Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
I411 2179548-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Zwangsstrafverfügung des Landesgerichtes XXXX, wurden über die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin XXXX als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin) Zwangsstrafen gemäß §§ 277 ff UGB in Gesamthöhe von EUR 36.000,00 verhängt.1. Mit Zwangsstrafverfügung des Landesgerichtes römisch 40 , wurden über die Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin) Zwangsstrafen gemäß Paragraphen 277, ff UGB in Gesamthöhe von EUR 36.000,00 verhängt.
Diese Zwangsstrafen wurden den Beschwerdeführern rechtswirksam zugstellt und sind mangels Erhebung von Einsprüchen seit 13.07.2013 rechtskräftig.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.08.2013 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern die gegen sie verhängte Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von EUR 36.000,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, somit einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 36.008,00, zur Zahlung vor.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 29.08.2013 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern die gegen sie verhängte Zwangsstrafe im Gesamtbetrag von EUR 36.000,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, somit einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 36.008,00, zur Zahlung vor.
3. Gegen den Zahlungsauftrag richtete sich der am 18.09.2013 im elektronischen Rechtsweg eingebrachte Berichtigungsantrag. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX wurde der Berichtigungsantrag wegen Verspätung zurückgewiesen. Dem dagegen erhobenen Wiedereinsetzungsantrag vom 22.01.2014 wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX, stattgegeben und die Entscheidung über den Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs 5 GEG ausgesetzt. Die Aussetzung wurde damit begründet, dass zum selben Themenkomplex sowohl beim VfGH als auch beim VwGH Verfahren anhängig seien, welche zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über die Wiedereinsetzung noch nicht entschieden gewesen seien.3. Gegen den Zahlungsauftrag richtete sich der am 18.09.2013 im elektronischen Rechtsweg eingebrachte Berichtigungsantrag. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Berichtigungsantrag wegen Verspätung zurückgewiesen. Dem dagegen erhobenen Wiedereinsetzungsantrag vom 22.01.2014 wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , stattgegeben und die Entscheidung über den Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 7, Absatz 5, GEG ausgesetzt. Die Aussetzung wurde damit begründet, dass zum selben Themenkomplex sowohl beim VfGH als auch beim VwGH Verfahren anhängig seien, welche zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über die Wiedereinsetzung noch nicht entschieden gewesen seien.
4. Mit Schreiben vom 22.05.2014 legte der Präsident des Landesgerichtes den - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berichtigungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 11.06.2015 beschloss das Bundesverwaltungsgericht (nach Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den genannten Verfahren) die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, wurde die Beschwerde (Berichtigungsantrag) vom 18.09.2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen bestehe und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukomme.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde die Beschwerde (Berichtigungsantrag) vom 18.09.2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen bestehe und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukomme.
6. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX verhängten Zwangsstrafen in Gesamthöhe von EUR 33.600,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, zusammen EUR 33.608,00 auf das Postcheckkonto XXXX, zu Gunsten des Landesgerichtes XXXX als Zahlungsempfänger einzuzahlen.6. Mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 verhängten Zwangsstrafen in Gesamthöhe von EUR 33.600,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, zusammen EUR 33.608,00 auf das Postcheckkonto römisch 40 , zu Gunsten des Landesgerichtes römisch 40 als Zahlungsempfänger einzuzahlen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 02.11.2017, mit welcher der Bescheid in vollem Umfange angefochten wird. Es wird beantragt, über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sodann der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
8. Mit Schreiben vom 05.12.2017 legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX wegen Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß §§ 277 ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der Erstbeschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, wurden über die Beschwerdeführer sechs Zwangsstrafen zu je EUR 2.100,00 sowie fünf Zwangsstrafen zu je EUR 4.200,00, somit insgesamt EUR 33.600,00, verhängt.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 wegen Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff UGB, die Unterlagen für die Bilanz der Erstbeschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, wurden über die Beschwerdeführer sechs Zwangsstrafen zu je EUR 2.100,00 sowie fünf Zwangsstrafen zu je EUR 4.200,00, somit insgesamt EUR 33.600,00, verhängt.
Gegen diese gerichtliche Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, der Beschluss wurde mit 13.07.2013 rechtswirksam.
Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafe verpflichtet sind.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest.
Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen bindenden gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest.
Die Beschwerdeführer traten dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen bzw. behaupteten sie nicht, dass sie gegen die Zwangsstrafverfügungen Rechtsmittel erhoben hätten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidung der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebenden Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidung der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebenden Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des Landesgerichtes XXXX besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entspricht, wurden allerdings weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen als Ergebnis von "verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entspricht, wurden allerdings weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen als Ergebnis von "verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.
Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und ist eine solche auch sonst nicht ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2179548.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019