Entscheidungsdatum
06.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W108 2123158-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.10.2018, Zl. 4 C 410/14w, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.10.2018, Zl. 4 C 410/14w, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX war der nunmehrige Beschwerdeführer, der als Versicherungsmakler selbständig erwerbstätig ist, als Zeuge aus XXXX zur Verhandlung am 05.11.2015 für 11:30 Uhr zum genannten Bezirksgericht geladen worden, wobei in der Ladung als voraussichtliches Ende 12:00 Uhr angegeben war. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers als Zeuge bei Gericht war bis 11:53 Uhr erforderlich.1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 war der nunmehrige Beschwerdeführer, der als Versicherungsmakler selbständig erwerbstätig ist, als Zeuge aus römisch 40 zur Verhandlung am 05.11.2015 für 11:30 Uhr zum genannten Bezirksgericht geladen worden, wobei in der Ladung als voraussichtliches Ende 12:00 Uhr angegeben war. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers als Zeuge bei Gericht war bis 11:53 Uhr erforderlich.
2. Hierfür machte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 17.11.2015 fristgerecht seinen Gebührenanspruch als Zeuge nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geltend, und zwar beantragte er Reisekosten und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Kosten für einen beigezogenen Stellvertreter (für 4,5 Stunden zu je EUR 109,00, daher EUR 490,50).
Zu seinem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vom 11.11.2015 mit dem "Betreff: Beauftragung als Stellvertreter/Honorarforderung" vor. Damit verrechnete der als Stellvertreter beigezogene G. W., dem Schriftsatz zufolge ein Finanzberater, dem Beschwerdeführer für die Vertretungszeit am 05.11.2015 von 09:00 Uhr bis 13:30 Uhr ein Honorar in Höhe von EUR 490,50. Weiters wurde vom Beschwerdeführer ein Ausdruck über die erfolgte Überweisung des Betrages von EUR 490,50 an den Stellvertreter für die Stellvertretung am 05.11.2015 in Vorlage gebracht.
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) bestimmte mit Bescheid vom 18.01.2016 die Gebühr des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung als Zeuge am 05.11.2015 zunächst mit EUR 503,70 (Reisekosten gemäß §§ 6-12 GebAG in der Höhe von EUR 13,20 und Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 17 und 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG in der beantragten Höhe von EUR 490,50).Der Vorsteher des Bezirksgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) bestimmte mit Bescheid vom 18.01.2016 die Gebühr des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung als Zeuge am 05.11.2015 zunächst mit EUR 503,70 (Reisekosten gemäß Paragraphen 6 -, 12, GebAG in der Höhe von EUR 13,20 und Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraphen 17 und 18 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG in der beantragten Höhe von EUR 490,50).
Gegen diesen Bescheid erhob die klagende Partei des Grundverfahrens fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und bemängelte den Zuspruch der Kosten für die Beiziehung eines Stellvertreters.Gegen diesen Bescheid erhob die klagende Partei des Grundverfahrens fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und bemängelte den Zuspruch der Kosten für die Beiziehung eines Stellvertreters.
Mit Beschwerdebeantwortung vom 14.03.2016 bezog der Beschwerdeführer hierzu - wie folgt - Stellung: Bei der Vertretungstätigkeit handle es sich um eine "Vertretung für permanent unvorhersehbare Geschäftsfälle inklusive Kundenbesuche, die unangekündigt und ohne Voranmeldung von Kunden an (seiner) Geschäftsadresse" stattfänden. Es müssten Telefonate zu plötzlich eingetretenen Versicherungsschäden beantwortet und die sofortige Organisation von Handwerkern/Einschleppung von verunfallten Fahrzeugen gewährleistet werden. Dies müsse alles ohne Aufschub abgearbeitet und ohne Nachfrage durchgeführt werden. Zudem handle es sich bei dem anberaumten Gerichtstermin um die Kernzeit des Tagesgeschäftes. Die Vertretung sei mit keiner Bürotätigkeit zu vergleichen und seien diese Fälle daher auch nicht nachzubearbeiten. Um die Sicherheit des pünktlichen Erscheinens vor Gericht zu gewährleisten, sei eine gewisse Reservezeit für die Anreise einzuplanen und sei diese von der Zeit für die Vertretung mitumfasst, weshalb der Betrag zu Recht zugesprochen worden sei.
Mit Stellungnahme vom 07.09.2017 replizierte die klagende Partei des Grundverfahrens, dass der Beschwerdeführer als Zeuge hätte konkret zu bescheinigen gehabt, welchen Verdienstentgang er gehabt habe. Der Zeuge unternehme nicht einmal einen Versuch dies darzulegen. Die Gebühr sei zudem überhöht.
Mit Beschluss vom 25.07.2018, Zl. W108 2123158-1/8E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2016 gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Tragend für diese kassatorische Entscheidung war das gänzliche Fehlen von Feststellungen und Ermittlungen (bzw. Ermittlungsergebnissen) zur Notwendigkeit der Stellvertretung, insbesondere zur Art und zur Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter übernommenen Tätigkeiten und zu dem dem Zeugen durch die Zeugenvernehmung entstandenen Vermögensnachteil. Der angefochtene Bescheid enthalte nicht einmal eine Begründung für den Zuspruch der Stellvertreterkosten, sodass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen dem Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis zugesprochen worden sei.Mit Beschluss vom 25.07.2018, Zl. W108 2123158-1/8E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Tragend für diese kassatorische Entscheidung war das gänzliche Fehlen von Feststellungen und Ermittlungen (bzw. Ermittlungsergebnissen) zur Notwendigkeit der Stellvertretung, insbesondere zur Art und zur Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter übernommenen Tätigkeiten und zu dem dem Zeugen durch die Zeugenvernehmung entstandenen Vermögensnachteil. Der angefochtene Bescheid enthalte nicht einmal eine Begründung für den Zuspruch der Stellvertreterkosten, sodass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen dem Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis zugesprochen worden sei.
3. Im fortgesetzten Verfahren trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24.09.2018 auf, seine Beschwerdebeantwortung zu konkretisieren und zu bescheinigen, aus welchen Gründen während seiner Abwesenheit aus Anlass der Zeugenvernehmung die Bestellung eines gleich qualifizierten Stellvertreters notwendig gewesen sei. Dabei möge auch ausgeführt und bescheinigt werden, aus welchen Gründen diese Vertretungstätigkeit nicht auch von einem im Sekretariat angestellten Mitarbeiter hätte besorgt werden können. Schließlich werde der Beschwerdeführer aufgefordert, noch entsprechende Unterlagen über die von ihm tatsächlich bezahlten Kosten für die notwendige Stellvertretung vorzulegen bzw. anzugeben, welche zusätzlichen Kosten durch eine Vertretung von einem im Sekretariat angestellten Mitarbeiter verursacht worden seien.
Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 09.10.2018 die Honorarforderung des Stellvertreters vom 11.11.2015 und einen Kontoauszug als Bestätigung der Bezahlung der Stellvertreterkosten vor und führte Folgendes aus:
Er betreibe kein Sekretariat und habe keinen Mitarbeiter angestellt. Seine Vertretung sei nur durch einen Kundigen möglich, da folgende Arbeiten verrichtet werden müssten (Text wie im Original) :
"?Vertretung für permanent unvorhersehbare Geschäftsfälle
?Übernahme von Kundenbesuchen, die unangekündigt und ohne Voranmeldung von Kunden an meiner Geschäftsadresse stattfinden.
?Übernahme von Telefonaten die bei der Schadenshotline eingehen und ohne Aufschub bearbeitet werden müssen (z.B. Organisation, Einschleppung verunfallter Fahrzeuge, Schadenkoordination, Soforthilfemaßnahmen bei unvorhergesehenen allgemeinen Versicherungsschäden)
?Auskunft zu unaufschiebbaren Anfragen von Versicherungsnehmern
?Koordination und Expressversand von Versicherungsbestätigungen an Zulassungsstellen für sofortige KFZ Anmeldungen"
Aus personaltechnischen und auch aus datenschutzrechtlichen Gründen sei es ihm untersagt, für die Vertretung bei Gericht eine ihm unbekannte Person kurzfristig einzustellen und ohne Schulung um ein paar Euro einen Zugang zu seiner Firma zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer nannte folgende "konkrete tägliche"
Arbeitsbeispiele (Text wie im Original):
"Wenn ein Kunde von mir sich in einer x-beliebigen Zulassungsstelle befindet und der Zulassungsreferent bei meiner Telefonnummer anruft, um ihm unverzüglich eine Versicherungsbestätigung zukommen zu lassen.
Ein Kunde ruft an und hatte einen Unfall ich möge ihm telefonisch helfen was zu tun sei
Ein Kunde ruft an sein Fahrzeug ist in einen Unfall verwickelt und nicht mehr fahrbereit - ich organisiere einen Abschleppdienst und einen Leihwagen damit sein Fahrzeug unverzüglich abgeholt und repariert werden kann.
Ein Kunde hat ein Wassergebrechen er möchte wissen was zu tun ist ich organisiere die unverzügliche Behebung des Gebrechens.
Ein Kunde möchte sich ein Fahrzeug kaufen sitzt beim KFZ-Händler - dieser hat bereits einen Preis für Versicherung genannt. In Minutenschnelle muss ich ein Offert auszurechnen und ihm die Beträge übermitteln - nur so kann ich das Geschäft für mich retten."
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Zeugengebühr des Beschwerdeführers mit EUR 13,20 (Reisekosten für die Strecke vom Ladungsort zum Bezirksgericht und retour), eine Entschädigung für Zeitversäumnis sprach die belangte Behörde hingegen nicht mehr zu.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass weder aus der Honorarforderung des Stellvertreters vom 11.11.2015 noch aus der Beschwerdebeantwortung des Zeugen vom 14.03.2016 eine Notwendigkeit der Stellvertretung entnommen werden könne. Auch durch die Konkretisierung der Beschwerdebeantwortung vom 09.10.2018 sei diesbezüglich keine Notwendigkeit zu Tage getreten. Der Zeuge habe sich mit der Anführung von täglichen Arbeitsbeispielen begnügt, ohne konkret darzulegen, welche Tätigkeiten in besagtem Zeitraum durch den Stellvertreter durchgeführt worden seien. Auch hinsichtlich des angegebenen Zeitraums unterlasse der Zeuge jegliche Konkretisierung bzw. Bescheinigung, weshalb eine Vertretung im Ausmaß von 4,5 Stunden vonnöten gewesen sei. Das in der Beschwerdebeantwortung vom 14.03.2016 vorgebrachte Argument, eine gewisse Reservezeit hinsichtlich der Gewährleistung eines pünktlichen Erscheinens vor Gericht sei einzuplanen, vermöge die begehrten 4,5 Stunden keinesfalls zu rechtfertigen. Vielmehr wäre bei der Entfernung von knapp 19 Kilometern zwischen der Adresse des Zeugen und jener des Gerichts eine Zeit von nicht einmal 30 Minuten zu veranschlagen gewesen. Bei der Anwesenheit vor Gericht in der Zeit von 11:30 Uhr bis 11:53 Uhr, wäre im (nicht gegebenen) Fall der Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung ein Ausmaß der Bestellung in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr völlig ausreichend gewesen. Hinsichtlich der Kosten in Höhe von EUR 109,00/Stunde bringe der Zeuge keine Konkretisierung bzw. Bescheinigung vor, die die besagte Höhe rechtfertigen würde. Aufgrund der Verneinung der Notwendigkeit der Stellvertretung könne diese Frage jedoch dahingestellt bleiben.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte dazu Folgendes aus: Der Berufsstand des Versicherungsmaklers lebe vom Service; wenn dieses nicht garantiert sei, suche sich der Kunde einen anderen Versicherungsmakler. Es sei den Kunden des Beschwerdeführers gleichgültig, ob er sich bei Gericht oder anderswo befinde. Er müsse im Zuge seiner Betreuung für das notwendige Service sorgen, dies sei seine Einkommensquelle. Die Verwendung von Anrufbeantwortern sei nicht zeitgemäß und würde zu einem extremen Kundenschwund führen. Daher seien von ihm Vorkehrungen getroffen worden, dass in seiner Firma zwei Gespräche gleichzeitig von einer Person geführt werden könnten. Er sei immer erreichbar und er treffe - durch Bestellung eines Vertreters - Vorkehrungen, wenn seine Erreichbarkeit nicht gewährleistet sei. Würden nur zwei Kunden ihn weder telefonisch erreichen können noch Einlass in seinem Büro finden, würde bei einer jährlichen Durchschnittsprovision von EUR 480,00 pro Jahr ein Schaden in der Höhe von mindestens EUR 4800,00 auf 10 Jahre hochgerechnet entstehen. Es sei zwar theoretisch möglich, dass in drei Stunden kein Kunde komme und keiner anrufe, jedoch sei die Chance, dass in dieser Zeit mehrere Telefonate anfielen und unangemeldete Besuche stattfänden, viel größer. Die Adresse, an der er vertreten worden sei, sei die Post- und Kommunikationsstelle seiner Firma. Dort würden täglich viele tausend Menschen mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln verkehren. Theoretisch wäre auch während des Gerichtstermins eine Umleitung auf sein Telefon möglich, jedoch müsste er dann immer wieder die Verhandlung unterbrechen, um für seine Kunden passende Versicherungsprämien für Fahrzeuge zu errechnen und Versicherungsbestätigungen an die Zulassungsstelle, wo sich der Kunde befinde, zu schicken. Er müsste auch ein Notebook und einen kleinen Tisch und ein Pult mitnehmen und dieses vor dem Gericht aufstellen, denn es sei ihm aus Datenschutzgründen untersagt, vor anderen Personen mit seinen Kunden zu kommunizieren. Damit niemand mithören könne, müsste er zudem eine kleine Barriere mitnehmen. Für die Gerichtsverhandlung müsste dann noch eine Reservezeit von ein bis zwei Stunden eingeplant werden. Eine persönliche Vertretung in seinem Geschäftslokal wäre dann aber noch immer ausständig. Die Laufkunden und Kunden, die sich vorher nicht telefonisch angemeldet hätten, würden vor versperrter Tür stehen und er würde nur durch Stornierungen der Versicherungen im Nachhinein davon erfahren. Er würde diese Klienten ganz verlieren, weil diese wegen seiner Nichterreichbarkeit verärgert sein würden. Die anderen Makler würden somit all die Verträge, die bei ihm im Bestand seien, von ihm abziehen, womit ein enormer Schaden verbunden sei. Eine Vertretung durch eine nicht eingeschulte und unkundige Person erscheine nur sehr schwer möglich: Damit eine solche Person die Vertretung machen könne, müsste auch das Büro für die Zeit der Verhandlung umgebaut werden, da dort sensible Daten aufbewahrt würden, die von solchen Personen nicht eingesehen werden dürften. Diese Personen dürften aufgrund der fehlenden Schulung und der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutzgesetz und zum Maklergesetz auch nicht mit seinen Kunden kommunizieren. Die für den Vertreter kalkulierte Zeit sei angebracht, weil der Vertreter zur Adresse zu- und abreisen müsse und diese Zeit auch zu berücksichtigen sei. Da die Anreise zur Hauptverkehrszeit erfolge und mit Stau zu rechnen sei, müsse eine Reservezeit eingeplant werden. Beim verrechneten Preis des Stellvertreters handle es sich um einen absoluten Discountpreis unter Kollegen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte dazu Folgendes aus: Der Berufsstand des Versicherungsmaklers lebe vom Service; wenn dieses nicht garantiert sei, suche sich der Kunde einen anderen Versicherungsmakler. Es sei den Kunden des Beschwerdeführers gleichgültig, ob er sich bei Gericht oder anderswo befinde. Er müsse im Zuge seiner Betreuung für das notwendige Service sorgen, dies sei seine Einkommensquelle. Die Verwendung von Anrufbeantwortern sei nicht zeitgemäß und würde zu einem extremen Kundenschwund führen. Daher seien von ihm Vorkehrungen getroffen worden, dass in seiner Firma zwei Gespräche gleichzeitig von einer Person geführt werden könnten. Er sei immer erreichbar und er treffe - durch Bestellung eines Vertreters - Vorkehrungen, wenn seine Erreichbarkeit nicht gewährleistet sei. Würden nur zwei Kunden ihn weder telefonisch erreichen können noch Einlass in seinem Büro finden, würde bei einer jährlichen Durchschnittsprovision von EUR 480,00 pro Jahr ein Schaden in der Höhe von mindestens EUR 4800,00 auf 10 Jahre hochgerechnet entstehen. Es sei zwar theoretisch möglich, dass in drei Stunden kein Kunde komme und keiner anrufe, jedoch sei die Chance, dass in dieser Zeit mehrere Telefonate anfielen und unangemeldete Besuche stattfänden, viel größer. Die Adresse, an der er vertreten worden sei, sei die Post- und Kommunikationsstelle seiner Firma. Dort würden täglich viele tausend Menschen mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln verkehren. Theoretisch wäre auch während des Gerichtstermins eine Umleitung auf sein Telefon möglich, jedoch müsste er dann immer wieder die Verhandlung unterbrechen, um für seine Kunden passende Versicherungsprämien für Fahrzeuge zu errechnen und Versicherungsbestätigungen an die Zulassungsstelle, wo sich der Kunde befinde, zu schicken. Er müsste auch ein Notebook und einen kleinen Tisch und ein Pult mitnehmen und dieses vor dem Gericht aufstellen, denn es sei ihm aus Datenschutzgründen untersagt, vor anderen Personen mit seinen Kunden zu kommunizieren. Damit niemand mithören könne, müsste er zudem eine kleine Barriere mitnehmen. Für die Gerichtsverhandlung müsste dann noch eine Reservezeit von ein bis zwei Stunden eingeplant werden. Eine persönliche Vertretung in seinem Geschäftslokal wäre dann aber noch immer ausständig. Die Laufkunden und Kunden, die sich vorher nicht telefonisch angemeldet hätten, würden vor versperrter Tür stehen und er würde nur durch Stornierungen der Versicherungen im Nachhinein davon erfahren. Er würde diese Klienten ganz verlieren, weil diese wegen seiner Nichterreichbarkeit verärgert sein würden. Die anderen Makler würden somit all die Verträge, die bei ihm im Bestand seien, von ihm abziehen, womit ein enormer Schaden verbunden sei. Eine Vertretung durch eine nicht eingeschulte und unkundige Person erscheine nur sehr schwer möglich: Damit eine solche Person die Vertretung machen könne, müsste auch das Büro für die Zeit der Verhandlung umgebaut werden, da dort sensible Daten aufbewahrt würden, die von solchen Personen nicht eingesehen werden dürften. Diese Personen dürften aufgrund der fehlenden Schulung und der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutzgesetz und zum Maklergesetz auch nicht mit seinen Kunden kommunizieren. Die für den Vertreter kalkulierte Zeit sei angebracht, weil der Vertreter zur Adresse zu- und abreisen müsse und diese Zeit auch zu berücksichtigen sei. Da die Anreise zur Hauptverkehrszeit erfolge und mit Stau zu rechnen sei, müsse eine Reservezeit eingeplant werden. Beim verrechneten Preis des Stellvertreters handle es sich um einen absoluten Discountpreis unter Kollegen.
Dem Beschwerdeschriftsatz beigefügt waren eine Bestätigung über die Vergütung für den Stellvertreter in Höhe von EUR 545,00 für seine Vertretungsleistung am 21.11.2016 von 08:00 bis 13:00 Uhr sowie ein als "Aufgabenplan Vertretung" bezeichneter Schriftsatz, in dem die im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 09.10.2018 angegebenen Vertretungsagenden wiederholt werden.
6. Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Dem fortgesetzten Verfahren liegt ein ordnungsgemäß geführtes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde zu Grunde. Die belangte Behörde setzte die ihr aufgetragenen Ermittlungsschritte, nahm die notwendigen Beweise auf und stellte im angefochtenen Bescheid den relevanten Sachverhalt, auch dahingehend, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Gericht in der Zeit von 11:30 Uhr bis 11:53 Uhr erforderlich war, die Entfernung zwischen der Adresse des Beschwerdeführers und jener des Gerichts knapp 19 Kilometer und die Reisezeit ca. 30 Minuten beträgt, in Übereinstimmung mit der Aktenlage fest, der in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiertem Vorbringen bestritten wurde. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage somit fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3.1. Strittig ist (nach wie vor), ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis, die mit dem angefochtenen Bescheid nicht (mehr) zuerkannt wurde, zu Recht besteht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gebührt ihm die Zeugengebühr in diesem Umfang jedoch nicht.
3.3.2. Die für die Beurteilung relevanten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten (auszugsweise):
"Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
...
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen."
3.3.3. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz der Kosten für einen von ihm bestellten Stellvertreter im Sinn von § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG.3.3.3. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz der Kosten für einen von ihm bestellten Stellvertreter im Sinn von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG.
Voraussetzung für einen derartigen Zuspruch ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Bestellung "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG dann der Fall, wenn der Stellvertreter für unaufschiebbare Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches sonst verloren gegangen wäre.Voraussetzung für einen derartigen Zuspruch ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Bestellung "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG dann der Fall, wenn der Stellvertreter für unaufschiebbare Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches sonst verloren gegangen wäre.
Bei den vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben muss es sich daher um solche handeln, die unaufschiebbar sind. Dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl. etwa VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Die geforderte Unaufschiebbarkeit der Stellverteteraufgaben birgt in sich, dass diese dem Zeugen Einkommen bringen müssen, zumal nur ein verloren gegangener finanzieller Nachteil das Erfordernis des in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG genannten Vermögensnachteils für die Entschädigung für Zeitversäumnis zu erfüllen vermag. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG vorgesehene Gebühr (im Fall des selbstständigen Erwerbstätigen) jene auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach lit. b leg. cit. substituieren soll, von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen aber nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter einem "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen ist, sondern ein konkreter Vermögensschaden (der durch verloren gegangenes Einkommen eintritt). Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten, einen Vermögensschaden, zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht (vgl. VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Daraus folgt, dass Ausgangspunkt für den Ersatz der Kosten für eine Stellvertretung stets nur eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein kann, die vom Zeugen unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten und zu bescheinigen ist. Der Ersatz von Stellvertreterkosten erfordert zumindest, dass die unaufschiebbar verrichteten Stellvertreterarbeiten beschrieben, wenn nicht gar dokumentiert werden (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung E66 zu § 18 GebAG).Bei den vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben muss es sich daher um solche handeln, die unaufschiebbar sind. Dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann vergleiche etwa VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Die geforderte Unaufschiebbarkeit der Stellverteteraufgaben birgt in sich, dass diese dem Zeugen Einkommen bringen müssen, zumal nur ein verloren gegangener finanzieller Nachteil das Erfordernis des in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG genannten Vermögensnachteils für die Entschädigung für Zeitversäumnis zu erfüllen vermag. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG vorgesehene Gebühr (im Fall des selbstständigen Erwerbstätigen) jene auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach Litera b, leg. cit. substituieren soll, von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen aber nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter einem "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen ist, sondern ein konkreter Vermögensschaden (der durch verloren gegangenes Einkommen eintritt). Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten, einen Vermögensschaden, zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht vergleiche VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Daraus folgt, dass Ausgangspunkt für den Ersatz der Kosten für eine Stellvertretung stets nur eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein kann, die vom Zeugen unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten und zu bescheinigen ist. Der Ersatz von Stellvertreterkosten erfordert zumindest, dass die unaufschiebbar verrichteten Stellvertreterarbeiten beschrieben, wenn nicht gar dokumentiert werden (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung E66 zu Paragraph 18, GebAG).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und höchstgerichtlichen Judikatur ist dem Beschwerdeführer daher entgegenzuhalten, dass er unaufschiebbare, ihm ein bestimmtes Einkommen bringende Tätigkeiten während des Zeitraumes der Verhinderung, die von seinem Stellvertreter verrichtet wurden, nicht konkret behauptet, geschweige denn bescheinigt, hat. Konkrete (bestimmte) wegen der Zeugeneinvernahme vom Stellvertreter wahrgenommene Aufträge, Termine oder Arbeiten, die dem Beschwerdeführer während des Zeitraumes der Verhinderung Einkommen brachten, das sonst verloren gegangen wäre, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht angegeben, welchen konkreten (bestimmten) Einkommensverlust er durch die Vertreterbestellung hintangehalten hat. Der Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten, das Vorliegen eines Vermögensschadens, wurde vom Beschwerdeführer gleichfalls nicht konkret dargetan. Der Beschwerdeführer hat vielmehr überhaupt keinen finanziellen Nachteil, der wegen seiner Abwesenheit infolge der Zeugenladung tatsächlich eingetreten ist oder durch den Stellvertreter verhindert wurde, konkret dargetan.
Der pauschale, allgemeine Verweis des Beschwerdeführers auf auszuführende Arbeiten und Vertretungsagenden (für "permanent unvorhersehbare Geschäftsfälle", "unangekündigte Kundenbesuche", "Übernahme von Telefonaten", "Auskunft", etc.), tägliche Arbeitsbeispiele und potentielle Vermögensnachteile genügt für die erforderliche konkrete Behauptungspflicht und für die notwendige konkrete Beschreibung/Dokumentierung/Aufgliederung der unaufschiebbar verrichteten
Stellvertreterarbeiten/Verdienstmöglichkeiten unter Angabe des konkreten (sonst eingetretenen) Einkommensentganges nicht aus. In sämtlichen Schriftsätzen und auch in der Beschwerde führte der Beschwerdeführer bloß - allgemein - branchentypische Tätigkeiten, die grundsätzlich anfallen können, an und er verwies nur spekulativ auf mögliche entgangene Aufträge, Kundenkontakte und Einkommenschancen sowie auf sein nach Durchschnittssätzen (Durchschnittsprovisionen) errechnetes Einkommen. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Stellvertreterarbeiten/Verdienstmöglichkeiten unter Angabe des konkreten (sonst eingetretenen) Einkommensentganges nicht aus. In sämtlichen Schriftsätzen und auch in der Beschwerde führte der Beschwerdeführer bloß - allgemein - branchentypische Tätigkeiten, die grundsätzlich anfallen können, an und er verwies nur spekulativ auf mögliche entgangene Aufträge, Kundenkontakte und Einkommenschancen sowie auf sein nach Durchschnittssätzen (Durchschnittsprovisionen) errechnetes Einkommen. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).
Überdies behauptete der Beschwerdeführer konkrete "dringliche", zwingend termingebundene, Angelegenheiten, die auf seinen Stellevertreter übertragen worden wären, im gesamten Verfahren nicht, vielmehr bezog sich der Beschwerdeführer in sämtlichen Schriftsätzen bloß verallgemeinernd darauf, was potentiell passieren könnte, welche dringenden Anliegen und Angelegenheiten in seiner Unternehmenssparte anfallen könnten. Es ist allerdings auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Verrichtung der vom ihm angeführten Agenden nicht selbst möglich gewesen wäre. Es hätte für den Beschwerdeführer etwa die Möglichkeit bestanden, seine Erreichbarkeit über sein Mobiltelefon zu gewährleisten (was der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch selbst der Sache nach zugesteht) und während der Zeit seiner Vernehmung allenfalls eingehende Anrufe auf seine Mobilbox umzuleiten und anschließend abzuarbeiten. Dies wäre ihm auch bei Bedachtnahme auf die Ermöglichung einer ständigen Erreichbarkeit in Anbetracht der sehr kurzen Zeit der Vernehmung und der relativ kurzen Dauer seiner Abwesenheit wegen des Gerichtstermins auch zumutbar gewesen. Überdies ist der Umstand hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits über drei Monate im Vorhinein zur Vernehmung geladen worden war, sodass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, in Bezug auf allfällige dringende Termine (die der Beschwerdeführer aber auch gar nicht behauptet hat) entsprechend zu disponieren. Es wäre aber Sache des Beschwerdeführers gewesen, zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass ein konkreter Vermögensnachteil eingetreten ist/wäre, weil die Arbeiten nur an diesem Tag/in dieser Zeit und nicht auch zu einem anderen Termin möglich waren.
Der Beschwerdeführer hat somit seiner Obliegenheit, eine konkrete, Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung, die wegen Unaufschiebbarkeit an den Stellvertreter übertragen werden musste, - und damit die Notwendigkeit der Stellvertretung zu behaupten und zu bescheinigen, nicht entsprochen.
Abgesehen davon, kann es auch nicht als bescheinigt angesehen werden, dass die Bestellung einer gleich qualifizierten Person als Stellvertreter (und insofern auch die höheren Kosten für einen aualifizierten Vertreter) notwendig war (waren): Der Beschwerdeführer hat nicht schlüssig dargetan, dass er bzw. eine gleich qualifizierte Person an der "Post- und Kommunikationsstelle" seines Unternehmens, wo die Vertretung erfolgte, tatsächlich ständig erreichbar bzw. anwesend ist bzw. eine ständige persönliche Erreichbarkeit und Präsenz an der "Post- und Kommunikationsstelle" erforderlich ist. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als ein an seiner "Post- und Kommunikationsstelle" allein tätiger Versicherungsmakler auch Termine außerhalb seiner "Post- und Kommunikationsstelle" wahrnimmt (und somit nicht immer dort anwesend ist bzw. für die sofortige unmittelbare Annahme/Erledigung von Aufträgen dort verfügbar ist), ohne dort immer eine qualifizierte Vertretung einzusetzen. Warum die Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters (an seiner "Post- und Kommunikationsstelle") gerade für die - relativ kurze - Zeit der Abwesenheit wegen der gegenständlichen Zeugenvernehmung, etwa für die Übernahme von Telefonaten, erforderlich war, ist daher nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte allerdings initiativ darlegen und bescheinigen müssen, weshalb eine erfolgte Bestellung nur mit einem gleich qualifizierten Stellvertreter erfolgen konnte (vgl. VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207). Dass die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung vom Zeugen behauptet und bescheinigt werden muss, gilt im Besonderen für einen qualifizierten Vertreter (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 26f zu § 18 GebAG). Eine derartige Bescheinigung ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen. Auch aus dem Hinweis auf mögliche unvorhersehbare qualifizierte Geschäftsfälle ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im hier zu beurteilenden Fall nicht die Notwendigkeit der Bestellung eines (qualifizierten) Stellvertreters im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG.Abgesehen davon, kann es auch nicht als bescheinigt angesehen werden, dass die Bestellung einer gleich qualifizierten Person als Stellvertreter (und insofern auch die höheren Kosten für einen aualifizierten Vertreter) notwendig war (waren): Der Beschwerdeführer hat nicht schlüssig dargetan, dass er bzw. eine gleich qualifizierte Person an der "Post- und Kommunikationsstelle" seines Unternehmens, wo die Vertretung erfolgte, tatsächlich ständig erreichbar bzw. anwesend ist bzw. eine ständige persönliche Erreichbarkeit und Präsenz an der "Post- und Kommunikationsstelle" erforderlich ist. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als ein an seiner "Post- und Kommunikationsstelle" allein tätiger Versicherungsmakler auch Termine außerhalb seiner "Post- und Kommunikationsstelle" wahrnimmt (und somit nicht immer dort anwesend ist bzw. für die sofortige unmittelbare Annahme/Erledigung von Aufträgen dort verfügbar ist), ohne dort immer eine qualifizierte Vertretung einzusetzen. Warum die Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters (an seiner "Post- und Kommunikationsstelle") gerade für die - relativ kurze - Zeit der Abwesenheit wegen der gegenständlichen Zeugenvernehmung, etwa für die Übernahme von Telefonaten, erforderlich war, ist daher nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte allerdings initiativ darlegen und bescheinigen müssen, weshalb eine erfolgte Bestellung nur mit einem gleich qualifizierten Stellvertreter erfolgen konnte vergleiche VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207). Dass die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung vom Zeugen behauptet und bescheinigt werden muss, gilt im Besonderen für einen qualifizierten Vertreter (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 26f zu Paragraph 18, GebAG). Eine derartige Bescheinigung ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen. Auch aus dem Hinweis auf mögliche unvorhersehbare qualifizierte Geschäftsfälle ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im hier zu beurteilenden Fall nicht die Notwendigkeit der Bestellung eines (qualifizierten) Stellvertreters im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG.
Bei der Prüfung der Notwendigkeit ist auch die Angemessenheit des Zeitraums (gemäß § 17 GebAG), für den die Entschädigung begehrt wird, zu berücksichtigen (vgl. Feil, Gebührenanspruchsgesetz, 6. Auflage, § 18 RZ 5 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). In dieser Hinsicht vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass, auch bei Einberechnung einer Reservezeit, angesichts der sehr kurzen Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Gericht und der relativ kurzen Entfernung bzw. Reisezeit eine Vertretung im beantragten Ausmaß von 4,5 Stunden erforderlich war. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargelegt, die eine Vertretung in diesem zeitlichen Umfang plausibel und angemessen erscheinen lassen würden, vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von der sehr kurzen Zeitspanne seiner Vernehmung, unmittelbar telefonisch erreichbar war und sohin parallel zu seinem Stellvertreter hätte arbeiten können.Bei der Prüfung der Notwendigkeit ist auch die Angemessenheit des Zeitraums (gemäß Paragraph 17, GebAG), für den die Entschädigung begehrt wird, zu berücksichtigen vergleiche Feil, Gebührenanspruchsgesetz, 6. Auflage, Paragraph 18, RZ 5 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). In dieser Hinsicht vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass, auch bei Einberechnung einer Reservezeit, angesichts der sehr kurzen Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Gericht und der relativ kurzen Entfernung bzw. Reisezeit eine Vertretung im beantragten Ausmaß von 4,5 Stunden erforderlich war. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargelegt, die eine Vertretung in diesem zeitlichen Umfang plausibel und angemessen erscheinen lassen würden, vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von der sehr kurzen Zeitspanne seiner Vernehmung, unmittelbar telefonisch erreichbar war und sohin parallel zu seinem Stellvertreter hätte arbeiten können.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer weder über Aufforderung der Behörde, die Notwendigkeit der Vertreterbestellung nachzuweisen, und auch nicht in der Beschwerde schlüssige und plausible Angaben zur Erforderlichkeit der Bestellung eines (qualifizierten) Vertreters gemacht, und zwar auch nicht zur Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung für Zeitversäumnis begehrt wurde, und zu ihrer Höhe. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass im konkreten Fall nicht von der (Bescheinigung der) Notwendigkeit der (gleich qualifizierten) Stellvertretung im Sinn der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG ausgegangen werden kann, ist daher nicht zu beanstanden.Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer weder über Aufforderung der Behörde, die Notwendigkeit der Vertreterbestellung nachzuweisen, und auch nicht in der Beschwerde schlüssige und plausible Angaben zur Erforderlichkeit der Bestellung eines (qualifizierten) Vertreters gemacht, und zwar auch nicht zur Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung für Zeitversäumnis begehrt wurde, und zu ihrer Höhe. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass im konkreten Fall nicht von der (Bescheinigung der) Notwendigkeit der (gleich qualifizierten) Stellvertretung im Sinn der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG ausgegangen werden kann, ist daher nicht zu beanstanden.
3.3.4. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Fall des Beschwerdeführers überhaupt keinen Vermögensnachteil im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG als bescheinigt angesehen hat. Denn, dass es wegen der Zeugenladung zu [irgend]einem Vermögensnachteil/finanziellen Verlust für den Beschwerdeführer gekommen wäre, dadurch etwa Aufträge/Geschäftsfälle entgangen oder storniert worden wären, hat der Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch (wegen der kurzen Zeit der Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund des Gerichtstermins) sonst nicht ersichtlich geworden. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt die Entschädigung für Zeitversäumnis jedoch voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.3.3.4. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Fall des Beschwerdeführers überhaupt keinen Vermögensnachteil im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG als bescheinigt angesehen hat. Denn, dass es wegen der Zeugenladung zu [irgend]einem Vermögensnachteil/finanziellen Verlust für den Beschwerdeführer gekommen wäre, dadurch etwa Aufträge/Geschäftsfälle entgangen oder storniert worden wären, hat der Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch (wegen der kurzen Zeit der Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund des Gerichtstermins) sonst nicht ersichtlich geworden. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG setzt die Entschädigung für Zeitversäumnis jedoch voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
3.3.5. Die belangte Behörde hat daher einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Gebühr (als im Umfang der Reisekosten) zu Recht verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Beurteilung der belangten Behörde zu erschüttern. Dass der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen unrichtig wäre, ist nicht zu erkennen.
3.4. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Weder wurde ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt noch ist ersichtlich, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC notwendig ist.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Weder wurde ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt noch ist ersichtlich, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC notwendig ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Behauptungspflicht, Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2123158.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019