Entscheidungsdatum
09.10.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W185 2166742-1/3E
W185 2166744-1/3E
W185 2166749-1/3E
W185 2166747-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.06.2017, Damaskus-OB/KONS/1402/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX und 4. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 05.04.2017, Damaskus-ÖB/KONS/1173/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.06.2017, Damaskus-OB/KONS/1402/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 und 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 05.04.2017, Damaskus-ÖB/KONS/1173/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind (angeblich) Ehegatten, die Erst- und die Viertbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame Kinder.
Mit E-Mail des ÖRK vom 08.06.2016 wurde im Auftrag von XXXX bei der ÖB Damaskus um einen Termin für die Stellung von Einreiseanträgen für die nunmehrigen Beschwerdeführer ersucht (Anm: Termin erhalten für den 22.07.2016). Darin wurde auch ausgeführt, dass XXXX (Anm: die Bezugsperson) und seine Zwillingsschwester XXXX bereits am XXXX volljährig würden; es werde daher um einen Termin vor diesem Zeitpunkt ersucht. Es werde weiters ersucht, auch den Antrag der bereits volljährigen Schwester XXXX anzunehmen. Angeschlossen waren der Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2016 über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson, eine Meldeauskunft, Familienfotos sowie die Einvernahmeniederschrift der Bezugsperson vor dem Bundesamt am 26.10.2015. Sein Vater, seine Mutter und seine beiden Schwestern (Anm: die nunmehrigen Beschwerdeführer) würden sich noch in Syrien befinden. XXXX sei etwa 16, XXXX etwa 19 Jahre alt. Eine ca 15 Jahre alte Schwester befinde sich in Wien, ein etwa 20 Jahre alter Bruder in Deutschland. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da sich hier eine seiner Schwestern aufhalte.Mit E-Mail des ÖRK vom 08.06.2016 wurde im Auftrag von römisch 40 bei der ÖB Damaskus um einen Termin für die Stellung von Einreiseanträgen für die nunmehrigen Beschwerdeführer ersucht Anmerkung, Termin erhalten für den 22.07.2016). Darin wurde auch ausgeführt, dass römisch 40 Anmerkung, die Bezugsperson) und seine Zwillingsschwester römisch 40 bereits am römisch 40 volljährig würden; es werde daher um einen Termin vor diesem Zeitpunkt ersucht. Es werde weiters ersucht, auch den Antrag der bereits volljährigen Schwester römisch 40 anzunehmen. Angeschlossen waren der Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2016 über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson, eine Meldeauskunft, Familienfotos sowie die Einvernahmeniederschrift der Bezugsperson vor dem Bundesamt am 26.10.2015. Sein Vater, seine Mutter und seine beiden Schwestern Anmerkung, die nunmehrigen Beschwerdeführer) würden sich noch in Syrien befinden. römisch 40 sei etwa 16, römisch 40 etwa 19 Jahre alt. Eine ca 15 Jahre alte Schwester befinde sich in Wien, ein etwa 20 Jahre alter Bruder in Deutschland. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da sich hier eine seiner Schwestern aufhalte.
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, stellten am 22.07.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der zum Antragszeitpunkt minderjährige Sohn des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und Bruder der Erst- und der Viertbeschwerdeführerin, XXXX , angegeben.Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, stellten am 22.07.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der zum Antragszeitpunkt minderjährige Sohn des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und Bruder der Erst- und der Viertbeschwerdeführerin, römisch 40 , angegeben.
Der am XXXX geborenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 20.04.2016 Zl. 1092279403-151591433, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der am römisch 40 geborenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 20.04.2016 Zl. 1092279403-151591433, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
In der Checkliste für Dokumente hält der Dokumentenberater an der ÖB Beirut fest, dass es sich bei dem Auszug aus dem Familienstandsregister und der Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin um Fälschungen handle.
Aus den handschriftlichen Anmerkungen des Dokumentenberaters ergibt sich Folgendes:
"Familienzusammengehörigkeit nicht erwiesen. Beide Töchter volljährig. Familienregister und Geburtsurkunde von Tochter XXXX sind Fälschungen. Schutzmusterdruck im Hintergrund ist Tintenstrahldruck. Unterschrift der Aussteller nicht bekannt, Stempelaufdrucke nicht Original. [...] Der in Österreich lebende Sohn XXXX wird am XXXX (in einer Woche) volljährig. Tochter XXXX ist 21 Jahre alt, Aziz wird am XXXX ebenso volljährig."Familienzusammengehörigkeit nicht erwiesen. Beide Töchter volljährig. Familienregister und Geburtsurkunde von Tochter römisch 40 sind Fälschungen. Schutzmusterdruck im Hintergrund ist Tintenstrahldruck. Unterschrift der Aussteller nicht bekannt, Stempelaufdrucke nicht Original. [...] Der in Österreich lebende Sohn römisch 40 wird am römisch 40 (in einer Woche) volljährig. Tochter römisch 40 ist 21 Jahre alt, Aziz wird am römisch 40 ebenso volljährig.
Familienzusammenführung zeitgerecht vor der Volljährigkeit des Sohnes XXXX nicht mehr möglich. Familienzusammengehörigkeit ist nicht erwiesen, da Familienregister gefälscht. Eheschließung wurde laut Urkunden erst 2008 bestätigt, 2012 registriert. Völlig unglaubwürdige Angaben, Verdacht einer unrechtmäßigen Ausstellung der Urkunden".Familienzusammenführung zeitgerecht vor der Volljährigkeit des Sohnes römisch 40 nicht mehr möglich. Familienzusammengehörigkeit ist nicht erwiesen, da Familienregister gefälscht. Eheschließung wurde laut Urkunden erst 2008 bestätigt, 2012 registriert. Völlig unglaubwürdige Angaben, Verdacht einer unrechtmäßigen Ausstellung der Urkunden".
Am 27.07.2016 übermittelte die ÖB Damaskus die Einreisanträge inkl. der Beilagen an das Bundesamt zur weiteren Veranlassung. Es wurde insbesondere auf die Anmerkungen des Dokumentenberaters hinsichtlich Fälschungen sowie der Volljährigkeit einer der Antragstellerinnen sowie der nahenden Volljährigkeit der Ankerperson hingewiesen.
Am 05.10.2016 richtete das Bundesamt an die ÖB Damaskus das Ersuchen, aufgrund der Zweifel an der Minderjährigkeit von XXXX , bei dieser (nach den vor Ort vorhandenen Möglichkeiten) eine Altersfeststellung durchzuführen. Für das Bundesamt bestünde nicht bloß aufgrund der gefälschten Geburtsurkunde Zweifel an der Minderjährigkeit von XXXX , sondern werde dieser Zweifel auch durch die Tatsache verstärkt, dass die Ankerperson bei seiner Ersteinvernahme in Österreich angegeben habe, diese sei "um die 15 Jahre alt" und im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angeben habe, dass XXXX "um die 17 Jahre" sei. Den Dokumenten nach seien die beiden Genannten jedoch am selben Tag geboren (dh Zwillinge).Am 05.10.2016 richtete das Bundesamt an die ÖB Damaskus das Ersuchen, aufgrund der Zweifel an der Minderjährigkeit von römisch 40 , bei dieser (nach den vor Ort vorhandenen Möglichkeiten) eine Altersfeststellung durchzuführen. Für das Bundesamt bestünde nicht bloß aufgrund der gefälschten Geburtsurkunde Zweifel an der Minderjährigkeit von römisch 40 , sondern werde dieser Zweifel auch durch die Tatsache verstärkt, dass die Ankerperson bei seiner Ersteinvernahme in Österreich angegeben habe, diese sei "um die 15 Jahre alt" und im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt angeben habe, dass römisch 40 "um die 17 Jahre" sei. Den Dokumenten nach seien die beiden Genannten jedoch am selben Tag geboren (dh Zwillinge).
Am 21.11.2016 übermittelte die ÖB Damaskus die Ergebnisse der veranlassten Altersfeststellungstests. In einer in englischer Sprache verfassten Mitteilung eines "Doctors Center Radiology" in Beirut vom 21.10.2016, unterfertigt von XXXX , MD, hinsichtlich des Knochenalters der XXXX , ist Folgendes festgehalten:Am 21.11.2016 übermittelte die ÖB Damaskus die Ergebnisse der veranlassten Altersfeststellungstests. In einer in englischer Sprache verfassten Mitteilung eines "Doctors Center Radiology" in Beirut vom 21.10.2016, unterfertigt von römisch 40 , MD, hinsichtlich des Knochenalters der römisch 40 , ist Folgendes festgehalten:
"Bone Age (Rt): The bone age is estimated to be around more than 17 years that still commensurate with chronological age oft he patient 18 years 10 month".
Aus einem mit 24.10.2016 datierten, mit "Bone age report" titulierten Schreiben eines Dr. XXXX , Family Medicine Specialist, Forensic Medical Specialist, Vertrauensarzt der ÖB Beirut, ergibt sich zusammengefasst, dass die Genannte am 21.10.2016 in der Klinik des Dr. XXXX einer Untersuchung des Knochenalters unterzogen wurde. Die Untersuchung wurde demnach an der linken Hand der XXXX durchgeführt. Es wurde Bezug genommen auf die ebenfalls in englischer Sprache verfasste Mitteilung eines "Doctors Center Radiology vom 21.10.2016, unterfertigt von XXXX , MD, hinsichtlich der Untersuchung der XXXX , wo Folgendes festgehalten ist: "Bone Age (Rt): The bone age is estimated to be around more than 17 years that still commensurate with chronological age oft he patient 18 years 10 month". Im Schreiben des Dr. XXXX wird folgende Schlussfolgerung gezogen: "In conclusion, XXXX got a bone age estimation to be more than 17 years of age.Aus einem mit 24.10.2016 datierten, mit "Bone age report" titulierten Schreiben eines Dr. römisch 40 , Family Medicine Specialist, Forensic Medical Specialist, Vertrauensarzt der ÖB Beirut, ergibt sich zusammengefasst, dass die Genannte am 21.10.2016 in der Klinik des Dr. römisch 40 einer Untersuchung des Knochenalters unterzogen wurde. Die Untersuchung wurde demnach an der linken Hand der römisch 40 durchgeführt. Es wurde Bezug genommen auf die ebenfalls in englischer Sprache verfasste Mitteilung eines "Doctors Center Radiology vom 21.10.2016, unterfertigt von römisch 40 , MD, hinsichtlich der Untersuchung der römisch 40 , wo Folgendes festgehalten ist: "Bone Age (Rt): The bone age is estimated to be around more than 17 years that still commensurate with chronological age oft he patient 18 years 10 month". Im Schreiben des Dr. römisch 40 wird folgende Schlussfolgerung gezogen: "In conclusion, römisch 40 got a bone age estimation to be more than 17 years of age.
Zu den seitens der ÖB Damaskus am 27.07.2016 übermittelten Antragsunterlagen der Beschwerdeführer teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 06.03.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die von den Antragstellern vorgebrachte Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Abs 5 AsylG 2005 nicht gegeben sei, zumal die Bezugsperson zum Zeitpunkt der hieramtlichen Entscheidung bereits volljährig gewesen sei. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230; Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es werde ersucht, den Parteien die Mitteilung und die Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. In der bezughabenden Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.03.2017 wurde ausgeführt, dass sich die Einreiseanträge auf XXXX , StA Syrien, als Bezugsperson in Österreich beziehen würden. Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 29.07.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden (Anm: richtig: mit Bescheid vom 20.04.2016 der Status des Asylberechtigten...). Die Bezugsperson sei volljährig. Gegenüber der Bezugsperson sei kein Aberkennungsverfahren anhängig. Anzumerken sei, dass der (im Verfahren vorgelegte) Auszug aus dem Familienstandsregister sowie die vorgelegte Geburtsurkunde von XXXX vom Dokumentenberater als Fälschungen erkannt worden seien. Es würden bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, weil die Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Abs 5 AsylG nicht gegeben sei. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil:Zu den seitens der ÖB Damaskus am 27.07.2016 übermittelten Antragsunterlagen der Beschwerdeführer teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 06.03.2017 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die von den Antragstellern vorgebrachte Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht gegeben sei, zumal die Bezugsperson zum Zeitpunkt der hieramtlichen Entscheidung bereits volljährig gewesen sei. Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230; Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es werde ersucht, den Parteien die Mitteilung und die Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. In der bezughabenden Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.03.2017 wurde ausgeführt, dass sich die Einreiseanträge auf römisch 40 , StA Syrien, als Bezugsperson in Österreich beziehen würden. Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 29.07.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden Anmerkung, richtig: mit Bescheid vom 20.04.2016 der Status des Asylberechtigten...). Die Bezugsperson sei volljährig. Gegenüber der Bezugsperson sei kein Aberkennungsverfahren anhängig. Anzumerken sei, dass der (im Verfahren vorgelegte) Auszug aus dem Familienstandsregister sowie die vorgelegte Geburtsurkunde von römisch 40 vom Dokumentenberater als Fälschungen erkannt worden seien. Es würden bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, weil die Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht gegeben sei. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil:
Mit Schreiben vom 09.03.2017, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 22.03.2017, übermittelte die ÖB Damaskus die Stellungnahme sowie die Mitteilung des Bundesamtes vom 06.03.2017 mit der Aufforderung, den angeführten Ablehnungsgrund innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Am 27.03.2017 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages in Österreich am 28.09.2015 erst 17 Jahre alt gewesen sei. Auch zum Zeitpunkt der Stellung der Einreiseanträge seiner Eltern und seiner beiden Schwestern sei die Bezugsperson noch minderjährig gewesen. Die Bezugsperson habe in seinem Asylverfahren die genannten Familienmitglieder auch erwähnt. Die Behörde gehe u.a. davon aus, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung bereits volljährig sei; die Behörde stütze sich auf ein Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230. Darin habe der VwGH die Ansicht vertreten, dass bei Anträgen von Familienangehörigen, welche einer minderjährigen Person nachziehen wollen würden, für die Bewertung der Minderjährigkeit nicht mehr das Antragsdatum, sondern das Entscheidungsdatum relevant sei. Dieses Erkenntnis könne jedoch auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiters angewandt werden. Gegenständlich sei die Bezugsperson asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der RL 2003/86/EG führe, sondern auch begünstigende Regeln nach sich ziehe sowie eine generelle Rücksichtnahme erfordere. Auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten sei somit Art 10 Abs 3 lit a der RL anzuwenden, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe im Einklang mit Art 5 Abs 5 der RL, welcher eine Berücksichtigung des Kindeswohls in allen Fällen vorschreibe. Nach der Judikatur des EuGH solle die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen. Eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung allein von der Bearbeitungsdauer der Behörden abhänge, sei unzulässig. Zurzeit sei ein dieselbe Thematik betreffendes Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig (Rs C-550/16). Das vorliegende Verfahren wäre daher auszusetzen. Das zit VwGH-Erkenntnis könne nicht so verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Einreiseantrag abzulehnen sei. In diesem Fall wäre es nämlich allein der Behörde (und ihrer Arbeitsgeschwindigkeit) überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat- und Familienleben wahrnehmen könnten. Die verfahrensgegenständlichen Verzögerungen könnten keinesfalls den Beschwerdeführern zugerechnet werden. Die überlange Verfahrensdauer des Asylverfahrens und die lange Bearbeitungszeit der Einreiseanträge stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar. Es könne somit nicht der Bezugsperson und den Beschwerdeführern zu Lasten gelegt werden, dass die Bezugsperson während des Einreiseverfahrens seiner Familie volljährig geworden ist. Im vorliegenden Fall sei auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde geprüft hätte, ob eine Einreise nach Art 8 EMRK geboten sein könnte. Es habe jedoch eine konkrete und individuelle Prüfung nach Art 8 EMRK stattzufinden. Diese Prüfung sei mit den Antragstellern auch zu erörtern. Erschwerend komme gegenständlich hiezu, dass die Bezugsperson erst seit kurzem volljährig sei. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, inwiefern die Behörde das Kindeswohl im Asylverfahren sowie im Familienverfahren berücksichtigt hätte. Kinderrechte und das Kindeswohl würden mit dem 18. Geburtstag nicht abrupt enden; sie hätten auch noch darüber hinaus Relevanz. Auch im Familienverfahren sei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Dass dies gegenständlich geschehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Behörde lege nicht konkret dar, warum die Angehörigeneigenschaft nicht gegeben sein sollte. Die Beschwerdeführer hätten alle relevanten Dokumente, welche die Familieneigenschaft zweifelsfrei nachweisen würden, bereits bei Stellung der Einreiseanträge vorgelegt; die Bezugsperson habe in seinem Asylverfahren seine Familie erwähnt. Hätte die belangte Behörde noch Zweifel bezüglich der Angehörigeneigenschaft gehabt, hätte es die Bezugsperson als Zeugen einvernehmen können sowie die Familie hinsichtlich einer DNA-Analyse zu belehren gehabt. Da dies nicht geschehen sei, sei das Recht auf Parteiengehör verletzt und das Verfahren mit einem Mangel belastet worden. Eine DNA-Analyse hätte zweifelsfrei die Familieneigenschaft nachweisen können. Das Unterlassen der entsprechenden Belehrung stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Beschwerdeführer würden sich hiemit zur Vornahme einer DNA-Analyse bereiterklären. Die Gewissheit über die Gewährung desselben Schutzes sei nicht erforderlich; es genüge die bloße Wahrscheinlichkeit. Nur wenn die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen werden könne, dürfe ein Einreiseantrag abgelehnt werden.Am 27.03.2017 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages in Österreich am 28.09.2015 erst 17 Jahre alt gewesen sei. Auch zum Zeitpunkt der Stellung der Einreiseanträge seiner Eltern und seiner beiden Schwestern sei die Bezugsperson noch minderjährig gewesen. Die Bezugsperson habe in seinem Asylverfahren die genannten Familienmitglieder auch erwähnt. Die Behörde gehe u.a. davon aus, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung bereits volljährig sei; die Behörde stütze sich auf ein Erkenntnis des VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230. Darin habe der VwGH die Ansicht vertreten, dass bei Anträgen von Familienangehörigen, welche einer minderjährigen Person nachziehen wollen würden, für die Bewertung der Minderjährigkeit nicht mehr das Antragsdatum, sondern das Entscheidungsdatum relevant sei. Dieses Erkenntnis könne jedoch auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiters angewandt werden. Gegenständlich sei die Bezugsperson asylberechtigt, was nicht nur zur vollen Anwendbarkeit der RL 2003/86/EG führe, sondern auch begünstigende Regeln nach sich ziehe sowie eine generelle Rücksichtnahme erfordere. Auf Eltern von minderjährigen Asylberechtigten sei somit Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der RL anzuwenden, welcher den Nachzug der Eltern zwingend vorsehe. Dies stehe im Einklang mit Artikel 5, Absatz 5, der RL, welcher eine Berücksichtigung des Kindeswohls in allen Fällen vorschreibe. Nach der Judikatur des EuGH solle die erfolgreiche Familienzusammenführung den Regelfall darstellen. Eine Auslegung, wonach die Gestattung der Familienzusammenführung allein von der Bearbeitungsdauer der Behörden abhänge, sei unzulässig. Zurzeit sei ein dieselbe Thematik betreffendes Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig (Rs C-550/16). Das vorliegende Verfahren wäre daher auszusetzen. Das zit VwGH-Erkenntnis könne nicht so verstanden werden, dass das Erreichen der Volljährigkeit unabhängig vom jeweiligen Fall dazu führe, dass ein Einreiseantrag abzulehnen sei. In diesem Fall wäre es nämlich allein der Behörde (und ihrer Arbeitsgeschwindigkeit) überlassen, ob Asylberechtigte ihr Recht auf Privat- und Familienleben wahrnehmen könnten. Die verfahrensgegenständlichen Verzögerungen könnten keinesfalls den Beschwerdeführern zugerechnet werden. Die überlange Verfahrensdauer des Asylverfahrens und die lange Bearbeitungszeit der Einreiseanträge stelle ein willkürliches Verhalten der Behörde dar. Es könne somit nicht der Bezugsperson und den Beschwerdeführern zu Lasten gelegt werden, dass die Bezugsperson während des Einreiseverfahrens seiner Familie volljährig geworden ist. Im vorliegenden Fall sei auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde geprüft hätte, ob eine Einreise nach Artikel 8, EMRK geboten sein könnte. Es habe jedoch eine konkrete und individuelle Prüfung nach Artikel 8, EMRK stattzufinden. Diese Prüfung sei mit den Antragstellern auch zu erörtern. Erschwerend komme gegenständlich hiezu, dass die Bezugsperson erst seit kurzem volljährig sei. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, inwiefern die Behörde das Kindeswohl im Asylverfahren sowie im Familienverfahren berücksichtigt hätte. Kinderrechte und das Kindeswohl würden mit dem 18. Geburtstag nicht abrupt enden; sie hätten auch noch darüber hinaus Relevanz. Auch im Familienverfahren sei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Dass dies gegenständlich geschehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Behörde lege nicht konkret dar, warum die Angehörigeneigenschaft nicht gegeben sein sollte. Die Beschwerdeführer hätten alle relevanten Dokumente, welche die Familieneigenschaft zweifelsfrei nachweisen würden, bereits bei Stellung der Einreiseanträge vorgelegt; die Bezugsperson habe in seinem Asylverfahren seine Familie erwähnt. Hätte die belangte Behörde noch Zweifel bezüglich der Angehörigeneigenschaft gehabt, hätte es die Bezugsperson als Zeugen einvernehmen können sowie die Familie hinsichtlich einer DNA-Analyse zu belehren gehabt. Da dies nicht geschehen sei, sei das Recht auf Parteiengehör verletzt und das Verfahren mit einem Mangel belastet worden. Eine DNA-Analyse hätte zweifelsfrei die Familieneigenschaft nachweisen können. Das Unterlassen der entsprechenden Belehrung stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Beschwerdeführer würden sich hiemit zur Vornahme einer DNA-Analyse bereiterklären. Die Gewissheit über die Gewährung desselben Schutzes sei nicht erforderlich; es genüge die bloße Wahrscheinlichkeit. Nur wenn die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen werden könne, dürfe ein Einreiseantrag abgelehnt werden.
XXXX , entspreche trotz Volljährigkeit der Definition der Familienangehörigen iSd § 35 Abs 5 AsylG. Unstrittig sei, dass XXXX , geb. XXXX , zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei und daher nicht vom Kreis der Familienangehörigen gem. § 35 Abs 5 AsylG erfasst werde. Da trotz Volljährigkeit eine starke Abhängigkeit der Familie bestehe, sei der Antrag auf der Grundlage von Art 8 EMRK eingebracht worden. XXXX leide an Epilepsie und sei von der Unterstützung ihrer Familie abhängig. Das Bundesamt und die ÖB hätten übersehen, dass die Entscheidung im vorliegenden Fall einen Eingriff in Art 8 EMRK darstelle. Nach einer entsprechenden Abwägung hätte XXXX ein Einreisetitel erteilt werden müssen. Auch nach der Rechtsprechung des BVwG habe eine konkrete und individuelle Prüfung nach Art 8 EMRK stattzufinden. Es sei gegenständlich nicht ersichtlich, dass sich die Behörde mit der Erkrankung von XXXX und den Folgen auseinandergesetzt habe.römisch 40 , entspreche trotz Volljährigkeit der Definition der Familienangehörigen iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. Unstrittig sei, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei und daher nicht vom Kreis der Familienangehörigen gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG erfasst werde. Da trotz Volljährigkeit eine starke Abhängigkeit der Familie bestehe, sei der Antrag auf der Grundlage von Artikel 8, EMRK eingebracht worden. römisch 40 leide an Epilepsie und sei von der Unterstützung ihrer Familie abhängig. Das Bundesamt und die ÖB hätten übersehen, dass die Entscheidung im vorliegenden Fall einen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Nach einer entsprechenden Abwägung hätte römisch 40 ein Einreisetitel erteilt werden müssen. Auch nach der Rechtsprechung des BVwG habe eine konkrete und individuelle Prüfung nach Artikel 8, EMRK stattzufinden. Es sei gegenständlich nicht ersichtlich, dass sich die Behörde mit der Erkrankung von römisch 40 und den Folgen auseinandergesetzt habe.
Angeschlossen waren neben den bereits bekannten Dokumenten auch ein "Befund" (in englischer Sprache) in welchem bestätigt wird, dass XXXX an Epilepsie leidet.Angeschlossen waren neben den bereits bekannten Dokumenten auch ein "Befund" (in englischer Sprache) in welchem bestätigt wird, dass römisch 40 an Epilepsie leidet.
Mit E-Mail des Bundesamtes vom 31.03.2017 wurde mitgeteilt, dass - nach Einsicht in die o.a. Stellungnahme - die negative Prognose aufrecht bleibe.
Nach Weiterleitung der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27.03.2017 an das Bundesamt setzte dieses die ÖB Damaskus mit E-Mail vom 31.03.2017 in Kenntnis, dass die negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen aufrecht bleiben würden.
Mit Bescheiden der ÖB Damaskus vom 05.04.2017, zugestellt am selben Tag, wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheiden der ÖB Damaskus vom 05.04.2017, zugestellt am selben Tag, wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen die Bescheide richten sich die am 02.15.2017 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen zusammengefasst folgendes vorgebracht wird:
Die Beschwerdeführer seien die Eltern und die Schwestern von XXXX , geb. XXXX , welchem mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich (28.09.2015) sei die genannte Bezugsperson erst 17 Jahre alt gewesen. Zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf Familienzusammenführung am 22.07.2016 sei der Genannte auch noch minderjährig gewesen. Die Bezugsperson habe seine Familie im gesamten Verfahren erwähnt. Die Argumente der Beschwerdeführer, wie in der Stellungnahme vom 27.03.2017 vorgebracht, würden aufrecht bleiben. Aus den angefochtenen Bescheiden ergebe sich in keinster Weise, dass sich die Behörde mit der Stellungnahme in irgendeiner Art und Weise auseinandergesetzt hätte. Die vorliegenden Entscheidungen würden eindeutig gegen die gesetzlich verankerte Verpflichtung zur Prüfung des Kindeswohls sowie gegen alle internationalen kinderrechtlichen Standards sowie Art 8 EMRK sowie die Familienzusammenführungsrichtlinie.Die Beschwerdeführer seien die Eltern und die Schwestern von römisch 40 , geb. römisch 40 , welchem mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich (28.09.2015) sei die genannte Bezugsperson erst 17 Jahre alt gewesen. Zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf Familienzusammenführung am 22.07.2016 sei der Genannte auch noch minderjährig gewesen. Die Bezugsperson habe seine Familie im gesamten Verfahren erwähnt. Die Argumente der Beschwerdeführer, wie in der Stellungnahme vom 27.03.2017 vorgebracht, würden aufrecht bleiben. Aus den angefochtenen Bescheiden ergebe sich in keinster Weise, dass sich die Behörde mit der Stellungnahme in irgendeiner Art und Weise auseinandergesetzt hätte. Die vorliegenden Entscheidungen würden eindeutig gegen die gesetzlich verankerte Verpflichtung zur Prüfung des Kindeswohls sowie gegen alle internationalen kinderrechtlichen Standards sowie Artikel 8, EMRK sowie die Familienzusammenführungsrichtlinie.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 23.06.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab:Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 23.06.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab:
Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass die Entscheidung der Behörde darauf beruht habe, dass die Familienangehörigeneigenschaft der Bezugsperson nicht gegeben gewesen sei, da diese zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bereits volljährig gewesen sei. Auch die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27.03.2017 habe keine Änderung der ursprünglichen Prognose bewirken können. Die Botschaft sei an diese Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme nicht in Betracht. Daran habe der VwGH auch im Erkenntnis vom 30.6.2016, Ra 2015/21/0068 festgehalten. Demnach unterliege die Prognose des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben werde. Nur dieses sei gehalten, auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen. Wenn die Beschwerde ihre Argumentation auf die vorgebliche Minderjährigkeit der Bezugsperson aufbaue, so übersehe sie, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits volljährig gewesen sei und der Sachverhalt sohin nicht unter den Anwendungsbereich des Art 35 Abs 5 AsylG 2005 zu subsumieren sei. Dies berühre sowohl die Eigenschaft der Eltern ebenso wie jene der Erstbeschwerdeführerin. Zudem handle es sich laut Aktenlage um kein minderjähriges, lediges Kind der Bezugsperson. Bei der Argumentation zu Art 8 EMRK setze sich die Beschwerde darüber hinweg, dass das nach Art 8 EMRK geschützte Recht unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nach Art 8 Abs. 1 EMRK nicht in Art 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre. Art 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie gehe in Abs 1 lit b bis d hinsichtlich "Familienangehöriger" von minderjährigen Kindern aus. Gegenständlich sei die Bezugsperson jedoch unstrittig bereits volljährig und handle es sich jedenfalls nicht um ein minderjähriges Kind; die RL gehe dabei von einem Alter unter 18 Jahren aus. Damit gehe die Argumentation der Beschwerdeführer ins Leere. Im Übrigen würden auch die Regeln des Einwanderungsrechts eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art 8 Abs. 2 EMRK darstellen. Auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften Aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Soweit in der Beschwerde auf die Notwendigkeit einer DNA-Analyse verwiesen werde, bleibe eine Relevanz im Beschwerdefall unerfindlich. Abgesehen davon beziehe sich die Anordnung des § 13 Abs 4 BFA-VG nur auf ein Verfahren des Bundesamtes selbst, nicht aber auf ein solches einer Vertretungsbehörde. Dem Vorabentscheidungsersuchen zu C-550/16 komme gegenständlich keine Relevanz zu, da es sich hiebei um eine anders gelagerte Fallgestaltung handle und somit keine Vorfrage zur Klärung der hier relevanten Hauptfrage darstelle. Betreffend XXXX werde auf das Neuerungsverbot gemäß § 11a Abs 2 FPG hingewiesen; der angebliche ärztliche Befund sei bei Antragstellung nicht erwähnt worden.Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges wurde ausgeführt, dass die Entscheidung der Behörde darauf beruht habe, dass die Familienangehörigeneigenschaft der Bezugsperson nicht gegeben gewesen sei, da diese zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bereits volljährig gewesen sei. Auch die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 27.03.2017 habe keine Änderung der ursprünglichen Prognose bewirken können. Die Botschaft sei an diese Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme nicht in Betracht. Daran habe der VwGH auch im Erkenntnis vom 30.6.2016, Ra 2015/21/0068 festgehalten. Demnach unterliege die Prognose des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben werde. Nur dieses sei gehalten, auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen. Wenn die Beschwerde ihre Argumentation auf die vorgebliche Minderjährigkeit der Bezugsperson aufbaue, so übersehe sie, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits volljährig gewesen sei und der Sachverhalt sohin nicht unter den Anwendungsbereich des Artikel 35, Absatz 5, AsylG 2005 zu subsumieren sei. Dies berühre sowohl die Eigenschaft der Eltern ebenso wie jene der Erstbeschwerdeführerin. Zudem handle es sich laut Aktenlage um kein minderjähriges, lediges Kind der Bezugsperson. Bei der Argumentation zu Artikel 8, EMRK setze sich die Beschwerde darüber hinweg, dass das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht in Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre. Artikel 4, der Familienzusammenführungsrichtlinie gehe in Absatz eins, Litera b bis d hinsichtlich "Familienangehöriger" von minderjährigen Kindern aus. Gegenständlich sei die Bezugsperson jedoch unstrittig bereits volljährig und handle es sich jedenfalls nicht um ein minderjähriges Kind; die RL gehe dabei von einem Alter unter 18 Jahren aus. Damit gehe die Argumentation der Beschwerdeführer ins Leere. Im Übrigen würden auch die Regeln des Einwanderungsrechts eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen. Auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften Aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Soweit in der Beschwerde auf die Notwendigkeit einer DNA-Analyse verwiesen werde, bleibe eine Relevanz im Beschwerdefall unerfindlich. Abgesehen davon beziehe sich die Anordnung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG nur auf ein Verfahren des Bundesamtes selbst, nicht aber auf ein solches einer Vertretungsbehörde. Dem Vorabentscheidungsersuchen zu C-550/16 komme gegenständlich keine Relevanz zu, da es sich hiebei um eine anders gelagerte Fallgestaltung handle und somit keine Vorfrage zur Klärung der hier relevanten Hauptfrage darstelle. Betreffend römisch 40 werde auf das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG hingewiesen; der angebliche ärztliche Befund sei bei Antragstellung nicht erwähnt worden.
Am 10.07.2017 wurden bei der ÖB Damaskus Vorlageanträge der Beschwerdeführer gem. § 15 VwGVG eingebracht.Am 10.07.2017 wurden bei der ÖB Damaskus Vorlageanträge der Beschwerdeführer gem. Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.08.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.08.2017, wurden die Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt.
Mit E-Mail der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführer vom 11.05.2018 langte eine "Beschwerdeergänzung" beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde darin ausgeführt, dass die Abweisung der Einreiseanträge im vorliegenden Fall hauptsächlich auf der Tatsache basiere, dass die Bezugsperson während des Einreiseverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet habe. Der VwGH stelle dazu mit Erkenntnis vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230, unter Rückgriff auf Bestimmungen der Familienzusammenführungs-RL fest, dass eine minderjährige Bezugsperson auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sein müsse, um als Familienangehöriger gemäß § 35 Abs 5 AsylG angesehen werden zu können. Der EuGH habe nunmehr mit Urteil vom 12.4.2018, C-550/16, festgestellt, dass unter den Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" iSd RL 2003/86/EG, auch eine Person falle, welche zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sei, im Laufe des Asylverfahrens volljährig geworden sei und der nach Erreichen der Volljährigkeit Asyl gewährt worden sei. Wenn das Recht auf Familienzusammenführung nämlich davon abhängen würde, zu welchem Zeitpunkt die Behörde über die Anerkennung als Flüchtling entscheide, wäre die praktische Wirksamkeit von Art 10 Abs 3 lit a der RL in Frage gestellt. Somit sei es der genannten Zielgruppe auch bei Asylgewährung nach Erreichen der Volljährigkeit möglich, ihr Recht auf Familienzusammenführung zu verwirklichen. Der Antrag auf Familienzusammenführung müsse innerhalb einer angemessenen Frist nach Asylgewährung erfolgen. Der EuGH schlage hiezu vor, dass die Antragstellung grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu erfolgen habe. Nach Ablauf dieser Frist seien wohl die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das oben angeführte Urteil des EuGH sei auch in Verfahren nach § 35 AsylG anwendbar und für die Behörde bindend. Das Verfahren nach § 35 AsylG stelle die einzige Möglichkeit für (ehemals) minderjährige Bezugspersonen auf Nachzug ihrer Eltern dar; eine ähnliche Möglichkeit fehle sowohl im NAG als auch im FPG. Das AsylG sei richtlinienkonform auszulegen; somit stehe die österreichische einfachgesetzliche Rechtslage einer positiven Verfahrenserledigung nicht im Wege. Gegenständlich sei die Bezugsperson im Zeitpunkt der Asylgewährung noch minderjährig gewesen. Auch bei Stellung der Einreiseanträge sei die Bezugsperson noch minderjährig gewesen. Die Bezugsperson sei somit trotz Erreichen der Volljährigkeit als unbegleiteter Minderjähriger iSd RL 2003/86/EG anzusehen und sei den Beschwerdeführern daher die Einreise zu gestatten.Mit E-Mail der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführer vom 11.05.2018 langte eine "Beschwerdeergänzung" beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde darin ausgeführt, dass die Abweisung der Einreiseanträge im vorliegenden Fall hauptsächlich auf der Tatsache basiere, dass die Bezugsperson während des Einreiseverfahrens das 18. Lebensjahr vollendet habe. Der VwGH stelle dazu mit Erkenntnis vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230, unter Rückgriff auf Bestimmungen der Familienzusammenführungs-RL fest, dass eine minderjährige Bezugsperson auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sein müsse, um als Familienangehöriger gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG angesehen werden zu können. Der EuGH habe nunmehr mit Urteil vom 12.4.2018, C-550/16, festgestellt, dass unter den Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" iSd RL 2003/86/EG, auch eine Person falle, welche zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sei, im Laufe des Asylverfahrens volljährig geworden sei und der nach Erreichen der Volljährigkeit Asyl gewährt worden sei. Wenn das Recht auf Familienzusammenführung nämlich davon abhängen würde, zu welchem Zeitpunkt die Behörde über die Anerkennung als Flüchtling entscheide, wäre die praktische Wirksamkeit von Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der RL in Frage gestellt. Somit sei es der genannten Zielgruppe auch bei Asylgewährung nach Erreichen der Volljährigkeit möglich, ihr Recht auf Familienzusammenführung zu verwirklichen. Der Antrag auf Familienzusammenführung müsse innerhalb einer angemessenen Frist nach Asylgewährung erfolgen. Der EuGH schlage hiezu vor, dass die Antragstellung grundsätzlich innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu erfolgen habe. Nach Ablauf dieser Frist seien wohl die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das oben angeführte Urteil des EuGH sei auch in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG anwendbar und für die Behörde bindend. Das Verfahren nach Paragraph 35, AsylG stelle die einzige Möglichkeit für (ehemals) minderjährige Bezugspersonen auf Nachzug ihrer Eltern dar; eine ähnliche Möglichkeit fehle sowohl im NAG als auch im FPG. Das AsylG sei richtlinienkonform auszulegen; somit stehe die österreichische einfachgesetzliche Rechtslage einer positiven Verfahrenserledigung nicht im Wege. Gegenständlich sei die Bezugsperson im Zeitpunkt der Asylgewährung noch minderjährig gewesen. Auch bei Stellung der Einreiseanträge sei die Bezugsperson noch minderjährig gewesen. Die Bezugsperson sei somit trotz Erreichen der Volljährigkeit als unbegleiteter Minderjähriger iSd RL 2003/86/EG anzusehen und sei den Beschwerdeführern daher die Einreise zu gestatten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer stellten am 22.07.2016 persönlich bei der ÖB Damaskus (bzw Beirut) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , welcher der Sohn des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und Bruder der Erst- und der Viertbeschwerdeführerin und seit 20.04.2016 in Österreich asylberechtigt sei.Die Beschwerdeführer stellten am 22.07.2016 persönlich bei der ÖB Damaskus (bzw Beirut) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , welcher der Sohn des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und Bruder der Erst- und der Viertbeschwerdeführerin und seit 20.04.2016 in Österreich asylberechtigt sei.
Die Bezugsperson wurde am XXXX volljährig.Die Bezugsperson wurde am römisch 40 volljährig.
Eine Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden, da die am XXXX geborene Bezugsperson während des Verfahrens über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 volljährig geworden ist. Das Geburtsdatum der Bezugsperson wurde seitens der Beschwerdeführer niemals bestritten.Eine Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden, da die am römisch 40 geborene Bezugsperson während des Verfahrens über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 volljährig geworden ist. Das Geburtsdatum der Bezugsperson wurde seitens der Beschwerdeführer niemals bestritten.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Damaskus, den vorgelegten Unterlagen, dem Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2016, Zl. 1092279403-151591433, womit der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Das unstrittige Geburtsdatum der Bezugsperson ( XXXX ) ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und den damit übereinstimmenden in den Akten in Kopie einliegenden Unterlagen zur Bezugsperson, aus dem Bescheid des Bundesamtes betreffend die Bezugsperson.Das unstrittige Geburtsdatum der Bezugsperson ( römisch 40 ) ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und den damit übereinstimmenden in den Akten in Kopie einliegenden Unterlagen zur Bezugsperson, aus dem Bescheid des Bundesamtes betreffend die Bezugsperson.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten:
Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
§ 75 Abs 24 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs 1 Z 15, 3 Abs 4 bis 4b, 7 Abs 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs 6 und 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt wurde.(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde.
§ 22 Abs 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26Paragraph 26
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem abweichenden Ergebnis, da die Prognose des Bundesamtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem abweichenden Ergebnis, da die Prognose des Bundesamtes zutreffend ist:
Verfahrensgegenständlich wurden am 22.07.2016 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX , welcher (angeblich) der Sohn des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und Bruder der Erst- und Viertbeschwerdeführerin ist. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurden wie gesagt am 22.07.2016 und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung anzuwenden ist.Verfahrensgegenständlich wurden am 22.07.2016 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 , welcher (angeblich) der Sohn des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und Bruder der Erst- und Viertbeschwerdeführerin ist. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurden wie gesagt am 22.07.2016 und somit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung anzuwenden ist.
Die Vertretungsbehörde hat die Einreiseanträge der Beschwerdeführer, gestützt auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes, wonach die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig gewesen sei, abgewiesen.
Die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde ist unter Zugrundelegung der zu ihrem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht zu bemängeln. Geschwister sind im Übrigen von vornherein nicht als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen.Die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde ist unter Zugrundelegung der zu ihrem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht zu bemängeln. Geschwister sind im Übrigen von vornherein nicht als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen.
Wie nachstehend dargelegt wird, waren die Einreiseanträge mit folgender Begründung abzulehnen, sodass die Abweisung der Anträge durch die Vertretungsbehörde jedenfalls zu Recht erfolgt ist:
Aus den vorliegenden Akten und Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bereits volljährig war. Die unzweifelhaft am XXXX geborene Bezugsperson hat die Volljährigkeit am XXXX , somit zwar nach Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, jedoch vor Entscheidung des Bundesamtes über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer, erreicht, womit der Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin nicht erfüllt ist (zur Erst- bzw Viertbeschwerdeführerin siehe unten).Aus den vorliegenden Akten und Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bereits volljährig war. Die unzweifelhaft am römisch 40 geborene Bezugsperson hat die Volljährigkeit am römisch 40 , somit zwar nach Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, jedoch vor Entscheidung des Bundesamtes über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer, erreicht, womit der Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin nicht erfüllt ist (zur Erst- bzw Viertbeschwerdeführerin siehe unten).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AslG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung jüngst ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). In den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgehalten, dass sich auch aus der Entscheidung des EuGH C-550/16 vom 12.04.2018 im Hinblick auf den dortigen nicht vergleichbaren Ausgangssachverhalt, dass der Asylwerber während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach Paragraph 34, AslG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig wird vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung jüngst ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). In den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgehalten, dass sich auch aus der Entscheidung des EuGH C-550/16 vom 12.04.2018 im Hinblick auf den dortigen nicht vergleichbaren Ausgangssachverhalt, dass der Asylwerber während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt.
War somit, wie im konkreten Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Einreiseanträge zweifellos (und unstrittig) nicht mehr minderjährig, sind die Eltern der Bezugsperson (dh gegenständlich der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin) sohin nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen.War somit, wie im konkreten Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Einreiseanträge zweifellos (und unstrittig) nicht mehr minderjährig, sind die Eltern der Bezugsperson (dh gegenständlich der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin) sohin nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen.
Was die Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson (hier die Erst- bzw Viertbeschwerdeführerin) betrifft, so handelt es sich um keine zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Fremden im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, sodass auch diese vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht erfasst werden. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt, dass aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gelten.Was die Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson (hier die Erst- bzw Viertbeschwerdeführerin) betrifft, so handelt es sich um keine zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Fremden im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, sodass auch diese vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht erfasst werden. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt, dass aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gelten.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zur Regelung des § 35 AsylG 2005 festgehalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regelt, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Erlangung eines Visums nach § 35 AsylG 2005 zielt jedoch gerade darauf ab, dem Drittstaatsangehörigen ein Einreisevisum zum Zweck des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Inland zu ermöglichen. Die Bestimmungen des § 34 und § 35 AsylG 2005 können somit Fälle erfassen, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig jedoch den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen, als es diese Richtlinie verlange. Es könne allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt wird (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zur Regelung des Paragraph 35, AsylG 2005 festgehalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regelt, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Erlangung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG 2005 zielt jedoch gerade darauf ab, dem Drittstaatsangehörigen ein Einreisevisum zum Zweck des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Inland zu ermöglichen. Die Bestimmungen des Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 können somit Fälle erfassen, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig jedoch den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen, als es diese Richtlinie verlange. Es könne allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt wird vergleiche VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters bereits darauf hingewiesen hat, stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber - beispielsweise - nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Lauf des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen. Es ist auf andere - im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters bereits darauf hingewiesen hat, stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber - beispielsweise - nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Lauf des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen. Es ist auf andere - im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015 zu E 360-361/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der Beschwerdeführer als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gesehen.Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015 zu E 360-361/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der Beschwerdeführer als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gesehen.
Anzumerken ist, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Anzumerken ist, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Zusammenfassend erweisen sich Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 im vorliegenden Fall sohin von vornherein als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn bzw. Bruder zu entsprechen. Die Beschwerdeführer sind vielmehr auf die anderen im NAG und FPG vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung entsprechender Einreisetitel zu verweisen.Zusammenfassend erweisen sich Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 im vorliegenden Fall sohin von vornherein als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn bzw. Bruder zu entsprechen. Die Beschwerdeführer sind vielmehr auf die anderen im NAG und FPG vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung entsprechender Einreisetitel zu verweisen.
Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, wurde die Entscheidung der Vertretungsbehörde (Anm: Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin) zu Recht mit der während des Einreiseverfahrens nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson begründet.Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, wurde die Entscheidung der Vertretungsbehörde Anmerkung, Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin) zu Recht mit der während des Einreiseverfahrens nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson begründet.
Nach dem Gesagten war auf vom Dokumentenberater festgestellte "Ungereimtheiten" diverser vorgelegter Urkunden (siehe hiezu oben), auf das Alter der Erstbeschwerdeführerin und die angebliche Epilepsie der Viertbeschwerdeführerin nicht mehr einzugehen. Auch war die Einvernahme der Bezugsperson als Zeuge im Einreiseverfahren der Beschwerdeführer - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - nicht erforderlich und kann darin ein Verfahrensmangel nicht erkannt werden, zumal das entscheidungswesentliche Kriterium (Alter der Bezugsperson bzw Datum der Erreichung der Volljährigkeit) zweifelsfrei feststeht. Zur Relevierung der Verfahrensdauer ist festzuhalten, dass die Einreiseanträge nur wenige Tage vor Erreichen der Volljährigkeit der Bezugsperson gestellt wurden und die Beschwerdeführer daher davon ausgehen bzw wissen mussten, dass die Bezugsperson während des Einreiseverfahrens die Volljährigkeit erreichen würde.
Im Hinblick darauf, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Entscheidungszeitpunkt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W185.2166749.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018