Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
I411 2200053-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit jeweils 18 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes als Handelsgericht XXXX wurden über die beiden Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin XXXX GmbH und der Zweitbeschwerdeführer XXXX als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin) Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB in der Gesamthöhe von EUR 19.600,00 verhängt.1. Mit jeweils 18 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes als Handelsgericht römisch 40 wurden über die beiden Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 GmbH und der Zweitbeschwerdeführer römisch 40 als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin) Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB in der Gesamthöhe von EUR 19.600,00 verhängt.
Diese Zwangsstrafen wurden den Beschwerdeführern am 01.12.2017 bzw am 04.12.2017 rechtswirksam zugestellt und sind mangels Erhebung von Einsprüchen in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 26.02.2018 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern die gegen sie verhängte Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von EUR 19.600,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, somit einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 19.6008,00, zur Zahlung vor.2. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 26.02.2018 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern die gegen sie verhängte Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von EUR 19.600,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, somit einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 19.6008,00, zur Zahlung vor.
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 13.03.2018 Vorstellung, in welcher mittels Vergleiches zur BRD die "völlig überzogene Umsetzung in Österreich", die Verletzung "unionseuropäische[r] Standards", die Beschädigung des "Ansehen[s] des Unionsrechts durch österreichische Willkürakte", der Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die absolute Nichtigkeit der Zwangsstrafen, die verfahrensrechtliche Nichtigkeit und die unionsrechtlich unwirksame Beschränkung des Prüfungsauftrages moniert wurde. Die Vorstellungswerber beantragten, "die dem Zahlungsauftrage zugrundeliegende Rechtssache wegen absoluter Nichtigkeit und evidenter unionsrechtlicher Gleichheitswidrigkeit außer Acht zu lassen. Damit ergibt sich von selbst, dass der Zahlungsauftrag ohne Rechtsgrundlage, nämlich auf der Basis unionsrechtlich verdrängter innerstaatlicher Judikatur, ergangen ist." und weiters, die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen ersatzlos aufzuheben.
4. Mit Schreiben vom 20.03.2018 wurde den Beschwerdeführern von der belangten Behörde die beabsichtigte weitere Vorgehensweise dargetan und ihnen die Möglichkeit einer allfälligen Akteneinsicht und Stellungnahme bis zum 20.04.2018 eingeräumt. Dieses Schreiben wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 29.03.2018 zugestellt.
5. Mit Stellungnahme vom 20.04.2018 teilten die Beschwerdeführer mit, dass ihnen bekannt sei, dass die innerstaatliche Rechtsprechung dahin gehe, dass im Rahmen der Erlassung von Zahlungsaufträgen nur die Existenz des Zwangsstrafenbeschlusses zu prüfen sei und Bindung an den gerichtlichen Beschluss bestehen solle. Sie gingen aber im vorliegenden Fall vom Vorrang des Unionsrechts in allen Stufen des Verfahrens aus und es gebe keine Bindung an unionswidrige Rechtsakte. Die Beschwerdeführer halten die den Zahlungsaufträgen zu Grunde liegenden Zwangsstrafenbeschlüsse aus unionsrechtlicher Sicht für unwirksam, weil sie den obersten Grundsatz des Unionsrechtes, nämlich die Verhältnismäßigkeit allen Rechtshandelns, in gröblichster Weise missachten. Sie beantragten wie bisher.
6. Mit Bescheid vom XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren XXXX verhängten Zwangsstrafen in Höhe von EUR 19.600,00 bzw. EUR 19.600,00 und jeweils die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Landesgerichtes XXXX, einzuzahlen.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren römisch 40 verhängten Zwangsstrafen in Höhe von EUR 19.600,00 bzw. EUR 19.600,00 und jeweils die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das Konto des Landesgerichtes römisch 40 , einzuzahlen.
7. Gegen diesen am 29.05.2018 dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 26.06.2018, mit welcher der Bescheid in vollem Umfange angefochten wird. Die Beschwerdeführer beantragten über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
8. Mit Schriftsatz vom 28.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.07.2018, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:
Über die Beschwerdeführer wurden mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen gemäß § 283 UGB verhängt. Die Beschwerdeführer bekämpften diese Beschlüsse nicht; sie erwuchsen in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer sind somit aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet.Über die Beschwerdeführer wurden mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen gemäß Paragraph 283, UGB verhängt. Die Beschwerdeführer bekämpften diese Beschlüsse nicht; sie erwuchsen in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer sind somit aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Das Vorliegen von dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - im Einklang mit dieser Aktenlage - festgehalten.
Die Beschwerdeführer traten dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen bzw behaupten nicht, dass sie gegen die Zwangsstrafverfügungen Rechtmittel erhoben hätten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Die gegenständliche Beschwerde bringt im Ergebnis ausschließlich verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegen die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Verhängung von Zwangsstrafen, die dem hier relevanten Einbringungsverfahren zugrunde liegen, vor.
Damit ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Denn die Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Dem steht § 6a Abs 4 GEG entgegen: Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidung der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebenden Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).Denn die Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Dem steht Paragraph 6 a, Absatz 4, GEG entgegen: Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidung der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebenden Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des Landesgerichtes XXXX besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entspricht, wurden allerdings weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen als Ergebnis von "verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entspricht, wurden allerdings weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen als Ergebnis von "verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.
Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und ist eine solche auch sonst nicht ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2200053.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019