TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/9 W271 2214146-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
KOG §36
ORF-G §10
ORF-G §13
ORF-G §36 Abs1 Z1 lita
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 10 heute
  2. ORF-G § 10 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 10 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 10 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 10 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 13 heute
  2. ORF-G § 13 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 13 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 13 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 13 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999

Spruch

W271 2213913-1/16E

W271 2214146-1/15E

W271 2214147-1/15E

W271 2214149-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid der KommAustria vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid der KommAustria vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX , am selben Tag bei der KommAustria (im Folgenden: "belangte Behörde") eingelangt, erhoben die XXXX und die XXXX (beide im Folgenden: die Erstbeschwerdeführerinnen) gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G Beschwerde (im Folgenden: "verfahrenseinleitende Beschwerde") gegen den XXXX wegen des im Rahmen des im Programm " XXXX " in der Sendung " XXXX " gesendeten Beitrages " XXXX " vom XXXX sowie dessen Bereitstellung vom XXXX bis zum XXXX auf der unter XXXX abrufbaren Website.1. Mit Schreiben vom römisch 40 , am selben Tag bei der KommAustria (im Folgenden: "belangte Behörde") eingelangt, erhoben die römisch 40 und die römisch 40 (beide im Folgenden: die Erstbeschwerdeführerinnen) gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G Beschwerde (im Folgenden: "verfahrenseinleitende Beschwerde") gegen den römisch 40 wegen des im Rahmen des im Programm " römisch 40 " in der Sendung " römisch 40 " gesendeten Beitrages " römisch 40 " vom römisch 40 sowie dessen Bereitstellung vom römisch 40 bis zum römisch 40 auf der unter römisch 40 abrufbaren Website.

2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , gab die belangte Behörde der verfahrenseinleitenden Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G teilweise statt und stellte eine Rechtsverletzung fest. Dem XXXX wurde gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G die Veröffentlichung der festgestellten Rechtsverletzung und die Vorlage von Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung aufgetragen. Im Übrigen wurde die verfahrenseinleitende Beschwerde abgewiesen.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gab die belangte Behörde der verfahrenseinleitenden Beschwerde gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G teilweise statt und stellte eine Rechtsverletzung fest. Dem römisch 40 wurde gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G die Veröffentlichung der festgestellten Rechtsverletzung und die Vorlage von Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung aufgetragen. Im Übrigen wurde die verfahrenseinleitende Beschwerde abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerinnen einerseits und der XXXX sowie der XXXX (beide im Folgenden: "Zweitbeschwerdeführer") andererseits Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerinnen einerseits und der römisch 40 sowie der römisch 40 (beide im Folgenden: "Zweitbeschwerdeführer") andererseits Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Eingabe vom XXXX zogen die Erstbeschwerdeführerinnen "die verfahrenseinleitende Beschwerde vom XXXX " zurück; mit Schreiben vom XXXX berichtigten die Erstbeschwerdeführerinnen ihre Eingabe dahingehend, dass sich die Zurückziehung auf die verfahrenseinleitende Beschwerde vom XXXX beziehe.4. Mit Eingabe vom römisch 40 zogen die Erstbeschwerdeführerinnen "die verfahrenseinleitende Beschwerde vom römisch 40 " zurück; mit Schreiben vom römisch 40 berichtigten die Erstbeschwerdeführerinnen ihre Eingabe dahingehend, dass sich die Zurückziehung auf die verfahrenseinleitende Beschwerde vom römisch 40 beziehe.

5. Die Zurückziehung wurde der belangten Behörde und den Zweitbeschwerdeführern zur Kenntnisnahme und Erstattung einer Stellungnahme übermittelt.

6. Die Zweitbeschwerdeführer führten in ihrer Stellungnahme vom XXXX unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur aus, dass, solange der erstinstanzliche Bescheid noch nicht rechtskräftig geworden sei, die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen müsse, wenn der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen werde. Sie regten daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids und die Einstellung des Beschwerdeverfahrens an.6. Die Zweitbeschwerdeführer führten in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur aus, dass, solange der erstinstanzliche Bescheid noch nicht rechtskräftig geworden sei, die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen müsse, wenn der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen werde. Sie regten daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids und die Einstellung des Beschwerdeverfahrens an.

7. In ihrer Stellungnahme vom XXXX trat die belangte Behörde der Ansicht der Zweitbeschwerdeführer bei und führte aus, dass aus ihrer Sicht im vorliegenden Fall die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheids der belangten Behörde zur Folge haben müsse sowie das Verfahren einzustellen sei. Im Übrigen würde dies in keiner Weise Rechtsaufsichtsbefugnisse der belangten Behörde beeinträchtigen.7. In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 trat die belangte Behörde der Ansicht der Zweitbeschwerdeführer bei und führte aus, dass aus ihrer Sicht im vorliegenden Fall die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheids der belangten Behörde zur Folge haben müsse sowie das Verfahren einzustellen sei. Im Übrigen würde dies in keiner Weise Rechtsaufsichtsbefugnisse der belangten Behörde beeinträchtigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe vom XXXX Beschwerde an die KommAustria und monierten Teile der sie betreffenden Rundfunkberichterstattung am XXXX im Programm XXXX und dazu korrespondierend vom XXXX bis XXXX auf der Website XXXX .Die Erstbeschwerdeführerinnen erhoben mit Eingabe vom römisch 40 Beschwerde an die KommAustria und monierten Teile der sie betreffenden Rundfunkberichterstattung am römisch 40 im Programm römisch 40 und dazu korrespondierend vom römisch 40 bis römisch 40 auf der Website römisch 40 .

Die belangte Behörde gab der verfahrenseinleitenden Beschwerde teilweise statt, indem sie eine Rechtsverletzung feststellte und den XXXX zur Veröffentlichung verpflichtete. Konkret stellte sie durch die monierte Berichterstattung eine Verletzung des XXXX ORF-G fest. Im Übrigen wies sie die in der verfahrenseinleitenden Beschwerde erhobenen Vorwürfe ab.Die belangte Behörde gab der verfahrenseinleitenden Beschwerde teilweise statt, indem sie eine Rechtsverletzung feststellte und den römisch 40 zur Veröffentlichung verpflichtete. Konkret stellte sie durch die monierte Berichterstattung eine Verletzung des römisch 40 ORF-G fest. Im Übrigen wies sie die in der verfahrenseinleitenden Beschwerde erhobenen Vorwürfe ab.

Die Erstbeschwerdeführerinnen und die Zweitbeschwerdeführer erhoben dagegen jeweils Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Erstbeschwerdeführerinnen zogen die verfahrenseinleitende Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den erwähnten Schriftstücken und Eingaben der Verfahrensparteien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 36 KOG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 36, KOG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrags ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann; dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (vgl. etwa VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473, sowie VfGH 30.11.1999, B 2098/98).Die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrags ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann; dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist vergleiche etwa VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473, sowie VfGH 30.11.1999, B 2098/98).

Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. - implizit - VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Rz 42; zuletzt etwa VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen vergleiche - implizit - VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I² Paragraph 13, Rz 42; zuletzt etwa VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005).

Diese Rechtsprechung ist auch für die verfahrenseinleitende Beschwerde einschlägig, bei der es sich - wie bei sonstigen Anträgen - um ein Anbringen iSd § 13 AVG handelt (siehe VwGH 13.09.2016, Ro 2016/03/0016, Rz 14), das in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).Diese Rechtsprechung ist auch für die verfahrenseinleitende Beschwerde einschlägig, bei der es sich - wie bei sonstigen Anträgen - um ein Anbringen iSd Paragraph 13, AVG handelt (siehe VwGH 13.09.2016, Ro 2016/03/0016, Rz 14), das in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).

Die hier erfolgte Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde bewirkte den Wegfall der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids (vgl. zuletzt zu verfahrenseinleitenden Anträgen etwa VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073; 12.09.2016, Ra 2014/04/0037).Die hier erfolgte Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde bewirkte den Wegfall der Zuständigkeit gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids vergleiche zuletzt zu verfahrenseinleitenden Anträgen etwa VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073; 12.09.2016, Ra 2014/04/0037).

Auch sonst besteht keine Zuständigkeit der belangten Behörde (mehr):

Gemäß § 36 Abs. 1 ORF-G übt die Regulierungsbehörde, konkret die belangte Behörde, ihre Rechtsaufsicht entweder auf Grund von Beschwerden (Z 1), auf Antrag (Z 2) oder von Amts wegen (Z 3), aus.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G übt die Regulierungsbehörde, konkret die belangte Behörde, ihre Rechtsaufsicht entweder auf Grund von Beschwerden (Ziffer eins,), auf Antrag (Ziffer 2,) oder von Amts wegen (Ziffer 3,), aus.

Die Erstbeschwerdeführerinnen zogen ihre gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G erhobene verfahrenseinleitende Beschwerde zurück, womit eine Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G nicht mehr gegeben ist. Ein Antrag gemäß Z 2 leg. cit. wurde nicht gestellt. Auch lag keine Zuständigkeit der belangten Behörde vor, von Amts wegen ein Rechtsverletzungsverfahren zu führen. Z 3 leg. cit. beschränkt nämlich die amtswegige Prüfungsbefugnis der belangten Behörde auf gemäß "§ 3 Abs. 5 Z 2 bereitgestellte Angebote" und "gemäß § 3 Abs. 8 veranstaltete Programme" und dabei auf die Prüfung, ob diese "dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen". Eine Rechtsverletzung dieser Art war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.Die Erstbeschwerdeführerinnen zogen ihre gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G erhobene verfahrenseinleitende Beschwerde zurück, womit eine Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G nicht mehr gegeben ist. Ein Antrag gemäß Ziffer 2, leg. cit. wurde nicht gestellt. Auch lag keine Zuständigkeit der belangten Behörde vor, von Amts wegen ein Rechtsverletzungsverfahren zu führen. Ziffer 3, leg. cit. beschränkt nämlich die amtswegige Prüfungsbefugnis der belangten Behörde auf gemäß "§ 3 Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestellte Angebote" und "gemäß Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltete Programme" und dabei auf die Prüfung, ob diese "dem durch die Paragraphen 4 b bis 4 f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen". Eine Rechtsverletzung dieser Art war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.

Zuletzt sprach auch der Verwaltungsgerichtshof iZm der Frage der Reichweite der amtswegig wahrzunehmenden Rechtsaufsicht der belangten Behörde aus, dass in den §§ 10 und 13 ORF-G der öffentlich-rechtliche Auftrag iSd §§ 3 bis 5 ORF-G nicht zum Ausdruck komme und diese daher nicht von § 5a ORF-G (und somit nicht von der amtswegig durchzuführenden Rechtsaufsicht) umfasst sind. In dieser Entscheidung richtete der Verwaltungsgerichtshof sich auch gegen eine umfassende Auslegung des § 5a ORF-G, die zu einer nahezu unbeschränkten Rechtsaufsicht der belangten Behörde von Amts wegen führen würde, weil dies in § 36 Abs. 1 Z 3 lit. a ORF-G keine Deckung finde. Vielmehr beschränke sich die amtswegig wahrzunehmende Rechtsaufsicht auf die Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag (gemäß §§ 3 bis 5 ORF-G) gelegenen Programme und Angebote (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0030). Fragen der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und Angebote stellen sich im vorliegenden Fall aber nicht.Zuletzt sprach auch der Verwaltungsgerichtshof iZm der Frage der Reichweite der amtswegig wahrzunehmenden Rechtsaufsicht der belangten Behörde aus, dass in den Paragraphen 10 und 13 ORF-G der öffentlich-rechtliche Auftrag iSd Paragraphen 3 bis 5 ORF-G nicht zum Ausdruck komme und diese daher nicht von Paragraph 5 a, ORF-G (und somit nicht von der amtswegig durchzuführenden Rechtsaufsicht) umfasst sind. In dieser Entscheidung richtete der Verwaltungsgerichtshof sich auch gegen eine umfassende Auslegung des Paragraph 5 a, ORF-G, die zu einer nahezu unbeschränkten Rechtsaufsicht der belangten Behörde von Amts wegen führen würde, weil dies in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ORF-G keine Deckung finde. Vielmehr beschränke sich die amtswegig wahrzunehmende Rechtsaufsicht auf die Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag (gemäß Paragraphen 3 bis 5 ORF-G) gelegenen Programme und Angebote (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0030). Fragen der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und Angebote stellen sich im vorliegenden Fall aber nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht war somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037, 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).Das Bundesverwaltungsgericht war somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037, 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).

Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheids infolge eingetretener Unzuständigkeit stellt eine negative Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnisses zu erfolgen (VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar. Die hier zu klärenden Rechtsfragen wurden bereits durch die oben in Klammer zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar. Die hier zu klärenden Rechtsfragen wurden bereits durch die oben in Klammer zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Behebung der Entscheidung,
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, ersatzlose Behebung,
Kassation, Rechtsaufsicht, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,
verfahrenseinleitender Antrag, Verfahrenseinstellung, Wegfall des
Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W271.2214146.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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