TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/9 W246 2213890-1

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Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

BDG 1979 §80 Abs2
BDG 1979 §80 Abs8
B-VG Art. 133 Abs4
RStDG §70a Abs1
RStDG §70a Abs6
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 80 heute
  2. BDG 1979 § 80 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.2005 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  4. BDG 1979 § 80 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  6. BDG 1979 § 80 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  8. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 80 heute
  2. BDG 1979 § 80 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  3. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.2005 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  4. BDG 1979 § 80 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  6. BDG 1979 § 80 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  8. BDG 1979 § 80 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RStDG § 70a heute
  2. RStDG § 70a gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  3. RStDG § 70a gültig von 01.05.1988 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988
  1. RStDG § 70a heute
  2. RStDG § 70a gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  3. RStDG § 70a gültig von 01.05.1988 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988

Spruch

W246 2213890-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31.10.2018, Zl. 1 Jv 7811-15B12/17s-27, der mit Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25.01.2019, Zl. 1 Jv 7811-15B12/17s-27, abgeändert wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31.10.2018, Zl. 1 Jv 7811-15B12/17s-27, der mit Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25.01.2019, Zl. 1 Jv 7811-15B12/17s-27, abgeändert wurde, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 21.08.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr "einen PKW Abstellplatz im Freien ohne Überdachung" zuzuweisen.

2. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf diesen Antrag "ab 01.10.2018 bis längstens zur Beendigung der Dienstzuteilung an der Dienststelle Landesgericht Feldkirch, längstens bis zur Beendigung des Dienstbarkeitsvertrages vom 18.01.2000/05.05.2000, ein Parkplatz am Gelände der Dienststelle Landesgericht Feldkirch zugewiesen". Es handle sich dabei um einen unbeheizten Garagenabstellplatz, wofür nach § 24a Abs. 7 GehG 1956 ein Benützungsentgelt in derzeitiger Höhe von monatlich EUR 57,60 zu entrichten sei. Die konkrete Zuweisung des individuellen Parkplatzes nach den örtlichen Gegebenheiten obliege der Dienststellenleitung. Gemäß § 24c Abs. 1 letzter Satz leg.cit. werde das Benützungsentgelt im Wege der Aufrechnung mit den Gehaltsansprüchen verrechnet.2. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf diesen Antrag "ab 01.10.2018 bis längstens zur Beendigung der Dienstzuteilung an der Dienststelle Landesgericht Feldkirch, längstens bis zur Beendigung des Dienstbarkeitsvertrages vom 18.01.2000/05.05.2000, ein Parkplatz am Gelände der Dienststelle Landesgericht Feldkirch zugewiesen". Es handle sich dabei um einen unbeheizten Garagenabstellplatz, wofür nach Paragraph 24 a, Absatz 7, GehG 1956 ein Benützungsentgelt in derzeitiger Höhe von monatlich EUR 57,60 zu entrichten sei. Die konkrete Zuweisung des individuellen Parkplatzes nach den örtlichen Gegebenheiten obliege der Dienststellenleitung. Gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, letzter Satz leg.cit. werde das Benützungsentgelt im Wege der Aufrechnung mit den Gehaltsansprüchen verrechnet.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege Ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

4. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit Schreiben vom 25.01.2019 vorgelegt. Diese sind am 31.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2019 änderte der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck den o.a. Bescheid vom 31.10.2018 insofern ab, als die beantragte Zuweisung eines PKW-Abstellplatzes im Freien ohne Überdachung am Gelände des Landesgerichtes Feldkirch abgewiesen wurde. Weiters hob der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck die erfolgte Zuweisung eines unbeheizten Garagenplatzes auf.

Der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 31.10.2018 ab 01.10.2018 ein unbeheizter Garagenabstellplatz am Gelände der Dienststelle des Landesgerichtes Feldkirch zugewiesen und dafür nach § 24a Abs. 7 GehG ein Benützungsentgelt in derzeitiger Höhe von monatlich € 57,60 eingehoben worden. Diese Zuweisung eines höherwertigen unbeheizten Garagenabstellstellplatzes gehe über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag hinaus. Aus einem Bericht des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.01.2019 gehe hervor, dass kein Abstellplatz im Freien an der Dienststelle des Landesgerichtes Feldkirch zur Verfügung stehe, weshalb dem Wunsch der Beschwerdeführerin auf Zuweisung eines solchen Abstellplatzes im Freien nun nicht mehr entsprochen werden könne. Der Antrag auf Zuweisung eines derartigen Abstellplatzes sei mangels Eventualbegehren und mangels Rechtsanspruches abzuweisen, der Bescheid vom 31.10.2018 sei im Wege dieser Beschwerdevorentscheidung abzuändern.Der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid vom 31.10.2018 ab 01.10.2018 ein unbeheizter Garagenabstellplatz am Gelände der Dienststelle des Landesgerichtes Feldkirch zugewiesen und dafür nach Paragraph 24 a, Absatz 7, GehG ein Benützungsentgelt in derzeitiger Höhe von monatlich € 57,60 eingehoben worden. Diese Zuweisung eines höherwertigen unbeheizten Garagenabstellstellplatzes gehe über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag hinaus. Aus einem Bericht des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.01.2019 gehe hervor, dass kein Abstellplatz im Freien an der Dienststelle des Landesgerichtes Feldkirch zur Verfügung stehe, weshalb dem Wunsch der Beschwerdeführerin auf Zuweisung eines solchen Abstellplatzes im Freien nun nicht mehr entsprochen werden könne. Der Antrag auf Zuweisung eines derartigen Abstellplatzes sei mangels Eventualbegehren und mangels Rechtsanspruches abzuweisen, der Bescheid vom 31.10.2018 sei im Wege dieser Beschwerdevorentscheidung abzuändern.

6. Mit Schreiben vom 14.02.2019, beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck am 15.02.2019 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters, ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Dabei führte sie aus, sie habe in ihrem Antrag die Zuweisung eines PKW-Abstellplatzes im Freien an ihrer Dienststelle beantragt. Soweit ihr bekannt sei, habe sie als Einzige ihren Antrag hinsichtlich eines bestimmten PKW-Abstellplatzes präzisiert, wobei ihrem Wunsch nicht entsprochen worden sei. Stattdessen sei anderen Mitarbeitern der von ihr beantragte PKW-Abstellplatz zugewiesen worden, obwohl diese keinen konkreten Antrag auf Zuweisung eines PKW-Abstellplatzes im Freien gestellt hätten. Da jedoch nicht mehr Anträge eingegangen seien, als Parkmöglichkeiten vorhanden seien, hätte man ihrem Antrag leicht entsprechen können. Unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Parkplatz habe, erweise sich die Vorgehensweise des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck als schlicht willkürlich.

7. Dieser Vorlageantrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck am 28.02.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Landesgericht Feldkirch.

Mit Schreiben vom 21.08.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr "einen PKW Abstellplatz im Freien ohne Überdachung" zuzuweisen.

Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer privatrechtlichen Vereinbarung über den bisher benützten Abstellplatz. Die Beschwerdeführerin behauptete auch nicht, dass eine solche Vereinbarung getroffen worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdeakt. Diese Feststellungen sind unstrittig.Die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdeakt. Diese Feststellungen sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach § 14 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 leg.cit. kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag); wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 leg.cit.), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit.) zu enthalten.Nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, (in der Folge: VwGVG) steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, leg.cit. kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag); wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit.), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit.) zu enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026); die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig (VwGH 17.12.2015; Ro 2015/08/0026; 04.03.2016, Ra 2015/08/0185). Da sich die Beschwerde aber gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015; Ro 2015/08/0026; 14.09.2016, Ra 2015/08/0145). Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (s. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026); die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid endgültig (VwGH 17.12.2015; Ro 2015/08/0026; 04.03.2016, Ra 2015/08/0185). Da sich die Beschwerde aber gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015; Ro 2015/08/0026; 14.09.2016, Ra 2015/08/0145). Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde bleibt; der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (s. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014; 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).

Eingangs ist festzuhalten, dass der (Ausgangs)Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31.10.2018 der Beschwerdeführerin am 05.11.2018 zugestellt wurde, weshalb die im Wege des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 29.11.2018 zur Post gegebene und am 03.12.2018 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck eingelangte Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig ist. Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2019 ist innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck ergangen (s. hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 6 zu § 14 VwGVG) und wurde der Beschwerdeführerin am 31.01.2019 zugestellt, weshalb sich der am 14.02.2019 im Wege des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zur Post gegebene Vorlageantrag als rechtzeitig iSd § 15 Abs. 1 leg.cit. erweist.Eingangs ist festzuhalten, dass der (Ausgangs)Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31.10.2018 der Beschwerdeführerin am 05.11.2018 zugestellt wurde, weshalb die im Wege des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 29.11.2018 zur Post gegebene und am 03.12.2018 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck eingelangte Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig ist. Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2019 ist innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck ergangen (s. hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 6 zu Paragraph 14, VwGVG) und wurde der Beschwerdeführerin am 31.01.2019 zugestellt, weshalb sich der am 14.02.2019 im Wege des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zur Post gegebene Vorlageantrag als rechtzeitig iSd Paragraph 15, Absatz eins, leg.cit. erweist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 idF BGBl. I Nr. 102/2018, (in der Folge: RStDG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, (in der Folge: RStDG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Naturalwohnung

§ 70a. (1) Dem Richter kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet. Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.Paragraph 70 a, (1) Dem Richter kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet. Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(2) - (5) [...]

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.(6) Die Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

[...]

Ergänzende Bestimmungen

§ 206. Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die §§ 4, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e BDG 1979.Paragraph 206, Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Paragraphen 4, 17 bis 19, 22, 43, 43 a, 53 a, 65 und 78 e BDG 1979.

[...]"

3.1.2. § 80 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 32/2019, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.2. Paragraph 80, des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:

"Sachleistungen

§ 80. (1) [...]Paragraph 80, (1) [...]

(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) - (7) [...]

(8) Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.(8) Die Absatz 2 bis 7 a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(9) [...]"

3.2. Nach § 70a Abs. 1 und 6 RStDG und den §§ 80 Abs. 2 und 8 BDG 1979 können Richtern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses u.a. auch Abstellplätze zugewiesen werden. Es handelt sich bei diesen Bestimmungen eindeutig um "Kann-Bestimmungen", ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuweisung eines (bestimmten) Abstellplatzes besteht daher nicht (s. hierzu auch Fellner, Beamten-Dienstrecht, 2016, Anm. 1 und E2 zu § 80 BDG 1979). Dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Abstellplatzes zukommt, führt sie auf S. 3 ihres Vorlageantrages auch selbst aus.3.2. Nach Paragraph 70 a, Absatz eins und 6 RStDG und den Paragraphen 80, Absatz 2 und 8 BDG 1979 können Richtern im Rahmen ihres Dienstverhältnisses u.a. auch Abstellplätze zugewiesen werden. Es handelt sich bei diesen Bestimmungen eindeutig um "Kann-Bestimmungen", ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuweisung eines (bestimmten) Abstellplatzes besteht daher nicht (s. hierzu auch Fellner, Beamten-Dienstrecht, 2016, Anmerkung 1 und E2 zu Paragraph 80, BDG 1979). Dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Abstellplatzes zukommt, führt sie auf S. 3 ihres Vorlageantrages auch selbst aus.

Es ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck daher nicht entgegenzutreten, wenn er den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zuweisung eines Abstellplatzes im Freien ohne Überdachung aufgrund der Tatsache, dass aktuell kein Abstellplatz im Freien an der Dienststelle der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht, abweist. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag, wonach die Beschwerdeführerin, soweit es ihr bekannt sei, als Einzige ihren Antrag auf Zuweisung eines Abstellplatzes im Freien präzisiert habe, ihrem Wunsch nicht entsprochen worden sei und anderen Mitarbeitern der von ihr beantragte Abstellplatz zugewiesen worden sei, nichts zu ändern.

Schließlich ist hinsichtlich der in der Beschwerde enthaltenen Eventualbegehren auf Zuweisung verschiedener Kategorien von PKW-Abstell- bzw. Garagenplätzen darauf aufmerksam zu machen, dass diese nicht Sache des mit Beschwerdevorentscheidung abgeänderten Bescheides sind. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag ausdrücklich die Zuweisung eines PKW-Abstellplatzes im Freien ohne Überdachung beantragt. Die nunmehr gestellten Eventualbegehren auf Zuweisung anderer Parkplätze gehen daher über den ursprünglichen Antrag hinaus und müssten allenfalls bei der belangten Behörde gesondert beantragt werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren Beschwerdeausführungen aufgrund der ergangenen Beschwerdevorentscheidung ins Leere gehen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31.10.2018, der mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2019 abgeändert wurde, ist daher abzuweisen.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die anwaltliche vertretene Beschwerdeführerin auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Eventualbegehren, Naturalwohnung,
Pkw-Abstellplatz, Sachleistung, subjektiv-öffentliche Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2213890.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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