich schon als Selbsterhaltungsfähigkeit zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356), sondern auch für den Anderer. Diese Integrationsschritte setzte er vor dem für ihn negativen Abschluss seines Asylverfahrens. Zu seinen Gunsten fallen neben dem langen Aufenthalt auch die privaten Beziehungen im Inland ins Gewicht, wo ein großer Teil seiner Verwandtschaft lebt, konkret die Tochter sowie Verwandte außerhalb der Kernfamilie vergleiche VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247), dabei auch Österreicherinnen und Österreicher, einschließlich der Betätigung in der christlich-koptischen Gemeinde.
Demgegenüber lebt er seit sieben Jahren von seiner Frau und seinen beiden Söhnen getrennt. Die Bindungen zur Familie im Herkunftsstaat sind damit nur wenig ausgeprägt, auch wenn sich nun bereits das zweite Kind Österreich als Studienort wünscht.
Der VwGH hat (zu § 44 Abs. 4 NAG i. d. F. BGBl. I Nr. 122/2009) im Fall eines Beschwerdeführers mit neun Jahren Aufenthalts- und acht Jahren unselbständiger Beschäftigungsdauer sowie Deutschkenntnissen, "um einfach gehaltenen Gesprächen folgen und sich in einfacher Form ausdrücken zu können", aber ohne Prüfung, mit in Österreich lebenden Verwandten, Selbsterhaltungsfähigkeit und Wohnmöglichkeit, entschieden, von einem "solchen Integrationsgrad auszugehen, dass von einem ‚besonders berücksichtigungswürdigen Fall' gesprochen werden kann". (22.03.2011, 2010/21/0522)Der VwGH hat (zu Paragraph 44, Absatz 4, NAG i. d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) im Fall eines Beschwerdeführers mit neun Jahren Aufenthalts- und acht Jahren unselbständiger Beschäftigungsdauer sowie Deutschkenntnissen, "um einfach gehaltenen Gesprächen folgen und sich in einfacher Form ausdrücken zu können", aber ohne Prüfung, mit in Österreich lebenden Verwandten, Selbsterhaltungsfähigkeit und Wohnmöglichkeit, entschieden, von einem "solchen Integrationsgrad auszugehen, dass von einem ‚besonders berücksichtigungswürdigen Fall' gesprochen werden kann". (22.03.2011, 2010/21/0522)
Demgegenüber hat der VwGH bei einem Beschwerdeführer mit siebenjährigem Aufenthalt und einer Beschäftigungsdauer von ca. 14 Monaten sowie zertifizierten guten Deutschkenntnissen, Selbsterhaltungsfähigkeit und Wohnmöglichkeit, erkannt, dass "noch nicht ein solcher Grad von Integration vorliegt, der den Fall des - in Österreich über keine familiären Bindungen verfügenden - Beschwerdeführers als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des § 44 Abs. 4 NAG erscheinen ließe." (19.05.2011, 2010/21/0051) Begründend verwies der VwGH auf die "wesentlich geringere Beschäftigungsdauer" als im erstzitierten Fall, derentwegen "noch nicht von einer ausgeprägten beruflichen Integration gesprochen werden" könne, weshalb insgesamt der Integrationsgrad wie eben zitiert nicht hinreiche.Demgegenüber hat der VwGH bei einem Beschwerdeführer mit siebenjährigem Aufenthalt und einer Beschäftigungsdauer von ca. 14 Monaten sowie zertifizierten guten Deutschkenntnissen, Selbsterhaltungsfähigkeit und Wohnmöglichkeit, erkannt, dass "noch nicht ein solcher Grad von Integration vorliegt, der den Fall des - in Österreich über keine familiären Bindungen verfügenden - Beschwerdeführers als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 44, Absatz 4, NAG erscheinen ließe." (19.05.2011, 2010/21/0051) Begründend verwies der VwGH auf die "wesentlich geringere Beschäftigungsdauer" als im erstzitierten Fall, derentwegen "noch nicht von einer ausgeprägten beruflichen Integration gesprochen werden" könne, weshalb insgesamt der Integrationsgrad wie eben zitiert nicht hinreiche.
Aus dem Vergleich dieser Entscheidungen erhellt, dass erstens eine gravierend mangelnde Beschäftigungsdauer nicht zwingend durch bessere Sprachkenntnisse kompensiert wird. Daraus lässt sich schließen, dass schlechtere Sprachkenntnisse das Gewicht einer durchgehenden Beschäftigung über die gesamte (lange) Aufenthaltsdauer hinweg nicht entscheidend mindern.
Zweitens spricht das Vorhandensein von Verwandten in Österreich bei sonst gleichen Verhältnissen eher für einen höheren Integrationsgrad als das Fehlen solcher Verwandter. Drittens kann der erforderliche Integrationsgrad bei einem siebenjährigen Aufenthalt hinreichen, wenn dazu eine ausgeprägte berufliche Integration kommt.
Nach Abwägung der angeführten Umstände gleicht der vorliegende Beschwerdefall zwar der Aufenthaltsdauer nach dem zweiten vom VwGH entschiedenen, nicht aber betreffend die weiteren Voraussetzungen. Mehr Sachverhaltselemente entsprechen dem ersteren, darunter wie gezeigt die Berufstätigkeit und die Verwandtschaft im Inland. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer zwar nicht acht Jahre im Inland berufstätig und neun aufhältig ist, sondern nur etwas mehr als sieben, jedoch bereits seit 2005 als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer österreichischen Personengesellschaft am Wirtschaftsleben teilnimmt, und als Unternehmer dem Arbeitsmarkt nicht nur seinen, sondern weitere Arbeitsplätze zur Verfügung stellt.
Diese zusätzlichen Sachverhaltselemente wiegen die im Vergleich kürzere Aufenthaltsdauer im konkreten Zusammenhang auf, ebenso die schlechten Sprachkenntnisse, zumal sie nicht von Einfluss auf die wirtschaftliche Integration sind. Die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels wäre daher zwar kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK, jedoch in hohem Maß unbillig (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 1 zu § 56 AsylG 2005).Diese zusätzlichen Sachverhaltselemente wiegen die im Vergleich kürzere Aufenthaltsdauer im konkreten Zusammenhang auf, ebenso die schlechten Sprachkenntnisse, zumal sie nicht von Einfluss auf die wirtschaftliche Integration sind. Die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels wäre daher zwar kein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK, jedoch in hohem Maß unbillig vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 1 zu Paragraph 56, AsylG 2005).
Demnach ist von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 auszugehen.Demnach ist von einem besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 auszugehen.
Zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer auch die in § 60 AsylG 2005 genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Zu diesen gehört fallbezogen, dass keine Rückkehrentscheidung mit Aufenthaltsverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG und keine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (§ 60 Abs. 1 AsylG 2005). Diese Ausschlussgründe liegen unbestritten nicht vor.Zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer auch die in Paragraph 60, AsylG 2005 genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt. Zu diesen gehört fallbezogen, dass keine Rückkehrentscheidung mit Aufenthaltsverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG und keine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht (Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005). Diese Ausschlussgründe liegen unbestritten nicht vor.
Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn dieserGemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn dieser
i) einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
ii) über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, sowie
iii) sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, und
iv) durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn (soweit hier relevant) er die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und (im Hinblick auf in Z. 1 näher bezeichnete Umstände) extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreitet nach den Feststellungen nicht in diesem Sinn öffentlichen Interessen, zumal keinerlei solches Gefährdungspotenzial ersichtlich ist.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dessen Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn (soweit hier relevant) er die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und (im Hinblick auf in Ziffer eins, näher bezeichnete Umstände) extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreitet nach den Feststellungen nicht in diesem Sinn öffentlichen Interessen, zumal keinerlei solches Gefährdungspotenzial ersichtlich ist.
Die Unterbringung von leitendem Personal in Dienstwohnungen (ob nun Dienstgeber-eigen oder in Bestand genommen) ist als Gehaltsbestandteil ein nicht unüblicher Vorgang (vgl. BFG 14.08.2015, RV/6100306/2013), bei anderen Arbeitnehmern kommt sie z. B. wegen häufiger Nachtdienste vor (vgl. VwGH 17.10.1989, 88/14/0204). Auch die vom Beschwerdeführer genutzte Wohnung stand vor dessen Ankunft bereits einer Mitarbeiterin der Pizzeria zur Verfügung.Die Unterbringung von leitendem Personal in Dienstwohnungen (ob nun Dienstgeber-eigen oder in Bestand genommen) ist als Gehaltsbestandteil ein nicht unüblicher Vorgang vergleiche BFG 14.08.2015, RV/6100306/2013), bei anderen Arbeitnehmern kommt sie z. B. wegen häufiger Nachtdienste vor vergleiche VwGH 17.10.1989, 88/14/0204). Auch die vom Beschwerdeführer genutzte Wohnung stand vor dessen Ankunft bereits einer Mitarbeiterin der Pizzeria zur Verfügung.
Fallbezogen ist unerheblich, welches Motiv für die Überlassung der Wohnung überwog. Ausschlaggebend ist, dass die KG, vertreten durch den Beschwerdeführer, diese angemietet und ihm gegen Bezahlung von Mietzins und Betriebskosten überlassen hat, sodass sein Untermietvertrag rechtlich genauso gesichert ist wie der Hauptmietvertrag der KG, da deren Willen im gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens, zu dem die Vermietung der Dienstwohnung zu zählen ist, durch ihn allein gebildet wird (§ 164 UGB), ansonsten einstimmig (§ 116 Abs. 2 UGB).Fallbezogen ist unerheblich, welches Motiv für die Überlassung der Wohnung überwog. Ausschlaggebend ist, dass die KG, vertreten durch den Beschwerdeführer, diese angemietet und ihm gegen Bezahlung von Mietzins und Betriebskosten überlassen hat, sodass sein Untermietvertrag rechtlich genauso gesichert ist wie der Hauptmietvertrag der KG, da deren Willen im gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens, zu dem die Vermietung der Dienstwohnung zu zählen ist, durch ihn allein gebildet wird (Paragraph 164, UGB), ansonsten einstimmig (Paragraph 116, Absatz 2, UGB).
Aus diesen Gründen liegt zwischen der KG und dem Beschwerdeführer ein Bestandsvertrag vor, der diesem einen Rechtsanspruch auf die Wohnung verschafft. Daran, dass diese mit der Festgestellten Größe und Raumverteilung auch ortsüblich für eine alleinstehende Person ist, hegt das Gericht keinen Zweifel.
Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in Österreich gewerblich sozialversichert und erhält sich selbst. Die Gefahr einer fehlenden Krankenversicherung steht also ebenso wenig im Raum wie jene der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Deren Fehlen ist jeweils Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 für einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005. Hinweise auf das Vorliegen anderer in § 60 AsylG 2005 genannter Ausschlussgründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen nicht vor.Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in Österreich gewerblich sozialversichert und erhält sich selbst. Die Gefahr einer fehlenden Krankenversicherung steht also ebenso wenig im Raum wie jene der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Deren Fehlen ist jeweils Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005. Hinweise auf das Vorliegen anderer in Paragraph 60, AsylG 2005 genannter Ausschlussgründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen nicht vor.
Unter diesen Aspekten liegt kein Hindernis für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" vor. Der Beschwerdeführer hat diese, was weitere Voraussetzung ist, auch beantragt, sodass der bekämpfte Bescheid einschließlich der auf die Abweisung aufbauenden anderen Spruchpunkte zu beheben und dem Antrag wie im Spruch geschehen zu entsprechen war.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bedeutung und Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Entscheidungen nach § 56 AsylG 2005.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bedeutung und Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Entscheidungen nach Paragraph 56, AsylG 2005.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH 14.03.2012, Slg. 19632).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VfGH 14.03.2012, Slg. 19632).
Das Gericht hat dem inhaltlichen Beschwerdeantrag zur Gänze entsprochen. Das Gericht musste sich daher keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass für den Fremden kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht hat dem inhaltlichen Beschwerdeantrag zur Gänze entsprochen. Das Gericht musste sich daher keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass für den Fremden kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).
Auch der Sachverhalt ist aktuell, zumal der Beschwerdeführer erst vor zwei Monaten eine umfängliche Darstellung seiner Integration vorlegte, die anschließend durch aktuelle Registerabfragen untermauert werden konnte wie oben unter 2. dargetan.
Eine mündliche Verhandlung unterblieb daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I419.2153824.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018