TE Vwgh Erkenntnis 2012/12/19 2012/22/0197

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §43 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1 idF 2011/I/038;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 8. Juni 2012, Zl. 321.938/2-III/4/12, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die in erster Instanz ausgesprochene Zurückweisung des am 30. Mai 2011 gestellten Antrages des nach seinen Angaben aus dem ehemaligen Serbien und Montenegro stammenden Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 und § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die in erster Instanz ausgesprochene Zurückweisung des am 30. Mai 2011 gestellten Antrages des nach seinen Angaben aus dem ehemaligen Serbien und Montenegro stammenden Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3 und Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 7. Juli 2004 illegal eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser sei in Verbindung mit einer Ausweisung erstinstanzlich am 22. Juli 2004 abgewiesen worden. Der Asylgerichtshof habe in zweiter Instanz mit Rechtskraft vom 16. Mai 2011 die Beschwerde abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt befinde sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich und es sei ihm spätestens ab diesem Zeitpunkt sein unsicherer Aufenthaltsstatus bekannt.

Seine Ehefrau sei am 14. August 2010 illegal eingereist und auch ihr Asylantrag sei iVm einer Ausweisung am 3. Mai 2011 rechtskräftig abgewiesen worden. Sie habe keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt.Seine Ehefrau sei am 14. August 2010 illegal eingereist und auch ihr Asylantrag sei in Verbindung mit einer Ausweisung am 3. Mai 2011 rechtskräftig abgewiesen worden. Sie habe keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt.

Der Beschwerdeführer habe am 30. Mai 2011 die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" beantragt. Er habe vorgebracht, dass er seit nahezu sieben Jahren in Österreich lebte und voll integriert wäre. Er hätte Verwandte in Österreich und würde intensive Kontakte zu österreichischen Bekannten pflegen. Er hätte die Möglichkeit, bei einer Firma als Gärtner zu arbeiten und besuchte einen Deutschkurs. Er wäre unbescholten und verfügte über einen aufrechten Mietvertrag.

Laut Versicherungsdatenauszug - so die belangte Behörde - sei der Beschwerdeführer erst seit 8. Juni 2011 geringfügig beschäftigt. Vorher sei er zu keiner Zeit einer Beschäftigung nachgegangen, weshalb eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt nur bedingt gegeben sei. Die Einstellzusage habe er bereits im Asylverfahren vorgelegt. Es sei der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK nicht erkennbar, dass in der Zeit seit der Ausweisung (16. Mai 2011) bis zur Entscheidung der erstinstanzlichen "NAG-Behörde" mit 26. Jänner 2012 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre.Laut Versicherungsdatenauszug - so die belangte Behörde - sei der Beschwerdeführer erst seit 8. Juni 2011 geringfügig beschäftigt. Vorher sei er zu keiner Zeit einer Beschäftigung nachgegangen, weshalb eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt nur bedingt gegeben sei. Die Einstellzusage habe er bereits im Asylverfahren vorgelegt. Es sei der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK nicht erkennbar, dass in der Zeit seit der Ausweisung (16. Mai 2011) bis zur Entscheidung der erstinstanzlichen "NAG-Behörde" mit 26. Jänner 2012 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Juni oder Juli 2012 die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 112/2011 maßgeblich sind und sich nachstehende Zitierungen auf diese Rechtslage beziehen.Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Juni oder Juli 2012 die Bestimmungen des NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, maßgeblich sind und sich nachstehende Zitierungen auf diese Rechtslage beziehen.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde sei unzutreffend von einem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 12. August 2004 ausgegangen, dieser hingegen jedenfalls seit dem 7. Juli 2004 in Österreich aufhältig sei, unterliegt er einem Missverständnis, führte doch die belangte Behörde das erstgenannte Datum als Zeitpunkt der Hauptmeldung an und nahm ohnedies - wie zitiert - einen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 7. Juli 2004 an.

In der Beschwerde wird auch eine Relevanzdarstellung hinsichtlich der Rüge unterlassen, die belangte Behörde hätte Feststellungen zum "Freundeskreis" zu treffen und den Verwandtschaftsgrad zu einer namentlich bestimmten Person zu ermitteln gehabt.

Der Beschwerde kommt auch sonst keine Berechtigung zu.

§ 44b Abs. 1 NAG lautet : Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG lautet :

  1. "(1)Absatz eins,Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennLiegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, 3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt." und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."

Die belangte Behörde ging bei ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der Ausweisung gegen den Beschwerdeführer im Mai 2011 bis zur Zurückweisung des Niederlassungsantrages am 26. Jänner 2012 nicht maßgeblich geändert habe. Eine Unrichtigkeit dieser Annahme vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Zum einen ist dieser Zeitraum sehr kurz, zum anderen kommt der Aufnahme einer bloß geringfügigen Beschäftigung kein maßgebliches Gewicht zu. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2011, 2011/22/0138 bis 0141, in dem in vergleichbarer Weise dem Abschluss eines Dienstvorvertrages für sich allein keine entscheidungswesentliche Bedeutung zugemessen worden ist. Es liegen somit keine Umstände dafür vor, dass ein seit der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisung maßgeblich geänderter Sachverhalt, der die Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, anzunehmen gewesen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen das hg. Erkenntnis vom 13. September 2011, 2011/22/0035 bis 0039, iVm jenem vom 24. April 2012, 2011/22/0308).Die belangte Behörde ging bei ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der Ausweisung gegen den Beschwerdeführer im Mai 2011 bis zur Zurückweisung des Niederlassungsantrages am 26. Jänner 2012 nicht maßgeblich geändert habe. Eine Unrichtigkeit dieser Annahme vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Zum einen ist dieser Zeitraum sehr kurz, zum anderen kommt der Aufnahme einer bloß geringfügigen Beschäftigung kein maßgebliches Gewicht zu. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2011, 2011/22/0138 bis 0141, in dem in vergleichbarer Weise dem Abschluss eines Dienstvorvertrages für sich allein keine entscheidungswesentliche Bedeutung zugemessen worden ist. Es liegen somit keine Umstände dafür vor, dass ein seit der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisung maßgeblich geänderter Sachverhalt, der die Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte, anzunehmen gewesen wäre vergleiche , zu den Voraussetzungen das hg. Erkenntnis vom 13. September 2011, 2011/22/0035 bis 0039, in Verbindung mit jenem vom 24. April 2012, 2011/22/0308).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012220197.X00

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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