Entscheidungsdatum
10.04.2019Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
I414 1254560-3/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11 in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 02.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11 in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 19.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 9 ff.).
Am gleichen Tag - 19.10.2004 - fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt (AS 9 ff.).
Am 27.10.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 39 ff.).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2004, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde entschieden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Ferner wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (AS 43 ff.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2004, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde entschieden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 43 ff.).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.10.2004 Berufung (AS 99 ff.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.01.2012, Zl. A8 254.560-0/2008/15E wurde der bekämpfte Bescheid vom 28.10.2004 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verfahren und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen (AS 683 ff.).
Am 26.03.2012 und am 07.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS 723 ff. und AS 795 ff.).
Mit Bescheid vom 18.07.2012, Zl. XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I.) und es wurde seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (AS 807 ff.).Mit Bescheid vom 18.07.2012, Zl. römisch 40 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 807 ff.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.07.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof (AS 887 ff.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2015, Zl. I409 1254560-2/14E wurden nach Durchführung zweier Verhandlungen die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren wurde beschlossen, den Spruchpunkt III. aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (AS 969 ff.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2015, Zl. I409 1254560-2/14E wurden nach Durchführung zweier Verhandlungen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren wurde beschlossen, den Spruchpunkt römisch drei. aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (AS 969 ff.).
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017 wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt (AS 1189 ff.).
In der Stellungnahme vom 22.01.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in Österreich einen Freundeskreis habe, er Mitglied der "XXXX" - einer freikirchlichen Vereinigung - sei und er seinen Lebensunterhalt einerseits aus der staatlichen Grundversorgung beziehe und andererseits als Straßenzeitungsverkäufer vor einem Supermarkt verdiene. Er verfüge über einen Pflichtschulabschluss und habe zudem die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Ferner habe er bei Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Einstellungszusage (AS 1197).
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 02.02.2018, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.) (AS 1225 ff.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) (AS 1225 ff.).
Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE- Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt (AS 1263).
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT eingebracht. Dabei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Zu Unrecht gehe die belangte Behörde von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber seinen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet aus (AS 1281 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache und des Beschwerdeführers, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2018, Zl. I414 1254560-3/5E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Außerordentlichen Revision.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Ra 2018/21/0253-6, wurde mit Beschluss die Revision soweit sie sich auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG richtet zurückgewiesen und im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Wesentlichen begründete der Verwaltungsgerichthof seine Entscheidung dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG abgewichen sei. Bei dieser Interessenabwägung habe das Bundesverwaltungsgericht die dem Revisionswerber nicht vorwerfbare außergewöhnliche Dauer des Asylverfahren entgegen der Rechtsprechung nicht gewürdigt. Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies mit dem besonders langen Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich, der bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits mehr als 14 Jahre betragen habe. Ferner habe der unbescholtene Revisionswerber die Zeit seines Aufenthaltes genutzt, um sich in Österreich zu integrieren.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Ra 2018/21/0253-6, wurde mit Beschluss die Revision soweit sie sich auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG richtet zurückgewiesen und im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Wesentlichen begründete der Verwaltungsgerichthof seine Entscheidung dahingehend, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG abgewichen sei. Bei dieser Interessenabwägung habe das Bundesverwaltungsgericht die dem Revisionswerber nicht vorwerfbare außergewöhnliche Dauer des Asylverfahren entgegen der Rechtsprechung nicht gewürdigt. Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies mit dem besonders langen Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich, der bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits mehr als 14 Jahre betragen habe. Ferner habe der unbescholtene Revisionswerber die Zeit seines Aufenthaltes genutzt, um sich in Österreich zu integrieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe der I(g)bo, bekennt sich zum christlichen Glauben und ist nigerianischer Staatsangehöriger.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hat in Nigeria sechs Jahre die Grundschule und anschließen fünf Jahre die Mittelschule besucht.
In Nigeria bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Verkäufer.
Im Herkunftsstaat leben die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers, zu seinen Angehörigen hat er regelmäßig Kontakt.
Der Beschwerdeführer spricht Englisch.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 19.10.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 18.07.2012, Zl. XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I.) und es wurde seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2015, Zl. I409 1254560-2/14E nach Durchführung zweier Verhandlungen als unbegründet abgewiesen. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 18.07.2012, Zl. römisch 40 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2015, Zl. I409 1254560-2/14E nach Durchführung zweier Verhandlungen als unbegründet abgewiesen. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2018, Zl. I414 1254560-3/5E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Ra 2018/21/0253-6, wurde mit Beschluss die Revision soweit sie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG richtet zurückgewiesen und im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Ra 2018/21/0253-6, wurde mit Beschluss die Revision soweit sie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG richtet zurückgewiesen und im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Hinsichtlich seiner Integration hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Erwerb des ÖSD Zertifikates A2, zwei Einstellungszusagen, eine Bestätigung über die Tätigkeit als Straßenverkäufer, eine Bestätigung über die Teilnahme am Gottesdienst einer in Österreich anerkannten Freikirche und mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, er bezog bis zum 30.04.2018 Leistungen aus der der staatlichen Grundversorgung.
Seit dem 02.08.2018 ist der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, zuvor war er in der Zeit zwischen 23.06.2017 bis zum 26.05.2018 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse versichert.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Richters des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. I409 124560-2/6Z bzw. zu I409 1254560-/13Z, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2019, Zl. Ra 2018/21/0253-6 und in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2018. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und der Sozialversicherung ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Mangels Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Aus der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 22.01.2018 führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar um einen Reisepass beziehungsweise um eine Geburtsurkunde bemühe, jedoch wurden diese Urkunden nicht vorgelegt.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.10.2018. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Probleme mit dem Blutdruck, den Nieren und Diabetes habe, sein Arzt habe ihm geraten, Fitness zu machen. Der Beschwerdeführer nimmt nachfolgende Medikamente ein: Exforgehct 10mg/160mg, Moconibene 0,2 mg. Ebrantil 60mg und Vi-De 3 Tropfen (Niederschrift Seite 4 und Seite 5). Zudem legte der Beschwerdeführer mehrere Laborbefunde vor.
Die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dabei gab er an, dass er nicht krank sei und gern arbeiten wolle und er seinen Freunden beim Malen helfe, diesbezüglich legte der Beschwerdeführer mehrere Fotos vor. Zudem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Straßenzeitung "Eibisch-Zuckerl" vor.
Die Feststellung zu seiner Schulbildung in Nigeria ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 6).
Die Feststellung zu seiner Tätigkeit als Verkäufer in seinem Herkunftsstaat ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 6).
Die Feststellung zu seinen Angehörigen und, dass er mit diesen regelmäßig in Kontakt steht ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 6).
Dass der Beschwerdeführer Englisch spricht ergibt sich aus dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung in englischer Sprache durchgeführt wurde.
Dass mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2012 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und zugleich seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2015 als unbegründet abgewiesen und zugleich gemäß § 75 Abs. 20 AsylG die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.Dass mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2012 der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und zugleich seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2015 als unbegründet abgewiesen und zugleich gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Ebenfalls ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 02.08.2018 dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Unter einem erließ die Behörde eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2018, Zl. I414 1254560-3/5E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Ra 2018/21/0253-6, mit Beschluss die Revision soweit sie sich auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG richtet, zurückgewiesen und im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Ebenfalls ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 02.08.2018 dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Unter einem erließ die Behörde eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2018, Zl. I414 1254560-3/5E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Ra 2018/21/0253-6, mit Beschluss die Revision soweit sie sich auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG richtet, zurückgewiesen und im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Feststellungen zu seinen Privat- und Familienleben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dabei gab er an, dass er weder verheiratet sei noch in einer Lebensgemeinschaft lebe und dass keine Familienmitglieder in Österreich leben würde. Des Weiteren gab er an, dass er viele Freunde in Österreich habe und Kolporteur eine Straßenzeitung sei. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, er nehme regelmäßig an Gottesdiensten teil und habe in Österreich keine Unterhaltsverpflichtungen. Zudem wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrere Empfehlungsschreiben, zwei Einstellungszusagen, Bestätigungsschreiben über die Tätigkeit als Kolporteur einer Straßenzeitung, Bestätigungsschreiben über die Teilnahme an Gottesdiensten einer Freikirche und ein ÖSD Zertifikat über die bestandene Deutschprüfung Niveau A2 vorgelegt.
Dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgeht und bis zum 30.04.2018 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Seite 8) sowie aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 29.10.2018.
Die Feststellungen zu seiner staatlichen Versicherung ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.10.2018.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Rückkehrentscheidung:
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Es ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).Es ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Artikel 8, Absatz eins und 2 EMRK).
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0253-6, zum Verfahren des Beschwerdeführers aus, dass die außergewöhnliche Dauer der Erledigung des Asylverfahrens - besonders langen Aufenthalt des Beschwerdeführers von mehr als 14 Jahre - nicht dem Beschwerdeführer vorwerfbar sei.
Nach dieser ständigen Judikatur ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 13; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 9 und 10, sowie VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120, Punkte 6.2. und 7.2., jeweils mwN).Nach dieser ständigen Judikatur ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 13; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 9 und 10, sowie VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120, Punkte 6.2. und 7.2., jeweils mwN).
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes genützt um sich in Österreich zu integrieren. Er weist Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und war jahrelang als Zeitungsverkäufer tätig. Darüber hinaus hat er Versicherungszeiten erworben und verfügt zudem über zwei Einstellungszusagen. Insbesondere haben Einstellungszusagen im Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt eine maßgebliche Bedeutung (vgl. insoweit etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 33, mwN). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - durch zahlreiche Empfehlungsschreiben dokumentiert - einen umfangreichen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.Der unbescholtene Beschwerdeführer hat die Zeit seines Aufenthaltes genützt um sich in Österreich zu integrieren. Er weist Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und war jahrelang als Zeitungsverkäufer tätig. Darüber hinaus hat er Versicherungszeiten erworben und verfügt zudem über zwei Einstellungszusagen. Insbesondere haben Einstellungszusagen im Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt eine maßgebliche Bedeutung vergleiche insoweit etwa VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, Rn. 33, mwN). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - durch zahlreiche Empfehlungsschreiben dokumentiert - einen umfangreichen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.
Ein darüber hinausgehendes "besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten" wird von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem so langen Aufenthalt nicht gefordert (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 12).Ein darüber hinausgehendes "besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten" wird von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem so langen Aufenthalt nicht gefordert vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 12).
Zwar ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend vom Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. dazu neuerlich etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 16 iVm Rn. 13 bis 15, und VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 13, mwN).Zwar ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend vom Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche dazu neuerlich etwa VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 16 in Verbindung mit Rn. 13 bis 15, und VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 13, mwN).
Derartige dafür inhaltlich in Betracht kommende Gegebenheiten liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Gesamtschau der zu berücksichtigenden Faktoren ergibt daher, dass die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt.
Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wäre daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wäre daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist.
Des Weiteren ist aufgrund der nicht vorwerfbaren außergewöhnlichen Dauer der Erledigung des Asylverfahrens von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Daher ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Des Weiteren ist aufgrund der nicht vorwerfbaren außergewöhnlichen Dauer der Erledigung des Asylverfahrens von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Daher ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
3.2. Zum Aufenthaltstitel:
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 auch von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, auch von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Falle, es erkennt im Beschwerdeverfahren erstmalig die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 anzuordnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG K4).In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Falle, es erkennt im Beschwerdeverfahren erstmalig die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, anzuordnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, AsylG K4).
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt gemäß Absatz 2, leg. cit. nur die die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" und eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" und eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung deren Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung deren Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet:
Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolgt ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet:
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG (idF vor BGBl I. Nr. 68/2017) lauten:Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,) lauten:
Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Gemäß § 14a Abs. 1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1, Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Absatz 4, leg. cit. ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, [= Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung] vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.
Der Aufenthaltstitel ""Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel ""Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutsch Zertifikat A2 eines anerkannten Prüfzentrum für das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD), ausgestellt am 08.07.2016, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz BGBl. Nr. 68/2017 erfüllt hat.Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutsch Zertifikat A2 eines anerkannten Prüfzentrum für das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD), ausgestellt am 08.07.2016, weshalb er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat.
Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß § 11 Abs. 2 IntG als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG Abs. 1, soweit er die Voraussetzungen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat.Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, AsylG Absatz eins,, soweit er die Voraussetzungen des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens erfüllt hat.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage seines Sprachzertifikates auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch ohne Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich bzw. nur mittels Vorlage seines Sprachzertifikates auf dem Niveau A2 die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Vorlage des Zertifikats A2 gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren.
Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.03.2019, Zl. Ra 2018/21/0253-6, ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nunmehr die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" vorliegen.
Der angefochtene Bescheid ist daher zu beheben und ist festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 11 AsylG - dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel im Sinne des § 58 Abs. 4 AsylG auszufolgen haben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - unter der Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG - dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 58, Absatz 4, AsylG auszufolgen haben.
Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.1254560.3.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019