TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/9 W118 2162801-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
MOG 2007 §8i
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 6 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021
  2. § 6 gültig von 11.11.2016 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
  3. § 6 gültig von 01.03.2010 bis 10.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010
  4. § 6 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2010
  1. § 6 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021
  2. § 6 gültig von 11.11.2016 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
  3. § 6 gültig von 01.03.2010 bis 10.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010
  4. § 6 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2010

Spruch

W118 2162801-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5293644010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5293644010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 12.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

Die BF trieb in diesem Antragsjahr insgesamt zehn Kühe und acht sonstige Rinder auf die Almen mit den BNrn. XXXX , XXXX und XXXX auf und beantragte jeweils die Gewährung der gekoppelten Stützung.Die BF trieb in diesem Antragsjahr insgesamt zehn Kühe und acht sonstige Rinder auf die Almen mit den BNrn. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf und beantragte jeweils die Gewährung der gekoppelten Stützung.

2. Betreffend zwölf der oben genannten Rinder der BF wurde am 12.07.2016 seitens des Bewirtschafters der XXXX , BNr. XXXX , über die Internet-Applikation RinderNet an die Rinderdatenbank gemeldet, dass der Auftrieb am 24.06.2016 erfolgt sei.2. Betreffend zwölf der oben genannten Rinder der BF wurde am 12.07.2016 seitens des Bewirtschafters der römisch 40 , BNr. römisch 40 , über die Internet-Applikation RinderNet an die Rinderdatenbank gemeldet, dass der Auftrieb am 24.06.2016 erfolgt sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurden der BF für das Jahr 2016 Prämien in Höhe von EUR 3.165,45 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 2.076,17 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 924,15. Im Rahmen der gekoppelten Stützung wurden der BF Prämien in Höhe von insgesamt EUR 165,13 für eine Kuh und fünf sonstige Rinder gewährt.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, bei zwölf im Bescheid näher bezeichneten Rindern sei die Alm/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden, weshalb diese nicht als förderfähig berücksichtigt hätten werden können.

4. Mit online eingebrachter Beschwerde vom 26.01.2017 führte die BF zur gekoppelten Stützung aus, sämtliche Meldungen seien durch den Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX erfolgt. Die BF hätte keinerlei Einfluss bzw. Zweifel darauf/daran gehabt, dass die Meldungen nicht zeitgerecht gemacht würden. Diesbezüglich verwies die BF auf § 8i Abs. 1 MOG 2007.4. Mit online eingebrachter Beschwerde vom 26.01.2017 führte die BF zur gekoppelten Stützung aus, sämtliche Meldungen seien durch den Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 erfolgt. Die BF hätte keinerlei Einfluss bzw. Zweifel darauf/daran gehabt, dass die Meldungen nicht zeitgerecht gemacht würden. Diesbezüglich verwies die BF auf Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007.

5. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, für die im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehenen Tiere sei die Meldung des Auftriebs außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgt. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert worden seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Gemäß § 6 Abs. 5 iVm Abs. 6 RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Die verspäteten Meldungen des Almobmannes seien dabei dem Auftreiber zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). Weitere Verwaltungssanktionen im Sinne von Kürzungen und Ausschlüssen der Beihilfe gemäß Art. 31 VO (EU) 640/2017 seien nicht zur Anwendung gelangt und habe die ins Treffen geführte Bestimmung des § 8i MOG 2008 Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt und könne daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden.5. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, für die im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehenen Tiere sei die Meldung des Auftriebs außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgt. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 3, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014,. In diesem Zusammenhang sei national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert worden seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Die verspäteten Meldungen des Almobmannes seien dabei dem Auftreiber zuzurechnen vergleiche VwGH 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). Weitere Verwaltungssanktionen im Sinne von Kürzungen und Ausschlüssen der Beihilfe gemäß Artikel 31, VO (EU) 640 aus 2017, seien nicht zur Anwendung gelangt und habe die ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 8 i, MOG 2008 Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt und könne daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden.

6. Mit hg. Beschluss vom 29.06.2017 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zur Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der VwGH aus Anlass des genannten Revisionsfalls dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen betreffend verspätete Auftriebsmeldungen sowie insbesondere zu der innerstaatlichen Regelung, dass bezüglich der Rechtzeitigkeit einer Alm/Weidemeldung auf den Eingang der Meldung abzustellen sei, zur Vorabentscheidung vorgelegt habe.

7. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, entschied der EuGH, dass Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25.05.2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erkläre. In seiner Begründung legte der EuGH dar, dass er davon ausgehe, dass die nach Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG vorgesehene Frist eingehalten worden sei, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt worden seien.7. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, entschied der EuGH, dass Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25.05.2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erkläre. In seiner Begründung legte der EuGH dar, dass er davon ausgehe, dass die nach Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672/EG vorgesehene Frist eingehalten worden sei, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt worden seien.

8. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Folge in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, zur Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ("Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.") aus, dass diese nationale Vorschrift nach dem Urteil des EuGH vom 07.06.2018 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betreffe - in Widerspruch mit Unionsrecht stehe, sodass sie nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben habe. Es komme daher für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an.8. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Folge in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, zur Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ("Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.") aus, dass diese nationale Vorschrift nach dem Urteil des EuGH vom 07.06.2018 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betreffe - in Widerspruch mit Unionsrecht stehe, sodass sie nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben habe. Es komme daher für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 12.04.2016 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

Die BF trieb eine Kuh und ein sonstiges Rind auf die Alm mit der BNr. XXXX und vier sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.Die BF trieb eine Kuh und ein sonstiges Rind auf die Alm mit der BNr. römisch 40 und vier sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf.

Mit Datum vom 24.06.2016 wurden darüber hinaus neun Kühe und drei sonstige Rinder der BF auf die Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX aufgetrieben.Mit Datum vom 24.06.2016 wurden darüber hinaus neun Kühe und drei sonstige Rinder der BF auf die Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben.

Die Meldung an die Rinderdatenbank betreffend die am 24.06.2016 aufgetriebenen Rinder erfolgte elektronisch am 12.07.2016.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt - insbesondere aus einem Akt aufliegenden Auszug aus der Rinderdatenbank. Die BF ist den Feststellungen der AMA nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

[...].

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:Gemäß Artikel 3, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:Gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

  • -Strichaufzählung
    Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

  • -Strichaufzählung
    sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235, 4.9.2001, S. 23 in der Fassung Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, Amtsblatt L 127 vom 26.5.2010, S. 19:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

  • -Strichaufzählung
    die Registriernummer des Weideplatzes

  • -Strichaufzählung
    und für jedes Rind

  • -Strichaufzählung
    die individuelle Kennnummer des Tieres;

  • -Strichaufzählung
    die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

  • -Strichaufzählung
    das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

  • -Strichaufzählung
    den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

[...]."

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

[...];

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 21

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

[...].

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;

[...].

18. "ermitteltes Tier":

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."

"Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."

"Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. [...].

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...].

Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tiere

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

[...].

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

2. je sonstige RGVE 31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13, (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung ‚Alm' angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.

(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:

1. bei Kühen

............................................................................

124 714 RGVE

2. bei sonstigen Rindern

.......................................................... 149 262

RGVE

3. bei Mutterschafen und Mutterziegen

.................................... 12 871 RGVE

4. bei sonstigen Schafen und Ziegen

........................................... 3 153 RGVE"

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010:Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 66/2010:

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6, (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

[...]

(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann in Österreich gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann in Österreich gemäß Paragraph 8 f, Absatz eins, MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen der gekoppelten Stützung alle zwölf auf die XXXX , BNr. XXXX , aufgetriebenen Rinder der BF als nicht ermittelt gewertet, da die Auftriebsmeldung nicht innerhalb von 15 Tagen bei der AMA eingelangt ist.Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen der gekoppelten Stützung alle zwölf auf die römisch 40 , BNr. römisch 40 , aufgetriebenen Rinder der BF als nicht ermittelt gewertet, da die Auftriebsmeldung nicht innerhalb von 15 Tagen bei der AMA eingelangt ist.

Absatz 6 des § 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei.Absatz 6 des Paragraph 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei.

Tatsächlich kann gemäß Art. 53 Abs. 4 1. Satz VO (EU) 639/2014 i. V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die gekoppelte Stützung für Rinder nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten werden. Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert.Tatsächlich kann gemäß Artikel 53, Absatz 4, 1. Satz VO (EU) 639 aus 2014, i. römisch fünf.m. Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 die gekoppelte Stützung für Rinder nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten werden. Gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert.

Der EuGH entschied in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt (vgl. auch VwGH 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14).Der EuGH entschied in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt vergleiche auch VwGH 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14).

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ergibt sich daraus allerdings keine andere Beurteilung, da die gegenständliche Meldung des Sommerweideauftriebs jeweils auch außerhalb der Frist (elektronisch) abgesendet wurde.

Die genannten Rinder waren daher mit einer Unregelmäßigkeit behaftet und die gekoppelte Stützung konnte für diese Tiere gemäß Art. 30 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 nicht gewährt werden.Die genannten Rinder waren daher mit einer Unregelmäßigkeit behaftet und die gekoppelte Stützung konnte für diese Tiere gemäß Artikel 30, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, nicht gewährt werden.

Hinsichtlich des Vorbringens der BF, dass sie an einem Meldeverzug keine Schuld treffe, ist festzuhalten, dass in den hier relevanten Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht auf ein Verschulden an der Verspätung der Meldung abgestellt wird. Lediglich bei allfälligen über die Versagung der gekoppelten Stützung für nicht ermittelte Tiere hinausgehenden Kürzungen oder Sanktionen gemäß Art. 31 VO (EU) 640/2014 könnten diese gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013 aufgehoben werden, wenn die BF das BVwG davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt. Hinsichtlich einer Zurechnung von Angaben eines Almbewirtschafters an die Auftreiber wird im Übrigen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224, verwiesen.Hinsichtlich des Vorbringens der BF, dass sie an einem Meldeverzug keine Schuld treffe, ist festzuhalten, dass in den hier relevanten Bestimmungen betreffend die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht auf ein Verschulden an der Verspätung der Meldung abgestellt wird. Lediglich bei allfälligen über die Versagung der gekoppelten Stützung für nicht ermittelte Tiere hinausgehenden Kürzungen oder Sanktionen gemäß Artikel 31, VO (EU) 640 aus 2014, könnten diese gemäß Artikel 77, Absatz 2, Litera d, VO (EU) 1306 aus 2013, aufgehoben werden, wenn die BF das BVwG davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt. Hinsichtlich einer Zurechnung von Angaben eines Almbewirtschafters an die Auftreiber wird im Übrigen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224, verwiesen.

Die BF ist dem Bescheid der AMA hinsichtlich der Basisprämie, der Greeningprämie und der zur Auszahlung gelangten gekoppelten Stützung für die nicht mit Unregelmäßigkeiten behafteten Tiere nicht entgegengetreten und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit ergeben.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Almmeldung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Einlangen,
Förderungswürdigkeit, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, gekoppelte Stützung, Mehrfachantrag-Flächen,
Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, Postaufgabe, Postlauf,
prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtzeitigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten,
Verschulden, verspätete Meldung, Verspätung,
Vorabentscheidungsersuchen, Vorabentscheidungsverfahren,
Weidemeldung, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2162801.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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