TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/3 G314 2209903-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2019
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Entscheidungsdatum

03.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
EheG §49
EheG §55a Abs2
GEG §6a Abs1
GGG Art. 1 §32 TP 12 lita Z2
GGG Art. 1 §7 Abs1 Z1
GGG Art. 1 §7 Abs4
GGG Art. 1 §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ZPO §65
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 65 heute
  2. ZPO § 65 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 65 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch

G314 2209903-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX.2018, XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit der am XXXX2018 bei Gericht eingebrachten Klage begehrte die durch die XXXX vertretene Beschwerdeführerin (BF) als Klägerin im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts Graz-West die Ehescheidung gemäß § 49 EheG aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten, ihres Ehemanns XXXX. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die "Klage auf Ehescheidung gegen meinen Gatten XXXX", unter anderem im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren. Dieser Antrag wurde mit dem (rechtskräftigen) Beschluss vom 02.05.2018 bewilligt.Mit der am XXXX2018 bei Gericht eingebrachten Klage begehrte die durch die römisch 40 vertretene Beschwerdeführerin (BF) als Klägerin im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts Graz-West die Ehescheidung gemäß Paragraph 49, EheG aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten, ihres Ehemanns römisch 40 . Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die "Klage auf Ehescheidung gegen meinen Gatten XXXX", unter anderem im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren. Dieser Antrag wurde mit dem (rechtskräftigen) Beschluss vom 02.05.2018 bewilligt.

In der Verhandlung vom 23.05.2018 wurde das Verfahren über die Scheidungsklage für ein Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen beschlussmäßig unterbrochen. Die anwaltlich vertretene BF und ihr unvertretener Ehemann schlossen vor Gericht eine Vereinbarung gemäß § 55a Abs 2 EheG. Daraufhin verkündete der Richter den Beschluss auf Ehescheidung gemäß § 55a EheG. Die BF und ihr Ehemann verzichteten auf Rechtsmittel. Eine Vergleichsausfertigung und der Scheidungsbeschluss wurden ihnen am 30.05.2018 bzw. am 04.06.2018 zugestellt.In der Verhandlung vom 23.05.2018 wurde das Verfahren über die Scheidungsklage für ein Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen beschlussmäßig unterbrochen. Die anwaltlich vertretene BF und ihr unvertretener Ehemann schlossen vor Gericht eine Vereinbarung gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG. Daraufhin verkündete der Richter den Beschluss auf Ehescheidung gemäß Paragraph 55 a, EheG. Die BF und ihr Ehemann verzichteten auf Rechtsmittel. Eine Vergleichsausfertigung und der Scheidungsbeschluss wurden ihnen am 30.05.2018 bzw. am 04.06.2018 zugestellt.

XXXX wurde in diesem Verfahren aufgrund seines Antrags vom 23.05.2018 mit Beschluss vom 28.05.2018 die Verfahrenshilfe, unter anderem im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren, bewilligt. Die BF stellte keinen weiteren Verfahrenshilfeantrag.römisch 40 wurde in diesem Verfahren aufgrund seines Antrags vom 23.05.2018 mit Beschluss vom 28.05.2018 die Verfahrenshilfe, unter anderem im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren, bewilligt. Die BF stellte keinen weiteren Verfahrenshilfeantrag.

Im Protokoll über die Verhandlung vom 23.05.2018 wurde nichts zur Tragung der Gerichtsgebühren festgehalten.

Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurden der BF mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.07.2018 für die Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG Pauschalgebühren nach TP 12 Anm 3 GGG von EUR 293 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben. Dagegen erhob sie eine Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden ihr folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben:Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurden der BF mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.07.2018 für die Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG Pauschalgebühren nach TP 12 Anmerkung 3 GGG von EUR 293 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben. Dagegen erhob sie eine Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 . Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden ihr folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben:

Pauschalgebühr TP 12 Anm 3 GGG EUR 293Pauschalgebühr TP 12 Anmerkung 3 GGG EUR 293

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8

Summe EUR 301.

Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass es sich bei dem Verfahren aufgrund der Scheidungsklage und bei dem Verfahren zur einvernehmlichen Ehescheidung um zwei verschiedene Verfahren handle und sich die der BF für die Scheidungsklage bewilligte Verfahrenshilfe nicht auch auf ein nachfolgendes Außerstreitverfahren zur Ehescheidung erstrecke. Sie sei daher für die im außerstreitigen Verfahren angefallene Pauschalgebühr nach TP 12 Anm 3 GGG zahlungspflichtig, obwohl ihr als Scheidungsklägerin die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag wäre ihr zumutbar gewesen. Der Umstand, dass die einvernehmliche Scheidung zur Geschäftszahl der Scheidungsklage erfolgt sei, sei für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend.Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass es sich bei dem Verfahren aufgrund der Scheidungsklage und bei dem Verfahren zur einvernehmlichen Ehescheidung um zwei verschiedene Verfahren handle und sich die der BF für die Scheidungsklage bewilligte Verfahrenshilfe nicht auch auf ein nachfolgendes Außerstreitverfahren zur Ehescheidung erstrecke. Sie sei daher für die im außerstreitigen Verfahren angefallene Pauschalgebühr nach TP 12 Anmerkung 3 GGG zahlungspflichtig, obwohl ihr als Scheidungsklägerin die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag wäre ihr zumutbar gewesen. Der Umstand, dass die einvernehmliche Scheidung zur Geschäftszahl der Scheidungsklage erfolgt sei, sei für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend.

Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Richter in der Verhandlung vom 23.05.2018 aufgrund der Mitteilung des anwaltlichen Vertreters der BF, dass dieser die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, gesagt habe, dass dann keine (Vergleichs-) Gebühren fällig seien. Die der BF bewilligte Verfahrenshilfe erstrecke sich gemäß § 9 Abs 2 GEG (gemeint wohl: GGG) auch auf das Verfahren zur einvernehmlichen Ehescheidung, das mit demselben Aktenzeichen wie die Scheidungsklage bezeichnet worden sei. Andernfalls hätte der Richter die BF darauf hinweisen müssen, dass die Verfahrenshilfe noch einmal zu beantragen sei. Jedenfalls sei die Mitteilung des Richters, dass keine Gebühren zu bezahlen seien, als Bewilligung der Verfahrenshilfe für die einvernehmliche Scheidung zu werten.Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Richter in der Verhandlung vom 23.05.2018 aufgrund der Mitteilung des anwaltlichen Vertreters der BF, dass dieser die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, gesagt habe, dass dann keine (Vergleichs-) Gebühren fällig seien. Die der BF bewilligte Verfahrenshilfe erstrecke sich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG (gemeint wohl: GGG) auch auf das Verfahren zur einvernehmlichen Ehescheidung, das mit demselben Aktenzeichen wie die Scheidungsklage bezeichnet worden sei. Andernfalls hätte der Richter die BF darauf hinweisen müssen, dass die Verfahrenshilfe noch einmal zu beantragen sei. Jedenfalls sei die Mitteilung des Richters, dass keine Gebühren zu bezahlen seien, als Bewilligung der Verfahrenshilfe für die einvernehmliche Scheidung zu werten.

Der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 21.11.2018 einlangten.Der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 21.11.2018 einlangten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus den vorgelegten Akten.

In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der Inhalt allfälliger Gespräche des anwaltlichen Vertreters der BF mit dem Verhandlungsrichter über die Vergleichsgebühr am 23.05.2018 ist nicht entscheidungswesentlich, sodass dazu keine Feststellungen getroffen werden.

Mangels widerstreitender Beweisergebnisse zu relevanten Beweisthemen erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung:

Nach TP 12 lit a Z 2 GGG betragen die Pauschalgebühren für das Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG EUR 293. Nach Anm 2a zu TP 12 GGG entfällt diese Zahlungspflicht, wenn der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt wird und zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und der des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.Nach TP 12 Litera a, Ziffer 2, GGG betragen die Pauschalgebühren für das Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55 a, EheG EUR 293. Nach Anmerkung 2a zu TP 12 GGG entfällt diese Zahlungspflicht, wenn der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt wird und zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und der des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Nach Anm 3 zu TP 12 GGG ist für eine "einfache" Scheidungsvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG (deren Gegenstand weder die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache noch die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte ist), wie sie hier geschlossen wurde, neben der Gebühr nach TP 12 lit a Z 2 GGG eine weitere Pauschalgebühr von EUR 293 zu entrichten (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 TP 12 GGG Anm 25).Nach Anmerkung 3 zu TP 12 GGG ist für eine "einfache" Scheidungsvereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG (deren Gegenstand weder die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache noch die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte ist), wie sie hier geschlossen wurde, neben der Gebühr nach TP 12 Litera a, Ziffer 2, GGG eine weitere Pauschalgebühr von EUR 293 zu entrichten (siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 TP 12 GGG Anmerkung 25).

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 iVm Abs 4 GGG sind bei Vereinbarungen nach § 55a Abs 2 EheG beide vertragsschließenden Parteien zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, GGG sind bei Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG beide vertragsschließenden Parteien zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

Gemäß § 66 Abs 1 erster Satz ZPO ist in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache, für die diese begehrt wird, bestimmt zu bezeichnen. Gemäß § 9 Abs 2 GGG gilt die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde (einschließlich des Rechtsmittel- und des Exekutionsverfahrens).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, erster Satz ZPO ist in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache, für die diese begehrt wird, bestimmt zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GGG gilt die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde (einschließlich des Rechtsmittel- und des Exekutionsverfahrens).

Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist vorweg festzuhalten, dass das BVwG die Beschwerdeausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheids dagegen für zutreffend erachtet. Es kann daher grundsätzlich auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen werden. Dem Beschwerdevorbringen ist lediglich Folgendes zu erwidern:

Da der BF die Verfahrenshilfe aufgrund ihres Antrags nur für den Rechtsstreit aufgrund der Scheidungsklage bewilligt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch das später eingeleitete Außerstreitverfahren über die Scheidung im Einvernehmen von der Gewährung der Verfahrenshilfe umfasst ist, zumal den Beteiligten aufgrund des Unterbrechungsbeschlusses nach § 460 Z 10 ZPO bewusst sein musste, dass es sich um zwei verschiedene Verfahren handelt, für die unterschiedliche verfahrens- und auch gebührenrechtliche Regeln gelten.Da der BF die Verfahrenshilfe aufgrund ihres Antrags nur für den Rechtsstreit aufgrund der Scheidungsklage bewilligt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch das später eingeleitete Außerstreitverfahren über die Scheidung im Einvernehmen von der Gewährung der Verfahrenshilfe umfasst ist, zumal den Beteiligten aufgrund des Unterbrechungsbeschlusses nach Paragraph 460, Ziffer 10, ZPO bewusst sein musste, dass es sich um zwei verschiedene Verfahren handelt, für die unterschiedliche verfahrens- und auch gebührenrechtliche Regeln gelten.

Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine Gesetzesauslegung, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder eine Ausnahme davon geknüpft ist, hinwegsieht, wird diesem Prinzip nicht gerecht (siehe die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 1 GGG E 12 ff wiedergegebene Judikatur). Da die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe ausdrücklich nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, gilt und der BF die Verfahrenshilfe für den Rechtsstreit wegen Ehescheidung nach § 49 EheG, nicht aber auch für das Außerstreitverfahren über die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG bewilligt wurde, ist sie für die Gebühr für die Scheidungsvereinbarung zahlungspflichtig. Der Umstand, dass das streitige und das außerstreitige Scheidungsverfahren bei Gericht unter demselben Aktenzeichen (zum Begriff siehe § 371 f Geo) geführt wurden, ist für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend (vgl VwGH 24.05.2012, 2012/16/0067).Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine Gesetzesauslegung, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder eine Ausnahme davon geknüpft ist, hinwegsieht, wird diesem Prinzip nicht gerecht (siehe die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph eins, GGG E 12 ff wiedergegebene Judikatur). Da die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe ausdrücklich nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, gilt und der BF die Verfahrenshilfe für den Rechtsstreit wegen Ehescheidung nach Paragraph 49, EheG, nicht aber auch für das Außerstreitverfahren über die einvernehmliche Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG bewilligt wurde, ist sie für die Gebühr für die Scheidungsvereinbarung zahlungspflichtig. Der Umstand, dass das streitige und das außerstreitige Scheidungsverfahren bei Gericht unter demselben Aktenzeichen (zum Begriff siehe Paragraph 371, f Geo) geführt wurden, ist für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH 24.05.2012, 2012/16/0067).

Im Bereich der Vollziehung und der Auslegung der Vorschriften des GGG kommt den erkennenden Gerichtsorganen keine Zuständigkeit zu (vgl Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 1 GGG E 17 f). Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, ob und wie sich der für die Ehescheidung zuständige Richter zur Frage der Zahlungspflicht der BF für die Vergleichsgebühr nach TP 12 Anm 3 GGG äußerte, zumal sie anwaltlich vertreten war und ihr gegenüber jedenfalls keine Manuduktionspflicht bestand.Im Bereich der Vollziehung und der Auslegung der Vorschriften des GGG kommt den erkennenden Gerichtsorganen keine Zuständigkeit zu vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph eins, GGG E 17 f). Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, ob und wie sich der für die Ehescheidung zuständige Richter zur Frage der Zahlungspflicht der BF für die Vergleichsgebühr nach TP 12 Anmerkung 3 GGG äußerte, zumal sie anwaltlich vertreten war und ihr gegenüber jedenfalls keine Manuduktionspflicht bestand.

Das GGG räumt kein den Grundsatz von Treu und Glauben berücksichtigendes Ermessen ein (vgl. VwGH 14.07.2013, 2013/16/0150). Da die Verfahrenshilfe nach §§ 65 f ZPO nur aufgrund eines Antrags, in dem die Rechtssache, für die sie begehrt wird, bestimmt zu bezeichnen ist und dem ein aktuelles Vermögensbekenntnis und entsprechende Nachweise anzuschließen sind, mit Beschluss, der auch dem Gegner und dem Revisor zuzustellen ist, bewilligt wird, ist ausgeschlossen, dass eine ohne einen solchen Antrag vorgenommene, beiläufige, nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommene Äußerung des Richters, wonach keine Gebühren fällig seien, als Bewilligung der Verfahrenshilfe angesehen wird.Das GGG räumt kein den Grundsatz von Treu und Glauben berücksichtigendes Ermessen ein vergleiche VwGH 14.07.2013, 2013/16/0150). Da die Verfahrenshilfe nach Paragraphen 65, f ZPO nur aufgrund eines Antrags, in dem die Rechtssache, für die sie begehrt wird, bestimmt zu bezeichnen ist und dem ein aktuelles Vermögensbekenntnis und entsprechende Nachweise anzuschließen sind, mit Beschluss, der auch dem Gegner und dem Revisor zuzustellen ist, bewilligt wird, ist ausgeschlossen, dass eine ohne einen solchen Antrag vorgenommene, beiläufige, nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommene Äußerung des Richters, wonach keine Gebühren fällig seien, als Bewilligung der Verfahrenshilfe angesehen wird.

Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und die Entscheidung über die Beschwerde im Wesentlichen von der Auslegung der Bestimmungen des GGG und somit von Rechtsfragen abhängt, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde keine relevanten neuen Tatsachen behauptet werden.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und die Entscheidung über die Beschwerde im Wesentlichen von der Auslegung der Bestimmungen des GGG und somit von Rechtsfragen abhängt, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde keine relevanten neuen Tatsachen behauptet werden.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

Außerstreitverfahren, Einhebungsgebühr, einvernehmliche Scheidung,
Gerichtsgebührenpflicht, Pauschalgebührenauferlegung, streitiges
Scheidungsverfahren, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2209903.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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