TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/30 W179 2211076-1

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Entscheidungsdatum

30.04.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art. 133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
GSVG §150
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BSVG § 141 heute
  2. BSVG § 141 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. BSVG § 141 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. BSVG § 141 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. BSVG § 141 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. BSVG § 141 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. BSVG § 141 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. BSVG § 141 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  10. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  11. BSVG § 141 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  12. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  13. BSVG § 141 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. BSVG § 141 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  15. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  16. BSVG § 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  18. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  19. BSVG § 141 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  20. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  21. BSVG § 141 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 141 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  23. BSVG § 141 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. BSVG § 141 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 35 heute
  2. EStG 1988 § 35 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 35 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 35 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 35 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 35 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 35 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 35 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 35 gültig von 01.09.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  11. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 35 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  14. EStG 1988 § 35 gültig von 01.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  15. EStG 1988 § 35 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 35 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. EStG 1988 § 35 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 35 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993
  19. EStG 1988 § 35 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  20. EStG 1988 § 35 gültig von 31.07.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  21. EStG 1988 § 35 gültig von 27.06.1992 bis 30.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  22. EStG 1988 § 35 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 35 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. GSVG § 150 heute
  2. GSVG § 150 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2025
  3. GSVG § 150 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. GSVG § 150 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. GSVG § 150 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. GSVG § 150 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  7. GSVG § 150 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. GSVG § 150 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  9. GSVG § 150 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  10. GSVG § 150 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. GSVG § 150 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. GSVG § 150 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  13. GSVG § 150 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  14. GSVG § 150 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  15. GSVG § 150 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  16. GSVG § 150 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  17. GSVG § 150 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. RGG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W179 2211076-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Monats XXXX als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Monats römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Monats XXXX als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Monats römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , eine Rundfunkgebührenbefreiung für die Monaterömisch drei. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , eine Rundfunkgebührenbefreiung für die Monate

XXXX zuerkannt.römisch 40 zuerkannt.

IV. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch vier. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX Personen-Haushalt, jedoch keine Anspruchsgrundlage geltend.1. Die Beschwerdeführerin stellte mit am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen römisch 40 Personen-Haushalt, jedoch keine Anspruchsgrundlage geltend.

Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ihre Lohn-/Gehaltsabrechnung für XXXX , eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch ihres Ehegatten (im Zeitraum: XXXX bis XXXX ) sowie eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister für ihren Mitbewohner und die Beschwerdeführerin selbst bei.Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ihre Lohn-/Gehaltsabrechnung für römisch 40 , eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch ihres Ehegatten (im Zeitraum: römisch 40 bis römisch 40 ) sowie eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister für ihren Mitbewohner und die Beschwerdeführerin selbst bei.

2. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihr mit, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit keine der gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Der Lohn der Beschwerdeführerin stelle keine Anspruchsgrundlage dar. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, andernfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.

3. Die Beschwerdeführerin reichte hierauf keine weiteren Unterlagen nach.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (...); uns von Ihnen keine weiteren Stellungnahme vorliegt bzw. uns keine neuen Fakten bekannt sind, die in der Sache berücksichtigt werden müssten und daher spruchgemäß entschieden wurde" und "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit der Bitte um neuerliche Überprüfung des Antrages und führt aus, dass ihr Ehemann von der Rezeptgebühr befreit sei. Der Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin eine Rezeptgebührenbefreiung ihres Ehegatten bis

XXXX an.römisch 40 an.

6. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und merkt an, dass eine Befreiung bis zum XXXX bestanden habe.6. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und merkt an, dass eine Befreiung bis zum römisch 40 bestanden habe.

7. Im Wege der Amtshilfe teilt die zuständige Gebietskrankenkasse mit, dass die Beschwerdeführerin als mitversicherte Ehegattin im selben Zeitraum wie ihr Gatte von den Rezeptgebühren befreit ist.

8. Mit hg Schreiben vom XXXX teilt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und fordert sie zur Nachreichung von Unterlagen auf.8. Mit hg Schreiben vom römisch 40 teilt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und fordert sie zur Nachreichung von Unterlagen auf.

9. Am XXXX bringt die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen in Vorlage.9. Am römisch 40 bringt die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren stammt vom XXXX und war die Beschwerdeführerin bis inklusive XXXX von derselben befreit.1. Der diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren stammt vom römisch 40 und war die Beschwerdeführerin bis inklusive römisch 40 von derselben befreit.

2. Mit der Beschwerde wurde eine vorerst bis inklusive XXXX geltende Rezeptgebührenbefreiung des Mitbewohners der Rechtsmittelwerberin in Vorlage gebracht und bestätigt die XXXX Gebietskrankenkasse dem Bundesverwaltungsgericht, dass von dieser Rezeptgebührenbefreiung ebenso die Beschwerdeführerin als mitversicherte Angehörige bis zu diesem Datum mitumfasst ist.2. Mit der Beschwerde wurde eine vorerst bis inklusive römisch 40 geltende Rezeptgebührenbefreiung des Mitbewohners der Rechtsmittelwerberin in Vorlage gebracht und bestätigt die römisch 40 Gebietskrankenkasse dem Bundesverwaltungsgericht, dass von dieser Rezeptgebührenbefreiung ebenso die Beschwerdeführerin als mitversicherte Angehörige bis zu diesem Datum mitumfasst ist.

3. Der antragsgegenständliche Haushalt besteht neben der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Mitbewohner aus XXXX und somit insgesamt aus XXXX Personen, welche alle an antragsgegenständliche Adresse ihren Hauptwohnsitz haben.3. Der antragsgegenständliche Haushalt besteht neben der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Mitbewohner aus römisch 40 und somit insgesamt aus römisch 40 Personen, welche alle an antragsgegenständliche Adresse ihren Hauptwohnsitz haben.

4. Die Beschwerdeführerin bezieht im Anspruchszeitraum an Netto-Bezügen wie folgt: im XXXX netto € XXXX inklusive Weihnachtsgeld, im XXXX netto € XXXX , in den Monaten XXXX sowie4. Die Beschwerdeführerin bezieht im Anspruchszeitraum an Netto-Bezügen wie folgt: im römisch 40 netto € römisch 40 inklusive Weihnachtsgeld, im römisch 40 netto € römisch 40 , in den Monaten römisch 40 sowie

XXXX jeweils netto € XXXX (nach einer Aufrollung im XXXX für den XXXX ), sowie im XXXX netto € XXXX samt Urlaubsgeld.römisch 40 jeweils netto € römisch 40 (nach einer Aufrollung im römisch 40 für den römisch 40 ), sowie im römisch 40 netto € römisch 40 samt Urlaubsgeld.

5. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erhält nachstehende Bezüge:

5.1.Vom XXXX bis einschließlich XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von €5.1.Vom römisch 40 bis einschließlich römisch 40 Arbeitslosengeld in Höhe von €

XXXX täglich, und vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe im Ausmaß von €römisch 40 täglich, und vom römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe im Ausmaß von €

XXXX täglich, das sind in Summe € XXXX im Monat XXXX .römisch 40 täglich, das sind in Summe € römisch 40 im Monat römisch 40 .

5.2. Im XXXX Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich, das sind in Summe € XXXX .5.2. Im römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von € römisch 40 täglich, das sind in Summe € römisch 40 .

5.3. Vom XXXX bis inklusive XXXX Notstandshilfe in der Höhe von €5.3. Vom römisch 40 bis inklusive römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von €

XXXX , und vom XXXX bis inklusive XXXX "Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von Euro XXXX täglich, das sind im Monat XXXX in Summe Euro XXXX .römisch 40 , und vom römisch 40 bis inklusive römisch 40 "Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von Euro römisch 40 täglich, das sind im Monat römisch 40 in Summe Euro römisch 40 .

5.4. In den Monaten XXXX und XXXX "Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von jeweils Euro XXXX täglich, somit in Summe im Monat XXXX € XXXX , und im Monat XXXX in Summe Euro XXXX .5.4. In den Monaten römisch 40 und römisch 40 "Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von jeweils Euro römisch 40 täglich, somit in Summe im Monat römisch 40 € römisch 40 , und im Monat römisch 40 in Summe Euro römisch 40 .

5.5. Vom XXXX bis inklusive XXXX Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von jeweils Euro XXXX täglich, sowie vom XXXX bis inklusive XXXX Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich, sohin in Summe im Monat XXXX € XXXX .5.5. Vom römisch 40 bis inklusive römisch 40 Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von jeweils Euro römisch 40 täglich, sowie vom römisch 40 bis inklusive römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von Euro römisch 40 täglich, sohin in Summe im Monat römisch 40 € römisch 40 .

5.6. In den Monaten XXXX bis inklusive XXXX Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich, das ergibt in Summe je Monat wie folgt:5.6. In den Monaten römisch 40 bis inklusive römisch 40 Notstandshilfe in der Höhe von Euro römisch 40 täglich, das ergibt in Summe je Monat wie folgt:

XXXX sowie XXXX : monatlich je € XXXX .römisch 40 sowie römisch 40 : monatlich je € römisch 40 .

XXXX , XXXX und XXXX : monatlich je € XXXX .römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 : monatlich je € römisch 40 .

6. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft im Sinne des § 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und zahlt für die an der antragsgegenständlichen Adresse befindlichen Wohnung im Wege eines abgeschlossenen Nutzungsvertrags ein monatliches Nutzungsentgelt samt Nebenkosten und Umsatzsteuer in der Höhe von Euro XXXX , wobei die Berechnung des Gesamtentgeltes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erfolgt.6. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft im Sinne des Paragraph eins, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und zahlt für die an der antragsgegenständlichen Adresse befindlichen Wohnung im Wege eines abgeschlossenen Nutzungsvertrags ein monatliches Nutzungsentgelt samt Nebenkosten und Umsatzsteuer in der Höhe von Euro römisch 40 , wobei die Berechnung des Gesamtentgeltes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erfolgt.

7. Der vorgelegte Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX weist keine außergewöhnlichen Belastungen aus. Der Einkommensteuerbescheid XXXX wurde erst beantragt und liegt noch nicht vor.7. Der vorgelegte Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 weist keine außergewöhnlichen Belastungen aus. Der Einkommensteuerbescheid römisch 40 wurde erst beantragt und liegt noch nicht vor.

8. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die von der Beschwerdeführerin zum hiergerichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegten Unterlagen, sowie wurden in die Erwägungen miteinbezogen die Auskunft der XXXX Gebietskrankenkasse zur Mitversicherung und Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin als auch deren eigene Angabe zum Weihnachts- und Urlaubsgeld.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die von der Beschwerdeführerin zum hiergerichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegten Unterlagen, sowie wurden in die Erwägungen miteinbezogen die Auskunft der römisch 40 Gebietskrankenkasse zur Mitversicherung und Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin als auch deren eigene Angabe zum Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Im Detail ist zu erwägen:

2. Die von der belangten Behörde gewährte Befreiung von den Rundfunkgebühren bis zum XXXX ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage.2. Die von der belangten Behörde gewährte Befreiung von den Rundfunkgebühren bis zum römisch 40 ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage.

3. Dass die Beschwerdeführerin ebenso wie ihr Ehegatte von der Rezeptgebühr vorerst bis zum gleichen Datum befreit ist, beruht auf der diesbezüglichen Auskunft der zuständigen Gebietskrankenkasse.

4. Die festgestellten Bezüge der Beschwerdeführerin entsprechen Ihren vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen. Dass sowohl das Weihnachtsgeld als auch das Urlaubsgeld jeweils in einem in voller Höhe eines Bruttomonatslohns ausbezahlt werden, und zwar in den Monaten Juni sowie November, beruht gleichermaßen auf der Gehaltsabrechnung XXXX als auch den diesbezüglichen aktenkundigen Auskünften der Beschwerdeführerin.4. Die festgestellten Bezüge der Beschwerdeführerin entsprechen Ihren vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen. Dass sowohl das Weihnachtsgeld als auch das Urlaubsgeld jeweils in einem in voller Höhe eines Bruttomonatslohns ausbezahlt werden, und zwar in den Monaten Juni sowie November, beruht gleichermaßen auf der Gehaltsabrechnung römisch 40 als auch den diesbezüglichen aktenkundigen Auskünften der Beschwerdeführerin.

5. Die festgestellten Bezüge des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin ergeben sich aus den aktenkundigen Mitteilungen über den Leistungsanspruch durch das zuständige Arbeitsmarktservice, insbesondere ab XXXX aus der aktuellsten Mitteilung vom XXXX . Der Monat November XXXX hingegen beruht auf den Mitteilungen vom XXXX sowie XXXX .5. Die festgestellten Bezüge des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin ergeben sich aus den aktenkundigen Mitteilungen über den Leistungsanspruch durch das zuständige Arbeitsmarktservice, insbesondere ab römisch 40 aus der aktuellsten Mitteilung vom römisch 40 . Der Monat November römisch 40 hingegen beruht auf den Mitteilungen vom römisch 40 sowie römisch 40 .

6. Das Nutzungsentgelt samt Nebenkosten erschließt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin.

7. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

8. Dass der Einkommensteuerbescheid XXXX erst beantragt wurde, jedoch noch nicht vorliegt, ergibt sich aus der entsprechenden zweifachen Auskunft der Beschwerdeführenden Partei.8. Dass der Einkommensteuerbescheid römisch 40 erst beantragt wurde, jedoch noch nicht vorliegt, ergibt sich aus der entsprechenden zweifachen Auskunft der Beschwerdeführenden Partei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

3.1 Rechtsnormen:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins, (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)Paragraph 2, (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Paragraph 4, (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bisParagraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. (3) bis

(5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI"ABSCHNITT römisch elf

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.
Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.
Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)Paragraph 50, (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

3.2 Zu A) Beschwerde:

1. Wenngleich der gegenständliche Antrag vom XXXX stammt, ist festzuhalten, dass Sache des behördlichen und damit auch des hiergerichtlichen Verfahrens eine (Folge-) Befreiung von den Rundfunkgebühren ab dem XXXX ist, weil die Beschwerdeführerin, wie dargestellt, bis einschließlich XXXX von den Rundfunkgebühren befreit war und nach hiergerichtlichen Amtswissen "die befreiten Rundfunkteilnehmer" von der belangten Behörde in der Regel zwei bis drei Monate vor Ablauf der bisherigen Befreiung daran erinnert werden, einen erneuten Antrag zu stellen.1. Wenngleich der gegenständliche Antrag vom römisch 40 stammt, ist festzuhalten, dass Sache des behördlichen und damit auch des hiergerichtlichen Verfahrens eine (Folge-) Befreiung von den Rundfunkgebühren ab dem römisch 40 ist, weil die Beschwerdeführerin, wie dargestellt, bis einschließlich römisch 40 von den Rundfunkgebühren befreit war und nach hiergerichtlichen Amtswissen "die befreiten Rundfunkteilnehmer" von der belangten Behörde in der Regel zwei bis drei Monate vor Ablauf der bisherigen Befreiung daran erinnert werden, einen erneuten Antrag zu stellen.

2. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:2. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:

3. So ist nach § 3 Abs 5 RGG auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. § 47 FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf.3. So ist nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Paragraph 47, FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf.

Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft von den Rezeptgebühren- wie dargestellt - befreit ist, erfüllt sie § 47 Abs 1 Z 7 FMGebO und daher eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft von den Rezeptgebühren- wie dargestellt - befreit ist, erfüllt sie Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FMGebO und daher eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.

4. Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz der Befreiung von den Rezeptgebühren jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.4. Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz der Befreiung von den Rezeptgebühren jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.

4.1. Zum Haushaltseinkommen ist zu erwägen:

Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FMGebO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FMGebO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

4.2. Soweit aus § 48 Abs 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung eindeutig erkennbar ist, dass nur - anerkannte - außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes, und damit durch einen Bescheid des zuständigen Finanzamtes festgesetzte ao Belastungen, abzugsfähige Ausgaben sind, verletzt die beschwerdeführende Partei durch Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheides XXXX ihre Mitwirkungspflicht am Beschwerdeverfahren, war doch die mit hiergerichtlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gesetzte Frist von zwei Wochen zur Vorlage desselben angemessen, zumal die Beschwerde bereits vom XXXX stammt (hingegen die Beschwerdeführerin am XXXX fernmündlich bekanntgab, den Einkommensteuerbescheides XXXX gerade eben erst beantragt zu haben); auch moniert die Beschwerdeführerin kein einziges Mal, sie habe mit ihrem (erst jetzt gestellten) abgabenrechtlichen Antrag ebenso außerordentliche Belastungen im genannten Sinne geltend gemacht. Die vorliegende Entscheidung war somit auf dem Boden der Aktenlage (und des Einkommensteuerbescheides XXXX ) zu treffen.4.2. Soweit aus Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung eindeutig erkennbar ist, dass nur - anerkannte - außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes, und damit durch einen Bescheid des zuständigen Finanzamtes festgesetzte ao Belastungen, abzugsfähige Ausgaben sind, verletzt die beschwerdeführende Partei durch Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheides römisch 40 ihre Mitwirkungspflicht am Beschwerdeverfahren, war doch die mit hiergerichtlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gesetzte Frist von zwei Wochen zur Vorlage desselben angemessen, zumal die Beschwerde bereits vom römisch 40 stammt (hingegen die Beschwerdeführerin am römisch 40 fernmündlich bekanntgab, den Einkommensteuerbescheides römisch 40 gerade eben erst beantragt zu haben); auch moniert die Beschwerdeführerin kein einziges Mal, sie habe mit ihrem (erst jetzt gestellten) abgabenrechtlichen Antrag ebenso außerordentliche Belastungen im genannten Sinne geltend gemacht. Die vorliegende Entscheidung war somit auf dem Boden der Aktenlage (und des Einkommensteuerbescheides römisch 40 ) zu treffen.

5. Aufgrund der vorgelegten Einkommensunterlagen und des daraus resultierenden monatlich divergierenden Haushaltseinkommens sind nachfolgende Zeiträume gesondert zu beurteilen:

6.) XXXX :6.) römisch 40 :

6.1. Einkommen:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

SUMME: XXXX 6.2. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, in der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag:SUMME: römisch 40 6.2. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, in der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag:

Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid XXXX weist jedoch keine ao Belastungen aus, vor, sodass diesbezüglich nur das Nutzungsentgelt samt Nebenkosten iSd WGG (vgl § 48 Abs 5 FMGebO) abzuziehen ist.Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid römisch 40 weist jedoch keine ao Belastungen aus, vor, sodass diesbezüglich nur das Nutzungsentgelt samt Nebenkosten iSd WGG vergleiche Paragraph 48, Absatz 5, FMGebO) abzuziehen ist.

Die monatlichen Abzüge betragen:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX Außergewöhnliche Belastungen XXXXrömisch 40 Außergewöhnliche Belastungen römisch 40

XXXX Nutzungsentgelt samt Nebenkosten XXXX SUMME: XXXX Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): XXXXrömisch 40 Nutzungsentgelt samt Nebenkosten römisch 40 SUMME: römisch 40 Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): römisch 40

6.3. Wie dargestellt liegt ein XXXX personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) XXXX .6.3. Wie dargestellt liegt ein römisch 40 personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr römisch 40 (in Euro) römisch 40 .

Es liegt somit im Monat XXXX eine Richtsatzüberschreitung von € XXXX vor und ist deshalb für diesen Monat keine Befreiung auszusprechen.Es liegt somit im Monat römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung von € römisch 40 vor und ist deshalb für diesen Monat keine Befreiung auszusprechen.

7.) XXXX :7.) römisch 40 :

7.1. Einkommen:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

SUMME: XXXX 7.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .SUMME: römisch 40 7.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € römisch 40 .

Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): XXXX .Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): römisch 40 .

7.3. Bei dem genannten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung von € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für den XXXX Folge zu geben.7.3. Bei dem genannten anzuwendenden Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder im Jahr römisch 40 iHv € römisch 40 liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung von € römisch 40 vor und ist deshalb der Beschwerde für den römisch 40 Folge zu geben.

8.) XXXX :8.) römisch 40 :

XXXX:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

SUMME: XXXX 8.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .SUMME: römisch 40 8.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € römisch 40 .

Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): XXXX .Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): römisch 40 .

8.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder, nun im Jahr XXXX , iHv XXXX liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung von € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für den XXXX Folge zu geben.8.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder, nun im Jahr römisch 40 , iHv römisch 40 liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung von € römisch 40 vor und ist deshalb der Beschwerde für den römisch 40 Folge zu geben.

9.) Zeitraum XXXX :9.) Zeitraum römisch 40 :

9.1. Einkommen:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

XXXX XXXX XXXX ; 1.069,5 (März)römisch 40 römisch 40 römisch 40 ; 1.069,5 (März)

SUMME: XXXX 9.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .SUMME: römisch 40 9.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € römisch 40 .

Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im Monat XXXX € XXXX bzw im Monat XXXX € XXXX .Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im Monat römisch 40 € römisch 40 bzw im Monat römisch 40 € römisch 40 .

9.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung im Monat XXXX iHv € XXXX , sowie im Monat XXXX iHv € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für die Monate XXXX Folge zu geben.9.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder im Jahr römisch 40 iHv € römisch 40 liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung im Monat römisch 40 iHv € römisch 40 , sowie im Monat römisch 40 iHv € römisch 40 vor und ist deshalb der Beschwerde für die Monate römisch 40 Folge zu geben.

10.) Monat XXXX :10.) Monat römisch 40 :

10.1. Einkommen:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

XXXX XXXX XXXX .römisch 40 römisch 40 römisch 40 .

SUMME: XXXX 10.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .SUMME: römisch 40 10.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € römisch 40 .

Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im Monat XXXX € XXXX .Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im Monat römisch 40 € römisch 40 .

10.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung im XXXX iHv € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für diesen Monat Folge zu geben.10.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder im Jahr römisch 40 iHv € römisch 40 liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung im römisch 40 iHv € römisch 40 vor und ist deshalb der Beschwerde für diesen Monat Folge zu geben.

11.) Monate XXXX :11.) Monate römisch 40 :

11.1. Einkommen:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

XXXX XXXX XXXX .römisch 40 römisch 40 römisch 40 .

SUMME: XXXX 11.2. Die monatlichen Abzüge betragen jeweils analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .SUMME: römisch 40 11.2. Die monatlichen Abzüge betragen jeweils analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € römisch 40 .

Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) in den genannten Monaten jeweils € XXXX .Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) in den genannten Monaten jeweils € römisch 40 .

11.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt jeweils in jedem der zitierten Monate eine monatliche Richtsatzunterschreitung iHv €11.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder im Jahr römisch 40 iHv € römisch 40 liegt jeweils in jedem der zitierten Monate eine monatliche Richtsatzunterschreitung iHv €

XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für die Monate XXXX Folge zu geben.römisch 40 vor und ist deshalb der Beschwerde für die Monate römisch 40 Folge zu geben.

12.) XXXX :12.) römisch 40 :

12.1. Einkommen:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

XXXX XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 römisch 40

SUMME: XXXX 12.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .SUMME: römisch 40 12.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € römisch 40 .

Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im genannten Monat € XXXX .Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im genannten Monat € römisch 40 .

12.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt im zitierten Monat eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für den Monat XXXX abzuweisen.12.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für römisch 40 Haushaltsmitglieder im Jahr römisch 40 iHv € römisch 40 liegt im zitierten Monat eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv € römisch 40 vor und ist deshalb der Beschwerde für den Monat römisch 40 abzuweisen.

13. Gemäß § 51 Abs 2 FGO sind Gebührenbefreiungen mit höchstens fünf Jahren zu befristen und ist hiebei auf die Art, Dauer und den Überprüfungszeitraum der Anspruchsberechtigung iSd § 47 FGO Bedacht zu nehmen.13. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FGO sind Gebührenbefreiungen mit höchstens fünf Jahren zu befristen und ist hiebei auf die Art, Dauer und den Überprüfungszeitraum der Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 47, FGO Bedacht zu nehmen.

Da die Befreiung von den Rundfunkgebühren verfahrensgegenständlich an die Rezeptgebührenbefreiung des Ehegatten der Beschwerdeführerin gebunden ist, welche "lediglich" bis XXXX belegt wurde, kann eine Befreiung nur bis inklusive XXXX ausgesprochen werden.Da die Befreiung von den Rundfunkgebühren verfahrensgegenständlich an die Rezeptgebührenbefreiung des Ehegatten der Beschwerdeführerin gebunden ist, welche "lediglich" bis römisch 40 belegt wurde, kann eine Befreiung nur bis inklusive römisch 40 ausgesprochen werden.

14. In diesem Zusammenhang ist die beschwerdefühernde Partei auf ihre Verpflichtung, den Wegfall einer der Voraussetzungen ihrer Befreiung unverzüglich der belangten Behörde anzuzeigen, hinzuweisen.

15. Der Beschwerde war somit nach § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), iVm § 9 Abs 6 sowie § 2 Abs 3 Z 1, § 3 Abs 2 und § 4 Abs 2 FeZG teilweise im ausgesprochenem Umfange stattzugeben.15. Der Beschwerde war somit nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG), in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6, sowie Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, FeZG teilweise im ausgesprochenem Umfange stattzugeben.

Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.

16. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG unterbleiben.16. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG unterbleiben.

4. Zu B) Revision:

17. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.17. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Befreiung, Befristung, Berechnung,
Einkommenssteuerbescheid, Gebührenbefreiung, Nachreichung von
Unterlagen, Nachweismangel, Nettoeinkommen, Notstandshilfe,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2211076.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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