Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W101 2188787-2/2E
W101 2188786-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Anträge vom 29.11.2018 1.) der XXXX , geb. XXXX , und 2.) des mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, der mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX, beide vertreten durch RA Mag. XXXX , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme betreffend rechtskräftig abgeschlossene Visaverfahren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Anträge vom 29.11.2018 1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, der mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , beide vertreten durch RA Mag. römisch 40 , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme betreffend rechtskräftig abgeschlossene Visaverfahren beschlossen:
A)
I. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die mit verfahrensleitenden Beschlüssen vom 03.09.2018, Zlen. W101 2188787-1/4Z und W101 2188786-1/4Z, gesetzte Frist von einem Monat werden gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die mit verfahrensleitenden Beschlüssen vom 03.09.2018, Zlen. W101 2188787-1/4Z und W101 2188786-1/4Z, gesetzte Frist von einem Monat werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
II. Die Anträge auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 14.11.2018, Zlen. W101 2188787-1/5E und W101 2188786-1/5E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 14.11.2018, Zlen. W101 2188787-1/5E und W101 2188786-1/5E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens werden gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beiden Antragsteller, beide StA. Afghanistan, stellten am 26.09.2016 durch ihren Rechtsvertreter bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, sei der Ehemann der Erstantragstellerin und der Vater des mj. Zweitantragstellers. Die Bezugsperson sei seit 10.01.2011 in Österreich und habe am 13.01.2015 den Status des Asylberechtigten erhalten.Die beiden Antragsteller, beide StA. Afghanistan, stellten am 26.09.2016 durch ihren Rechtsvertreter bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, sei der Ehemann der Erstantragstellerin und der Vater des mj. Zweitantragstellers. Die Bezugsperson sei seit 10.01.2011 in Österreich und habe am 13.01.2015 den Status des Asylberechtigten erhalten.
Mit Bescheid vom 04.10.2017 (dem Rechtsvertreter der Antragsteller am selben Tag per E-Mail zugestellt), GZ. Islamabad-ÖB/KONS/3362/2016, verweigerte die ÖB Islamabad den Antragstellern die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG.Mit Bescheid vom 04.10.2017 (dem Rechtsvertreter der Antragsteller am selben Tag per E-Mail zugestellt), GZ. Islamabad-ÖB/KONS/3362/2016, verweigerte die ÖB Islamabad den Antragstellern die Erteilung der Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 21.10.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Mit E-Mail vom 17.07.2018 urgierte der bevollmächtigte Rechtsvertreter für die Antragsteller eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und führte dazu wörtlich aus: Es werde gebeten mitzuteilen, was einer Behandlung der Sache entgegenstehe, da die Beschwerdeführer keinen Fristsetzungsantrag an den VwGH, der das Verfahren noch mehr verzögern würde, stellen möchte, wenn dies nicht notwendig sei.
Mit verfahrensleitenden Beschlüssen vom 03.09.2018, Zlen. W101 2188787-1/4Z und W101 2188786-1/4Z, war den Antragstellern eine Frist von einem Monat gesetzt worden, um aktuelle Unterlagen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG binnen einem Monat vorzulegen. Diese ließen die genannte Frist ungenützt verstreichen.Mit verfahrensleitenden Beschlüssen vom 03.09.2018, Zlen. W101 2188787-1/4Z und W101 2188786-1/4Z, war den Antragstellern eine Frist von einem Monat gesetzt worden, um aktuelle Unterlagen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG binnen einem Monat vorzulegen. Diese ließen die genannte Frist ungenützt verstreichen.
Mit Erkenntnis vom 14.11.2018, Zlen. W101 2188787-1/5E und W101 2188786-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 14.11.2018, Zlen. W101 2188787-1/5E und W101 2188786-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, als unbegründet ab.
Am 29.11.2018 stellten die Antragsteller durch ihren Rechtsvertreter die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die mit verfahrensleitenden Beschlüssen vom 03.09.2018, Zlen. W101 2188787-1/4Z und W101 2188786-1/4Z, gesetzte Frist von einem Monat und die Anträge auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 14.11.2018, Zlen. W101 2188787-1/5E und W101 2188786-1/5E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die verfahrensleitenden Beschlüsse vom 03.09.2018, Zlen. W101 2188787-1/4Z und W101 2188786-1/4Z, sind dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der Antragsteller am 05.09.2018 nachweislich per ERV zugestellt worden.
Die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die mit diesen Beschlüssen gesetzte Frist von einem Monat sind am 29.11.2018 gestellt und gleichzeitig die versäumte Handlung (Vorlage der geforderten Nachweise gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG) nachgeholt worden.Die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die mit diesen Beschlüssen gesetzte Frist von einem Monat sind am 29.11.2018 gestellt und gleichzeitig die versäumte Handlung (Vorlage der geforderten Nachweise gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG) nachgeholt worden.
Das Erkenntnis vom 14.11.2018, Zlen. W101 2188787-1/5E und W101 2188786-1/5E, ist dem bevollmächtigten Rechtsvertreter der Antragsteller am 19.11.2018 nachweislich per ERV zugestellt worden.
Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der mit diesem Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen Visaverfahren sind am 29.11.2018 gestellt worden.
In obigen Verfahren ist maßgebend, dass dem von den Antragstellern bevollmächtigten Rechtsvertreter ein Verschulden durch grobe Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht unterlaufen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Gerichtsakten zu den Zlen. W101 2188787 und W101 2188786.
Die gegenständlichen Anträge wurden vom Rechtsvertreter damit begründet, dass die Bezugsperson Ende Juli bis Ende Oktober 2018 in Pakistan aufhältig und dort aufgrund einer geänderten E-Mail-Adresse für ihn nicht erreichbar gewesen sei, sodass die Bezugsperson erst nach Rückkehr in Österreich mit ihm in Kontakt treten hätte können und die mit Beschlüssen vom 03.09.2018 geforderten Unterlagen bzw. Nachweise erst am 16.11.2018 in seine Kanzlei gebracht habe. Die Antragsteller selbst würde kein Verschulden, eventuell nur ein geringes Organisationsverschulden treffen.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Rechtsvertreter, dass ein Verschulden, das den Bevollmächtigten der Antragsteller trifft, so zu behandeln ist, als wenn es den Antragstellern selbst unterlaufen wäre.
Für einen Rechtsanwalt gilt nämlich berufsgeboten ein strenger Sorgfaltsmaßstab, was für die gegenständlichen Anträge wie folgt zu würdigen ist:
Ein Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die Erreichbarkeit der (mitbeteiligten) Parteien, die Vormerkung von Terminen und die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Der einschreitende Rechtsvertreter wäre daher verpflichtet gewesen, die Erreichbarkeit mit den Antragstellern und mit der in einem Visaverfahren auch maßgebenden Bezugsperson sicher zu stellen, um fristgerecht Prozesshandlungen (hier: Vorlage der geforderten Unterlagen und Nachweise) setzen zu können. Diese Sicherstellung ist in den gegenständlichen Fällen nicht erfolgt, sodass den einschreitenden Rechtsvertreter ein Verschulden trifft. Wertet man diesem Verschulden die Urgenz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in den Visaverfahren vom 17.07.2018 (mit "Androhung" eines Fristsetzungsantrages) als erschwerend hinzu, muss sogar von einem "groben" Verschulden des Rechtsvertreters gesprochen werden.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Rechtsvertreter während der in den Beschlüssen vom 03.09.2018 gesetzten Frist von einem Monat deren Verlängerung beim Bundesverwaltungsgericht beantragen hätte können. Darüber hinaus hätte der Rechtsvertreter sogar noch nach Ablauf der gesetzten Frist bzw. nach Rückkehr der Bezugsperson in Österreich die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis davon zu setzten, dass die Vorlage der gewünschten Unterlagen nachträglich doch möglich wäre.
Die zuständige Einzelrichterin hat jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt, am 14.11.2018, zwingend davon ausgehen müssen, dass keine aktuellen Nachweise gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG erbracht werden können, und hat auf dieser Grundlage das Erkenntnis vom 14.11.2018 gefällt.Die zuständige Einzelrichterin hat jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt, am 14.11.2018, zwingend davon ausgehen müssen, dass keine aktuellen Nachweise gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG erbracht werden können, und hat auf dieser Grundlage das Erkenntnis vom 14.11.2018 gefällt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
ad I. Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:ad römisch eins. Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt vorsah (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG, 2. Auflage, Wien/Graz 2017, § 33 VwGVG K6).Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt vorsah (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG, 2. Auflage, Wien/Graz 2017, Paragraph 33, VwGVG K6).
Die von Abs. 1 geforderte Dispositionsunfähigkeit muss unverschuldet sein oder lediglich auf einem minderen Grad des Versehens beruhen. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (ibid K8 sowie E13, E19 und E20; VwGH 26.09.2018, Ra 2018/14/0003).Die von Absatz eins, geforderte Dispositionsunfähigkeit muss unverschuldet sein oder lediglich auf einem minderen Grad des Versehens beruhen. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (ibid K8 sowie E13, E19 und E20; VwGH 26.09.2018, Ra 2018/14/0003).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (siehe auch VwGH 16.05.2018, Ra 2018/04/0103), nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob die Partei (oder dessen Vertreter) selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (VwGH 26.09.2018, Ra 2018/14/0003). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft (ibid).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe ist hinsichtlich der gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebend, dass dem von den Antragstellern bevollmächtigten Rechtsvertreter ein Verschulden durch grobe Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht unterlaufen ist, wie oben bereits festgestellt.
Aus diesen Gründen sind die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die mit verfahrensleitenden Beschlüssen vom 03.09.2018, Zlen. W101 2188787-1/4Z und W101 2188786-1/4Z, gesetzte Frist von einem Monat gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abzuweisen.Aus diesen Gründen sind die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die mit verfahrensleitenden Beschlüssen vom 03.09.2018, Zlen. W101 2188787-1/4Z und W101 2188786-1/4Z, gesetzte Frist von einem Monat gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abzuweisen.
ad II. Zu den Anträgen auf Wiederaufnahme:ad römisch zwei. Zu den Anträgen auf Wiederaufnahme:
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbei geführt hätten.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist einem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbei geführt hätten.
Diese gesetzliche Bestimmung setzt das Vorliegen eines - von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichtes voraus. Abgestellt wird auf sog. nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (siehe Anm. 9 zu § 32 VwGVG in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Wien 2018, S. 230).Diese gesetzliche Bestimmung setzt das Vorliegen eines - von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichtes voraus. Abgestellt wird auf sog. nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (siehe Anmerkung 9 zu Paragraph 32, VwGVG in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Wien 2018, S. 230).
Wie oben festgestellt, trifft den einschreitenden Rechtsvertreter gegenständlich ein Verschulden durch grobe Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht, indem die Geltendmachung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes unterlassen bzw. indem die Erreichbarkeit mit der in Österreich lebenden Bezugsperson nicht sichergestellt wurde (siehe auch VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0463).
Demzufolge sind die Anträge auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 14.11.2018, Zlen. W101 2188787-1/5E und W101 2188786-1/5E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 WvGVG abzuweisen.Demzufolge sind die Anträge auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 14.11.2018, Zlen. W101 2188787-1/5E und W101 2188786-1/5E, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, WvGVG abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Sorgfaltspflicht, VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2188786.2.00Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019