TE Bvwg Beschluss 2019/5/8 L529 2218403-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2019
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Entscheidungsdatum

08.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §37
AVG §66 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L529 2218403-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2019, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch "BF") ist georgische Staatsangehörige. Sie stellte am 19.03.2019 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren gab sie an, dass sie in Georgien im Jahr 2014 wegen Brustkrebs eine Operation mit nachfolgender Chemotherapie hatte. Nunmehr sei der Brustkrebs erneut aufgetreten, es bestünden auch Metastasen in der Leber. Die Behandlung in Georgien sei unzureichend.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch "BF") ist georgische Staatsangehörige. Sie stellte am 19.03.2019 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren gab sie an, dass sie in Georgien im Jahr 2014 wegen Brustkrebs eine Operation mit nachfolgender Chemotherapie hatte. Nunmehr sei der Brustkrebs erneut aufgetreten, es bestünden auch Metastasen in der Leber. Die Behandlung in Georgien sei unzureichend.

I.2. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (nachfolgend auch "bB") wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde der BF aufgetragen in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.).römisch eins.2. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (nachfolgend auch "bB") wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde der BF aufgetragen in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.).

I.3. Mit Schriftsatz vom 02.05.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 02.05.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die BF stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 19.03.2019 und wurde an diesem Tag erstbefragt. Die Einvernahme erfolgte am 27.03.2019. Der Bescheid ist datiert mit 05.04.2019. Die Zustellung an die BF erfolgte am 09.04.2019.

Die BF wurde beginnend mit 21.03.2019 im Landesklinikum XXXX untersucht. Bei der Bescheiderstellung wurden vom BFA Befunde vom 21.03.2019 (AS 97), vom 22.03.2019 (AS 101, 103; 121 -141; 137, 139) und vom 26.03.2019 (AS 143) berücksichtigt.Die BF wurde beginnend mit 21.03.2019 im Landesklinikum römisch 40 untersucht. Bei der Bescheiderstellung wurden vom BFA Befunde vom 21.03.2019 (AS 97), vom 22.03.2019 (AS 101, 103; 121 -141; 137, 139) und vom 26.03.2019 (AS 143) berücksichtigt.

Mit der Beschwerde wurden zudem weitere Befunde vom 29.03.2019 (AS 317), vom 10.04.2019 (AS 337 - 343), vom 17.04.2019 (AS 345 - 347) und (AS 327) vorgelegt.

Zuletzt wurde (lt. Befund v. 17.04.2019 - hochgradiger Verdacht auf Lokal/Regional Rezidiv des Mammakarzinoms - vgl. AS 327) eine Biopsie (für 29.04.2019) terminisiert, die diesbezügliche Befundbesprechung wurde für 08.05.2019 festgelegt.Zuletzt wurde (lt. Befund v. 17.04.2019 - hochgradiger Verdacht auf Lokal/Regional Rezidiv des Mammakarzinoms - vergleiche AS 327) eine Biopsie (für 29.04.2019) terminisiert, die diesbezügliche Befundbesprechung wurde für 08.05.2019 festgelegt.

Fazit: Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht abschließend fest; das Ermittlungsverfahren ist mangelhaft. Eine Sanierung binnen Wochenfrist ist nicht möglich.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

ie Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

II.3.2. Zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVGrömisch zwei.3.2. Zur Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG).

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,

  • -Strichaufzählung
    wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

  • -Strichaufzählung
    wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oderwenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder

  • -Strichaufzählung
    bloß ansatzweise ermittelt hat.

  • -Strichaufzählung
    Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:römisch zwei.3.3. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall:

II.3.3.1. Das BFA traf zur Person der BF die Feststellung, dass nicht habe festgestellt werden können, dass im Fall der BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden, welche in Georgien nicht behandelbar sind.römisch zwei.3.3.1. Das BFA traf zur Person der BF die Feststellung, dass nicht habe festgestellt werden können, dass im Fall der BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden, welche in Georgien nicht behandelbar sind.

II.3.3.2. Wie unter II.1. (vgl. oben) festgestellt wurde, liegt auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG eine abschließende endgültige Diagnose noch nicht vor. So wird das Ergebnis der Biopsie mit 08.05.2019 erwartet und die diesbezügliche Befundbesprechung wurde für diesen Termin festgelegt.römisch zwei.3.3.2. Wie unter römisch zwei.1. vergleiche oben) festgestellt wurde, liegt auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG eine abschließende endgültige Diagnose noch nicht vor. So wird das Ergebnis der Biopsie mit 08.05.2019 erwartet und die diesbezügliche Befundbesprechung wurde für diesen Termin festgelegt.

Die Aussagen der Befunde im Hinblick auf erneut auftretenden Brustkrebs sind verständlich, allerdings (noch) unvollständig. Solche verwertbaren Aussagen zu den Angaben der BF hinsichtlich Metastasen im Bereich der Leber sind dagegen - für Nichtmediziner - aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich.

II.3.3.3. Mit der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verkürzte die belangte Behörde die Entscheidungsfrist für das BVwG de facto auf eine Woche. Innerhalb dieser kurzen Frist erscheint eine Sanierung der Ermittlungsmängel nicht durchführbar.römisch zwei.3.3.3. Mit der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verkürzte die belangte Behörde die Entscheidungsfrist für das BVwG de facto auf eine Woche. Innerhalb dieser kurzen Frist erscheint eine Sanierung der Ermittlungsmängel nicht durchführbar.

II.3.3.4. Wenn aber der relevante Sachverhalt - hier: an welchen Krankheiten leidet die BF konkret - nicht feststeht, lässt sich auch keine Aussage darüber treffen, ob insoweit eine adäquate Behandlungsmöglichkeit in Georgien gegeben ist. Dabei handelt es sich aber um den Kern des gegenständlichen Verfahrens.römisch zwei.3.3.4. Wenn aber der relevante Sachverhalt - hier: an welchen Krankheiten leidet die BF konkret - nicht feststeht, lässt sich auch keine Aussage darüber treffen, ob insoweit eine adäquate Behandlungsmöglichkeit in Georgien gegeben ist. Dabei handelt es sich aber um den Kern des gegenständlichen Verfahrens.

II.3.3.5. Das BFA wartete die notwendigen Untersuchungen nicht ab, sondern erließ (offenbar unter erheblichem Zeitdruck) den angefochtenen Bescheid - gestützt auf unzureichende Sachverhaltsgrundlagen - damit diese dann vom BVwG ermittelt werden (bzw. die vom BFA begonnenen Ermittlungsschritte weitergeführt werden), dies unter de facto Verkürzung der Entscheidungsfrist auf eine Woche.römisch zwei.3.3.5. Das BFA wartete die notwendigen Untersuchungen nicht ab, sondern erließ (offenbar unter erheblichem Zeitdruck) den angefochtenen Bescheid - gestützt auf unzureichende Sachverhaltsgrundlagen - damit diese dann vom BVwG ermittelt werden (bzw. die vom BFA begonnenen Ermittlungsschritte weitergeführt werden), dies unter de facto Verkürzung der Entscheidungsfrist auf eine Woche.

Es ist daher anzunehmen, dass die Verwaltungsbehörde diese weiteren Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen (weitergeführt) werden.

II.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.römisch zwei.3.4. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Dass gegebenenfalls die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist gegenständlich nicht erkennbar.

II.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

II.5. Der Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellt sich - weil in der Systematik des § 18 BFA-VG nicht vorgesehen - als unzulässig dar und wäre demnach zurückzuweisen. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich aber, weil die Entscheidung ohnehin innerhalb der Frist des § 18 BFA-VG ergeht.römisch zwei.5. Der Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellt sich - weil in der Systematik des Paragraph 18, BFA-VG nicht vorgesehen - als unzulässig dar und wäre demnach zurückzuweisen. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich aber, weil die Entscheidung ohnehin innerhalb der Frist des Paragraph 18, BFA-VG ergeht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylverfahren, Behandlungsmöglichkeiten, Behebung der Entscheidung,
Ermessen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, sicherer
Herkunftsstaat, Unvollständigkeit, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2218403.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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