RS Vfgh 2007/12/14 B781/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
UniversitätsG 2002 §85 idF BGBl I 74/2006
VfGG §82 Abs1
ZustellG §17 Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Keine gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss der Anerkennung einer Dissertation in einer bestimmten Studienrichtung als Diplomarbeit einer anderen Studienrichtung durch die Novelle 2006 zum Universitätsgesetz 2002 sowie gegen den Ausschluss der Anerkennung einer Dissertation als Dissertation einer anderen Studienrichtung; qualitative Verschiedenheit von Dissertation und Diplomarbeit sowie unterschiedliche Qualifikationserfordernisse

Rechtssatz

Annahme der Rechtzeitigkeit der Beschwerde als erwiesen. Kein Poststempel, eidesstättige Erklärung des Rechtsanwalts betreffend die Übergabe der Beschwerde am letzten Tag der Frist an die Sekretärin iVm dem Auftrag zur Postaufgabe; zweite eidesstättige Erklärung der Sekretärin über die erfolgte Postaufgabe; Zahlschein über die Entrichtung der Gebühr gem §17a VfGG mit Datumsstempel des letzten Tages der Frist.Annahme der Rechtzeitigkeit der Beschwerde als erwiesen. Kein Poststempel, eidesstättige Erklärung des Rechtsanwalts betreffend die Übergabe der Beschwerde am letzten Tag der Frist an die Sekretärin in Verbindung mit dem Auftrag zur Postaufgabe; zweite eidesstättige Erklärung der Sekretärin über die erfolgte Postaufgabe; Zahlschein über die Entrichtung der Gebühr gem §17a VfGG mit Datumsstempel des letzten Tages der Frist.

Keine Gleichheitsbedenken gegen §85 UniversitätsG 2002 idF BGBl I 74/2006.Keine Gleichheitsbedenken gegen §85 UniversitätsG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2006,.

Während die Diplomarbeiten im Zusammenhang mit einer Berufsvorbereitung stehen und dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten (§51 Abs2 Z8 leg cit), sind Dissertationen wissenschaftliche Arbeiten, die "anders als die Diplom- und Magisterarbeiten" dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen (§51 Abs2 Z13 leg cit).

Dissertation als entscheidendes Element eines Doktoratsstudiums iGgs zur Diplomarbeit als Abschluss eines Diplomstudiums mit dem Schwergewicht zunächst auf den zahlreichen Prüfungen.

Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verhalten, eine Anerkennung von Dissertationen als Diplomarbeiten einer anderen Studienrichtung vorzusehen, sondern kann auch auf die unterschiedliche Zielsetzung, Aufgabenstellung und Methodik der beiden Typen von wissenschaftlichen Arbeiten Bedacht nehmen und im Hinblick darauf die Anerkennung versagen. Der Umstand, dass jemand eine (hohe) fachliche Qualifikation nachweisen kann, die es ihm mutmaßlich erlaubt, auch Aufgaben zu erfüllen, die bloß eine niedrigere fachliche Qualifikation erfordern, bedeutet gleichheitsrechtlich nicht unbedingt, dass die höherrangige Qualifikation stets auch zur Erfüllung von Aufgaben mit niedrigerem Qualifikationserfordernis berechtigen muss.

Der Gesetzgeber hat mit beachtenswerten Gründen in der Novelle BGBl I 74/2006 die Anerkennung von Dissertationen als Dissertation einer anderen Studienrichtung pro futuro ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Erlangung eines zweiten Doktorates nunmehr die Abfassung einer zweiten Dissertation voraussetzt. Der Gerichtshof hegt gegen eine solche Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dann wäre es aber inkonsequent, wenn mit ein und derselben approbierten Dissertation neben einem Doktorgrad auch der Grad eines Magisters erlangt werden könnte.Der Gesetzgeber hat mit beachtenswerten Gründen in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2006, die Anerkennung von Dissertationen als Dissertation einer anderen Studienrichtung pro futuro ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Erlangung eines zweiten Doktorates nunmehr die Abfassung einer zweiten Dissertation voraussetzt. Der Gerichtshof hegt gegen eine solche Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dann wäre es aber inkonsequent, wenn mit ein und derselben approbierten Dissertation neben einem Doktorgrad auch der Grad eines Magisters erlangt werden könnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen, VfGH / Fristen, Zustellung, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B781.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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