TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/9 W114 2218195-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W114 2218195-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 24.01.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11636186010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 24.01.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11636186010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 04.05.2018 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018. Der Antrag enthielt keine Grundstücksliste und damit auch keine Flächenangaben.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 04.05.2018 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018. Der Antrag enthielt keine Grundstücksliste und damit auch keine Flächenangaben.

2. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11636186010, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 abgewiesen und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 keine Direktzahlungen gewährt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Basisprämie (einschließlich Greeningteil) 1,5 ha betrage. Da weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden wäre, werde gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 der VO 1307/2013 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 MOG keine Basisprämie gewährt.Begründend wurde ausgeführt, dass die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Basisprämie (einschließlich Greeningteil) 1,5 ha betrage. Da weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden wäre, werde gemäß Artikel 10, Absatz eins und 2 der VO 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG keine Basisprämie gewährt.

3. Mit Korrektur vom 21.01.2019 reichte der BF die Feldstückliste zum MFA 2018 nach.

4. In seiner online gestellten Beschwerde vom 24.01.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11636186010, beantragte der BF die Abänderung des Bescheids in der Weise, dass keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, in eventu die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die AMA und jedenfalls sämtliche angebotene Beweise aufzunehmen sowie der AMA aufzutragen, die Berechnungen vorzulegen.

Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er beim Senden des Online-Antrages irrtümlich die Flächen gelöscht habe. Daher habe der nun die Bezirkskammer aufgesucht, um seine Flächen neu einzuzeichnen. Die Flächen wären vom BF auch ordnungsgemäß bewirtschaftet worden. Der BF ersuche daher, den ihm unterlaufenen Irrtum zu entschuldigen, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er die Flächen gelöscht habe.

5. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 30.04.2019 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 04.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen MFA und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018. Im Zuge dieser Antragstellung wurden keine Flächen beantragt.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11636186010, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 abgewiesen und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 keine Direktzahlungen gewährt, weil weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt wurde.

1.3. Am 21.01.2019 reichte der BF die Feldstückliste zum MFA 2018 nach.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Daraus folgt:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 10

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:

a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, weniger als 100 EUR;

b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, kleiner als ein Hektar.

(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang römisch vier genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

[...].

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).

[...]."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMAParagraph 3, (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA

1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder

2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)

einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.(2) Abweichend von Absatz eins, können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.(3) Betriebsinhaber, die die in Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.

[...].

(5) Wird ein in Abs. 1 genannter Antrag gemäß Abs. 3 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.(5) Wird ein in Absatz eins, genannter Antrag gemäß Absatz 3, eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.

(6) Der Online-Antrag zum Mehrfachantrag-Flächen ist nach eindeutiger elektronischer Identifizierung des Betriebsinhabers gemäß § 4 des E-Governmentgesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu stellen. Die sonstigen in Abs. 1 genannten Anträge und Anzeigen sowie abweichend vom ersten Satz für die Antragsjahre 2015 bis 2017 auch der Mehrfachantrag-Flächen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird. Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, haben ihrem Antrag oder ihrer Anzeige die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung oder sonstige Erklärung, aus der die Zustimmung zum Antrag oder zur Anzeige zu ersehen ist, beizufügen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anzeige erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene (Verpflichtungs-)Erklärung beizufügen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.(6) Der Online-Antrag zum Mehrfachantrag-Flächen ist nach eindeutiger elektronischer Identifizierung des Betriebsinhabers gemäß Paragraph 4, des E-Governmentgesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu stellen. Die sonstigen in Absatz eins, genannten Anträge und Anzeigen sowie abweichend vom ersten Satz für die Antragsjahre 2015 bis 2017 auch der Mehrfachantrag-Flächen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird. Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, haben ihrem Antrag oder ihrer Anzeige die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung oder sonstige Erklärung, aus der die Zustimmung zum Antrag oder zur Anzeige zu ersehen ist, beizufügen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anzeige erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene (Verpflichtungs-)Erklärung beizufügen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.

(7) Papier-Anträge gemäß Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.(7) Papier-Anträge gemäß Absatz 2,, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Absatz 6, in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.

[...]."

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

[...]

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[...]."

§ 8 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lautet:

"Direktzahlungen

§ 8. [...].Paragraph 8, [...].

2. In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 €2. In Anwendung des Artikel 10, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß Paragraph 8 f, erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 €

errechnet."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2018 war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA.Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2018 war gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera a,) in Verbindung mit Artikel 32, VO Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA.

Gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 iVm § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2018 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und darauf aufbauend des Zuspruches von Direktzahlungen bis einschließlich 15.05.2018.Gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2018 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und darauf aufbauend des Zuspruches von Direktzahlungen bis einschließlich 15.05.2018.

Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 VO (EU) 640/2014 wäre der MFA 2018 und damit auch allfällige zu berücksichtigende Änderungen des MFA 2018 also bis spätestens 09.06.2018 zu stellen bzw. zu verbessern gewesen.Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist gemäß Artikel 13, Absatz eins und 3 VO (EU) 640 aus 2014, wäre der MFA 2018 und damit auch allfällige zu berücksichtigende Änderungen des MFA 2018 also bis spätestens 09.06.2018 zu stellen bzw. zu verbessern gewesen.

Sofern der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit die Auffassung vertritt, dass eine Änderung seines MFA 2018 am 21.01.2019 möglich gewesen wäre und damit rechtskonform ein Nachreichen der Flächenangaben erfolgt sei, wird vom BVwG unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 darauf hingewiesen, dass eine rechtskonforme Änderung des MFA 2018 spätestens zum 09.06.2018 vorzunehmen gewesen wäre. Die Änderung des MFA 2018 durch die Änderung vom 21.01.2019 erfolgte daher viel zu spät und bewirkt daher auch nicht, dass diese Änderung bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu berücksichtigen gewesen wäre.Sofern der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit die Auffassung vertritt, dass eine Änderung seines MFA 2018 am 21.01.2019 möglich gewesen wäre und damit rechtskonform ein Nachreichen der Flächenangaben erfolgt sei, wird vom BVwG unter Hinweis auf Artikel 13, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, darauf hingewiesen, dass eine rechtskonforme Änderung des MFA 2018 spätestens zum 09.06.2018 vorzunehmen gewesen wäre. Die Änderung des MFA 2018 durch die Änderung vom 21.01.2019 erfolgte daher viel zu spät und bewirkt daher auch nicht, dass diese Änderung bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu berücksichtigen gewesen wäre.

Es liegt auch insbesondere kein Fall höherer Gewalt i.S.d. Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 vor. Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich keine der in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 beschriebenen Sachverhaltskonstellationen bzw. eine damit vergleichbare Konstellation vor, sodass sich daraus ein Ausnahmefallkonstruieren ließe. Zudem wurde von Beschwerdeführer auch kein Anwendungsfall einer höheren Gewalt behauptet.Es liegt auch insbesondere kein Fall höherer Gewalt i.S.d. Artikel 13, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, vor. Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich keine der in Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, beschriebenen Sachverhaltskonstellationen bzw. eine damit vergleichbare Konstellation vor, sodass sich daraus ein Ausnahmefallkonstruieren ließe. Zudem wurde von Beschwerdeführer auch kein Anwendungsfall einer höheren Gewalt behauptet.

Ein MFA ohne eine mitübermittelte Feldstückliste ist jedenfalls auch bei einer nur oberflächlichen Prüfung als auffällig zu bezeichnen, wenn - wie in der gegenständlichen Angelegenheit auch geschehen - mit einem MFA auch Direktzahlungen beantragt werden.

Damit ist die erste Voraussetzung für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums iSd Art. 4 der VO (EU) 809/2014 erfüllt. Das erkennende Gericht und damit auch die AMA kann in der gegenständlichen Angelegenheit bei einer einfachen Prüfung der (nicht vorhandenen) Angaben der mit dem MFA übermittelten Unterlagen des BF unmittelbar feststellen, dass ein Mangel vorhanden ist.Damit ist die erste Voraussetzung für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums iSd Artikel 4, der VO (EU) 809 aus 2014, erfüllt. Das erkennende Gericht und damit auch die AMA kann in der gegenständlichen Angelegenheit bei einer einfachen Prüfung der (nicht vorhandenen) Angaben der mit dem MFA übermittelten Unterlagen des BF unmittelbar feststellen, dass ein Mangel vorhanden ist.

Die zweite Voraussetzung des Art. 4 der VO (EU) 809/2014 hinsichtlich des Vorliegens eines offensichtlichen Irrtums gebietet, dass der Begünstigte (in der gegenständlichen Angelegenheit: der BF) in gutem Glauben gehandelt haben muss.Die zweite Voraussetzung des Artikel 4, der VO (EU) 809 aus 2014, hinsichtlich des Vorliegens eines offensichtlichen Irrtums gebietet, dass der Begünstigte (in der gegenständlichen Angelegenheit: der BF) in gutem Glauben gehandelt haben muss.

Bei der Prüfung des Vorliegens des guten Glaubens ist auch zu berücksichtigen, dass Fehler bei einzelnen Feldstücken in einer Feldstückliste bei der Einreichung eines MFA nicht als offensichtliche Irrtümer zu betrachten sind, die einer nachträglichen Verbesserung zugänglich sind (vgl. BVwG 02.10.2018 W114 2205368-1/2E; BVwG 19.11.2018, W104 2208592-1/2E, BVwG 11.09.2018, W113 2184882-1/2E, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Dieser Ansatz muss auch beim gänzlichen Fehlen bzw. bei Unterlassen der Angabe einer erforderlichen Feldstücksliste gelten.Bei der Prüfung des Vorliegens des guten Glaubens ist auch zu berücksichtigen, dass Fehler bei einzelnen Feldstücken in einer Feldstückliste bei der Einreichung eines MFA nicht als offensichtliche Irrtümer zu betrachten sind, die einer nachträglichen Verbesserung zugänglich sind vergleiche BVwG 02.10.2018 W114 2205368-1/2E; BVwG 19.11.2018, W104 2208592-1/2E, BVwG 11.09.2018, W113 2184882-1/2E, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Dieser Ansatz muss auch beim gänzlichen Fehlen bzw. bei Unterlassen der Angabe einer erforderlichen Feldstücksliste gelten.

Hinsichtlich des Vorliegens von gutem Glauben wird auf die Kontroll- und Sorgfaltspflicht eines Antragstellers hingewiesen. In diesem Zusammenhang kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls ein ihm zurechenbarer grober Verstoß gegen seine Kontroll- und Sorgfaltspflicht bei der Kontrolle des Absendens seines MFA vorzuwerfen ist, der dazu führt, dass die von ihm geforderte Gutgläubigkeit als nicht mehr vorhanden angesehen werden kann. Daher kann in der gegenständlichen Angelegenheit nicht mehr von einer vorliegenden Gutgläubigkeit des BF ausgegangen werden. Damit kann auch nicht vom Vorliegen eines Irrtums und damit auch nicht von einem offensichtlichen Irrtum gesprochen werden.

Im Ergebnis gelangt daher das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass ausgehend davon, dass mit dem MFA 2018 beihilfefähige Flächen nicht (rechtzeitig) beantragt wurden, die AMA in der angefochtenen Entscheidung rechtskonform die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 verweigert hat (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 i.Vm. § 8 Abs. 1 Z 2 MOG). Daher war das Beschwerdebegehren abzuweisen.Im Ergebnis gelangt daher das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass ausgehend davon, dass mit dem MFA 2018 beihilfefähige Flächen nicht (rechtzeitig) beantragt wurden, die AMA in der angefochtenen Entscheidung rechtskonform die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 verweigert hat vergleiche Artikel 10, Absatz eins und 2 VO (EU) 1307 aus 2013, i.Vm. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG). Daher war das Beschwerdebegehren abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Zudem handelt es sich bei einem Fall eines offensichtlichen Irrtums stets um eine Einzelfallbetrachtung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Zudem handelt es sich bei einem Fall eines offensichtlichen Irrtums stets um eine Einzelfallbetrachtung.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, grobe Fahrlässigkeit,
Gutgläubigkeit, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Mindestanforderung, Nachreichung von Unterlagen, offenkundige
Unrichtigkeit, Offensichtlichkeit, Prämiengewährung,
Rechtzeitigkeit, Sorgfaltspflicht, verbesserungsfähiger Mangel,
verspäteter Antrag, Verspätung, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2218195.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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