Entscheidungsdatum
06.05.2019Norm
BuLVwG-EGebV §1Spruch
W195 2207494-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, von XXXX gegen die Datenschutzbehörde wegen der Aufforderung zur Einzahlung von 30 Euro auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, von römisch 40 gegen die Datenschutzbehörde wegen der Aufforderung zur Einzahlung von 30 Euro auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , wurde die Beschwerde des XXXX vom XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß § 24 Abs. 2 und 3 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zurückgewiesen. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer auf die Gebührenpflicht einer eventuell hiergegen erhobenen Beschwerde in der Höhe von € 30,-- hingewiesen. In Folge erhob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , gegen den genannten Bescheid eine Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Mit Bescheid der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , wurde die Beschwerde des römisch 40 vom römisch 40 wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zurückgewiesen. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer auf die Gebührenpflicht einer eventuell hiergegen erhobenen Beschwerde in der Höhe von € 30,-- hingewiesen. In Folge erhob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , gegen den genannten Bescheid eine Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Mit Schreiben vom XXXX , GZ. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde mitgeteilt, dass seine Beschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV einer Gebühr in Höhe von € 30,-- unterliege und die Entrichtung auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde kein solcher Zahlungsnachweis angeschlossen wäre, wurde der Beschwerdeführer folglich aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen die erforderliche Einzahlung der Gebühr der belangten Behörde nachzuweisen, widrigenfalls diese den Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis zu bringen habe.Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde mitgeteilt, dass seine Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BuLVwG-EGebV einer Gebühr in Höhe von € 30,-- unterliege und die Entrichtung auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde kein solcher Zahlungsnachweis angeschlossen wäre, wurde der Beschwerdeführer folglich aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen die erforderliche Einzahlung der Gebühr der belangten Behörde nachzuweisen, widrigenfalls diese den Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis zu bringen habe.
Mit seiner Eingabe vom XXXX erhob der Beschwerdeführer die hier gegenständliche Beschwerde, welche sich - im Wesentlichen - gegen den von der belangten Behörde gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, mit dem ihm die Einzahlung von € 30,-- auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auferlegt worden sei, richtet.Mit seiner Eingabe vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer die hier gegenständliche Beschwerde, welche sich - im Wesentlichen - gegen den von der belangten Behörde gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, mit dem ihm die Einzahlung von € 30,-- auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel auferlegt worden sei, richtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom XXXX Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , erhoben. Die Entrichtung der Einbringungsgebühr in der Höhe von € 30,-- wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom römisch 40 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , erhoben. Die Entrichtung der Einbringungsgebühr in der Höhe von € 30,-- wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom XXXX , unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV, aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die erforderliche Einzahlung der Gebühr der belangten Behörde nachzuweisen, widrigenfalls der Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis gebracht würde.In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom römisch 40 , unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, BuLVwG-EGebV, aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens die erforderliche Einzahlung der Gebühr der belangten Behörde nachzuweisen, widrigenfalls der Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis gebracht würde.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben den vorgelegten Verfahrensakt und lassen die vorgelegten Schriftstücke, insbesondere das an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderungsschreiben vom XXXX , keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen.Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben den vorgelegten Verfahrensakt und lassen die vorgelegten Schriftstücke, insbesondere das an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderungsschreiben vom römisch 40 , keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Zum Inhalt der Beschwerde ist vorweg festzuhalten, dass sich diese gegen die dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde - vor dem Hintergrund seiner mit XXXX gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , erhobenen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 BuLVwG-EGebV - erteilte Aufforderung, binnen einer Frist von zwei Wochen die erforderliche Einzahlung einer Einbringungsgebühr in Höhe von € 30,-- nachzuweisen, widrigenfalls der Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis gebracht würde, richtet.Zum Inhalt der Beschwerde ist vorweg festzuhalten, dass sich diese gegen die dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde - vor dem Hintergrund seiner mit römisch 40 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , erhobenen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und unter Hinweis auf Paragraph eins, Absatz 3, BuLVwG-EGebV - erteilte Aufforderung, binnen einer Frist von zwei Wochen die erforderliche Einzahlung einer Einbringungsgebühr in Höhe von € 30,-- nachzuweisen, widrigenfalls der Sachverhalt dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis gebracht würde, richtet.
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).
Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der folgenden Rechtslage zu beurteilen:
Gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957 (GebG 1957), BGBl. Nr. 276/1957, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.Gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, des Gebührengesetzes 1957 (GebG 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1957,, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.
§ 1 und § 2 der - aufgrund der genannten Verordnungsermächtigung erlassenen - BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, lauten:Paragraph eins und Paragraph 2, der - aufgrund der genannten Verordnungsermächtigung erlassenen - BuLVwG-Eingabengebührverordnung (BuLVwG-EGebV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,, lauten:
"§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (Paragraph 21, Absatz 3, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.
(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.Paragraph 2, (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro."
§ 34 GebG 1957 normiert in diesem Zusammenhang ergänzend:Paragraph 34, GebG 1957 normiert in diesem Zusammenhang ergänzend:
"(1) Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.
(2) Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen."
Die gegenständlich maßgebliche Frage ist, ob das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , insbesondere die Aufforderung eine Einbringungsgebühr in Höhe von € 30,-- einzuzahlen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und somit einen tauglichen Gegenstand nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt. Grundsätzlich sind Befehlsakte leicht zu erkennen, da es sich regelmäßig um (mündlich geäußerte) Ge- und Verbote handelt. Für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls setzt die Rechtsprechung einen unmittelbaren Befolgungsanspruch voraus (VfSlg. 10.020/1984; 10.662/1985). Dem Betroffenen muss unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion drohen (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 17 mwN). Wird eine Maßnahme bloß angedroht, liegt kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. VwGH 28.02.1997, 96/02/0299). Auch haben bloße Mahnungen, Belehrungen, Warnungen, Erinnerungen oder Hinweise keine normative, dh rechtsfeststellende oder rechtserzeugende, Wirkung (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 16 mwN).Die gegenständlich maßgebliche Frage ist, ob das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , insbesondere die Aufforderung eine Einbringungsgebühr in Höhe von € 30,-- einzuzahlen, einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und somit einen tauglichen Gegenstand nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt. Grundsätzlich sind Befehlsakte leicht zu erkennen, da es sich regelmäßig um (mündlich geäußerte) Ge- und Verbote handelt. Für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls setzt die Rechtsprechung einen unmittelbaren Befolgungsanspruch voraus (VfSlg. 10.020 aus 1984,; 10.662 aus 1985,). Dem Betroffenen muss unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion drohen (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 17 mwN). Wird eine Maßnahme bloß angedroht, liegt kein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche VwGH 28.02.1997, 96/02/0299). Auch haben bloße Mahnungen, Belehrungen, Warnungen, Erinnerungen oder Hinweise keine normative, dh rechtsfeststellende oder rechtserzeugende, Wirkung (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 16 mwN).
Angesichts des klaren Wortlautes des § 34 GebG 1957 und der der belangten Behörde obliegenden Verpflichtung, die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen, hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden, ist das in Beschwere gezogene Schreiben vom XXXX als bloße Mitteilung zu qualifizieren, zumal dem Beschwerdeführer in der Mitteilung selbst keine unmittelbare Zwangsfolge angedroht, sondern diesem lediglich eine zweiwöchige Frist zur Übermittlung einer Einzahlungsbestätigung eingeräumt, nach deren ungenütztem Ablauf leidglich eine Meldung des Sachverhaltes an das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erfolgen würde. Weiters war die den Beschwerdeführer treffende Gebührenschuld in der Höhe von € 30,-- gemäß § 1 Abs. 2 die BuLVwG-EGebV schon im Zeitpunkt der Einbringung seiner Eingabe vom 07.09.2018 entstanden war und wurde der Beschwerdeführer auf seine Zahlungsverpflichtung lediglich nochmals hingewiesen.Angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 34, GebG 1957 und der der belangten Behörde obliegenden Verpflichtung, die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen, hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden, ist das in Beschwere gezogene Schreiben vom römisch 40 als bloße Mitteilung zu qualifizieren, zumal dem Beschwerdeführer in der Mitteilung selbst keine unmittelbare Zwangsfolge angedroht, sondern diesem lediglich eine zweiwöchige Frist zur Übermittlung einer Einzahlungsbestätigung eingeräumt, nach deren ungenütztem Ablauf leidglich eine Meldung des Sachverhaltes an das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erfolgen würde. Weiters war die den Beschwerdeführer treffende Gebührenschuld in der Höhe von € 30,-- gemäß Paragraph eins, Absatz 2, die BuLVwG-EGebV schon im Zeitpunkt der Einbringung seiner Eingabe vom 07.09.2018 entstanden war und wurde der Beschwerdeführer auf seine Zahlungsverpflichtung lediglich nochmals hingewiesen.
Somit liegt gegenständlich kein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt vor und war die Beschwerde zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde (lediglich) Fragen betreffend die rechtliche Qualifikation des in Beschwere gezogenen Aufforderungsschreibens auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hingegen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde (lediglich) Fragen betreffend die rechtliche Qualifikation des in Beschwere gezogenen Aufforderungsschreibens auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hingegen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge eines tauglichen Beschwerdegegenstands zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge eines tauglichen Beschwerdegegenstands zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Befehls- und Zwangsgewalt, Einbringungsgebühr, Fristsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2207494.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019