Entscheidungsdatum
05.04.2019Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Spruch
W108 2169205-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Josef HOFINGER, Dr. Roland MENSCHICK, LL.M., gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 10.08.2017, GZ.: BÄL235/2017/10082017-Mag.Sch/SB, betreffend Streichung aus der Ärzteliste zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Josef HOFINGER, Dr. Roland MENSCHICK, LL.M., gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 10.08.2017, GZ.: BÄL235/2017/10082017-Mag.Sch/SB, betreffend Streichung aus der Ärzteliste zu Recht:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gemäß § 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998) in dem gemäß § 59 iVm § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit die Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste und sprach unter einem aus, dass er nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 erloschen sei, eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen neuerlichen Nachweis der gemäß § 4 ÄrzteG 1998 gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe und gemäß § 63 ÄrzteG 1998 der Ärzteausweis abzuliefern sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und bestehender Gefahr in Verzug gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.1. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gemäß Paragraph 59, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998) in dem gemäß Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit die Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste und sprach unter einem aus, dass er nicht über die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 erloschen sei, eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zu einem allfälligen neuerlichen Nachweis der gemäß Paragraph 4, ÄrzteG 1998 gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und einer damit verbundenen neuerlichen Eintragung in die Ärzteliste nicht mehr bestehe und gemäß Paragraph 63, ÄrzteG 1998 der Ärzteausweis abzuliefern sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aufgrund zwingender öffentlicher Interessen und bestehender Gefahr in Verzug gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, unter anderem gegen den bescheidmäßigen Ausspruch der Behörde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 AVG. Die Beschwerde wurde in der Folge ergänzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, unter anderem gegen den bescheidmäßigen Ausspruch der Behörde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, AVG. Die Beschwerde wurde in der Folge ergänzt.
2. Die Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
3. Aus Anlass der Behandlung der Beschwerde entstanden beim Bundesverwaltungsgerichtes Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Bestimmung des ÄrzteG 1998. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 07.08.2018, W108 2169205-1/11Z, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, der dort zu G 242/2018 protokolliert wurde, er wolle folgende Teile des ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig aufheben: § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 und in § 59 Abs. 3 Z 1 ÄrzteG 1998 die Wort- und Zeichenfolge "1 und" sowie in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 die Wort- und Zeichenfolge "1 und".3. Aus Anlass der Behandlung der Beschwerde entstanden beim Bundesverwaltungsgerichtes Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer regelnden Bestimmung des ÄrzteG 1998. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 07.08.2018, W108 2169205-1/11Z, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, der dort zu G 242 aus 2018, protokolliert wurde, er wolle folgende Teile des ÄrzteG 1998 als verfassungswidrig aufheben: Paragraph 195 f, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und in Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 die Wort- und Zeichenfolge "1 und" sowie in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 die Wort- und Zeichenfolge "1 und".
4. Mit Erkenntnis vom 13.03.2019, G 242/2018 ua., hob der Verfassungsgerichtshof (u.a. aus Anlass des unter Punkt 3. dargestellten Antrages des Bundesverwaltungsgerichtes) die Zuständigkeitszuweisung an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die und Streichung aus der Ärzteliste, konkret § 27 Abs. 10, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z 1, § 59 Abs. 3 Z 2, die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§ 4 Abs. 2 oder" und "Eintragung in die oder" in § 117c Abs. 1 Z 6 und die Wort- und Zeichenfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 des ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, jeweils idF BGBl. I Nr. 56/2015, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.08.2020 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.4. Mit Erkenntnis vom 13.03.2019, G 242 aus 2018, ua., hob der Verfassungsgerichtshof (u.a. aus Anlass des unter Punkt 3. dargestellten Antrages des Bundesverwaltungsgerichtes) die Zuständigkeitszuweisung an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die und Streichung aus der Ärzteliste, konkret Paragraph 27, Absatz 10,, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 2,, die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§ 4 Absatz 2, oder" und "Eintragung in die oder" in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6 und die Wort- und Zeichenfolge "10 und" in Paragraph 125, Absatz 4, des ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015,, als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.08.2020 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
In dieser Entscheidung führte der Verfassungsgerichtshof aus, durch die Aufhebung der Zuständigkeitszuweisung zur Eintragung in die und Streichung aus der Ärzteliste sei ein verfassungskonformer Zustand hergestellt. Diese dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom Ärztegesetzgeber übertragenen Aufgaben seien - in der durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes fortgeltenden Fassung (Art. 140 Abs. 7 B-VG) - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes folge (Art. 131 Abs. 2 B-VG; vgl. VfSlg. 19.953/2015).In dieser Entscheidung führte der Verfassungsgerichtshof aus, durch die Aufhebung der Zuständigkeitszuweisung zur Eintragung in die und Streichung aus der Ärzteliste sei ein verfassungskonformer Zustand hergestellt. Diese dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom Ärztegesetzgeber übertragenen Aufgaben seien - in der durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes fortgeltenden Fassung (Artikel 140, Absatz 7, B-VG) - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes folge (Artikel 131, Absatz 2, B-VG; vergleiche VfSlg. 19.953 aus 2015,).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Artikel 140 Abs. 7 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) bestimmt, dass dann, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden sind. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.3.2. Artikel 140 Absatz 7, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) bestimmt, dass dann, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden sind. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
3.3. Wie dargestellt hob der Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeitszuweisung an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die und Streichung aus der Ärzteliste wegen Verfassungswidrigkeit auf. Die aufgehobenen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es sich um einen Anlassfall handelt (Art. 140 Abs. 7 B-VG).3.3. Wie dargestellt hob der Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeitszuweisung an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die und Streichung aus der Ärzteliste wegen Verfassungswidrigkeit auf. Die aufgehobenen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es sich um einen Anlassfall handelt (Artikel 140, Absatz 7, B-VG).
3.4. Zu den Konsequenzen der Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z 1 sowie in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 hat der Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 22.06.2017, A 2017/0001-1 (Ro 2017/11/0003), ausgeführt, dass die Besorgung der Streichung aus der Ärzteliste der mittelbaren Bundesverwaltung zugewiesen und dem Landeshauptmann die ihm verfassungsrechtlich zugewiesene Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der gemäß §§ 2 und 3 AVG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gesichert wäre.3.4. Zu den Konsequenzen der Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "1 und" in Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins, sowie in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, ÄrzteG 1998 hat der Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 22.06.2017, A 2017/0001-1 (Ro 2017/11/0003), ausgeführt, dass die Besorgung der Streichung aus der Ärzteliste der mittelbaren Bundesverwaltung zugewiesen und dem Landeshauptmann die ihm verfassungsrechtlich zugewiesene Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der gemäß Paragraphen 2 und 3 AVG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gesichert wäre.
3.5. Für den vorliegenden Anlassfall, der eine Streichung aus der Ärzteliste wegen Wegfalls einer Eintragungsvoraussetzung betrifft, bedeutet die Aufhebung der Zuständigkeitszuweisung sohin, dass dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer keine Zuständigkeit zur Entscheidung zukommt (sondern der Bezirksverwaltungsbehörde).
3.6. Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Anlassfall, Ärztekammerpräsident, Ärzteliste,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2169205.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019