TE Bvwg Beschluss 2019/5/6 W195 2207494-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2019
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Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

BuLVwG-EGebV §1
BuLVwG-EGebV §2
B-VG Art. 130 Abs1 Z2
B-VG Art. 133 Abs4
Gebührengesetz 1957 §14 TP 6 Abs5 Z1 litb
Gebührengesetz 1957 §34
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebG § 14 heute
  2. GebG § 14 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. GebG § 14 gültig von 28.04.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GebG § 14 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  7. GebG § 14 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  8. GebG § 14 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  9. GebG § 14 gültig von 01.06.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  10. GebG § 14 gültig von 01.10.2024 bis 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. GebG § 14 gültig von 20.07.2024 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  12. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  13. GebG § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  14. GebG § 14 gültig von 01.10.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. GebG § 14 gültig von 22.07.2023 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  16. GebG § 14 gültig von 01.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. GebG § 14 gültig von 01.08.2022 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. GebG § 14 gültig von 20.07.2022 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  19. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. GebG § 14 gültig von 15.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021
  21. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 14.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  22. GebG § 14 gültig von 08.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  23. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  26. GebG § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  27. GebG § 14 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  28. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  29. GebG § 14 gültig von 01.08.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  30. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  31. GebG § 14 gültig von 01.07.2018 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2018
  32. GebG § 14 gültig von 02.05.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  33. GebG § 14 gültig von 01.01.2015 bis 01.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. GebG § 14 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  35. GebG § 14 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  36. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  37. GebG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  38. GebG § 14 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  39. GebG § 14 gültig von 01.04.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. GebG § 14 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. GebG § 14 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. GebG § 14 gültig von 01.06.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  43. GebG § 14 gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  44. GebG § 14 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 191/2011
  45. GebG § 14 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  46. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  47. GebG § 14 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  48. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  49. GebG § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  50. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  51. GebG § 14 gültig von 01.09.2009 bis 14.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  52. GebG § 14 gültig von 19.08.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  53. GebG § 14 gültig von 01.07.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  54. GebG § 14 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. GebG § 14 gültig von 30.03.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2009
  56. GebG § 14 gültig von 01.07.2007 bis 29.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2007
  57. GebG § 14 gültig von 01.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  58. GebG § 14 gültig von 16.06.2006 bis 31.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2006
  59. GebG § 14 gültig von 23.03.2006 bis 15.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  60. GebG § 14 gültig von 01.01.2006 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  61. GebG § 14 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  62. GebG § 14 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  63. GebG § 14 gültig von 15.07.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004
  64. GebG § 14 gültig von 25.05.2002 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  65. GebG § 14 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  66. GebG § 14 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001
  67. GebG § 14 gültig von 30.12.2000 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  68. GebG § 14 gültig von 01.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  69. GebG § 14 gültig von 01.06.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  70. GebG § 14 gültig von 20.05.2000 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  71. GebG § 14 gültig von 15.07.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  72. GebG § 14 gültig von 01.07.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  73. GebG § 14 gültig von 25.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1999
  74. GebG § 14 gültig von 13.01.1999 bis 24.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  75. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  76. GebG § 14 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  77. GebG § 14 gültig von 01.12.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997
  78. GebG § 14 gültig von 01.09.1997 bis 30.11.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  79. GebG § 14 gültig von 12.07.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  80. GebG § 14 gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  81. GebG § 14 gültig von 10.03.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1995
  82. GebG § 14 gültig von 20.08.1994 bis 09.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
  83. GebG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994
  84. GebG § 14 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1993
  85. GebG § 14 gültig von 01.09.1992 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1992
  86. GebG § 14 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  87. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1988
  88. GebG § 14 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  89. GebG § 14 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  90. GebG § 14 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  91. GebG § 14 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. GebG § 34 heute
  2. GebG § 34 gültig ab 01.01.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GebG § 34 gültig von 01.10.2022 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. GebG § 34 gültig von 01.01.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. GebG § 34 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. GebG § 34 gültig von 02.06.1963 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 115/1963

Spruch

W195 2207494-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, von XXXX gegen die Datenschutzbehörde wegen der Aufforderung zur Einzahlung von 30 Euro auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, von römisch 40 gegen die Datenschutzbehörde wegen der Aufforderung zur Einzahlung von 30 Euro auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , wurde die Beschwerde des XXXX vom XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß § 24 Abs. 2 und 3 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zurückgewiesen. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer auf die Gebührenpflicht einer eventuell hiergegen erhobenen Beschwerde in der Höhe von € 30,-- hingewiesen. In Folge erhob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , gegen den genannten Bescheid eine Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Mit Bescheid der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , wurde die Beschwerde des römisch 40 vom römisch 40 wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zurückgewiesen. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer auf die Gebührenpflicht einer eventuell hiergegen erhobenen Beschwerde in der Höhe von € 30,-- hingewiesen. In Folge erhob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , gegen den genannten Bescheid eine Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Mit Schreiben vom XXXX , GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde mitgeteilt, dass seine Beschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV einer Gebühr in Höhe von € 30,-- unterliege und die Entrichtung auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde kein solcher Zahlungsnachweis angeschlossen wäre, wurde der Beschwerdeführer folglich aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen die erforderliche Einzahlung der Gebühr der belangten Behörde nachzuweisen, widrigenfalls diese den Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis zu bringen habe.Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde mitgeteilt, dass seine Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BuLVwG-EGebV einer Gebühr in Höhe von € 30,-- unterliege und die Entrichtung auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde kein solcher Zahlungsnachweis angeschlossen wäre, wurde der Beschwerdeführer folglich aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen die erforderliche Einzahlung der Gebühr der belangten Behörde nachzuweisen, widrigenfalls diese den Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis zu bringen habe.

Mit seiner Eingabe vom XXXX erhob der Beschwerdeführer die hier gegenständliche Beschwerde, welche sich - im Wesentlichen - gegen den von der belangten Behörde gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, mit dem ihm die Einzahlung von € 30,-- auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auferlegt worden sei, richtet.Mit seiner Eingabe vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer die hier gegenständliche Beschwerde, welche sich - im Wesentlichen - gegen den von der belangten Behörde gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, mit dem ihm die Einzahlung von € 30,-- auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auferlegt worden sei, richtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom XXXX Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , erhoben. Die Entrichtung der Einbringungsgebühr in der Höhe von € 30,-- wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom römisch 40 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , erhoben. Die Entrichtung der Einbringungsgebühr in der Höhe von € 30,-- wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom XXXX , unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV, aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die erforderliche Einzahlung der Gebühr der belangten Behörde nachzuweisen, widrigenfalls der Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis gebracht würde.In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom römisch 40 , unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, BuLVwG-EGebV, aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die erforderliche Einzahlung der Gebühr der belangten Behörde nachzuweisen, widrigenfalls der Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis gebracht würde.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben den vorgelegten Verfahrensakt und lassen die vorgelegten Schriftstücke, insbesondere das an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderungsschreiben vom XXXX , keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen.Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben den vorgelegten Verfahrensakt und lassen die vorgelegten Schriftstücke, insbesondere das an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderungsschreiben vom römisch 40 , keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Zum Inhalt der Beschwerde ist vorweg festzuhalten, dass sich diese gegen die dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde - vor dem Hintergrund seiner mit XXXX gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , erhobenen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV - erteilte Aufforderung, binnen einer Frist von zwei Wochen die erforderliche Einzahlung einer Einbringungsgebühr in Höhe von € 30,-- nachzuweisen, widrigenfalls der Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis gebracht würde, richtet.Zum Inhalt der Beschwerde ist vorweg festzuhalten, dass sich diese gegen die dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde - vor dem Hintergrund seiner mit römisch 40 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , erhobenen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und unter Hinweis auf Paragraph eins, Absatz 3, BuLVwG-EGebV - erteilte Aufforderung, binnen einer Frist von zwei Wochen die erforderliche Einzahlung einer Einbringungsgebühr in Höhe von € 30,-- nachzuweisen, widrigenfalls der Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis gebracht würde, richtet.

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der folgenden Rechtslage zu beurteilen:

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957 (GebG 1957), BGBl. Nr. 276/1957, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.Gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, des Gebührengesetzes 1957 (GebG 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1957,, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

§ 1 und § 2 der - aufgrund der genannten Verordnungsermächtigung erlassenen - BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, lauten:Paragraph eins und Paragraph 2, der - aufgrund der genannten Verordnungsermächtigung erlassenen - BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,, lauten:

"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (Paragraph 21, Absatz 3, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.Paragraph 2, (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro."

§ 34 GebG 1957 normiert in diesem Zusammenhang ergänzend:Paragraph 34, GebG 1957 normiert in diesem Zusammenhang ergänzend:

"(1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

(2) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen."

Die gegenständlich maßgebliche Frage ist, ob das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , insbesondere die Aufforderung eine Einbringungsgebühr in Höhe von € 30,-- einzuzahlen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und somit einen tauglichen Gegenstand nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt. Grundsätzlich sind Befehlsakte leicht zu erkennen, da es sich regelmäßig um (mündlich geäußerte) Ge- und Verbote handelt. Für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls setzt die Rechtsprechung einen unmittelbaren Befolgungsanspruch voraus (VfSlg. 10.020/1984; 10.662/1985). Dem Betroffenen muss unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion drohen (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 17 mwN). Wird eine Maßnahme bloß angedroht, liegt kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. VwGH 28.02.1997, 96/02/0299). Auch haben bloße Mahnungen, Belehrungen, Warnungen, Erinnerungen oder Hinweise keine normative, dh rechtsfeststellende oder rechtserzeugende, Wirkung (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 16 mwN).Die gegenständlich maßgebliche Frage ist, ob das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , insbesondere die Aufforderung eine Einbringungsgebühr in Höhe von € 30,-- einzuzahlen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und somit einen tauglichen Gegenstand nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt. Grundsätzlich sind Befehlsakte leicht zu erkennen, da es sich regelmäßig um (mündlich geäußerte) Ge- und Verbote handelt. Für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls setzt die Rechtsprechung einen unmittelbaren Befolgungsanspruch voraus (VfSlg. 10.020 aus 1984,; 10.662 aus 1985,). Dem Betroffenen muss unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion drohen (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 17 mwN). Wird eine Maßnahme bloß angedroht, liegt kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche VwGH 28.02.1997, 96/02/0299). Auch haben bloße Mahnungen, Belehrungen, Warnungen, Erinnerungen oder Hinweise keine normative, dh rechtsfeststellende oder rechtserzeugende, Wirkung (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 16 mwN).

Angesichts des klaren Wortlautes des § 34 GebG 1957 und der der belangten Behörde obliegenden Verpflichtung, die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen, hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden, ist das in Beschwere gezogene Schreiben vom XXXX als bloße Mitteilung zu qualifizieren, zumal dem Beschwerdeführer in der Mitteilung selbst keine unmittelbare Zwangsfolge angedroht, sondern diesem lediglich eine zweiwöchige Frist zur Übermittlung einer Einzahlungsbestätigung eingeräumt, nach deren ungenütztem Ablauf leidglich eine Meldung des Sachverhaltes an das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erfolgen würde. Weiters war die den Beschwerdeführer treffende Gebührenschuld in der Höhe von € 30,-- gemäß § 1 Abs. 2 die BuLVwG-EGebV schon im Zeitpunkt der Einbringung seiner Eingabe vom 07.09.2018 entstanden war und wurde der Beschwerdeführer auf seine Zahlungsverpflichtung lediglich nochmals hingewiesen.Angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 34, GebG 1957 und der der belangten Behörde obliegenden Verpflichtung, die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen, hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden, ist das in Beschwere gezogene Schreiben vom römisch 40 als bloße Mitteilung zu qualifizieren, zumal dem Beschwerdeführer in der Mitteilung selbst keine unmittelbare Zwangsfolge angedroht, sondern diesem lediglich eine zweiwöchige Frist zur Übermittlung einer Einzahlungsbestätigung eingeräumt, nach deren ungenütztem Ablauf leidglich eine Meldung des Sachverhaltes an das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erfolgen würde. Weiters war die den Beschwerdeführer treffende Gebührenschuld in der Höhe von € 30,-- gemäß Paragraph eins, Absatz 2, die BuLVwG-EGebV schon im Zeitpunkt der Einbringung seiner Eingabe vom 07.09.2018 entstanden war und wurde der Beschwerdeführer auf seine Zahlungsverpflichtung lediglich nochmals hingewiesen.

Somit liegt gegenständlich kein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt vor und war die Beschwerde zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde (lediglich) Fragen betreffend die rechtliche Qualifikation des in Beschwere gezogenen Aufforderungsschreibens auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hingegen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde (lediglich) Fragen betreffend die rechtliche Qualifikation des in Beschwere gezogenen Aufforderungsschreibens auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hingegen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge eines tauglichen Beschwerdegegenstands zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge eines tauglichen Beschwerdegegenstands zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Befehls- und Zwangsgewalt, Einbringungsgebühr, Fristsetzung,
Gebührenpflicht, Maßnahmenbeschwerde, Mitteilung,
Zahlungsverpflichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2207494.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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