TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/6 W258 2216291-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2019
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Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §1 Abs1
Auskunftspflichtgesetz §1 Abs2
Auskunftspflichtgesetz §2
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 20 Abs4
EMRK Art. 10
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
  1. § 1 gültig von 01.01.1988 bis 31.08.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. § 1 gültig von 01.01.1988 bis 31.08.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. § 1 gültig von 01.01.1988 bis 31.08.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W258 2216291-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 10.12.2018, GZ XXXX , in einer auskunftsrechtlichen Angelegenheit zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 10.12.2018, GZ römisch 40 , in einer auskunftsrechtlichen Angelegenheit zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 21.08.2018 auf Übermittlung von Dokumenten, insbesondere auf eine E-Mail mit fachlichen Anmerkungen der belangten Behörde an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaft vom 17.08.2018, richtet, als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lautet hat:

Gemäß § 4 iVm § 1 und § 2 Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt, dass XXXX aufgrund seines Antrags vom 21.08.2018, insoweit er darin die Übermittlung von Dokumenten verlangt, ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Auskunft nicht erteilt wird;Gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt, dass römisch 40 aufgrund seines Antrags vom 21.08.2018, insoweit er darin die Übermittlung von Dokumenten verlangt, ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Auskunft nicht erteilt wird;

und fasst den Beschluss:

2. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.2. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgegenständlich ist erstens die Frage, ob das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (in Folge kurz "belangte Behörde") das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers (in Folge kurz "BF") vom 21.08.2018 bis auf die Herausgabe eines Dokuments, nämlich eine Stellungnahme der belangten Behörde an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ("BMDW") zum Ministerialentwurf des Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME), vollständig erfüllt hat. Zweitens, ob die belangte Behörde den Antrag des BF auf Übermittlung dieses Dokuments zu Recht mit Bescheid vom 10.12.2018 abgewiesen hat, weil das Auskunftspflichtgesetz keine Grundlage für die Übermittlung von Dokumenten darstellt.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der BF stellte am 21.08.2018 über die Plattform " XXXX " ein Auskunftsbegehren an die belangte Behörde mit mehreren Fragen im Zusammenhang mit der Reaktion der belangten Behörde auf den Ministerialentwurf des Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) des BMDW. Für den Fall der Nichtbeantwortung begehrte er die Erlassung eines Bescheids.Der BF stellte am 21.08.2018 über die Plattform " römisch 40 " ein Auskunftsbegehren an die belangte Behörde mit mehreren Fragen im Zusammenhang mit der Reaktion der belangten Behörde auf den Ministerialentwurf des Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) des BMDW. Für den Fall der Nichtbeantwortung begehrte er die Erlassung eines Bescheids.

Die belangte Behörde übermittelte dem BF am 03.10.2018 ein Antwortschreiben, in dem sie unter anderem eine fachliche Stellungnahme der belangten Behörde zum Ministerialentwurf - die sie dem BMDW per E-Mail übermittelt habe - erwähnt (in Folge kurz "fachliche Anmerkungen") und Inhalte daraus beauskunftet.

Mit E-Mail vom 18.10.2018 beanstandete der BF, dass seine Fragen nur teilweise beantwortet worden und insbesondere Kopien von Dokumenten nicht übermittelt worden seien. Er verwies auf seinen aufrechten Antrag auf Bescheiderlassung. Es solle auch ausgeführt werden, inwieweit durch die Beantwortung seiner Anfrage erst am letzten Tag der achtwöchigen Frist der gesetzlichen Anforderung Rechnung getragen worden sei, dass Auskünfte ohne unnötigen Aufschub zu erteilen sind.

Mit Bescheid vom 10.12.2018, dem BF zugestellt am 11.01.2019, wies die belangte Behörde das Begehren des BF auf Erteilung weiterer Auskünfte ab und führte zusammengefasst im Wesentlichen begründend aus, dass das Auskunftsrecht kein Recht auf Übermittlung von Dokumenten einräume; den Inhalt der fachlichen Anmerkungen habe man mit dem Antwortschreiben vom 03.10.2018 beauskunftet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 07.02.2019 wegen Rechtswidrigkeit auf Grund von Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheids. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Auskunft zur Gänze zu erteilen sei in eventu die Auskunft zur Gänze zu erteilen sei, sofern keine Versagungsgründe vorliegen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte er zusammengefasst aus, die belangte Behörde sei mit der Beantwortung seines Auskunftsbegehrens am letzten Tag der Frist ihrer Verpflichtung, Auskunftsbegehren unverzüglich zu beantworten, nicht nachgekommen und habe einige Fragen weder beantwortet noch im Bescheid behandelt. Nach neuer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei auch die Übermittlung von Dokumenten in Erfüllung der Auskunftspflicht möglich, alternativ hätte die belangte Behörde den Wortlaut des Dokuments mit den fachlichen Anmerkungen - allenfalls mit Schwärzungen - beauskunften können. Die von ihr übermittelte Darstellung des Inhalts des Dokuments sei jedenfalls zu vage. Eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des BF auf Auskunft einerseits und den Interessen der von der Auskunftserteilung betroffenen Personen und etwaigen öffentlichen Interessen andererseits fehle.

Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom 22.02.2019, hg eingelangt am 21.03.2019, unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor, verwies auf die hg AZ W248 2210241-1, in der der Antrag einer anerkannten Umweltorganisation auf Übermittlung der fachlichen Anmerkungen nach dem Umweltinformationsgesetz abgewiesen worden sei, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

Die belangte Behörde übermittelte am 17.08.2018 fachliche Anmerkungen zum Ministerialentwurf des Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) des BMDW per E-Mail an das BMDW.

Der BF stellte am 21.08.2018 das folgende Auskunftsbegehren an die belangte Behörde:

"[...]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte:hiermit beantrage ich gem Paragraphen 2, 3, AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte:

1.

Haben die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, KabinettsmitarbeiterInnen oder MitarbeiterInnen des Bundesministeriums zwischen 1. Jänner und 21. August 2018 Dokumente (beispielsweise Rückmeldungen, Kommentare, Expertisen oder Stellungnahmen) zu dem im Juli 2018 als Ministerialentwurf an das Parlament übermittelten Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME)

a) an das Parlament oder das zuständige Ministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übermittelt?

b) zur internen Verwendung verfasst?

Falls ja begehre ich die Auskunft darüber, wann und durch wen diese Dokumente verfasst wurden und die Übermittlung dieser.

2.

Haben og. Personenkreis im og. Zeitraum an Treffen mit Mitarbeitern des Ministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort teilgenommen, bei denen es um das im Juli 2018 als Ministerialentwurf an das Parlament übermittelten Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) ging?

Für jedes dieser Treffen beantrage ich folgende Auskunft:

a) Datum, Zeit, Ort und Länge des Treffens;

b) TeilnehmerInnen an dem Treffen (sowie die Behörden, Firmen oder Organisationen, die durch die Anwesenden vertreten wurden);

c) Themen, die während des Treffens behandelt wurden.

Außerdem beantrage ich die Übermittlung von Protokollen dieser Treffen. Falls diese nicht übermittelt werden können, beantrage ich Auskunft darüber, in welchen Vereinbarungen und Schlussfolgerungen die einzelnen Treffen resultierten.

Ich weise darauf hin, dass ich diese Anfrage in meiner Rolle als "Government Watchdog" stelle (vgl. VwGH Ra 2017/03/008310).Ich weise darauf hin, dass ich diese Anfrage in meiner Rolle als "Government Watchdog" stelle vergleiche VwGH Ra 2017/03/008310).

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem Paragraph 4, AuskunftspflichtG.

Mit freundlichen Grüßen

[...]"

Mit Schreiben vom 03.10.2018 übersendete die belangte Behörde dem BF die folgende Antwort:

"[...]

Zu Ihrem über die Website XXXX übermittelten Auskunftsbegehren vom 21. August 2018 betreffend Rückmeldungen, Kommentare oder Stellungnahmen zum Standort-Entwicklungsgesetz teilt Ihnen das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) Folgendes mit:Zu Ihrem über die Website römisch 40 übermittelten Auskunftsbegehren vom 21. August 2018 betreffend Rückmeldungen, Kommentare oder Stellungnahmen zum Standort-Entwicklungsgesetz teilt Ihnen das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) Folgendes mit:

Von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wurden im April (15.Ministerrat, TOP 7) und Juli (24. Ministerrat, TOP 31) diesen Jahres Ministerratsvorträge über das geplante Projekt eines Standort-Entwicklungsgesetzes eingebracht. Die diesbezüglichen Beschlussprotokolle und Ministerratsvorträge sind auf der Website des Bundeskanzleramts (Bereich Bundesregierung/Ministerräte) veröffentlicht. Zu diesen - allgemein gehaltenen - Dokumenten ist innerhalb der Bundesregierung die vorgesehene Abstimmung vor Beschlussfassung erfolgt.

Auf Beamtenebene war das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in die Vorbereitung des Gesetzentwurfes nicht eingebunden, verfügt daher auch über keine Informationen zu allenfalls stattgefundenen Terminen zur Vorbereitung des Standort-Entwicklungsgesetzes.

Vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wurde durch Aussendung des Begutachtungsentwurfs am 5. Juli 2018 die Möglichkeit der Stellungnahme geboten. Seitens des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus wurde im Rahmen der Begutachtung keine formelle Stellungnahme abgegeben. Fachliche Anmerkungen des Ressorts wurden per E-Mail am 17. August 2018 direkt dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übermittelt.

Die fachlichen Anmerkungen des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus betrafen Bemerkungen zum Anwendungsbereich und hinsichtlich der Erläuterungen Hinweise auf aktuelle Daten des Verfahrensmonitorings über UVP-Verfahren auf der UBAHomepage. Zum vorgeschlagenen Katalog von Kriterien zur Beurteilung des besonderen öffentlichen Interesses wurde auf Ausführungen zum Verhältnis zu anderen öffentlichen Interessen aus dem Bereich Umwelt- und Klimaschutz hingewiesen. Weitere Anmerkungen betrafen das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung bezüglich des besonderen öffentlichen Interesses, etwa zur Frage der Vorgaben durch die EU-Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung, sowie die Folgewirkung für die Genehmigungsverfahren.

Hinsichtlich der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Sonderbestimmungen für Genehmigungsverfahren wurde Abstimmungsbedarf mit der damals ebenfalls in Begutachtung befindlichen UVP-G-Novelle 2018 und der im Nationalrat beschlossenen AVGNovelle vorgebracht. Insbesondere zur Genehmigung durch Zeitablauf und zu Beschränkungen des Rechtschutzes wurde auf die erforderliche Vereinbarkeit mit Vorgaben relevanten EU-Rechts, insbesondere der UVP-Richtlinie, der Judikatur des EuGH und internationaler Verpflichtungen, etwa nach der UNECE Aarhus-Konvention und Espoo-Konvention, sowie mit den bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Rechtschutzes hingewiesen. Fragen wurden zudem zu Folgewirkungen der vorgeschlagenen Regelungen aufgeworfen, wie möglichen Auswirkungen auf Rechte Dritter und zu Haftungsfragen.

Anhand der fachlichen Anmerkungen des Ressorts wurden seitens der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, in Hinblick auf Verbesserungen aus umweltpolitischer Sicht, auch direkte Gespräche mit der zuständigen Wirtschaftsministerin geführt.

Derzeit wird der Entwurf zum Standort-Entwicklungsgesetz durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort überarbeitet. Es ist davon auszugehen, dass es zu entsprechenden Änderungen des ursprünglichen Entwurfs kommt.

Mit freundlichen Grüßen

[...]"

Mit Schreiben vom 18.10.2018 urgierte der BF bei der belangten Behörde die nur zum Teil erfolgte Erfüllung seines Auskunftsbegehrens. Insbesondere habe die belangte Behörde Dokumente, wie das E-Mail vom 17.08., nicht in Kopie an den BF übermittelt. Der BF beantragte - unter Verweis auf sein Auskunftsbegehren vom 21.08.2018 - die Ausstellung eines Bescheids über die teilweise Nichtbeantwortung seiner Fragen.

2. Der Sachverhalt gründet auf der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Maßgebliche Gesetzesbestimmungen:

Gemäß Art 20 Abs 4 B-VG haben ua alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.Gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG haben ua alle mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl Nr 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet:Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl Nr 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet:

"Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten."

Gemäß § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werdenGemäß Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden

Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. (§ 4 Auskunftspflichtgesetz)Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. (Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz)

3.2. Zu Spruchpunkt A.1., Abweisung hinsichtlich des Antrags auf Ausfolgung von Dokumenten, insbesondere der fachlichen Anmerkungen:

3.2.1. Der BF führt in seiner Beschwerde sinngemäß aus, die belangte Behörde habe die Übermittlung von Dokumenten, insbesondere der fachlichen Anmerkungen, zu Unrecht verweigert, weil sie sich auf eine veraltete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stütze. In Ra 2017/03/008310 (gemeint offenbar Ra 2017/03/0083) habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein kann, den Zugang zu Dokumenten zu gewähren. Daraus folge, dass auch Dokumente anfragbar seien und die Behörde argumentieren müsse, warum ein Zugang zu den angefragten Dokumenten nicht erteilt werden könne. Allenfalls hätte sie den Wortlaut der fachlichen Anmerkungen bzw ihren Inhalt so vollständig wie möglich beauskunften müssen. Die Auskunft der belangten Behörde vom 03.10.2018 erfülle diese Anforderungen nicht.

3.2.2. Die - zulässige - Beschwerde ist in Bezug auf dieses Vorbringen nicht berechtigt.

3.2.3. Nach den Materialien zum Auskunftspflichtgesetz und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gewährt das Auskunftsrecht weder ein Recht auf Akteneinsicht noch ein Recht auf die Ausfolgung von Kopien oder Aktenteilen (ErläutRV 41 BlgNr 17. GP, 3 und jüngst VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141 Rz 23).

3.2.4. Auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.05.2018, AZ Ra 2017/03/0083, in der die Bekanntgabe des Wortlauts von Vorschlägen und nicht die Übermittlung von Dokumenten gegenständlich war, weicht er - entgegen der Meinung des BF - von dieser Rechtsprechung nicht ab. Er führt lediglich aus, dass ein Auskunftsbegehren durch die Gewährung eines Zugangs zu den relevanten Dokumenten erfüllt werden bzw ein solcher Zugang geboten sein könne. Der Verwaltungsgerichtshof setzt - durch Verweis auf seine bisherige ständige Rechtsprechung in Rz 30 - aber nach wie vor voraus, dass hierfür ein zulässiges Auskunftsbegehren vorliegen müsse, dh ein Begehren, das nicht auf Akteneinsicht oder die Herausgabe von Kopien oder Aktenteilen gerichtet ist (siehe dazu im Detail auch 3.2.7.).

3.2.5. Da der BF in seiner - ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz gestützten - Anfrage vom 21.08.2018 die Herausgabe von Dokumenten verlangt, auf die das Auskunftspflichtgesetz kein subjektives Recht einräumt, fehlt es an einem zulässigen Auskunftsbegehren. Seinem diesbezüglichen Anbringen war somit bereits aus diesem Grund nicht zu entsprechen und es musste auf die Frage, in welcher Form sein Begehren zu erfüllen wäre, nicht weiter eingegangen werden.

3.2.6. Der BF behauptet in seiner Beschwerde unter neuerlichen Verweis auf VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 und Verweis auf EGMR 28.11.2013, 39534/07 (Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gg Österreich) und EGMR 08.11.2016, 18030/11 (Magyar Helsinki Bizottsag gg Ungarn) auch eine Verletzung von Art 10 EMRK. Die belangte Behörde habe ein Informationsmonopol, er sei als Journalist und Vorstand einer NGO, die sich für mehr Transparenz und Informationszugang einsetze, dh als "social watchdog" besonders schutzwürdig und gehindert, seiner Kontrollfunktion in einer Sache, an der ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, nachzukommen. Auch dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen:3.2.6. Der BF behauptet in seiner Beschwerde unter neuerlichen Verweis auf VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 und Verweis auf EGMR 28.11.2013, 39534/07 (Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gg Österreich) und EGMR 08.11.2016, 18030/11 (Magyar Helsinki Bizottsag gg Ungarn) auch eine Verletzung von Artikel 10, EMRK. Die belangte Behörde habe ein Informationsmonopol, er sei als Journalist und Vorstand einer NGO, die sich für mehr Transparenz und Informationszugang einsetze, dh als "social watchdog" besonders schutzwürdig und gehindert, seiner Kontrollfunktion in einer Sache, an der ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, nachzukommen. Auch dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen:

3.2.7. So hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Anschluss an die vom BF zitierten Entscheidungen des EGMR seine Judikatur nicht geändert, wonach das Auskunftspflichtgesetz kein Recht auf Einsicht in Akten, Aktenteilen oder die Ausfolgung von Kopien einräume:

In VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 (das zum Wiener Auskunftspflichtgesetz ergangen aber - auf Grund des im Wesentlichen gleichen Wortlauts - auf das Auskunftspflichtgesetz übertragbar ist) zitiert der Verwaltungsgerichtshof die in EGMR 28.11.2013, 39534/07 (Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gg Österreich) ausgeführten Prüfkriterien für einen Eingriff in Art 10 EMRK im Falle von "social watchdogs" und beschäftigt sich mit den Auswirkungen von EGMR 28.11.2013, 39534/07 (Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gg Österreich) auf die Anwendung der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder. Demnach sind Bestimmungen die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen - insbesondere unter den vom EGMR genannten Voraussetzungen - eng auszulegen und es kann für die zweckmäßige Erteilung von Auskunft geboten sein, nicht nur Auskunft über den Inhalt von sondern auch Zugang zu Dokumenten zu gewähren. Zwar lag dieser Entscheidung ein - zulässiger - Antrag auf die Bekanntgabe von Wortlauten von Vorschlägen und nicht auf Übermittlung von Dokumenten zu Grunde. Dennoch geht aus dem in der Entscheidung enthaltenen Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Auskunftsgesetze des Bundes und der Länder kein Recht auf Akteneinsicht einräumen, hervor, dass die Rechtsprechung des EGMR nichts daran ändert, dass ein Antrag auf Herausgabe von Akten, Aktenteilen oder Dokumenten von den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nicht umfasst und somit unzulässig ist.In VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083 (das zum Wiener Auskunftspflichtgesetz ergangen aber - auf Grund des im Wesentlichen gleichen Wortlauts - auf das Auskunftspflichtgesetz übertragbar ist) zitiert der Verwaltungsgerichtshof die in EGMR 28.11.2013, 39534/07 (Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gg Österreich) ausgeführten Prüfkriterien für einen Eingriff in Artikel 10, EMRK im Falle von "social watchdogs" und beschäftigt sich mit den Auswirkungen von EGMR 28.11.2013, 39534/07 (Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlichen gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gg Österreich) auf die Anwendung der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder. Demnach sind Bestimmungen die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen - insbesondere unter den vom EGMR genannten Voraussetzungen - eng auszulegen und es kann für die zweckmäßige Erteilung von Auskunft geboten sein, nicht nur Auskunft über den Inhalt von sondern auch Zugang zu Dokumenten zu gewähren. Zwar lag dieser Entscheidung ein - zulässiger - Antrag auf die Bekanntgabe von Wortlauten von Vorschlägen und nicht auf Übermittlung von Dokumenten zu Grunde. Dennoch geht aus dem in der Entscheidung enthaltenen Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Auskunftsgesetze des Bundes und der Länder kein Recht auf Akteneinsicht einräumen, hervor, dass die Rechtsprechung des EGMR nichts daran ändert, dass ein Antrag auf Herausgabe von Akten, Aktenteilen oder Dokumenten von den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder nicht umfasst und somit unzulässig ist.

In der nachfolgenden Entscheidung VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, geht der Verwaltungsgerichtshof zwar auf Art 10 EMRK nicht ein, er bestätigt aber diese Ansicht, indem er - weiterhin - ausdrücklich festhält, dass das Auskunftspflichtgesetz kein Recht auf Einsicht in Akten, Aktenteilen oder die Ausfolgung von Kopien einräumt.In der nachfolgenden Entscheidung VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, geht der Verwaltungsgerichtshof zwar auf Artikel 10, EMRK nicht ein, er bestätigt aber diese Ansicht, indem er - weiterhin - ausdrücklich festhält, dass das Auskunftspflichtgesetz kein Recht auf Einsicht in Akten, Aktenteilen oder die Ausfolgung von Kopien einräumt.

Da im gegenständlichen Fall die Herausgabe eines Dokuments verlangt worden ist, fehlt es an einem zulässigen Auskunftsbegehren und es war auf die Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR auf etwaige Beschränkungen der Auskunft oder den Umfang der Auskunft nicht einzugehen (siehe auch 3.2.5.).

3.2.8. Eine Interpretation des Anbringens des BF dahingehend, dass er, falls der Zugang zu den Dokumenten verwehrt wird, den Wortlaut oder detailliertere Informationen über die fachlichen Anmerkungen begehre, scheidet auf Grund des objektiven Erklärungswert seiner Anbringen vom 21.08.2018 und vom 18.10.2018 aus (siehe dazu bspw VwGH 06.11.2006, 2006/09/0094). So verlangt er in seinem Auskunftsbegehren die Übermittlung von Dokumenten. Nachdem die belangte Behörde dem BF Informationen über den Inhalt der fachlichen Anmerkungen mitgeteilt hat, besteht er mit E-Mail vom 18.10.2018 weiterhin auf die Übermittlung von Dokumenten. Damit gibt er aber gerade zu verstehen, dass er sich mit einer Beauskunftung über den Inhalt der fachlichen Anmerkungen nicht begnügt.

3.2.9. Die belangte Behörde hat somit die beantragte Herausgabe von Dokumenten zu Recht verweigert.

3.2.10. Da die Behörde im Falle der Verweigerung einer Auskunft - hier die Verweigerung der Herausgabe von Dokumenten, insbesondere der fachlichen Anmerkungen - festzustellen hat, dass ein Recht auf Auskunft nicht besteht, war der Spruch des bekämpften Bescheids entsprechend zu berichtigen (zur Zulässigkeit der Berichtigung des Spruches, wenn sich die Behörde - wie hier - im Ausdruck vergreift siehe VwGH 27.11.2018 Ra 2017/02/0141).

3.3. Zu Spruchpunkt A.2.: Der BF bringt in seiner Beschwerde weiters vor, die belangte Behörde habe sein Auskunftsbegehren unzulässigerweise eingeschränkt und einige seiner Fragen weder beantwortet noch im bekämpften Bescheid behandelt. Mit diesem Vorbringen ist der BF im Recht:

3.3.1. Der BF hat in seinem Auskunftsbegehren, zu dessen Beantwortung die belangte Behörde, eine Behörde des Bundes, grundsätzlich verpflichtet wäre, vom 21.08.2018 unter Punkt 1. die Fragen gestellt, ob die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, Kabinettsmitarbeiter oder MitarbeiterInnen des Bundesministeriums zwischen 01.01. und 21.08.2018 Dokumente zu dem im Juli 2018 als Ministerialentwurf an das Parlament übermittelten Standort-Entwicklungsgesetzs (67/ME) erstens an das Parlament oder das zuständige Ministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übermittelt und zweitens zur internen Verwendung verfasst hat. Weiters hat er angefragt, wann und durch wen diese Dokumente verfasst worden sind.

3.3.2. Im Antwortschreiben der belangten Behörde vom 03.10.2018 wird die - nach Auskunftsgesetz zulässige - Frage nach der Existenz etwaiger interner Dokumente nicht beantwortet. Sie führt auch nicht aus, wann und durch wen die fachlichen Anmerkungen vom 17.08.2018 verfasst worden sind.

3.3.3. Der BF hat unter Punkt 2. seines Auskunftsbegehren weiters - nach Auskunftsgesetz mit Ausnahme der angeforderten Übermittlung von allfälligen Dokumenten (siehe 3.2.) grundsätzlich zulässig - angefragt, ob die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, Kabinettsmitarbeiter oder MitarbeiterInnen des Bundesministeriums zwischen 01.01.2018 und 21.08.2018 an Treffen mit Mitarbeitern des BMDW teilgenommen haben, bei denen es um das im Juli 2018 als Ministerialentwurf an das Parlament übermittelte Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) ging, und bejahendenfalls nach weiteren Details zu den Treffen gefragt.

3.3.4. Die Antwort der belangten Behörde ist - wie der BF in seiner Beschwerde zutreffend aufzeigt - hinsichtlich der angefragten Zeitspanne unvollständig:

3.3.4.1. So hat die belangte Behörde die Frage dahingehend beantwortet, dass sie auf Beamtenebene in die Vorbereitung des Gesetzesentwurfs nicht eingebunden war und ihr daher keine Termine bekannt seien.

3.3.4.2. Wenn die belangte Behörde von der "Vorbereitung des Gesetzesentwurfs" spricht, bezieht sie sich offenbar nur auf den Zeitraum bis zur Vorlage des Gesetzesentwurfs an den Ministerrat im Juli 2018, weil sie nach dem Ministerratsvortrag auf Beamtenebne insofern in die Vorbereitung des Gesetzesentwurfs eingebunden war, als sie fachliche Anmerkungen dazu abgegeben hat.

3.3.4.3. Damit hat die belangte Behörde die Frage des BF hinsichtlich etwaiger Treffen auf Beamtenebene nur unvollständig (zum Erfordernis der vollständigen Beantwortung von Fragen siehe VwGH 21.11.2006, 2003/11/0187), nämlich nicht für den Zeitraum zwischen der Einbringung des Ministerratsvortrags im Juli 2018 und dem 21.08.2018, beantwortet.

3.3.5. Der gegenständliche Bescheid enthält hinsichtlich der unbeantwortet gebliebenen Fragen keinerlei Ausführungen. Dies, obwohl die belangte Behörde über das gesamte - soweit unbeantwortet gebliebene - Auskunftsbegehren des BF vom 21.08.2018 absprechen wollte, was sich aus dem Bescheidkopf, der sich auf den Antrag des BF vom 18.10.2018 auf die Erteilung weiterer Auskünfte bezieht, und auf die Begründung, die auf das Auskunftsbegehren des BF vom 21.08.2018 Bezug nimmt, ergibt. Sie ist mit der Beantwortung der unbeantworteten Fragen damit nicht etwa säumig, sondern hat eine negative Sachentscheidung dahingehend getroffen, dass über die unbeantworteten Fragen keine Auskunft erteilt wird. Der gegenständliche Bescheid ist diesbezüglich daher begründungslos ergangen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war.

3.3.6. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 bzw jüngst VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rechtsprechung unter anderem dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Ein solcher Fall liegt hier vor:3.3.6. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 bzw jüngst VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rechtsprechung unter anderem dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Ein solcher Fall liegt hier vor:

3.3.7. So finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte, dass die belangte Behörde Ermittlungsschritte zur Beantwortung der offen gebliebenen Fragen gesetzt hätte. Das erkennende Gericht ist damit berechtigt, von der Zurückweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG Gebrauch zu machen. Dies im konkreten Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das erkennende Gericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das erkennende Gericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die belangte Behörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vgl zu alldem näher VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rz 40 bis 43). Der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung kann im hier vorliegenden Zusammenhang daher am besten dadurch Rechnung getragen werden, dass die dem erkennenden Gericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die belangte Behörde - im Sinne des zweiten Eventualantrags des BF - wahrgenommen wird (siehe dazu auch VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 36). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.3.7. So finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Anhaltspunkte, dass die belangte Behörde Ermittlungsschritte zur Beantwortung der offen gebliebenen Fragen gesetzt hätte. Das erkennende Gericht ist damit berechtigt, von der Zurückweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG Gebrauch zu machen. Dies im konkreten Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das erkennende Gericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis - soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre - die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das erkennende Gericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die belangte Behörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet; vergleiche zu alldem näher VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rz 40 bis 43). Der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung kann im hier vorliegenden Zusammenhang daher am besten dadurch Rechnung getragen werden, dass die dem erkennenden Gericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die belangte Behörde - im Sinne des zweiten Eventualantrags des BF - wahrgenommen wird (siehe dazu auch VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rz 36). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Angesichts dieses Ergebnisses war auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung durch die belangte Behörde nicht weiter einzugehen.

3.5. Die belangte Behörde wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob der Beantwortung der unbeantwortet gebliebenen Fragen, dh

* ob die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, Kabinettsmitarbeiter oder MitarbeiterInnen des Bundesministeriums zwischen 01.01.2018 und 21.08.2018 Dokumente zu dem im Juli 2018 als Ministerialentwurf an das Parlament übermittelten Standort-Entwicklungsgesetzs (67/ME) zur internen Verwendung verfasst hat (Frage 1.b.), allenfalls wann und von wem diese Dokumente verfasst worden sind,

* wann und von wem die fachlichen Anmerkungen vom 17.08.2018 erstellt worden sind und

* ob es zwischen der belangten Behörde und dem BMDW im Zeitraum zwischen der Einbringung des Ministerratsvortrags über das geplante Projekt eines Standort-Entwicklungsgesetz im Juli 2018 und dem 21.08.2018 bezüglich des Entwurfs eines Standort-Entwicklungsgesetz (67/ME) Treffen auf Beamtenebene gegeben hat, allenfalls unter Anführung der in Punkt 2. des Auskunftsbegehrens geforderten Details, sofern nicht die Übermittlung von Dokumenten beantragt worden ist,

eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder ihre Beantwortung die Besorgung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde wesentlich beeinträchtigt, widrigenfalls sie dem BF Auskunft zu erteilen haben wird.

3.6. Da im Verfahren im ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, konnte - trotz Antrag des BF - gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.6. Da im Verfahren im ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, konnte - trotz Antrag des BF - gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das erkennende Gericht sowohl hinsichtlich der Unzulässigkeit der Herausgabe von Dokumenten im Rahmen des Auskunftspflichtgesetz als auch zum Erfordernis der vollständigen Beantwortung von Fragen auf eine (jeweils zitierte) gefestigte Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen und stellen - wie vom erkennenden Gericht vorgenommene - Auslegungen von Anträgen oder von Vorbringen, sofern sie vertretbar sind, im Einzelfall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0030). Sonstiger Hinweise auf Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das erkennende Gericht sowohl hinsichtlich der Unzulässigkeit der Herausgabe von Dokumenten im Rahmen des Auskunftspflichtgesetz als auch zum Erfordernis der vollständigen Beantwortung von Fragen auf eine (jeweils zitierte) gefestigte Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen und stellen - wie vom erkennenden Gericht vorgenommene - Auslegungen von Anträgen oder von Vorbringen, sofern sie vertretbar sind, im Einzelfall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0030). Sonstiger Hinweise auf Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor.

Schlagworte

Auskunfterteilung, Auskunftsbegehren, Auskunftsrecht,
Auskunftsverweigerung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Spruchpunkt - Abänderung,
Unvollständigkeit, unzulässiger Antrag, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W258.2216291.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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