Entscheidungsdatum
13.05.2019Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G313 2209259-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren und die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Italien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren und die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Italien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr) wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins und 2 VwGVG zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.10.2018, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.10.2018, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu dieses entsprechend herabzusetzen, und ein Verfahrenshilfeantrag gestellt.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.11.2018 vorgelegt. Mit dem oben im Spruch angeführten zusammen mit der Beschwerde gestellten Antrag vom 12.11.2018 beantragte der BF die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, über kein Vermögen und kein regelmäßiges Einkommen zu verfügen, sich in Strafhaft in einer näher angeführten Justizanstalt zu befinden und EUR 15.000 private Schulden zu haben.
4. Am 14.11.2018 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung mit einem Beschluss eines Strafgerichtes über eine für 29.11.2018 vorgesehene bedingte Strafhaftentlassung des BF ein.
5. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 16.11.2018 wurde nach durchgeführter Grobprüfung der gegenständlichen Beschwerde - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
6. Am 03.12.2018 teilte die zuständige Polizeiinspektion dem BVwG mit, dass der BF nach Haftentlassung am 29.11.2018 das österreichisch Bundesgebiet Richtung Italien verlassen habe.
7. Der Mängelbehebungsauftrag des BVwG bezüglich des vom BF zusammen mit der Beschwerde gestellten Verfahrenshilfeantrages vom 05.03.2019 lautet wie folgt:
"Das BVwG erteilt den Auftrag, dass folgender Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung zu verbessern ist:
Sie haben mit dem am 12.11.2018 beim BVwG eingebrachen Schriftsatz (datiert mit 07.11.2018) eine Beschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Gebührenbefreiung die Eingabegebühr gestellt.Sie haben mit dem am 12.11.2018 beim BVwG eingebrachen Schriftsatz (datiert mit 07.11.2018) eine Beschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG im Umfang der Gebührenbefreiung die Eingabegebühr gestellt.
Zur Prüfung der Zulässigkeit dieses Verfahrenshilfeantrages und der Frage, ob Sie als Partei außerstande sind, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, wird Ihnen gemäß § 13 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, dem BVwG innerhalb der oben angeführten Frist das in der Beilage ersichtliche Vermögensbekenntnis unter Vorlage sämtlicher Belege zu Schulden, Kredite, Unterhaltsverpflichtung usw. vollständig ausgefüllt und unterfertigt zu übermitteln. (...)."Zur Prüfung der Zulässigkeit dieses Verfahrenshilfeantrages und der Frage, ob Sie als Partei außerstande sind, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, wird Ihnen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgetragen, dem BVwG innerhalb der oben angeführten Frist das in der Beilage ersichtliche Vermögensbekenntnis unter Vorlage sämtlicher Belege zu Schulden, Kredite, Unterhaltsverpflichtung usw. vollständig ausgefüllt und unterfertigt zu übermitteln. (...)."
8. Mit Schreiben des BVwG vom 05.03.2019 wurde die zuständige Justizanstalt um Bekanntgabe ersucht, "wieviel Guthaben der BF, der von 12.08.2018 bis 29.11.2018 in der Justizanstalt (...) war, auf seinem Haftkonto hatte und um Übermittlung eines Nachweises für dieses Guthaben bzw. die Einzahlungen auf das Haftkonto binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung beim BVwG."
9. Am 15.03.2019 langte beim BVwG folgende Mitteilung des Rechtsvertreters des BF ein:
"Zu dem Mängelbehebungsauftrag vom 05.03.2019 wird vorgebracht, dass der BF nach Einbringen der Beschwerde im November 2018 nach Italien abgeschoben wurde. Seit seiner Abschiebung fehlt jeglicher Kontakt zu ihm. Mangels aufrechten Kontakts konnte der BF bisher keine Kenntnis vom Mängelbehebungsauftrag erlangen. Aus diesem Grund kann dem Auftrag nicht nachgekommen werden, da es der gesetzlichen Vertretung nicht möglich ist, die geforderten Belege zu erhalten.
Daher wird beantragt, dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe auf Grundalge des bereits eingebrachten Vermögensbekenntnisses stattzugeben. Gleichzeitig wird bekannt gegeben, dass das Vollmachtverhältnis ab sofort beendet wird."
10. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 15.03.2019 wurde dessen Vertretungs- und Zustellvollmacht zurückgelegt.
11. Am 22.03.2019 langten beim BVwG die von der zuständigen Justizanstalt angeforderten Kontoauszüge des BF ein. Die Kontoinformation mit Stand vom 13.03.2019 ergab keinen positiven Kontostand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde in Österreich geboren und ist italienischer Staatsangehöriger.
1.2. Er absolvierte in der Schweiz neun Jahre Pflichtschule und anschließend eine Lehre als Schreiner und Automonteur, bevor er sich vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet von 2004 bis 2008 in Italien aufgehalten hat.
1.3. Der BF war im Bundesgebiet erstmals von 28.05.2008 bis 20.08.2008 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Daraufhin folgten Obdachlosenmeldungen bzw. Meldungen bei Sozialeinrichtungen und von 08.03.2010 bis 02.11.2010 eine Meldung an der Hauptwohnsitzadresse der Mutter seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Daraufhin war der BF von 02.11.2010 bis 28.09.2015 obdachlos gemeldet und von 04.02.2014 bis 28.09.2015 bei einer Suchthilfestelle mit ambulanter Betreuung untergebracht. Nach seiner Wohnsitzabmeldung am 28.09.2015 folgte eine längere Meldeunterbrechung, bevor der BF ab 16.06.2017 bis einschließlich 24.08.2017 und nach Meldeunterbrechung von 02.11.2017 bis 08.01.2018 erneut bei Sozialeinrichtungen untergekommen war. Zuletzt befand sich der BF von 12.08.2018 bis 29.11.2018 in einer Justizanstalt in Strafhaft.
1.4. Im Bundesgebiet hat der BF seine ehemalige Lebensgefährtin und zwei mit ihr gemeinsame minderjährige - nunmehr neun und vier Jahre alte - Kinder, ansonsten jedoch keine berücksichtigungswürdigen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF lebte mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, ihrer gemeinsamen zu diesem Zeitpunkt rund ein Jahr alten Tochter und der Mutter seiner Lebensgefährtin nur im Zeitraum von 08.03.2010 bis 02.11.2010 in gemeinsamem Haushalt zusammen. Die im Oktober 2008 eingegangene Beziehung war nicht beständig, durch mehrere Trennungen durchwachsen, wobei ihre Beziehung zunächst nur wegen ihrer Kinder fortgesetzt wurde, bis es im September 2015 zur endgültigen Trennung kam. Die ehemalige Lebensgefährtin des BF ging daraufhin eine neue Beziehung mit einem anderen Mann ein. Dies hatte verbale Streitigkeiten zwischen dem BF und seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die den BF gelegentlich auch nach ihrer Trennung bei sich wohnen lassen hat, zur Folge.
1.5. Der BF ging im Bundesgebiet einigen Beschäftigungen nach, erstmals im Jahr 2008 und vorwiegend während seiner Obdachlosigkeit im Zeitraum von September 2009 bis September 2015, woraufhin nur im Juli 2018 - während einer Zeit ohne aufrechter Meldung - ein paartägiges Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet gefolgt ist. Zuletzt bezog der BF im Zeitraum von 23.08.2016 bis 21.09.2016 bedarfsorientierte Mindestsicherung. Ein erneuter vom BF gestellter Antrag auf Mindestsicherung wurde im Mai 2017 von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit der Begründung abgelehnt, dass der BF keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich habe. Am 26.07.2017 stellte der BF erneut einen Antrag auf Mindestsicherung. Daraufhin wurde die belangte Behörde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. Bereits im September 2008 hatte der BF im Bundesgebiet um Sozialhilfe angesucht. Dies hatte zur Folge, dass dem BF im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der zuständigen Bezirkshauptmannschaft am 12.09.2008 mitgeteilt wurde, dass EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und deren Angehörige, wenn sie sich länger als drei Monaten im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde anzuzeigen haben, und bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen sei. Der BF wurde belehrt, dass ein Ausweisungsverfahren eingeleitet werde, sofern er nicht in der Lage sei, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und eine Krankenversicherung in Österreich nachzuweisen. Es wurde dem BF zur Stellung eines Antrages auf Anmeldebescheinigung eine Frist bis Ende November 2008 erteilt und ihm das Antragsformular sowie eine Übersicht der vorzulegenden Dokumente ausgefolgt.
1.6. Der BF stellte am 20.11.2008 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)". Dieser Aufenthaltstitel wurde am 11.08.2014 unbefristet ausgestellt.
1.7. Gegen den BF wurde mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 01.10.2008 ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot erlassen.
Begründend dafür wurde ausgeführt (Name des BF durch "BF" ersetzt und weitere Namen teilweise umschrieben):
"Die Staatsanwaltschaft (...) hat den BF mit Strafantrag vom 18.09.2008 zur Last gelegt:
Er hat in (...) fremde bewegliche Sachen in einem 3.000,- Euro nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen durch Einbruch oder Einsteigen in ein Gebäude oder in einen abgeschlossenen Raum, mithin durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1) am 01.09.2008 der (...) nach Aufdrücken eines gekippten Küchenfensters und Einsteigen durch das Fenster Bargeld in der Höhe von ca. 10,- Euro;
2) am 02.09.2008 der Mutter der Lebensgefährtin des BF nach Aufbrechen einer versperrten Zimmertüre zwei Armreifen, zwei Ringe, zwei Silberketten, drei Kettenanhänger sowie vier Stück Rheuma-Tabletten in einem insgesamt unerhobenen Wert.
Er hat hiedurch das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 und 129 Z. 1 StGB begangen.Er hat hiedurch das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127 und 129 Ziffer eins, StGB begangen.
Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft (...) vom 16.09.2008 wurde dem BF zur Last gelegt:
Er hat in (...) seine Lebensgefährtin
I) im Zeitraum 29.08. bis 31.08.2008 durch die wiederholte Äußerung,römisch eins) im Zeitraum 29.08. bis 31.08.2008 durch die wiederholte Äußerung,
er werde sie umbringen, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
II) am 31.08.2008 durch einen Schlag mit der Hand in das Gesicht, der eine blutende Wunde an der Innenseite der Unterlippe zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.römisch zwei) am 31.08.2008 durch einen Schlag mit der Hand in das Gesicht, der eine blutende Wunde an der Innenseite der Unterlippe zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.
Er hat hiedurch begangen:
zu I) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB undzu römisch eins) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und
zu II) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGBzu römisch zwei) das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB
Gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die Bestimmung des § 12 des Waffengesetzes 1996 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereites tatsächlich eine solche stattgefunden hat.Die Bestimmung des Paragraph 12, des Waffengesetzes 1996 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereites tatsächlich eine solche stattgefunden hat.
Der oben angeführte Sachverhalt berechtigt zu der Annahme, dass bei der genannten Person die Verlässlichkeit zum Besitz von Waffen und Munition nicht gegeben ist, und dass sie in Hinkunft durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
In Anbetracht des geschilderten Sachverhaltes war die Bezirkshauptmannschaft (...) nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, dem BF den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, da die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen offenkundig gegeben ist.
Das vorliegende Waffenverbot stellt eine unaufschiebbare Maßnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit dar und musste daher ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Anhörung der Partei, gemäß § 57 AVG erlassen werden. Das Verhalten der umseits genannten Person zeigt eindeutig, dass nicht zugewartet werden kann, bis ein Ermittlungsverfahren durchgeführt ist. Die öffentliche Sicherheit geht vor. Der Besitz von Waffen und Munition ist daher zu verbieten."Das vorliegende Waffenverbot stellt eine unaufschiebbare Maßnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit dar und musste daher ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Anhörung der Partei, gemäß Paragraph 57, AVG erlassen werden. Das Verhalten der umseits genannten Person zeigt eindeutig, dass nicht zugewartet werden kann, bis ein Ermittlungsverfahren durchgeführt ist. Die öffentliche Sicherheit geht vor. Der Besitz von Waffen und Munition ist daher zu verbieten."
1.8. Der BF wurde im Bundesgebiet einige Male rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit
* Urteil von Oktober 2008 wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im Jänner 2011 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im Mai 2014 die Freiheitstrafe endgültig nachgesehen wurde, dann mit
* Urteil von Jänner 2011 wegen Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 960,-), im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, des Weiteren mit
* Urteil von Oktober 2018 wegen Hausfriedensbruch mit Gewaltausübungsabsicht, gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Suchtgifthandels, Betrugs, Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei die Bewährungshilfe angeordnet wurde, und im November 2018 beschlossen wurde, den BF unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren am 29.11.2018 aus seiner Strafhaft zu entlassen.
1.8.1. Der BF ist zweimal im Dezember 2015 - am 15.12.2015 und 27.12.2015 - gewaltsam in die Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Mutter eingedrungen. Beim ersten Vorfall am 15.12.2015 kam es in der Wohnung zu einer lautstarken Auseinandersetzung mit gefährlicher Drohung seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Beim zweiten Vorfall am 27.12.2015 versuchte der BF seine ehemalige Lebensgefährtin und deren Mutter mit einer gefährlichen Drohung zu einer Handlung zu nötigen und beabsichtigte gegen dort befindliche Sachen Gewalt auszuüben.
* Aufgrund des ersten Vorfalles am 15.12.2015 wurde gegen den BF ein zweiwöchiges Betretungsverbot für die Wohnhausanlage mit der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin ausgesprochen. Wegen der offensichtlichen Gefährdungssituation wurde gegen den BF nach der Sachverhaltsaufnahme am 15.12.2015 ein Betretungsverbot mit erweitertem Schutzbereich (auch Kindergarten der damals fünfjährigen Tochter des BF betreffend) ausgesprochen. Des Weiteren wurde aufgrund der hohen Gefährdung von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, Abteilung "Kinder- und Jugendhilfe", eine Sicherheitskonferenz einberufen.
* Der Vorfall am 20.01.2016 hatte den Ausspruch eines zweiwöchigen Betretungsverbotes die Wohnhausanlage mit der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den Kindergarten seiner Tochter betreffend zur Folge, wobei der BF lediglich telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt werden konnte.
* Am 03.02.2016 stellte die ehemalige Lebensgefährtin des BF beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Diesbezüglich wurde das Betretungsverbot um 14 Tage verlängert.
* Am 11.02.2016 wurde vom zuständigen Bezirksgericht eine bis 11.02.2017 gültige einstweilige Verfügung nach § 382b Abs. 1 Z. 2 EO erlassen.* Am 11.02.2016 wurde vom zuständigen Bezirksgericht eine bis 11.02.2017 gültige einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, Ziffer 2, EO erlassen.
Gemäß Abs. 1 Z. 2 der mit "Schutz vor Gewalt in Wohnungen" betiteltem § 382b hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten.Gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der mit "Schutz vor Gewalt in Wohnungen" betiteltem Paragraph 382 b, hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten.
1.8.2. Laut einem Abschlussbericht der Polizei vom 17.03.2016 wurden am 15.12.2015 in der Wohnung der ehemaligen Lebensgefährtin des BF mehrere Suchtgiftutensilien (unter anderem ein beschädigter und zuvor verwendeter Bong) gefunden und gab die damals sechsjährige Tochter des BF am 20.01.2016 mehrmals gegenüber den Beamten an, sehr große Angst vor ihrem Vater zu haben, und konnte von den Beamten festgestellt werden, dass sich der Wohnbereich der Lebensgefährtin (Schlafzimmer und Wohnzimmer) in einem äußerst unordentlichen Zustand befand und im Wohnzimmer Suchtgiftbestände von Marihuana und Kokain gefunden werden.
1.8.3. Der BF hat gegen die ausgesprochenen Betretungsverbote verstoßen, etwa am 07.02.2016, als er sich zur Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin begab und sich durch Eindrücken der zur Tat einfach versperrten Wohnungstüre mit Körperkraft widerrechtlich Zutritt zur Wohnstätte verschafft hat, um sich seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung zu holen. Anzeigen wegen Verstöße gegen die Betretungsverbote wurden zur weiteren Verfolgung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft erstattet.
1.8.4. Der BF wurde wegen seines die Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin betreffenden gewaltsamen Vorgehens und wegen weiterer Straftaten im Oktober 2018 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.
Dieser zuletzt im Bundesgebiet ergangenen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF von Oktober 2018 lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:
"Der BF hat
I) im Zeitraum von Dezember 2014 bis 14. Dezember 2015 im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 800 bis 850 Gramm Marihuana, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedenen Drogenabnehmer anderen überlassen, wobei er an ein Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;römisch eins) im Zeitraum von Dezember 2014 bis 14. Dezember 2015 im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 800 bis 850 Gramm Marihuana, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedenen Drogenabnehmer anderen überlassen, wobei er an ein Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;
II) vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen sowie aus- und eingeführt, wobei er zu Punkt 1) die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwarrömisch zwei) vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen sowie aus- und eingeführt, wobei er zu Punkt 1) die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar
1) im Zeitraum Mitte Februar 2012 bis Dezember 2015 im Raume (...) unbestimmte Mengen Marihuana konsumiert;
2) am 15.12.2015 in (...) ca. 18 Gramm Marihuana besessen;
3) im Zeitraum Mittel Februar 2013 bis Mai 2018 unbestimmte Mengen Marihuana von der Schweiz nach Vorarlberg geschmuggelt;
4) am 19.03.2016 in (...) eine geringe Menge Marihuana konsumiert sowie weitere 1,6 Gramm Marihuana besessen;
5) am 12.08.2018 in (...) unbestimmte Mengen Marihuana und Amphetamin konsumiert;
III) im Zeitraum Dezember 2014 bis Dezember 2015 im Raume (...) in wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, verschiedene Drogenabnehmer durch die Vorspiegelung, er verkaufe 5 Gramm Marihuana um EUR 50,-, wobei er tatsächlich lediglich eine Menge von ca. 3,5 bis 3,8 Gramm Marihuana verkaufte, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises verleitet, welche diese am Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt EUR 5.000,- nicht überstieg;römisch drei) im Zeitraum Dezember 2014 bis Dezember 2015 im Raume (...) in wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, verschiedene Drogenabnehmer durch die Vorspiegelung, er verkaufe 5 Gramm Marihuana um EUR 50,-, wobei er tatsächlich lediglich eine Menge von ca. 3,5 bis 3,8 Gramm Marihuana verkaufte, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises verleitet, welche diese am Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt EUR 5.000,- nicht überstieg;
IV) nachgenannte Personen mit einer Verletzung am Körper (Punkt 1) und am Vermögen (Punkt 2) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwarrömisch vier) nachgenannte Personen mit einer Verletzung am Körper (Punkt 1) und am Vermögen (Punkt 2) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1) am 15.12.2015 in (...) die ehemalige Lebensgefährtin des BF und eine weitere Person durch die gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin gemachte Äußerung: "Ich besorge mir jetzt eine Knarre und (...) mache euch fertig!";
2) am 19.01.2016 in (...) seine ehemalige Lebensgefährtin durch die SMS-Mitteilung, er werde kommen und die Türe eintreten und alles kaputt machen;
V) am 20.01.2016 in (...) seine ehemalige Lebensgefährtin und derenrömisch fünf) am 20.01.2016 in (...) seine ehemalige Lebensgefährtin und deren
Mutter durch die SMS-Mitteilungen: "min koleg kummt mine sacha hola wenn em nix gebend kumm ich und nim euch di wohnung usanada", mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Duldung, nämlich der Abholung seiner Sachen, zu nötigen versucht;
VI) am 15.12.2015 in (...) den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt erzwungen, indem er die versperrte Türe zur Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Mutter eintrat, wobei er gegen dort befindliche Sachen Gewalt zu üben beabsichtigte;römisch sechs) am 15.12.2015 in (...) den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt erzwungen, indem er die versperrte Türe zur Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Mutter eintrat, wobei er gegen dort befindliche Sachen Gewalt zu üben beabsichtigte;
VII) am 27.12.2015 in (...) mit Gewalt in eine Wohnstätte eingedrungen, indem er die versperrte Türe zur Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Mutter eintrat, wobei er gegen dort befindliche Sachen Gewalt zu üben beabsichtigte;römisch sieben) am 27.12.2015 in (...) mit Gewalt in eine Wohnstätte eingedrungen, indem er die versperrte Türe zur Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Mutter eintrat, wobei er gegen dort befindliche Sachen Gewalt zu üben beabsichtigte;
VIII) fremde Sachen beschädigt, wobei der Schaden EUR 5.000,- nicht überstieg, nämlich am 27.12.2015 in (...) durch die in Punkt VII) genannten Tat die Türe zur Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Mutter beschädigt;römisch acht) fremde Sachen beschädigt, wobei der Schaden EUR 5.000,- nicht überstieg, nämlich am 27.12.2015 in (...) durch die in Punkt römisch sieben) genannten Tat die Türe zur Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Mutter beschädigt;
IX) im Zeitraum 16.8. bis 17.8.2016 im Raume (...) jemanden durch die SMS-Mitteilungen, er werde kommen und ihm den Kopf abschlagen;römisch neun) im Zeitraum 16.8. bis 17.8.2016 im Raume (...) jemanden durch die SMS-Mitteilungen, er werde kommen und ihm den Kopf abschlagen;
er werde ihn abstechen und umbringen, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;
X) am 18.8.2016 in (...) den Eintritt in eine Wohnstätte (...)römisch zehn) am 18.8.2016 in (...) den Eintritt in eine Wohnstätte (...)
erzwungen, indem er in der geöffneten Türe dem (...) einen Schlag in das Gesicht und einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte;
XI) am 12.07.2017 in (...) versucht, einem Verfügungsberechtigten des Geschäftes (...) fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Lebensmittel im Wert von EUR 3,78 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;römisch elf) am 12.07.2017 in (...) versucht, einem Verfügungsberechtigten des Geschäftes (...) fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Lebensmittel im Wert von EUR 3,78 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
XII) im Zeitraum Anfang 2017 bis Mai 2018 im Raume (...) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (28b) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 750 Gramm Marihuana, durch Verkäufe und Übergaben an die abgesondert verfolgten (...) und (...) anderen überlassen, wobei er an ein Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Erwerb Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;römisch zwölf) im Zeitraum Anfang 2017 bis Mai 2018 im Raume (...) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (28b) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca. 750 Gramm Marihuana, durch Verkäufe und Übergaben an die abgesondert verfolgten (...) und (...) anderen überlassen, wobei er an ein Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Erwerb Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;
XIII) am 12.08.2018 in (...) eine fremde Sache zerstört und beschädigt, indem er im öffentlichen (...) in (...) eine Türschnalle (...) abriss sowie einen (...) zerschlug, wobei der Schaden EUR 181,45 betrug."römisch dreizehn) am 12.08.2018 in (...) eine fremde Sache zerstört und beschädigt, indem er im öffentlichen (...) in (...) eine Türschnalle (...) abriss sowie einen (...) zerschlug, wobei der Schaden EUR 181,45 betrug."
1.8.5. Mit strafrechtlicher Verurteilung von Oktober 2018 wurde die Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer stationären Entwöhnungsbehandlung bzw. einer psychosozialen Beratung und Betreuung in der von einem Sachverständigen für notwendig erachteten Art und Dauer zu unterziehen.
1.8.6. Bei der Strafbemessung des Strafrechtsurteils wurden das Geständnis, die teilweise verminderte Zurechnungsfähigkeit, die Tatsache, dass die Straftaten teilweise beim Versuch geblieben sind und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift "mildernd" und zwei einschlägige Vorstrafen und eine 18-fache Deliktbegehung "erschwerend" gewertet.
1.8.7. Mit letztem Strafrechtsurteil von Oktober 2018 wurde der BF von der Anklage, er habe am 27.12.2015 in (...) im Anschluss an die zu Punkt VII) des Schuldspruchs angeführte Tat das Kopfkissen und die Matratze seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit einem scharfen Gegenstand aufgeschlitzt, freigesprochen. Grund für diesen Freispruch war, dass das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet worden sei.1.8.7. Mit letztem Strafrechtsurteil von Oktober 2018 wurde der BF von der Anklage, er habe am 27.12.2015 in (...) im Anschluss an die zu Punkt römisch sieben) des Schuldspruchs angeführte Tat das Kopfkissen und die Matratze seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit einem scharfen Gegenstand aufgeschlitzt, freigesprochen. Grund für diesen Freispruch war, dass das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet worden sei.
1.8.8. Mit Gerichtsbeschluss vom 05.11.2018 wurde ausgesprochen, dass der BF mit 29.11.2018 nach Verbüßung der Hälfte der Haft auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen werde. Begründend dafür wurde ausgeführt, der BF befinde sich zum ersten Mal in Strafhaft, sein Anstalts- und Sozialverhalten werde als gut bezeichnet, es sei nicht zu Ordnungswidrigkeiten gekommen, und die bedingte Entlassung unter Erteilung von Weisungen und der Anordnung der Bewährungshilfe scheine zweckmäßiger als der weitere Strafvollzug. Es wurde zusammen mit diesem Ausspruch, den BF am 29.11.2018 bedingt aus seiner Strafhaft zu entlassen, dem BF die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer stationären Entwöhnungsbehandlung bzw. einer psychosozialen Beratung und Betreuung zu unterziehen, bis zum Antritt der stationären Therapie eine ambulante Therapie aufzunehmen und dem Strafgericht erstmalig binnen 14 Tagen nach der bedingten Entlassung und sodann vierteljährlich unaufgefordert Nachweise über die Einhaltung der Weisung zu übermitteln.
1.9. Der BF reiste nach seiner Wohnsitzabmeldung am 28.09.2015 und seiner gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Mutter versuchten Nötigung am 20.01.2016 in die Schweiz, wo er bereits in jungen Jahren eine Zeit lang gelebt und neun Jahre Pflichtschule und eine Lehre als Schreiner und Automonteur absolviert hat, wurde dort straffällig und befand sich jedenfalls bis kurze Zeit vor seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet Anfang des Jahres 2017 dort in Strafhaft.
1.10. Gleich nach seiner (bedingten) Strafhaftentlassung am 29.11.2018 verließ der BF jedenfalls das österreichische Bundesgebiet in Richtung Italien.
1.11. Nach einem erneuten Aufgriff im österreichischen Bundesgebiet am 21.03.2019 wurde der BF in "Durchsetzung und Effektuierung" der aufrechten Ausreiseentscheidung erneut - diesmal nach Deutschland - abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes.
2.2. Zur Person des BF:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.2.2. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF beruhen einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der BF war, wie auch aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, nur von 08.03.2010 bis 02.11.2010 an der Hauptwohnsitzadresse der Mutter seiner ehemaligen Lebensgefährtin gemeldet, davor und danach jedoch stets bei Sozialeinrichtungen und von 04.02.2014 bis 28.09.2015 in einer Suchthilfestelle mit ambulanter Betreuung untergebracht.
2.2.3. Die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet waren aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich, ebenso wie die bedingte Strafhaftentlassung des BF am 29.11.2018. Die Feststellungen zur letzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet beruhen auf einer dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung von Oktober 2018 (AS 77ff). Der Grund für die bedingte Strafhaftentlassung des BF ergab sich ebenso aus dem am 14.11.2018 dem BVwG nachgereichten Gerichtsbeschluss wie die in diesem Beschluss dem BF erteilte Weisung zur Absolvierung einer ambulanten bzw. stationären Therapie mit stationärer Entwöhnungsbehandlung bzw. psychosozialer Beratung und Betreuung.
Die gegen den BF wiederholt ausgesprochenen Betretungsverbote mit erweitertem Schutzbereich, wogegen der BF verstoßen hat, waren aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden polizeilichem Abschlussbericht vom 17.03.2018 ersichtlich (AS 69).
Dass gegen den BF mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 01.10.2008 ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot erlassen wurde, beruht auf dem diesbezüglichen Bescheid im dem Verwaltungsakt beigeschlossenen BH-Akt.
Dass der BF nach seiner Wohnsitzabmeldung am 28.09.2015 und seiner im Bundesgebiet begangenen versuchten Nötigung vom 20.01.2016 in die Schweiz gereist ist, war in Zusammenschau des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister mit folgender Mitteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft aus dem BH-Akt, welcher dem gegenständlichen Verwaltungsakt beigeschlossen wurde, feststellbar, ebenso wie die Tatsache, dass der BF in der Schweiz auch straffällig wurde und bis 2017 eine Strafhaft verbüßen musste.
In der besagten Mitteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft an die belangte Behörde vom 23.05.2017 steht (Nachname des BF durch "BF" ersetzt): "anbei übermittle ich Ihnen zuständigkeitshalber die Anfrage der Abteilung Soziales zur Kenntnisnahme. Der BF ist zwar lt. ZMR nicht aufrecht in Österreich gemeldet, hat aber Mindestsicherung beantragt. Er wurde vor kurzem aus der Haft aus dem Gefängnis (...) (Schweiz) entlassen."
Dass sich der BF nach seiner Strafhaftentlassung in der Schweiz bereits Anfang des Jahres 2017 wieder im Bundesgebiet aufgehalten hat, geht aus dem Strafrechtsurteil von Oktober 2018 hervor, in welchem unter anderem auf einen vom BF im Bundesgebiet von "Anfang 2017" bis Mai 2018 betriebenen Suchtgifthandel hingewiesen wurde.
2.2.4. Dass der BF vorwiegend während Obdachlosigkeit im Zeitraum von September 2009 bis September 2015 Beschäftigungen nachgegangen ist, war nach Zusammenschau des AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszugs mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister feststellbar.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF sowie seinem Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung von 23.08.2016 bis 21.09.2016 im Bundesgebiet beruhen auf einem AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug. Die Feststellung, dass ein weiterer Antrag des BF auf Mindestsicherung wegen nicht ordentlichem Wohnsitz in Österreich abgelehnt wurde, beruht auf einer diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Mitteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 19.05.2017 (AS 3). Dass nach einem neuerlichen Antrag des BF vom 26.07.2017 auf Gewährung von Mindestsicherung die zuständige Bezirkshauptmannschaft die belangte Behörde mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen dem Verwaltungsakt einliegenden Mitteilung vom 01.08.2017 (AS 85). Dass der BF bereits im September 2008 einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt und die zuständige Bezirkshauptmannschaft ihm in niederschriftlicher Einvernahme vom 12.09.2008 zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung eine Frist bis November 2008 gewährt hat, ergab sich aus diesbezüglichen Unterlagen im dem gegenständlichen Verwaltungsakt beigeschlossenen BH-Akt.
2.2.5. Dass dem BF nach Antragstellung im Jahr 2008 am 11.08.2014 ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)" ausgestellt wurde, ergab sich ebenso auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister wie die Tatsache, dass der am 29.11.2018 nach bedingter Strafhaftentlassung nach Italien abgeschobene BF nach einem Aufgriff im österreichischen Bundesgebiet am 29.03.2019 nach Deutschland abgeschoben wurde.
2.2.6. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt und auch einem dem Verwaltungsakt einliegenden polizeilichen Abschlussbericht vom 17.03.2016, in welchem festgehalten wurde, dass der BF im Oktober 2008 eine Beziehung eingegangen sei, aus dieser Beziehung zwei minderjährige Kinder hervorgegangen seien und der BF sich nach mehrmaligen kurzzeitigen Trennungen im September 2015 endgültig von seiner ehemaligen Lebensgefährtin getrennt habe. Ebenfalls wurde in diesem Polizeibericht auf mehrere verbale Auseinandersetzungen aufgrund der neuen Beziehung seiner ehemaligen Lebensgefährtin hingewiesen. Dieser Sachverhalt aus besagtem Polizeibericht (AS 57) wird gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt, ebenso wie die in diesem Bericht festgehaltenen Tatsachen, dass der BF in Österreich geboren wurde und dann in der Schweiz neun Jahre Pflichtschule und anschließend eine Lehre als Schreiner und Automonteur absolviert hat (AS 71). Der BF betonte in seiner handschriftlichen Stellungnahme (AS 75f) zum ihm vorgehaltenen Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 22.08.2018 (AS 35), keine Bindung mehr zur Schweiz zu haben, habe doch seine Mutter dort "das Haus verkauft" und möchte diese auch nach Österreich ziehen, und sei der BF nur in Österreich sozial angebunden - durch seine beiden Kinder und einen großen Freundeskreis und bald auch mit seiner nachziehenden Mutter. In Italien habe er sich zuletzt von 2004 bis 2008 aufgehalten. Berücksichtigungswürdige Bindungen dorthin hat der BF im Verfahren nicht erwähnt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. zu Spruchpunkt I.3.1. zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Nach § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist.Nach Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Gemäß Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Der Antrag des BF auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren war im gegenständlichen Fall zurückzuweisen, ist doch nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages bezüglich des vom BF zusammen mit seiner Beschwerde gestellten Verfahrenshilfeantrages keine Nachreichung der geforderten Belege erfolgt. Die ehemalige Rechtsvertretung des BF gab mit Schreiben vom 15.03.2019 bekannt, seit Abschiebung des BF im November 2018 nach Italien keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben.
Da es am Antragsteller gelegen ist, sich während laufendem Verfahren den Behörden zur Verfügung zu halten und sich über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren, deutet sein Verhalten bzw. der gegenüber seiner Rechtsvertretung nach Abschiebung im November 2018 abgebrochener Kontakt auf mangelndes Interesse am Verfahren hin. Die Nichteinhaltung der dem BF mit Mängelbehebungsauftrag gewährten zweiwöchigen Frist zur Mängelbehebung hat der BF jedenfalls selbstverschuldet.
Da auf den Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 05.03.2019 nicht binnen der dem BF gewährten zweiwöchigen Frist eine Mängelbehebung gefolgt ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der vom BF gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.1.2. Der Beschwerde war teilweise stattzugeben, was folgendermaßen begründet wird:
Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde gegen den BF ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Da der BF, der aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt, war er doch seit erstmaliger Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet im Mai 2008 nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, sondern nach letzter Wohnsitzabmeldung am 28.09.2015 in der Schweiz und nach einer Strafhaftverbüßung dort im Jahr 2017 wieder in Österreich, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt, war er doch seit erstmaliger Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet im Mai 2008 nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, sondern nach letzter Wohnsitzabmeldung am 28.09.2015 in der Schweiz und nach einer Strafhaftverbüßung dort im Jahr 2017 wieder in Österreich, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Gegen den BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG daher nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen können.Gegen den BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG daher nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen können.
Hinsichtlich der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF von Oktober 2018 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).Hinsichtlich der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF von Oktober 2018 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet von Oktober 2018 lagen verschiedenartige Straftaten - Hausfriedensbruch in der Absicht, gegen dort befindliche Personen und Sachen Gewalt auszuüben, versuchte Nötigung, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Suchtgifthandel, Betrug, Sachbeschädigung, gefährliche Drohung, versuchter Diebstahl - zugrunde.
Anlässlich dieser strafrechtlicher Verurteilung von Oktober 2018 wurde gegen den BF mit angefochtenem Bescheid ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Da einer Beschwerde gegen das angefochtene Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gleich nach Strafhaftentlassung des BF am 29.11.2018 wurde der BF auf dem Landweg in seinen Herkunftsstaat "Italien" abgeschoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056, unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056, unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).
Da sich der BF aufgrund mehrerer verschiedenartiger Straftaten zuletzt ergangener strafrechtlicher Verurteilung von Oktober 2018 von 12.08.2018 bis 29.11.2018 in Strafhaft befand und gleich nach seiner Haftentlassung in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, war kein Wohlverhalten des BF in Freiheit im Bundesgebiet mehr prüfbar und demzufolge auch kein seit Strafhaftentlassung am 29.11.2018 eingetretener Gesinnungswandel feststellbar.
Fest steht zu seinen Ungunsten jedenfalls, dass der BF offenbar nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen und Entscheidungen zu halten, musste doch der gleich nach seiner bedingten Strafhaftentlassung am 29.11.2018 nach Italien abgeschobene BF nach erneuter widerrechtlicher Einreise am 21.03.2019 erneut in "Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung" aus dem Bundesgebiet - diesmal nach Deutschland - abgeschoben werden.
Aus der Anzahl und Art der strafrechtlichen Verurteilung von Oktober 2018 zugrundeliegenden im Gesamtzeitraum von Februar 2013 bis August 2018 begangenen Straftaten ist ersichtlich, dass der BF jederzeit bereit ist, sowohl gegen fremde Personen und nahe (ehemalige) Bezugspersonen als auch gegen fremdes Vermögen gewaltbereit und in Bereicherungsabsicht vorzugehen.
Der BF war wegen den dem Strafrechtsurteil von Oktober 2018 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen von 12.08.2018 bis zu seiner auf eine Probezeit von drei Jahren bedingten Strafhaftentlassung am 29.11.2018 in Strafhaft und wurde, wie aus einem Gerichtsbeschluss vom 05.11.2018 ersichtlich, deswegen früher aus der Strafhaft entlassen, weil es sich um die erste Haft des BF handelte, sein Anstalts- und Sozialverhalten als gut bezeichnet und Ordnungswidrigkeiten seitens der betreffenden Justizanstalt nicht angeführt wurden. Dem BF wurde mit diesem Gerichtsbeschluss die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer stationären Entwöhnungsbehandlung bzw. einer psychosozialen Beratung und Betreuung zu unterziehen und bis zum Antritt der stationären Therapie eine ambulante Therapie aufzunehmen.
Nachdem der BF im Jänner 2011 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden war, war der obdachlose BF zunächst bis 04.02.2014 weiterhin in einer Sozialeinrichtung untergebracht, bevor er ab 04.02.2014 bis einschließlich 28.09.2015 in einer Suchthilfestelle mit ambulanter Betreuung untergekommen war.
Sein Aufenthalt dort konnte den BF jedoch nicht von weiterem Suchtmittelkonsum abhalten, geht doch aus dem Strafrechtsurteil von Oktober 2018 hervor, dass der BF sogar während seines Aufenthaltes in der Suchthilfestelle Marihuana konsumiert hat. Der BF hat im Zeitraum von Februar 2013 bis Dezember 2015 unbestimmte Mengen Marihuana konsumiert, am 15.12.2015 ca. 18 Gramm Marihuana besessen, im Zeitraum von Mitte Februar 2013 bis Mai 2018 unbestimmte Mengen Marihuana von der Schweiz nach Vorarlberg geschmuggelt, am 19.03.2016 eine geringe Menge Marihuana konsumiert sowie weitere 1,6 Gramm Marihuana besessen und am 12.08.2018 unbestimmte Mengen Marihuana und Amphetamin konsumiert.
Der BF hat sich, während er sich in der Suchthilfestelle aufgehalten hat, nicht nur des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, sondern auch des - für die Menschheit besonders gefährlichen - Suchtgifthandels schuldig gemacht, geht doch ein solcher im Zeitraum von Dezember 2014 bis Dezember 2015 aus dem Strafrechtsurteil von Oktober 2018 ebenfalls hervor.
Die etwas mehr als eineinhalb Jahre lange Unterbringung in einer Suchthilfestelle zeigte keine positive Veränderung beim BF, im Gegenteil, hat der BF doch auch später - nach seiner Rückkehr aus der Schweiz - von Anfang 2017 bis Mai 2018 erneut im Bundesgebiet Suchtgifthandel betrieben.
Der von ihm betriebene Suchtgifthandel stellt eine erhöhte Gefahr für die Menschheit dar.
Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).
Das gesamte kriminelle Verhalten des BF, der im Bundesgebiet zuerst im Oktober 2008 wegen Einbruchsdiebstahls, gefährlicher Drohung und Körperverletzung, im Jänner 2011 wegen Suchtgiftdelikten und im Oktober 2018 wegen verschiedenartigen Delikten strafrechtlich verurteilt wurde, deutet auf seine hohe Bereitschaft zu Straftaten bzw. Gewaltbereitschaft hin. Gegen den BF wurde im Oktober 2008 ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot erlassen, mit der Begründung, dass aufgrund Einbruchsdiebstähle im September 2009 und wegen gefährlicher Bedrohungen seiner Lebensgefährtin im August 2008 die Annahme gerechtfertigt sei, dass beim BF die Verlässlichkeit zum Besitz von Waffen und Munition nicht gegeben sei, und dass er in Hinkunft durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Im das unbefristete Waffenverbot verhängenden Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom Oktober 2008 wurde ausgeführt:
"Das vorliegende Waffenverbot stellt eine unaufschiebbare Maßnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit dar und musste daher ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Anhörung der Partei, gemäß § 57 AVG erlassen werden. Das Verhalten der umseits genannten Person zeigte eindeutig, dass nicht zugewartet werden kann, bis ein Ermittlungsverfahren durchgeführt ist. Die öffentliche Sicherheit geht vor. Der Besitz von Waffen und Munition ist daher zu verbieten.""Das vorliegende Waffenverbot stellt eine unaufschiebbare Maßnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit dar und musste daher ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Anhörung der Partei, gemäß Paragraph 57, AVG erlassen werden. Das Verhalten der umseits genannten Person zeigte eindeutig, dass nicht zugewartet werden kann, bis ein Ermittlungsverfahren durchgeführt ist. Die öffentliche Sicherheit geht vor. Der Besitz von Waffen und Munition ist daher zu verbieten."
Die bereits aus der ersten strafrechtlichen Verurteilung des BF von Oktober 2008 zugrundeliegende strafbare Handlungen des BF - Einbruchsdiebstahl im September 2008 und gefährliche Drohung seiner Lebensgefährtin mit Körperverletzung im August 2008 - deuten auf seine Gefährlichkeit - sowohl für fremde Personen als auch für fremdes Vermögen - hin.
Dass die erste strafrechtliche Verurteilung des BF von 2008 beim BF keine abschreckende Wirkung zeigte, war aus daraufhin im Jahr 2010 begangenen Suchtgiftdelikten ersichtlich. Auch die zweite strafrechtliche Verurteilung des BF von Jänner 2011 konnte den BF nicht vor erneuten Straftaten abhalten, im Gegenteil, beging der BF doch im langen Zeitraum von Februar 2013 bis August 2018 mehrere verschiedenartige Straftaten und wurde er folglich im Oktober 2018 wegen Hausfriedensbruch in Gewaltausübungsabsicht, wegen versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung, Betrugs und des für die Menschheit besonders gefährlichen Suchtgifthandels rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.
Durch sein gesamtes strafbares und mit rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen 2008, 2011 und 2018 bestraftes Verhalten im Bundesgebiet ist jedenfalls sein Unwille, sich an österreichische Rechtsvorschriften halten zu wollen, erkennbar.
Gegen den BF wurde offenbar unter Berücksichtigung von Milderungsgründen vom jeweiligen Strafgericht im Bundesgebiet zunächst im Oktober 2008 eine bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten, im Jänner 2011 eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall und im Oktober 2018 eine fünfmonatige unbedingte und eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt.
Die teilweise als bedingte bzw. als Geldstrafe gegen den BF verhängte Strafe soll den Unrechtsgehalt der Straftaten des BF im Bundesgebiet jedoch nicht mindern, bedrohte der BF doch bereits im jungen Alter von 33 Jahren im August 2008 seine Lebensgefährtin gefährlich und lagen bereits seiner ersten Verurteilung neben gefährlicher Drohung eine (vorsätzliche) Körperverletzung und Einbruchsdiebstahlstaten im September 2009 zugrunde. Auch der seiner zweiten strafrechtlichen Verurteilung von Jänner 2011 zugrundeliegender unerlaubter Umgang mit Suchtgiften von August 2010 ist - auch vor dem Hintergrund, dass von der Polizei in der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin am 15.12.2015 in Anwesenheit seines damals ein Jahr alten Sohnes Suchtgiftutensilien und am 20.01.2016 in Anwesenheit seiner zu diesem Zeitpunkt sechs Jahre alten Tochter Suchtgiftrückstände gefunden wurden - gegenüber seiner damals nicht einmal ein Jahr alten Tochter als besonders rücksichtslos und verwerflich anzusehen.
Der BF setzte durch gefährliche Drohung am 15.12.2015 und durch versuchte Nötigung am 20.01.2016 seine ehemalige Lebensgefährtin und auch der mit dieser gemeinsamen zu diesen Tatzeitpunkten fünf bzw. sechs Jahre alten Tochter dermaßen in Angst und Schrecken, dass gegen den BF jeweils 14-tägige Betretungsverbote - wegen offensichtlicher Gefährdungssituation mit erweitertem Schutzbereich die Wohnhausanlage mit Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und auch den Kindergarten seiner Tochter betreffend - verhängt wurden. Die BF stellte am 03.02.2016 beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, woraufhin das bestandene Betretungsverbot um 14 Tage verlängert wurde. Am 11.02.2016 wurde "zum Schutz vor Gewalt in der Wohnung" der ehemaligen Lebensgefährtin eine ein Jahr lang bis 11.02.2017 gültige einstweilige Verfügung mit Verbot des BF, in die Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren unmittelbaren Umgebung zurückzukehren, erlassen.
Diese polizeilichen bzw. gerichtlichen Schritte nach den Vorfällen am 15.12.2015 und 20.01.2016 zeigen jedenfalls, dass der BF wegen wiederholt gezeigter Gewaltbereitschaft in Anwesenheit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und ihres gemeinsamen zum ersten Tatzeitpunkt nicht einmal ein Jahr alten Sohnes bzw. ihrer gemeinsamen zum zweiten Tatzeitpunkt sechs Jahre alten Tochter von diesen mehrmals mittels Betretungsverboten vom 15.12.2015, 20.01.2016, und einer gerichtlich erlassenen einstweiligen Verfügung vom 11.02.2016 ferngehalten werden musste.
Der BF zeigte durch seine der strafrechtlichen Verurteilung von Oktober 2018 zugrundeliegenden Straftaten, dass er nicht nur gegen fremde Personen bzw. nahe - auch ehemalige - Bezugspersonen, wie aus der gefährlichen Drohung am 15.12.2015 und seiner versuchten Nötigung durch gefährliche Drohung am 20.01.2016 ersichtlich, sondern auch gegen fremde Sachen gewaltbereit ist, wurde er doch mit Strafrechtsurteil von Oktober 2018 unter anderem auch wegen Hausfriedensbruch in Gewaltausübungsabsicht und wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Die weiteren dieser strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden offensichtlich in Bereicherungsabsicht begangenen strafbaren Handlungen - Betrugshandlungen in Zusammenhang mit Suchtgift von Dezember 2014 bis Dezember 2015 und Suchtgifthandel im Zeitraum von Dezember 2014 bis Dezember 2015 und im Zeitraum von Anfang 2017 bis Mai 2018 - zeugen von der grundsätzlichen Bereitschaft des BF, auch über einen längeren Zeitraum unter besonderer Gefährdung der Gesundheit von Menschen Straftaten zu begehen, um sich wiederholt an fremdem Vermögen widerrechtlich bereichern zu können.
Fest steht jedenfalls, dass der BF, wie aus seinen wiederholten Straftaten und den daraus folgenden Verurteilungen ersichtlich, strafrechtlich nicht belehrbar und nach jeder strafrechtlichen Verurteilung erneut im Bundesgebiet kriminell aktiv geworden ist und nach im Bundesgebiet von Dezember 2014 bis Dezember 2015 betriebenem Suchtgifthandel in die Schweiz reiste und dort eine Freiheitsstrafe in Haft verbüßen musste, und nach Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet Anfang 2017 sich im erneut langen Zeitraum von Anfang 2017 bis Mai 2018 erneut des Suchtgifthandels schuldig gemacht hat.
Durch die immer wieder vom BF in Zusammenhang mit Suchtgift im Bundesgebiet begangenen Straftaten - vor, während und nach Unterbringung in einer Suchthilfestelle von Februar 2014 bis September 2015 und auch nach Ausreise und Wiedereinreise aus der Schweiz Anfang 2017 - wird jedenfalls die laut VwGH-Judikatur erfahrungsgemäß bei Suchtgiftdelinquenzen hohe Wiederholungsgefahr bestätigt. Da es sich bei Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, besteht, wie vorhin angeführt, ein besonders großes öffentliches Interesse an deren Verhinderung (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Durch die immer wieder vom BF in Zusammenhang mit Suchtgift im Bundesgebiet begangenen Straftaten - vor, während und nach Unterbringung in einer Suchthilfestelle von Februar 2014 bis September 2015 und auch nach Ausreise und Wiedereinreise aus der Schweiz Anfang 2017 - wird jedenfalls die laut VwGH-Judikatur erfahrungsgemäß bei Suchtgiftdelinquenzen hohe Wiederholungsgefahr bestätigt. Da es sich bei Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, besteht, wie vorhin angeführt, ein besonders großes öffentliches Interesse an deren Verhinderung vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).
Angesichts der zahlreichen verschiedenartigen, teils in Deliktsqualifikation, teils in Bereicherungsabsicht und teils in Gewaltbereitschaft verübten Straftaten des BF besteht s ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer - gegen fremde oder nahe Bezugspersonen oder gegen fremdes Vermögen gerichtete - strafbarer Handlungen.
In Gesamtbetrachtung war im gegenständlichen Fall aufgrund der zahlreichen verschiedenartigen Straftaten vor dem Hintergrund der familiären Situation des BF, der sich auch nach Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin im September 2015 immer wieder - auch trotz aufrechten Betretungsverboten - bei dieser aufgehalten und diese gefährlich bedroht und durch seine Anwesenheit und seiner offensichtlichen jederzeitigen Gewaltbereitschaft seine ehemalige Lebensgefährtin und der mit ihr nunmehr neun Jahre alten Tochter in Angst und Schrecken versetzt hat, und vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des BF, der im Bundesgebiet mehrmals um Mindestsicherung angesucht und im Zeitraum von 23.08.2016 bis 21.09.2016 eine solche auch tatsächlich bezogen hat, sich durch sein aus Beschäftigungen während Obdachlosigkeit im Zeitraum von September 2008 bis September 2015 erworbenes Einkommen keinen eigenen Wohnsitz begründen konnte, sondern stets bei Sozialeinrichtungen Unterschlupf gefunden hat, auch in Zukunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von weiteren Straftaten des BF in Gewaltbereitschaft und Bereicherungsabsicht im Bundesgebiet auszugehen.
Im gegenständlichen Fall war somit in Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Abwendung der vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG war somit jedenfalls notwendig.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Abwendung der vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG war somit jedenfalls notwendig.
Nunmehr ist zu beurteilen, in welcher Höhe das gegen den BF zu erlassende Aufenthaltsverbot angesichts der in Österreich vorhandenen familiären und privaten Bindungen des BF überhaupt gerechtfertigt und zur Erwirkung eines Gesinnungswandels beim BF unbedingt notwendig ist.
Fest steht, dass der BF zwar bereits erstmals im Mai 2008 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, sich seither jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, sondern nach gemeinsamem Wohnsitz mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin von 08.03.2010 bis 02.11.2010 und einer Obdachlosigkeit bis Ende September 2015 in die Schweiz gereist ist, dort straffällig und kurze Zeit vor seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet Anfang des Jahres 2017 aus seiner Strafhaft dort entlassen wurde.
Der BF kümmerte sich anfangs im Bundesgebiet auch nicht um einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel, sondern stellte erst, nachdem ihm dies bis November 2008 aufgetragen wurde, am 20.11.2008 einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer, welcher ihm am 11.08.2014 unbefristet erteilt wurde.
Während der gesamten Aufenthaltszeit konnte der BF trotz Erwerbstätigkeit keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz begründen, sondern fand er ab August 2008 oftmals Unterkunft bei Sozialeinrichtungen. Der Einkommenserwerb des BF resultierte nicht nur aus ab Juni 2008 im Bundesgebiet nachgegangenen Beschäftigungen, sondern auch aus zahlreichen in Bereicherungsabsicht begangenen Straftaten, wie etwa aus Einbruchsdiebstahlstaten von September 2008 und zuletzt aus einigen Betrugshandlungen in Zusammenhang mit Suchtgift im Zeitraum von Dezember 2014 bis Dezember 2015 und aus Suchtgifthandel in den Zeiträumen von Dezember 2014 bis Dezember 2015 und von Anfang des Jahres 2017 bis Mai 2018. Die im Bundesgebiet ordentlichen Beschäftigungsverhältnisse des BF rücken angesichts der jederzeitigen Bereitschaft, sich auf rechtswidrige Weise Einnahmen zu verschaffen, eindeutig in den Hintergrund. Der BF stellte im Bundesgebiet auch wiederholt Anträge auf Mindestsicherung, im September 2008 und zweimal auch im Jahr 2017, was Indiz dafür ist, dass der BF sich nicht durch eigenen Einkommenserwerb seinen Lebensunterhalt sichern konnte.
Nachdem der BF im September 2008 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt hatte, wurde dem BF zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung eine Frist bis November 2008 gewährt. Am 20.11.2008 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)", woraufhin ihm am 11.04.2015 eine solche unbefristete Anmeldebescheinigung erteilt wurde.
Der im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte BF bezog nach einem zweitägigen Beschäftigungsverhältnis im September 2015 von 23.08.2016 bis 21.09.2016 bedarfsorientierte Mindestsicherung. Ein weiterer Antrag auf Mindestsicherung von 2017 wurde im Mai 2017 abgelehnt, mit der Begründung, dass der BF im Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz habe. Ein weiterer am 26.07.2017 vom BF gestellter Antrag auf Mindestsicherung führte dazu, dass die belangte Behörde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung befasst wurde.
Nachdem dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit einem Schreiben des BFA vom 22.08.2018 die behördliche Beabsichtigung, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, vorgehalten worden war, wurde gegen ihn tatsächlich mit Bescheid des BFA vom 09.10.2018 ein Aufenthaltsverbot erlassen und der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt und im Beschwerdeverfahren nicht wieder zuerkannt, weshalb das Aufenthaltsverbot durchsetzbar geworden ist und mit Abschiebung des BF am 29.11.2018 durchgesetzt wurde.
Der BF, der nur im Jahr 2010 für ein paar Monate lang mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit welcher er seit Oktober 2018 eine Beziehung führte, und ihrer damals ein Jahr alten Tochter bei der Mutter seiner Lebensgefährtin in gemeinsamem Haushalt zusammenwohnte und davor in Sozialeinrichtungen Unterschlupf gefunden hat, trennte sich von seiner Lebensgefährtin endgültig im September 2015, nachdem es mehrmals zu zwischenzeitigen Trennungen gekommen und die Beziehung nur der Kinder wegen weiterhin aufrecht gehalten worden war. Daraufhin ging die ehemalige Lebensgefährtin eine neue Beziehung mit einem anderen Mann ein, weswegen es oftmals zu - auch lautstarken - verbalen Auseinandersetzungen gekommen ist. Auch nach ihrer Trennung erlaubte die ehemalige Lebensgefährtin dem BF gelegentlich bei ihr zu übernachten.
Von den von Polizeibeamten im Wohnzimmer der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin gefundenen Suchtgiftutensilien und den am 20.01.2016 gefundenen Suchtgiftbeständen ging jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der sich in der Wohnung aufhaltenden unmündig minderjährigen Kinder - des sich noch im Kleinkindalter befundenen Sohnes und der sich im Kindergartenalter befundenen Tochter des BF aus.
Der BF hat durch seinen sorglosen, unachtsamen unerlaubten Umgang mit Suchtgift im Wohnzimmer der Wohnung, in der sich regelmäßig auch seine beiden Kinder aufhielten jedenfalls seine väterlichen Sorgfaltspflichten verstoßen.
Dass der BF sein väterliches Verantwortungsbewusstsein nicht ernst nimmt, zeigte er zudem durch seine seit Geburt seiner Tochter im Jahr 2009 verschiedenartigen Straftaten, musste ihm doch bei jeder Straftat bewusst sein, deswegen ins Gefängnis kommen zu können und demzufolge für eine Zeit lang von seiner Tochter getrennt zu sein. Rücksichtslos setzte der BF jedoch auch nach Geburt seines Sohnes im Jahr 2014 seine Straftaten fort, durch seinen Suchtgifthandel von Dezember 2014 bis Dezember 2015 und auch nach Rückkehr aus der Schweiz Anfang 2017 bis Mai 2018 sogar auf für die Menschheit besonders gefährliche Weise.
Der BF versetzte auch nicht nur mehrmals durch gefährliche Bedrohungen seiner ehemaligen Lebensgefährtin - erstmals im August 2008 und zuletzt im Dezember 2015 und Jänner 2016 - diese in Angst und Schrecken, sondern löste auch bei seiner am Tag des Vorfalls am 20.01.2016 sechs Jahre alten Tochter starke Angstzustände aus. Die Tochter des BF gab laut Polizeibericht vom 17.03.2016 gegenüber den Polizeibeamten mehrmals an, dass sie sehr große Angst von ihrem Vater habe. Der BF hat seine Familienangehörigen durch sein Verhalten offensichtlich stark eingeschüchtert, wurde doch auch in besagtem Polizeibericht festgehalten, dass die in der Wohnung am 15.12.2015 angetroffene ehemalige Lebensgefährtin des BF und deren Mutter augenscheinlich sehr eingeschüchtert gewesen seien. Der sich in jederzeitiger Gewaltbereitschaft befundene BF konnte nur durch Betretungsverbote und einer bis 11.02.2017 gültigen einstweiligen Verfügung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren beiden gemeinsamen Kindern ferngehalten werden.
Eine engere Beziehung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin, mit welcher er im Oktober 2008 eine Beziehung eingegangen ist und von welcher er sich immer wieder - im September 2015 - endgültig getrennt hat, geht in Betrachtung aller sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umstände somit jedenfalls nicht hervor, ebenso wenig eine nähere Beziehung zu seinen beiden nunmehr neun und vier Jahre alten Kindern, lebte der BF doch mit seiner nunmehr neun Jahre alten Tochter nur, als diese ein Jahr alt war, von März bis Anfang November 2010 in der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Mutter in gemeinsamem Haushalt zusammen, mit seinem im Jahr 2014 geborenen Sohn jedoch gar nicht, war der BF doch zu dieser Zeit in einer Suchthilfestelle mit ambulanter Betreuung, und zwar bis einschließlich 28.09.2015, bevor der BF dem Strafrechtsurteil von Oktober 2018 zufolge noch bis Dezember 2015 im Bundesgebiet strafbare Handlungen gesetzt und, wie zuvor angeführt, am 20.01.2016 auch seine zu diesem Zeitpunkt im Kindergartenalter befundene Tochter stark verängstigt hat, bevor er in die Schweiz ausgereist ist. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Trennung des BF von seinen Kindern jedenfalls als dem Kindeswohl förderlich.
Einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehende familiäre Bindungen sind daher nicht zu erkennen.
Nach Rückkehr des BF von der Schweiz Anfang des Jahres 2017, nachdem er dort eine Freiheitsstrafe verbüßt hatte, ging der BF nur eine paartägige Beschäftigung im Bundesgebiet nach, setzte er ansonsten jedoch keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte. Der BF hat durch seine verschiedenartigen, teilweise in Bereicherungs -, teilweise in Gewaltausübungsabsicht begangenen, der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF zugrunde liegenden strafbaren Handlungen - Hausfriedensbruch mit gegenüber Personen und Sachen beabsichtigter Gewaltausübung, Nötigung, Suchtgifthandel, Sachbeschädigung, gefährlicher Drohung, Diebstahl - jedenfalls mehrfach gegen österreichische Strafbestimmungen verstoßen und durch seine nach Abschiebung nach bedingter Strafhaftentlassung im November 2018 trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes erfolgte Wiedereinreise in Österreich am 21.03.2019 gezeigt, nicht bereit zu sein, sich an behördliche Entscheidungen zu halten.
Die teilweise legale Erwerbstätigkeit des BF und seine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch über seine bei mehreren Dienstgebern nachgegangenen Beschäftigungen zu einem gewissen Grad erfolgte soziale Integration kann das besonders zu seinen Lasten wiegende rechtswidrige Verhalten des BF nicht abschwächen, weshalb das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der erlassenen Dauer nach als gerechtfertigt erscheint.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist nach bedingter Strafhaftentlassung am 29.11.2018 die sofortige Abschiebung des BF geboten gewesen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Eingabengebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2209259.2.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019