TE Bvwg Beschluss 2019/5/7 W195 2204761-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.05.2019

Norm

AVG §79a
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art. 130 Abs1 Z2
B-VG Art. 133 Abs4
B-VG Art. 78b
SDG §2
SPG §1
SPG §4
SPG §88 Abs1
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 78b heute
  2. B-VG Art. 78b gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  3. B-VG Art. 78b gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 78b gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  1. SDG § 2 heute
  2. SDG § 2 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  4. SDG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. SDG § 2 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1993
  1. SPG Art. 6 § 1 gültig von 01.10.1997 bis 31.08.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/1999
  1. SPG § 4 heute
  2. SPG § 4 gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. SPG § 4 gültig von 01.02.2003 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 4 gültig von 01.05.1993 bis 31.01.2003
  1. SPG § 88 heute
  2. SPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  3. SPG § 88 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
  4. SPG § 88 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. SPG § 88 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. SPG § 88 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1996

Spruch

W195 2204761-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen 1) die XXXX und 2) das XXXX wegen Verletzung in seinen Rechten durch "die Aufnahme in eine Bestellungsverbotsliste als Polizeidolmetsch" den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen 1) die römisch 40 und 2) das römisch 40 wegen Verletzung in seinen Rechten durch "die Aufnahme in eine Bestellungsverbotsliste als Polizeidolmetsch" den Beschluss gefasst:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

II. Dem Antrag der XXXX auf Ersatz ihrer Aufwendungen wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II Nr 517/2013, Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der XXXX 368,80 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch zwei. Dem Antrag der römisch 40 auf Ersatz ihrer Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der römisch 40 368,80 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Am XXXX langte beim XXXX (im Folgenden: LVwG XXXX ) eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Maßnahmenbeschwerde des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ein, wobei diese an die Postadresse des LVwG XXXX adressiert war.römisch eins.1. Am römisch 40 langte beim römisch 40 (im Folgenden: LVwG römisch 40 ) eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Maßnahmenbeschwerde des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ein, wobei diese an die Postadresse des LVwG römisch 40 adressiert war.

Der Beschwerdeführer machte hierin geltend, dass er durch die Aufnahme in eine "Bestellungsverbotsliste als Polizeidolmetsch" sowohl durch die Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX) als auch das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt sei, und begehrte die Feststellung, dass die Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung in dieser Verbotsliste widerrechtlich erfolgt sei.Der Beschwerdeführer machte hierin geltend, dass er durch die Aufnahme in eine "Bestellungsverbotsliste als Polizeidolmetsch" sowohl durch die Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: LPD römisch 40 ) als auch das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt sei, und begehrte die Feststellung, dass die Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung in dieser Verbotsliste widerrechtlich erfolgt sei.

Zum Sachverhalt führte er im Wesentlichen aus, dass er seit über 30 Jahren als gerichtlich beeideter Dolmetscher und Übersetzer sowohl für Gerichte als auch für die Exekutive tätig sei. Auch sei er in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher des [nunmehrigen] Bundesministeriums für Verfassung, Deregulierung, Reformen und Justiz eingetragen. Mit Anfang Dezember 2015 seien die Aufträge für Dolmetschertätigkeiten für die Exekutive zurückgegangen. Erst anlässlich der Befragung des Behördenleiters der LPD XXXX im Rahmen einer Sitzung der Gleichbehandlungskommission am XXXX habe er erfahren, dass er in einer behördeninternen Liste der LPD XXXX eingetragen sei, welche Dolmetscher aufliste, die bis auf Widerruf nicht heranzuziehen seien. Dies habe durch die Beischaffung eines entsprechenden Auszuges dieser Liste aus dem Intranet der Exekutive, welche allen Behörden des Bundes zur Orientierung diene, objektiviert werden können. Ursächlich für die Eintragung des Beschwerdeführers sei ein ihn betreffender Vermerk in einer unter dem Titel "Bestellungsverbot" geführten Liste des BFA. Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, dass es sich bei der Aufnahme in dieser "behördeninterne Verbotsliste" in Folge der hieraus resultierenden mangelnden Bestellbarkeit für untergeordnete Exekutivorgane um die Ausübung "behördlichen Zwanges" bzw. den indirekten Ausspruch eines Befehls, den Beschwerdeführer nicht zum Dolmetscher zu bestellen, handelt, ohne dass hierüber bescheidmäßig abgesprochen worden sei.Zum Sachverhalt führte er im Wesentlichen aus, dass er seit über 30 Jahren als gerichtlich beeideter Dolmetscher und Übersetzer sowohl für Gerichte als auch für die Exekutive tätig sei. Auch sei er in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher des [nunmehrigen] Bundesministeriums für Verfassung, Deregulierung, Reformen und Justiz eingetragen. Mit Anfang Dezember 2015 seien die Aufträge für Dolmetschertätigkeiten für die Exekutive zurückgegangen. Erst anlässlich der Befragung des Behördenleiters der LPD römisch 40 im Rahmen einer Sitzung der Gleichbehandlungskommission am römisch 40 habe er erfahren, dass er in einer behördeninternen Liste der LPD römisch 40 eingetragen sei, welche Dolmetscher aufliste, die bis auf Widerruf nicht heranzuziehen seien. Dies habe durch die Beischaffung eines entsprechenden Auszuges dieser Liste aus dem Intranet der Exekutive, welche allen Behörden des Bundes zur Orientierung diene, objektiviert werden können. Ursächlich für die Eintragung des Beschwerdeführers sei ein ihn betreffender Vermerk in einer unter dem Titel "Bestellungsverbot" geführten Liste des BFA. Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, dass es sich bei der Aufnahme in dieser "behördeninterne Verbotsliste" in Folge der hieraus resultierenden mangelnden Bestellbarkeit für untergeordnete Exekutivorgane um die Ausübung "behördlichen Zwanges" bzw. den indirekten Ausspruch eines Befehls, den Beschwerdeführer nicht zum Dolmetscher zu bestellen, handelt, ohne dass hierüber bescheidmäßig abgesprochen worden sei.

I.2. Das LVwG XXXX fasste am XXXX den Beschluss, die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Begründend führte es im Wesentlichen hierzu aus, dass gemäß § 1 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) das BFA als eine dem Bundesminister für Inneres nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet worden sei. Im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand, nämlich die interne Weisung des BFA an nachgeordnete Dienststellen, ergebe sich in Zusammenschau mit den gemäß § 3 Abs. 1 BFG-G bzw. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgelegten Kompetenzen des BFA keine Zuständigkeit des LVwG XXXX für die vorliegende Beschwerde.römisch eins.2. Das LVwG römisch 40 fasste am römisch 40 den Beschluss, die Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Begründend führte es im Wesentlichen hierzu aus, dass gemäß Paragraph eins, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) das BFA als eine dem Bundesminister für Inneres nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet worden sei. Im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand, nämlich die interne Weisung des BFA an nachgeordnete Dienststellen, ergebe sich in Zusammenschau mit den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFG-G bzw. Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgelegten Kompetenzen des BFA keine Zuständigkeit des LVwG römisch 40 für die vorliegende Beschwerde.

I.3. Der Beschwerdeschriftsatz langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden mit Schreiben vom XXXX sowohl die LPD XXXX als auch das BFA hiervon in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme ersucht.römisch eins.3. Der Beschwerdeschriftsatz langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden mit Schreiben vom römisch 40 sowohl die LPD römisch 40 als auch das BFA hiervon in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme ersucht.

I.4. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde seitens des BFA dahingehend Stellung genommen, dass die Nicht-Verwendung bzw. Nicht-Bestellung einer Person als Dolmetscher durch das BFA im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers keinen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Auch die Aufnahme, die Löschung oder Verwendungssperre eines Dolmetschers in der Dolmetscherliste stellte keinen solchen Akt dar. Ein Dolmetscher habe keinen Rechtsanspruch auf Verwendung und habe die Behörde bei der Auswahl geeigneter Dolmetscher insbesondere auf deren Eignung, Berufserfahrung sowie berufliche Stellung im Alltag Bedacht zu nehmen. Angesichts dieser Ausführungen beantragte das BFA, dass sich das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde für unzuständig erkläre.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde seitens des BFA dahingehend Stellung genommen, dass die Nicht-Verwendung bzw. Nicht-Bestellung einer Person als Dolmetscher durch das BFA im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers keinen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Auch die Aufnahme, die Löschung oder Verwendungssperre eines Dolmetschers in der Dolmetscherliste stellte keinen solchen Akt dar. Ein Dolmetscher habe keinen Rechtsanspruch auf Verwendung und habe die Behörde bei der Auswahl geeigneter Dolmetscher insbesondere auf deren Eignung, Berufserfahrung sowie berufliche Stellung im Alltag Bedacht zu nehmen. Angesichts dieser Ausführungen beantragte das BFA, dass sich das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde für unzuständig erkläre.

I.5. Die LPD XXXX brachte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom XXXX vor, auch sie vertrete zweifelsfrei die Ansicht, dass es sich bei der in Beschwerde gezogenen Handlung - mangels einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten, hoheitlichen Amtshandlung mit innewohnender Befehls- und Zwangsgewalt - nicht um einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handle. Die LPD XXXX verzichte seit nunmehr März 2016 aus bestimmten, ausschließlich an sachlichen Erwägungen orientierten Gründen auf die Dienstleistungen des Beschwerdeführers und seien durch einen entsprechenden Vermerk in der Dolmetscherevidenz der LDP XXXX die nachgeordneten Dienststellen hiervon informiert sowie angewiesen worden, dessen Dienstleistungen (ebenfalls) nicht in Anspruch zu nehmen. Mit November 2018 sei die bisher bestehende, interne Dolmetscherevidenz der LPD XXXX durch ein vom Bundesministerium für Inneres (BMI) zentral verwaltetes Dolmetscherregister (DMR) ersetzt worden, in dem alle für dessen Dienststellen zur Verfügung stehende Dolmetscher verzeichnet worden seien. Der Beschwerdeführer sei in dieses Register nicht aufgenommen worden. Im Rahmen eines durch den Beschwerdeführer in Folge angestrebten Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission sei festgestellt worden, dass die faktische "Nichtbetrauung" und die Anweisung der LPD XXXX an seine Mitarbeiter, den Beschwerdeführer nicht mehr als Dolmetscher in Anspruch zu nehmen, als angemessene Maßnahme der LPD XXXX zu qualifizieren sei. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass zur Überprüfung von Akten verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches einer Landespolizeidirektion erfolgen, grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte zuständig seien. Lediglich die Bestimmungen der §§ 5 und 7 BFA-VG sähen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen ausgeübte Zwangsbefugnisse der LPD vor.römisch eins.5. Die LPD römisch 40 brachte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom römisch 40 vor, auch sie vertrete zweifelsfrei die Ansicht, dass es sich bei der in Beschwerde gezogenen Handlung - mangels einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten, hoheitlichen Amtshandlung mit innewohnender Befehls- und Zwangsgewalt - nicht um einen Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handle. Die LPD römisch 40 verzichte seit nunmehr März 2016 aus bestimmten, ausschließlich an sachlichen Erwägungen orientierten Gründen auf die Dienstleistungen des Beschwerdeführers und seien durch einen entsprechenden Vermerk in der Dolmetscherevidenz der LDP römisch 40 die nachgeordneten Dienststellen hiervon informiert sowie angewiesen worden, dessen Dienstleistungen (ebenfalls) nicht in Anspruch zu nehmen. Mit November 2018 sei die bisher bestehende, interne Dolmetscherevidenz der LPD römisch 40 durch ein vom Bundesministerium für Inneres (BMI) zentral verwaltetes Dolmetscherregister (DMR) ersetzt worden, in dem alle für dessen Dienststellen zur Verfügung stehende Dolmetscher verzeichnet worden seien. Der Beschwerdeführer sei in dieses Register nicht aufgenommen worden. Im Rahmen eines durch den Beschwerdeführer in Folge angestrebten Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission sei festgestellt worden, dass die faktische "Nichtbetrauung" und die Anweisung der LPD römisch 40 an seine Mitarbeiter, den Beschwerdeführer nicht mehr als Dolmetscher in Anspruch zu nehmen, als angemessene Maßnahme der LPD römisch 40 zu qualifizieren sei. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass zur Überprüfung von Akten verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches einer Landespolizeidirektion erfolgen, grundsätzlich die Landesverwaltungsgerichte zuständig seien. Lediglich die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 7 BFA-VG sähen eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen ausgeübte Zwangsbefugnisse der LPD vor.

Vor diesem Hintergrund stellte die LPD XXXX den Antrag, die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes als unzulässig abzuweisen.Vor diesem Hintergrund stellte die LPD römisch 40 den Antrag, die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes als unzulässig abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist in der durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) eingerichteten Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher eingetragen. Der Beschwerdeführer ist bis zum XXXX als solcher für die arabische Sprache zertifiziert.Der Beschwerdeführer ist in der durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) eingerichteten Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher eingetragen. Der Beschwerdeführer ist bis zum römisch 40 als solcher für die arabische Sprache zertifiziert.

Von Seiten des BFA wurde betreffend den Beschwerdeführer behördenintern eine Verwendungssperre ausgesprochen und diese in einem behördeninternen Dolmetscherverzeichnis vermerkt.

Der Beschwerdeführer ist nicht im behördeninternen DolmetscherInnenverzeichnis der LPD XXXX eingetragen. Er wurde vielmehr in eine behördeninterne Liste aufgenommen, welche jene DolmetscherInnen erfasst, die nicht zu Dolmetschertätigkeiten herangezogen werden sollen, wobei die Eintragung des Beschwerdeführers sich explizit auf dessen Aufnahme in der (oben beschriebenen) vergleichbaren Liste des BFA bezieht (Sperrvermerk:Der Beschwerdeführer ist nicht im behördeninternen DolmetscherInnenverzeichnis der LPD römisch 40 eingetragen. Er wurde vielmehr in eine behördeninterne Liste aufgenommen, welche jene DolmetscherInnen erfasst, die nicht zu Dolmetschertätigkeiten herangezogen werden sollen, wobei die Eintragung des Beschwerdeführers sich explizit auf dessen Aufnahme in der (oben beschriebenen) vergleichbaren Liste des BFA bezieht (Sperrvermerk:

"in BFA-Liste ‚Bestellungsverbot'"). Sämtliche Verzeichnisse sind für die Bediensteten der LPD XXXX über deren Share Point abrufbar."in BFA-Liste ‚Bestellungsverbot'"). Sämtliche Verzeichnisse sind für die Bediensteten der LPD römisch 40 über deren Share Point abrufbar.

Der Beschwerdeführer wird derzeit weder durch das BFA noch durch die LPD XXXX zu Dolmetschertätigkeiten herangezogen.Der Beschwerdeführer wird derzeit weder durch das BFA noch durch die LPD römisch 40 zu Dolmetschertätigkeiten herangezogen.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die eingebrachten Schriftsätze, insbesondere den Beschwerdeschriftsatz vom 09.08.2018.

Die vorgelegten Schriftstücke lassen keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen zum Sachverhalt in der Beschwerde, welche sowohl das BFA als auch die LPD XXXX in ihren Äußerungen im Wesentlichen bestätigten. Die seitens des BFA ausgesprochene behördeninterne Verwendungssperre ist insbesondere aus der diesbezüglichen Beilage der Beschwerde bzw. der hierin ersichtlichen Anmerkung zur Person des Beschwerdeführers "BFA-Liste: ‚Bestellungsverbot'" zu einnehmen.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen zum Sachverhalt in der Beschwerde, welche sowohl das BFA als auch die LPD römisch 40 in ihren Äußerungen im Wesentlichen bestätigten. Die seitens des BFA ausgesprochene behördeninterne Verwendungssperre ist insbesondere aus der diesbezüglichen Beilage der Beschwerde bzw. der hierin ersichtlichen Anmerkung zur Person des Beschwerdeführers "BFA-Liste: ‚Bestellungsverbot'" zu einnehmen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1939, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1939,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

I. Zur Zurückweisung der Beschwerdenrömisch eins. Zur Zurückweisung der Beschwerden

I.1. Zur Beschwerde gegen die Landespolizeidirektion Steiermarkrömisch eins.1. Zur Beschwerde gegen die Landespolizeidirektion Steiermark

Am XXXX langte beim Landesverwaltungsgericht XXXX der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Schriftsatz vom XXXX ein, womit der Beschwerdeführer gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX (sowie durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) Beschwerde erhob.Am römisch 40 langte beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Schriftsatz vom römisch 40 ein, womit der Beschwerdeführer gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 (sowie durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) Beschwerde erhob.

Die Landespolizeidirektionen sind dem Bundesminister unmittelbar unterstellte Sicherheitsbehörden (vgl. Art. 78b B-VG, § 1 und § 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991). Es handelt sich hierbei um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn (Hauer in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer Art 78b B-VG Rz 2; Höllbacher, Bundesverwaltung 90; Vogl in FS Raschauer 633). In Anbetracht der Eingliederung der Bezirksverwaltungsbehörden in die Sicherheitsverwaltung (vgl. Art. 78a Abs. 1 B-VG, § 4 SPG), welche organisatorisch Landesorgane sind, und der Tatsache, dass diese im Rahmen dieser Tätigkeit nicht dem Landeshauptmann sondern dem Direktor der jeweiligen Landespolizeidirektion (direkt) unterstellt sind, handelt es sich bei der Sicherheitsverwaltung jedoch weder um eine rein mittelbare noch um eine rein unmittelbare Bundesverwaltung, sondern um eine besondere Mischform (vgl. VfGH 24.06.2015, G 193/2014 ua; ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 15). Das SPG, welches neben der Ausübung der Sicherheitspolizei auch die Organisation der Sicherheitsverwaltung regelt (§ 1 SPG), enthält in seinem 6. Teil mit den §§ 88 und 89 SPG Bestimmungen zu einem spezifischen Rechtsschutz. So ist gemäß § 88 Abs. 1 SPG gegen die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausdrücklich der Rechtszug an die Landesverwaltungsgerichte eröffnet. Lediglich in einigen wenigen Materiengesetzen ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorgesehen, über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektionen zu entscheiden. Gemäß § 88 Abs. 2 SPG entscheiden die Landesverwaltungsgerichte weiters über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise [als durch Maßnahmen] durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt.Die Landespolizeidirektionen sind dem Bundesminister unmittelbar unterstellte Sicherheitsbehörden vergleiche Artikel 78 b, B-VG, Paragraph eins und Paragraph 4, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,). Es handelt sich hierbei um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn (Hauer in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer Artikel 78 b, B-VG Rz 2; Höllbacher, Bundesverwaltung 90; Vogl in FS Raschauer 633). In Anbetracht der Eingliederung der Bezirksverwaltungsbehörden in die Sicherheitsverwaltung vergleiche Artikel 78 a, Absatz eins, B-VG, Paragraph 4, SPG), welche organisatorisch Landesorgane sind, und der Tatsache, dass diese im Rahmen dieser Tätigkeit nicht dem Landeshauptmann sondern dem Direktor der jeweiligen Landespolizeidirektion (direkt) unterstellt sind, handelt es sich bei der Sicherheitsverwaltung jedoch weder um eine rein mittelbare noch um eine rein unmittelbare Bundesverwaltung, sondern um eine besondere Mischform vergleiche VfGH 24.06.2015, G 193 aus 2014, ua; ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15). Das SPG, welches neben der Ausübung der Sicherheitspolizei auch die Organisation der Sicherheitsverwaltung regelt (Paragraph eins, SPG), enthält in seinem 6. Teil mit den Paragraphen 88 und 89 SPG Bestimmungen zu einem spezifischen Rechtsschutz. So ist gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG gegen die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausdrücklich der Rechtszug an die Landesverwaltungsgerichte eröffnet. Lediglich in einigen wenigen Materiengesetzen ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorgesehen, über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektionen zu entscheiden. Gemäß Paragraph 88, Absatz 2, SPG entscheiden die Landesverwaltungsgerichte weiters über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise [als durch Maßnahmen] durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt.

Der gegenständliche Beschwerdeführer behauptet, durch die Ausübung eines unmittelbaren Befehls- bzw. Zwangsakt durch Organe einer Sicherheitsbehörde - konkret der LPD XXXX , nämlich durch die Aufnahme in eine behördeninterne Liste, welche jene DolmetscherInnen erfasse, die nicht zu Dolmetschertätigkeiten herangezogen werden sollen, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die Beschwerde ist ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, ebenso wurde eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich beantragt, und zwar ganz offensichtlich wegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass eine Angelegenheit vorliege, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde. Weiters wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes förmlich dessen Zuständigkeit abgelehnt (siehe Beschluss des LVwG XXXX vom 27.08.2019, GZ. LVwG 20.32-2142/2018-3). Sohin hat auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18.02.2015, Ko 2015/03/0001), wonach die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG darstellt, die diesbezügliche Entscheidung über die Zuständigkeit durchförmlichen Beschluss zu ergehen.Der gegenständliche Beschwerdeführer behauptet, durch die Ausübung eines unmittelbaren Befehls- bzw. Zwangsakt durch Organe einer Sicherheitsbehörde - konkret der LPD römisch 40 , nämlich durch die Aufnahme in eine behördeninterne Liste, welche jene DolmetscherInnen erfasse, die nicht zu Dolmetschertätigkeiten herangezogen werden sollen, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die Beschwerde ist ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet, ebenso wurde eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich beantragt, und zwar ganz offensichtlich wegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass eine Angelegenheit vorliege, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde. Weiters wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes förmlich dessen Zuständigkeit abgelehnt (siehe Beschluss des LVwG römisch 40 vom 27.08.2019, GZ. LVwG 20.32-2142/2018-3). Sohin hat auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 18.02.2015, Ko 2015/03/0001), wonach die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG darstellt, die diesbezügliche Entscheidung über die Zuständigkeit durchförmlichen Beschluss zu ergehen.

Angesichts der Bestimmung des § 88 Abs. 1 und Abs. 2 SPG besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über diese (gegen die LDP XXXX erhobene) Maßnahmenbeschwerde abzusprechen. Auch eine sich aufgrund einer anderen materiellen Gesetzesgrundlage ergebende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes kommt diesbezüglich nicht in Betracht und ist die gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion XXXX erhobene Beschwerde zurückzuweisen.Angesichts der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, SPG besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über diese (gegen die LDP römisch 40 erhobene) Maßnahmenbeschwerde abzusprechen. Auch eine sich aufgrund einer anderen materiellen Gesetzesgrundlage ergebende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes kommt diesbezüglich nicht in Betracht und ist die gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 erhobene Beschwerde zurückzuweisen.

I.2. Zur Beschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asylrömisch eins.2. Zur Beschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Mit genannten Schriftsatz vom 09.08.2018 wurde namens des Beschwerdeführers ebenfalls eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein dem BFA zurechenbares Organe bzw. diesem zurechenbare Organe eingebracht. Gemäß § 1 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012, besteht BFA als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit und handelt es sich bei einer diesem zurechenbaren Maßnahme um unmittelbare Bundesvollziehung und besteht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, über diese Beschwerde abzusprechen.Mit genannten Schriftsatz vom 09.08.2018 wurde namens des Beschwerdeführers ebenfalls eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein dem BFA zurechenbares Organe bzw. diesem zurechenbare Organe eingebracht. Gemäß Paragraph eins, des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, besteht BFA als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit und handelt es sich bei einer diesem zurechenbaren Maßnahme um unmittelbare Bundesvollziehung und besteht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, über diese Beschwerde abzusprechen.

Dem Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes nach wird der an untergeordnete Exekutivorgane gerichtete Befehl, den Beschwerdeführer nicht zu Dolmetschertätigkeiten heranzuziehen, in Beschwerde gezogen wird.

Eine Maßnahmenbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG richtet sich gegen einen Akt unmittelbarerer Befehls- oder Zwangsgewalt eines Verwaltungsorganes im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann grundsätzlich auch vorliegen, wenn die Maßnahme für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. etwa E VfGH vom 29. November 1979, VfSlg. 8668/1979, betreffend die Durchsuchung eines Schreibtisches und die Herausnahme von Papieren daraus und Kneihs, Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004/324, 150 [153 f]). Doch ergeht ein solcher stets im Außenverhältnis. Innerdienstliche Maßnahmen können - unabhängig davon, ob diese rechtmäßig oder unrechtmäßig erfolgt sind - daher keinesfalls Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein und sind diese als Weisungen zu qualifizieren (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 14 und 25 mwN).Eine Maßnahmenbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG richtet sich gegen einen Akt unmittelbarerer Befehls- oder Zwangsgewalt eines Verwaltungsorganes im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann grundsätzlich auch vorliegen, wenn die Maßnahme für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein vergleiche etwa E VfGH vom 29. November 1979, VfSlg. 8668 aus 1979,, betreffend die Durchsuchung eines Schreibtisches und die Herausnahme von Papieren daraus und Kneihs, Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004/324, 150 [153 f]). Doch ergeht ein solcher stets im Außenverhältnis. Innerdienstliche Maßnahmen können - unabhängig davon, ob diese rechtmäßig oder unrechtmäßig erfolgt sind - daher keinesfalls Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein und sind diese als Weisungen zu qualifizieren (Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 14 und 25 mwN).

Im gegenständlichen Fall ist - im Wege eines entsprechenden Vermerkes in einem behördeninternen Dolmetscherverzeichnis - die Anweisung erfolgt, den Beschwerdeführer nicht zu Dolmetschertätigkeiten heranzuziehen, lediglich im Innenverhältnis an (nachgeordnete) Organe des BFA ergangen. Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat dieser rein innerdienstlichen (An-)Weisung. Im Gegensatz hierzu hätte eine eventuelle Bestellung zum amtlichen oder nichtamtlichen Dolmetscher gegenüber dem Beschwerdeführer als nichtamtlichen Dolmetscher selbst durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39a Rz 14). Angesichts der den Beschwerdeführer betreffenden Verwendungssperre wird dieser faktisch nicht zu Dolmetschertätigkeiten herangezogen, und setzt hier die Behörde bzw. eines ihrer Organe gerade keinen an den Beschwerdeführer gerichteten Verwaltungsakt, sondern wird hier eine diesbezügliche (Amts-) Handlung vielmehr unterlassen.Im gegenständlichen Fall ist - im Wege eines entsprechenden Vermerkes in einem behördeninternen Dolmetscherverzeichnis - die Anweisung erfolgt, den Beschwerdeführer nicht zu Dolmetschertätigkeiten heranzuziehen, lediglich im Innenverhältnis an (nachgeordnete) Organe des BFA ergangen. Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat dieser rein innerdienstlichen (An-)Weisung. Im Gegensatz hierzu hätte eine eventuelle Bestellung zum amtlichen oder nichtamtlichen Dolmetscher gegenüber dem Beschwerdeführer als nichtamtlichen Dolmetscher selbst durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39 a, Rz 14). Angesichts der den Beschwerdeführer betreffenden Verwendungssperre wird dieser faktisch nicht zu Dolmetschertätigkeiten herangezogen, und setzt hier die Behörde bzw. eines ihrer Organe gerade keinen an den Beschwerdeführer gerichteten Verwaltungsakt, sondern wird hier eine diesbezügliche (Amts-) Handlung vielmehr unterlassen.

Auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen kann sich grundsätzlich als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellen. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist aber (auch) hier von Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wird und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (vgl. VwGH 24.3.2011, 2008/09/0075).Auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen kann sich grundsätzlich als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellen. Für die Bewertung von solchen Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist aber (auch) hier von Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wird und ob die Unterlassung in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken vergleiche VwGH 24.3.2011, 2008/09/0075).

Vor dem Hintergrund der durch den VwGH gezeichneten Judikaturlinie, wonach eine als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbare behördliche Untätigkeit insbesondere in jenen Konstellationen angenommen wird, in welchen jeweils Gegenstände, an denen den Betroffenen ein Recht zukommt, gegen deren Willen (also zwangsweise) zurückbehalten werden, so beispielsweise bei der Verweigerung der Rückgabe eines Kfz-Zulassungsscheines (VfSlg. 6101/1969), einer Waffe (VfSlg. 8131/1977) oder von Privaturkunden (VfSlg. 8879/1980), kann jedoch die geschilderte Vorgehensweise des BFA dennoch nicht als tauglicher Anfechtungsgegenstand gewertet werden, insbesondere da allein aus der Eintragung einer Person in die durch das BMVRDJ geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher ein Rechtsanspruch auch als solcher durch Behörden herangezogen zu werden erwächst.Vor dem Hintergrund der durch den VwGH gezeichneten Judikaturlinie, wonach eine als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbare behördliche Untätigkeit insbesondere in jenen Konstellationen angenommen wird, in welchen jeweils Gegenstände, an denen den Betroffenen ein Recht zukommt, gegen deren Willen (also zwangsweise) zurückbehalten werden, so beispielsweise bei der Verweigerung der Rückgabe eines Kfz-Zulassungsscheines (VfSlg. 6101 aus 1969,), einer Waffe (VfSlg. 8131 aus 1977,) oder von Privaturkunden (VfSlg. 8879 aus 1980,), kann jedoch die geschilderte Vorgehensweise des BFA dennoch nicht als tauglicher Anfechtungsgegenstand gewertet werden, insbesondere da allein aus der Eintragung einer Person in die durch das BMVRDJ geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher ein Rechtsanspruch auch als solcher durch Behörden herangezogen zu werden erwächst.

Selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass die Anordnung, den Beschwerdeführer nicht mehr zu Dolmetschertätigkeiten heranzuziehen, bzw. das hieraus resultierende Nicht-Bestellt-Werden (abstrakt) dazu geeignet scheint, in dessen Rechtssphäre einzugreifen, soll hierdurch keine Duldungsverpflichtung des Beschwerdeführers bewirkt werden und scheinen auch aus diesem Grund die geschilderten Erwägungen zur behördlichen Untätigkeit nicht zuzutreffen.

Somit ist die behördeninterne Anordnung, den Beschwerdeführer nicht mehr zu Dolmetschertätigkeiten heranzuziehen, mangels Qualifikation als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keiner tauglichen Anfechtung durch eine Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugänglich.

II. Zur Kostenentscheidungrömisch zwei. Zur Kostenentscheidung

Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 35 VwGVG, welcher lautet:Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist Paragraph 35, VwGVG, welcher lautet:

"Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, bestimmt in diesem Zusammenhang Folgendes:Die Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, bestimmt in diesem Zusammenhang Folgendes:

"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro"

Der Beschwerdeführer selbst stellte keinen Antrag auf Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II 517/2013. Auch namens des BFA wurde kein Aufwandsersatz beantragt.Der Beschwerdeführer selbst stellte keinen Antrag auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,. Auch namens des BFA wurde kein Aufwandsersatz beantragt.

Im Rahmen der (beauftragten) schriftlichen Stellungnahme vom 17.12.2018 wurde namens der LPD XXXX der vorgesehene Kostenersatz beantragt.Im Rahmen der (beauftragten) schriftlichen Stellungnahme vom 17.12.2018 wurde namens der LPD römisch 40 der vorgesehene Kostenersatz beantragt.

Der VwGH hat bereits klargestellt, dass die zu § 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ergangene Rechtsprechung zum Aufwandersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 35 VwGVG 2014 übertragbar, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG 2014 entspricht (vgl. den B vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070 mit Verweis auf RV 2009 BlgNR 24. GP, 8). Aufgrund der strukturellen Übereinstimmung der früheren, auf § 79a AVG beruhenden UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 456/2008, mit der VwG-Aufwandersatzverordnung ist auch die hg. Judikatur zur Anforderung an die Geltendmachung von Aufwandersatz nach der erstgenannten Verordnung auf die VwG-Aufwandersatzverordnung zu übertragen (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/11/0042). Zu § 79a Abs. 6 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass dieser die Zuerkennung von Aufwandersatz schlichtweg von einem Antrag abhängig gemacht hat, welcher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden konnte. Zum Inhalt des Kostenbegehrens wurde festgehalten, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar ist, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19.06.2008, 2007/21/0016, mwN).Der VwGH hat bereits klargestellt, dass die zu Paragraph 79 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ergangene Rechtsprechung zum Aufwandersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 35, VwGVG 2014 übertragbar, weil Paragraph 79 a, AVG dem Paragraph 35, VwGVG 2014 entspricht vergleiche den B vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070 mit Verweis auf Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8). Aufgrund der strukturellen Übereinstimmung der früheren, auf Paragraph 79 a, AVG beruhenden UVS-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, mit der VwG-Aufwandersatzverordnung ist auch die hg. Judikatur zur Anforderung an die Geltendmachung von Aufwandersatz nach der erstgenannten Verordnung auf die VwG-Aufwandersatzverordnung zu übertragen (VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/11/0042). Zu Paragraph 79 a, Absatz 6, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass dieser die Zuerkennung von Aufwandersatz schlichtweg von einem Antrag abhängig gemacht hat, welcher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden konnte. Zum Inhalt des Kostenbegehrens wurde festgehalten, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar ist, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19.06.2008, 2007/21/0016, mwN).

Vor dem Hintergrund, dass Aufwendungen iSd § 35 Abs. 4 Z 1 und Z 2 VwGVG lediglich dem (obsiegenden) Beschwerdeführer zustehen und der Behörde - im Fall ihres Obsiegens - ohnedies nur Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG zuzusprechen sind (Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 35 VwGVG, Anm. 7), ist im gegenständlichen Fall wohl ausreichend erkennbar, dass in diesem Zusammenhang als "vorgesehener Kostenersatz" der Ersatz des Schriftsatzaufwand in Höhe des Pauschalbetrages von 368,80 Euro beantragt wurde und ist dieser Betrag der LPD als obsiegende Partei iSd § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG als Kostenersatz zuzusprechen.Vor dem Hintergrund, dass Aufwendungen iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, VwGVG lediglich dem (obsiegenden) Beschwerdeführer zustehen und der Behörde - im Fall ihres Obsiegens - ohnedies nur Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG zuzusprechen sind (Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 35, VwGVG, Anmerkung 7), ist im gegenständlichen Fall wohl ausreichend erkennbar, dass in diesem Zusammenhang als "vorgesehener Kostenersatz" der Ersatz des Schriftsatzaufwand in Höhe des Pauschalbetrages von 368,80 Euro beantragt wurde und ist dieser Betrag der LPD als obsiegende Partei iSd Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG als Kostenersatz zuzusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist die der Entscheidung zugrundeliegende Frage, ob das in beschwerdegezogene behördliche Handeln seitens des BFA einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zugänglich ist, in Anbetracht der zitierten Judikatur und Literatur hinreichend geklärt. Auch die Entscheidung hinsichtlich der (mangelnden) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, über fragliche der LPD XXXX zurechenbare Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abzusprechen, konnte in Anbetracht der klaren Rechtslage hierzu getroffen werden. Die Kostenentscheidung beruht ebenfalls auf dem klaren Gesetzeswortlaut und der hierzu ergangenen zitierten Judikatur.Im gegenständlichen Fall ist die der Entscheidung zugrundeliegende Frage, ob das in beschwerdegezogene behördliche Handeln seitens des BFA einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zugänglich ist, in Anbetracht der zitierten Judikatur und Literatur hinreichend geklärt. Auch die Entscheidung hinsichtlich der (mangelnden) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, über fragliche der LPD römisch 40 zurechenbare Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abzusprechen, konnte in Anbetracht der klaren Rechtslage hierzu getroffen werden. Die Kostenentscheidung beruht ebenfalls auf dem klaren Gesetzeswortlaut und der hierzu ergangenen zitierten Judikatur.

Schlagworte

Aufwandersatz, Befehls- und Zwangsgewalt, Bundesamt für Fremdenwesen
und Asyl, Landespolizeidirektion, Landesverwaltungsgericht,
Maßnahmenbeschwerde, Schriftsatzaufwand, Sicherheitsverwaltung,
Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2204761.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten