TE Bvwg Beschluss 2019/4/2 W221 2215759-1

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Veröffentlicht am 02.04.2019
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Entscheidungsdatum

02.04.2019

Norm

AVG §56
BDG 1979 §207i
B-VG Art. 130 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VBG §1
VBG §90a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 207i heute
  2. BDG 1979 § 207i gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 207i gültig von 30.12.2022 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 207i gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 207i gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. BDG 1979 § 207i gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  7. BDG 1979 § 207i gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  8. BDG 1979 § 207i gültig von 01.09.1997 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VBG § 1 heute
  2. VBG § 1 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. VBG § 1 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. VBG § 1 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. VBG § 1 gültig von 18.06.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. VBG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. VBG § 1 gültig von 28.12.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. VBG § 1 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. VBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. VBG § 1 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  11. VBG § 1 gültig von 10.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  12. VBG § 1 gültig von 14.01.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  13. VBG § 1 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  14. VBG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  15. VBG § 1 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  16. VBG § 1 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  17. VBG § 1 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  18. VBG § 1 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  19. VBG § 1 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  20. VBG § 1 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  21. VBG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  22. VBG § 1 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  23. VBG § 1 gültig von 01.10.1988 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  24. VBG § 1 gültig von 19.03.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1988
  25. VBG § 1 gültig von 01.08.1986 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 388/1986
  26. VBG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1984
  27. VBG § 1 gültig von 07.07.1973 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1973
  1. VBG § 90a heute
  2. VBG § 90a gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. VBG § 90a gültig von 01.07.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. VBG § 90a gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. VBG § 90a gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. VBG § 90a gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. VBG § 90a gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. VBG § 90a gültig von 01.09.2018 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. VBG § 90a gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  10. VBG § 90a gültig von 01.09.2015 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Spruch

W221 2215759-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Bildungsdirektion für Kärnten vom 23.01.2019, 118.270756/0176-B/2019, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Bildungsdirektion für Kärnten vom 23.01.2019, 118.270756/0176-B/2019, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er werde aufgrund gröbster Mängel in der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Abteilungsvorstand an der XXXX gemäß § 207i Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 von der Funktion als Abteilungsvorstand - Abteilung für Fertigungstechnik abberufen. Er wurde überdies darüber in Kenntnis gesetzt, dass er gemäß § 207i Abs. 2 BDG 1979 im Dienststand bleibe und kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet werde, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine Planstelle innegehabt habe.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er werde aufgrund gröbster Mängel in der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Abteilungsvorstand an der römisch 40 gemäß Paragraph 207 i, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 von der Funktion als Abteilungsvorstand - Abteilung für Fertigungstechnik abberufen. Er wurde überdies darüber in Kenntnis gesetzt, dass er gemäß Paragraph 207 i, Absatz 2, BDG 1979 im Dienststand bleibe und kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet werde, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine Planstelle innegehabt habe.

Gegen dieses Schreiben, welches der Beschwerdeführer als Bescheid bezeichnet, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führt begründend aus, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2019 zwar nicht als Bescheid bezeichnet sei, jedoch darin unzweifelhaft ein normativer Wille der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht werde, sodass ein Bescheid vorliege, gegen den (vorsichtshalber) Beschwerde erhoben werde. Die Vorgehensweise der Behörde verstoße gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Abberufung von einer Leitungsfunktion, da seine Abberufung nur wegen einer von ihm gegen seinen Arbeitgeber eingebrachten Klage verfügt worden sei. Auch sei keine Mitteilung gemäß § 207h Abs. 3 BDG 1979 ergangen, weshalb seine Abberufung auch aus diesem Grund rechtswidrig erfolgt.Gegen dieses Schreiben, welches der Beschwerdeführer als Bescheid bezeichnet, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führt begründend aus, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2019 zwar nicht als Bescheid bezeichnet sei, jedoch darin unzweifelhaft ein normativer Wille der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht werde, sodass ein Bescheid vorliege, gegen den (vorsichtshalber) Beschwerde erhoben werde. Die Vorgehensweise der Behörde verstoße gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Abberufung von einer Leitungsfunktion, da seine Abberufung nur wegen einer von ihm gegen seinen Arbeitgeber eingebrachten Klage verfügt worden sei. Auch sei keine Mitteilung gemäß Paragraph 207 h, Absatz 3, BDG 1979 ergangen, weshalb seine Abberufung auch aus diesem Grund rechtswidrig erfolgt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 11.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Vertragslehrer handle, weshalb eine Bescheidbeschwerde unzulässig erscheine.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu A)

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und des Vertragsbedienstetengesetz 1948 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Hochschullehrpersonen

Abberufung von der Leitungsfunktion

§ 207i. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen werden.Paragraph 207 i, (1) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen werden.

Die Abberufung obliegt:

1. bei Schulen, die einer Bildungsdirektion unterstehen, dieser,

2. im Übrigen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) - (3) [...]

Anwendungsbereich

§ 1 VBG (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.Paragraph eins, VBG (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Absatz 3 und 5 oder die Abschnitte römisch eins a und römisch sieben anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.

(2) - (5) [...]

Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

§ 90a VBG (1) Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203l und 207 bis 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.Paragraph 90 a, VBG (1) Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch eins L oder römisch zwei L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203 l und 207 bis 207 m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.

(2) - (5) [...]"

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieser Bescheidbeschwerdeverfahren kann nur ein Bescheid sein (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Bescheide nach § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (für die Wertung als Bescheid ist ein strenger Maßstab anzulegen). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieser Bescheidbeschwerdeverfahren kann nur ein Bescheid sein vergleiche VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Bescheide nach Paragraph 56, AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in Paragraphen 58, ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (für die Wertung als Bescheid ist ein strenger Maßstab anzulegen). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen.

Im gegenständlichen Fall ist also zu klären, ob das Schreiben vom 23.01.2019 Bescheidqualität besitzt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde erkennbar keinen Bescheid erlassen wollte: Weder ist das Schreiben als Bescheid bezeichnet noch enthält es einen Spruch oder eine Rechtmittelbelehrung. Auch findet sich keine Unterschrift oder Beglaubigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Rechtssache der Abberufung von einer Funktion als Leiter einer Organisationseinheit mit Beschluss vom 16.10.2006, 2005/10/0043, ausgeführt, dass in einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung zwar zweifellos der Wille zum Ausdruck kommt, eine rechtsverbindliche Entscheidung zu treffen. Dieser Inhalt allein führt jedoch dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist.

Im Lichte dieser Rechtsprechung gilt es festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Beamten, sondern um einen Vertragslehrer handelt, der gemäß § 1 VBG in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Daraus folgt, dass eine allfällige Abberufung nicht als hoheitlicher behördlicher Akt, sondern als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung zu qualifizieren ist. Die Bestimmung des § 207i BDG 1979 ist allein über die Verweisnorm des § 90a VBG anwendbar, was jedoch nicht bedeutet, dass gegenüber Vertragslehrern ein Bescheid zu erlassen wäre. Die Mitteilung über die Abberufung wurde daher nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung getroffen.Im Lichte dieser Rechtsprechung gilt es festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Beamten, sondern um einen Vertragslehrer handelt, der gemäß Paragraph eins, VBG in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Daraus folgt, dass eine allfällige Abberufung nicht als hoheitlicher behördlicher Akt, sondern als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung zu qualifizieren ist. Die Bestimmung des Paragraph 207 i, BDG 1979 ist allein über die Verweisnorm des Paragraph 90 a, VBG anwendbar, was jedoch nicht bedeutet, dass gegenüber Vertragslehrern ein Bescheid zu erlassen wäre. Die Mitteilung über die Abberufung wurde daher nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung getroffen.

Dem Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2019 kommt somit kein Bescheidcharakter zu.

Die Beschwerde ist aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Abberufung, Bescheidcharakter, Leitungsfunktion, Planstelle,
Privatwirtschaftsverwaltung, Schriftstück, Vertragslehrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2215759.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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