Entscheidungsdatum
07.05.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L509 2218337-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2019, Zl. XXXX aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Damit kommt der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2019, Zl. römisch 40 aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.02.2019 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, dass er für die BNP (oppositionelle Partei) politisch tätig gewesen sei, er an Demonstrationen teilgenommen hätte und ein fingiertes Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) vom 03.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III) eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV) und die Abschiebung nach Bangladesch für zulässig erklärt (Spruchpunkt. V) Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise keine Frist erteilt (Spruchpunkt VI) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt. VII)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) vom 03.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und die Abschiebung nach Bangladesch für zulässig erklärt (Spruchpunkt. römisch fünf) Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise keine Frist erteilt (Spruchpunkt römisch sechs) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt. römisch sieben)
Am 30.04.2019 wurde vom beauftragten Vertreter des BF (Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung - unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht - vollumfänglich Beschwerde erhoben und u. a. zu Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides angeregt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Am 30.04.2019 wurde vom beauftragten Vertreter des BF (Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung - unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht - vollumfänglich Beschwerde erhoben und u. a. zu Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides angeregt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2019 vorgelegt und langten am 06.05.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L509 in der Außenstelle Linz ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
1. Feststellungen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Es ist von einer bloßen Verfahrensidentität auszugehen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch.
Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses ist Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung in Spruchpunkt VII, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gestützt. Sie ging somit davon aus, dass der Herkunftsstaat Bangladesch zu den sicheren Herkunftsstaaten zu zählen ist.Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses ist Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung in Spruchpunkt römisch sieben, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gestützt. Sie ging somit davon aus, dass der Herkunftsstaat Bangladesch zu den sicheren Herkunftsstaaten zu zählen ist.
Bangladesch ist weder sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG noch im Sinne der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt wurden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 130/2018.Bangladesch ist weder sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG noch im Sinne der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt wurden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2018,.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Die Annahme, dass der BF die Staatsangehörigkeit von Bangladesch besitzt, gründet sich zum einen auf seine eigenen Herkunftsangaben im erstinstanzlichen Verfahren, sowie auf den Umstand, dass der BF offensichtlich über die Sprach- und Ortskenntnisse des angegebenen Herkunftsstaates verfügt. Anhaltspunkte für gegenteilige Annahmen sind nicht hervorgekommen. Und wurden solche auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung.Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung.
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennEiner Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. [......]
Sichere Herkunftsstaaten gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG sind die Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 18 AsylG 2005) und gemäß Abs. 4 leg. cit.Sichere Herkunftsstaaten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG sind die Mitgliedstaaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG 2005) und gemäß Absatz 4, leg. cit.
1. Australien;
2. Island;
3. Kanada;
4. Liechtenstein;
5. Neuseeland;
6. Norwegen;
7. die Schweiz.
Die Bundesregierung ist gemäß Abs. 5 leg. cit. des Weiteren ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Die Bundesregierung ist gemäß Absatz 5, leg. cit. des Weiteren ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Absatz 4, genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.
Als sichere Herkunftsstaaten gelten gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV):Als sichere Herkunftsstaaten gelten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV):
1. Bosnien und Herzegowina;
2. Kosovo;
3. Mongolei;
4. Mazedonien;
5. Montenegro;
6. Serbien;
7. Albanien;
8. Ghana;
9. Marokko;
10. Algerien;
11. Tunesien;
12. Georgien;
13. Armenien;
14. Ukraine;
15. Benin;
16. Senegal;
17. Sri Lanka.
Die belangte Behörde verkennt die Rechtslage, wenn sie davon ausgeht, dass Bangladesch zu den sicheren Herkunftsstaaten zu zählen ist. Die Entscheidung, dass der Beschwerde in gegenständlichen Fall aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung nicht zukäme, widerspricht der geltenden Rechtslage und war diese daher ersatzlos zu beheben.
Die rechtzeitig und zulässig eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung.Die rechtzeitig und zulässig eingebrachte Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L509.2218337.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019