TE Bvwg Beschluss 2019/4/24 W138 2217507-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2019
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Entscheidungsdatum

24.04.2019

Norm

AVG §37
B-VG Art. 133 Abs4
LiegTeilG §13
VermG §3 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LiegTeilG § 13 heute
  2. LiegTeilG § 13 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. LiegTeilG § 13 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  4. LiegTeilG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. LiegTeilG § 13 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. LiegTeilG § 13 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008

Spruch

W138 2217507-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX ; Gemeinde XXXX , vom 12.12.2018 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck, Ferdinand Öttl-Straße 12/II, 4840 Vöcklabruck GFN:1202/2018/50 vom 19.11.2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 ; Gemeinde römisch 40 , vom 12.12.2018 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck, Ferdinand Öttl-Straße 12/II, 4840 Vöcklabruck GFN:1202/2018/50 vom 19.11.2018, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 19.11.2018, GFN: 1202/2018/50 wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 19.11.2018, GFN: 1202/2018/50 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Antrag gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) vom 24.05.2018 stellte der XXXX ; Gemeinde XXXX (im weiteren Verein) unter Zustimmung des damaligen grundbücherlichen Eigentümers des Grundstückes (GST) 1612, Katastralgemeinde (KG) XXXX auf Basis der Vermessungsurkunde der Dipl.- Ing. XXXX ZT GmbH, GZ: 4309-18 vom 07.06.2018 den Antrag auf Herstellung der Grundbuchsordnung gemäß § 13 LiegTeilG.Mit Antrag gemäß Paragraph 13, Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) vom 24.05.2018 stellte der römisch 40 ; Gemeinde römisch 40 (im weiteren Verein) unter Zustimmung des damaligen grundbücherlichen Eigentümers des Grundstückes (GST) 1612, Katastralgemeinde (KG) römisch 40 auf Basis der Vermessungsurkunde der Dipl.- Ing. römisch 40 ZT GmbH, GZ: 4309-18 vom 07.06.2018 den Antrag auf Herstellung der Grundbuchsordnung gemäß Paragraph 13, LiegTeilG.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Vermessungsamt (VA) Vöcklabruck den Antrag vom 24.05.2018 auf grundbücherliche Durchführung der Teilungsurkunde der Dipl.-Ing. XXXX ZT GmbH, GZ 4309-18 vom 07.06.2018 nach den Sonderbestimmungen des § 13 LiegTeilG zurück. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das VA festgestellt habe, dass das gegenständliche Grundstück bebaut sei, aber im Flächenwidmungsplan der Gemeinde XXXX nicht als Bauland ausgewiesen wäre. Der Grundstückswert sei entsprechend der einschlägigen Fachliteratur mit dem halben Baulandpreis, im gegenständlichen Fall mit € 35,- pro Quadratmeter, zu schätzen. Da der Grundstückswert seit 18.06.2018 nicht wesentlich verändert worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Vermessungsamt (VA) Vöcklabruck den Antrag vom 24.05.2018 auf grundbücherliche Durchführung der Teilungsurkunde der Dipl.-Ing. römisch 40 ZT GmbH, GZ 4309-18 vom 07.06.2018 nach den Sonderbestimmungen des Paragraph 13, LiegTeilG zurück. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das VA festgestellt habe, dass das gegenständliche Grundstück bebaut sei, aber im Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch 40 nicht als Bauland ausgewiesen wäre. Der Grundstückswert sei entsprechend der einschlägigen Fachliteratur mit dem halben Baulandpreis, im gegenständlichen Fall mit € 35,- pro Quadratmeter, zu schätzen. Da der Grundstückswert seit 18.06.2018 nicht wesentlich verändert worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden.

Mit E-Mail vom 12.12.2018 legte der Verein gegen den vorgenannten Bescheid Beschwerde ein. Bezweifelt wurde insbesondere der im Bescheid des VA angesetzte Verkehrswert des Grundstückes und wurde überdies bemängelt, dass die im Bescheid erwähnte Fachliteratur nicht im Rahmen des Parteiengehöres übermittelt wurde.

Erhoben wurde die Beschwerde offensichtlich nicht vom in der Beschwerde genannten Obmann des Vereines, Herrn Hubert Ö XXXX , sondern vom Schriftführer des Vereines Herrn Johannes H XXXX .Erhoben wurde die Beschwerde offensichtlich nicht vom in der Beschwerde genannten Obmann des Vereines, Herrn Hubert Ö römisch 40 , sondern vom Schriftführer des Vereines Herrn Johannes H römisch 40 .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid des VA vom 19.11.2018 (GFN: 1202/2018/50) wurde der Antrag des Vereins vom 24.05.2018 auf Herstellung der Grundbuchsordnung gemäß § 13 LiegTeilG für den Plan der Dipl.- Ing. XXXX ZT-GmbH, XXXX , GZ: 4309-18 zurückgewiesen (Akt des VA Vöcklabruck).Mit Bescheid des VA vom 19.11.2018 (GFN: 1202/2018/50) wurde der Antrag des Vereins vom 24.05.2018 auf Herstellung der Grundbuchsordnung gemäß Paragraph 13, LiegTeilG für den Plan der Dipl.- Ing. römisch 40 ZT-GmbH, römisch 40 , GZ: 4309-18 zurückgewiesen (Akt des VA Vöcklabruck).

Mit E-Mail vom 12.12.2018 hat der Verein durch den Schriftführer Johannes H XXXX Beschwerde erhoben und wurde in dem E-Mail angeführt, dass eine Kopie der Beschwerde an den Obmann Hubert Ö XXXX ergehen würde.Mit E-Mail vom 12.12.2018 hat der Verein durch den Schriftführer Johannes H römisch 40 Beschwerde erhoben und wurde in dem E-Mail angeführt, dass eine Kopie der Beschwerde an den Obmann Hubert Ö römisch 40 ergehen würde.

Dem vom VA Vöcklabruck übermittelten Akt ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Ermittlungsschritte gesetzt wurden, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzung für die Abschreibung eines geringwertigen Trennstückes gemäß § 13 LiegTeilG vorliegen würden.Dem vom VA Vöcklabruck übermittelten Akt ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Ermittlungsschritte gesetzt wurden, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzung für die Abschreibung eines geringwertigen Trennstückes gemäß Paragraph 13, LiegTeilG vorliegen würden.

Die erforderlichen Ermittlungsschritte wurden von der belangten Behörde gänzlich unterlassen, bzw. nicht nachvollziehbar dokumentiert.

Dem Antragsteller wurde kein Parteiengehör hinsichtlich der allfällig gesetzten Ermittlungsschritte gewährt.

Es kann dem vom VA übermittelten Akt nicht entnommen werden, weshalb ein Grundstückswert im gegenständlichen Fall mit € 35,- pro Quadratmeter geschätzt wurde.

Die im Bescheid erwähnte einschlägige Fachliteratur ist dem Akt ebenso nicht angeschlossen.

Überdies ist nicht nachvollziehbar, ob vom VA der Umstand richtig gewürdigt bzw. überhaupt gewürdigt wurde, dass auf dem Trennstück eine Kapelle errichtet ist. Diesbezüglich ist einem aktuellen Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuches zu entnehmen, dass aufgrund eines Bestands- und Superädifikatsvertrages für den Verein ein Bestandrecht auf dem GST bis 30.04.2102 einverleibt ist. (Öffentliches Grundbuch)

Ob dieser Umstand vom VA auch gewürdigt und bei der Bemessung des Grundstückswertes berücksichtigt wurde, kann dem Akt nicht entnommen werden.

Dem angefochtenen Bescheid des VA ist der Bescheidadressat nicht eindeutig zu entnehmen. Vermerkt ist lediglich, dass der Bescheid an die Dipl.-Ing. XXXX ZT-GmbH adressiert war.Dem angefochtenen Bescheid des VA ist der Bescheidadressat nicht eindeutig zu entnehmen. Vermerkt ist lediglich, dass der Bescheid an die Dipl.-Ing. römisch 40 ZT-GmbH adressiert war.

Der Antrag gemäß § 13 LiegTeilG wurde jedoch nur von dem Verein unter Zustimmung des damaligen Grundeigentümers eingebracht.Der Antrag gemäß Paragraph 13, LiegTeilG wurde jedoch nur von dem Verein unter Zustimmung des damaligen Grundeigentümers eingebracht.

Einen Hinweis auf eine Vertretungsvollmacht bezüglich der Beschwerdezustellung an die Dipl.- Ing. XXXX ZT-GmbH ist dem Akt nicht zu entnehmen.Einen Hinweis auf eine Vertretungsvollmacht bezüglich der Beschwerdezustellung an die Dipl.- Ing. römisch 40 ZT-GmbH ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Überdies ist dem Akt nicht zu entnehmen, wer die organschaftliche oder statutarische Vertretung des Vereines innehat.

Das VA wird zu weiterer Folge auch zu ermitteln haben, in welcher Form der Verein errichtet wurde, und welche natürliche Person den Verein rechtswirksam vertreten und Beschwerde für den Verein erheben konnte. Sollte eine nicht vertretungsbefugte Person Beschwerde erhoben haben, ist mit einem Verbesserungsauftrag vorzugehen.

Auch diesbezüglich finden sich im Akt des VA keinerlei Hinweise auf bereits getätigte Ermittlungsschritte.

Unter einem ist darauf hinzuweisen, dass in einem Fall, wie dem gegenständlichen, nach inhaltlicher Befassung mit dem Antrag nicht mit einer zurückweisender Entscheidung vorzugehen ist, sondern allfällig dem Antrag stattzugeben oder der Antrag abzuweisen wäre.

Die belangte Behörde hat somit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes, wie vorangeführt, unterlassen (Akt des VA Vöcklabruck; Akt des BVwG).

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F., geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

§ 28 Abs 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG lautet:

"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.""(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; vgl. auch VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123, vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005 und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/18/0117, je mwN).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht; vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; vergleiche auch VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123, vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0005 und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/18/0117, je mwN).

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes, nämlich die nachvollziehbare Abklärung ob die Voraussetzungen des § 13 LiegTeilG erfüllt sind oder nicht, gänzlich unterlassen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit dem gegenständlichen Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweist.Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes, nämlich die nachvollziehbare Abklärung ob die Voraussetzungen des Paragraph 13, LiegTeilG erfüllt sind oder nicht, gänzlich unterlassen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit dem gegenständlichen Beschluss aufhebt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweist.

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden.In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gem. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden.

Wie den Feststellungen des gegenständlichen Beschlusses zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde nach dem Inhalt des Aktes des VA und des BVwG jegliche nachvollziehbare erforderliche Ermittlungstätigkeit bezüglich der Prüfung der Voraussetzungen des § 13 LiegTeilG unterlassen. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Absatz 3 2. Satz VwGVG vor.Wie den Feststellungen des gegenständlichen Beschlusses zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde nach dem Inhalt des Aktes des VA und des BVwG jegliche nachvollziehbare erforderliche Ermittlungstätigkeit bezüglich der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 13, LiegTeilG unterlassen. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3 2. Satz VwGVG vor.

Im Zuge des fortgeführten Verfahrens wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Verfahren vorliegen.

Dies bezieht sich auf die Ermittlung des Grundstückswertes unter Berücksichtigung der Frage Grünland- oder Baulandwidmung, Bestandrecht bezüglich der Kapelle am Grundstück, Prüfung der rechtlichen Ausgestaltung des Vereins und dessen Vertretungsbefugnis unter Einräumung des erforderlichen Parteiengehörs (siehe Ausführungen in den Feststellungen).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Flächenwidmungsplan,
Grundbuchsgesuch, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Nachvollziehbarkeit,
Parteiengehör, Verkehrswert, Vermessung, Voraussetzungen,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W138.2217507.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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