TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/22 I414 2219020-1

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Entscheidungsdatum

22.05.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

I414 2219020-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten vom 08.04.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten vom 08.04.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF wurde am 14.06.2013 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Aufgrund eines EURODAC - Treffers wurde mit Spanien und der Schweiz ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Das Verfahren in Spanien hat ergeben, dass der BF illegal am 20.06.2012 in Spanien eingereist ist. In Spanien ist der BF als Staatsangehöriger von Somalia erfasst. Ferner gab er vor den spanischen Behörden an, dass er am XXXX in Mogadishu geboren sei.Aufgrund eines EURODAC - Treffers wurde mit Spanien und der Schweiz ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Das Verfahren in Spanien hat ergeben, dass der BF illegal am 20.06.2012 in Spanien eingereist ist. In Spanien ist der BF als Staatsangehöriger von Somalia erfasst. Ferner gab er vor den spanischen Behörden an, dass er am römisch 40 in Mogadishu geboren sei.

Am 09.08.2012 stellte der BF in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 21.01.2013 wurde der BF von der Schweiz im Rahmen des Dubliner Übereinkommens nach Spanien überstellt.

Am 03.03.2013 reiste der BF neuerlich illegal in die Schweiz ein.

Am 23.05.2013 wurde der BF von der Schweiz im Rahmen des Dubliner Übereinkommens neuerlich nach Spanien überstellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 01.10.2013, Zl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2013 ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde Spanien für zuständig erklärt. Ferner wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 01.10.2013, Zl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2013 ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde Spanien für zuständig erklärt. Ferner wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt.

Am 28.10.2013 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt.

Am 10.03.2015 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens".

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) vom 06.10.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet wurde eine Frist von 14 Tagen festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) vom 06.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet wurde eine Frist von 14 Tagen festgesetzt.

Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2017, Zl. XXXX, wurde der BF wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.12.2017, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Schreiben des BFA vom 05.06.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 (zehn) Jahren befristetes Einreiseverbotes beabsichtigt sei. Dem BF wurde die Möglichkeit zu Stellungnahme, insbesondere zu seinem Privat und Familienleben, gewährt.

Hiezu erfolgte keine Stellungnahme des BF.

Am 09.08.2018 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 08.04.2019, Zl. XXXX, wurde gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 08.04.2019, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2019 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Dagegen erhob der BF vertreten durch RA Mag. Dr. Vera M. WELD fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Er habe mit seiner Ehefrau zwei minderjährige Kinder. Der BF lebe seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der gemeinsamen Wohnung, welche von den Eltern seiner Ehefrau finanziert werde. Seine Ehefrau befinde sich derzeit mit den gemeinsamen Kindern auf Verwandtenbesuch in der Slowakei. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder beabsichtigen wieder nach Österreich zurückzukehren. Daher sei der Familienbezug des BF gegeben. Der BF stelle im Gegensatz zur behördlichen Auffassung keine Gefährdung des Interesses der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar, er sei bestrebt, die zweite Chance entsprechend der österreichischen Rechtsordnung und auch in Vereinbarkeit mit der Werteordnung zu nutzen und seinen Fehler keinesfalls zu wiederholen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Pkt. I. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.Der unter Pkt. römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt.

Dazu werden ergänzend folgende Feststellungen getroffen:

Der BF ist Staatsangehöriger Nigerias und volljährig.

Die Identität des BF steht fest.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 01.10.2013, Zl XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2013 ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde Spanien für zuständig erklärt, ferner wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 01.10.2013, Zl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2013 ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde Spanien für zuständig erklärt, ferner wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt.

Am 28.10.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut nach Spanien überstellt.

Am 10.03.2015 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens".

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) vom 06.10.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet wurde eine Frist von 14 Tagen festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) vom 06.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet wurde eine Frist von 14 Tagen festgesetzt.

Der BF ist mit einer slowakischen Staatsangehörigen seit dem 13.01.2017 verheiratet. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau gemeinsame Kinder, Sohn XXXX, geboren am XXXX2014 und Tochter XXXX, geboren am XXXX2016.Der BF ist mit einer slowakischen Staatsangehörigen seit dem 13.01.2017 verheiratet. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau gemeinsame Kinder, Sohn römisch 40 , geboren am XXXX2014 und Tochter römisch 40 , geboren am XXXX2016.

Der BF kam seiner Obsorgeverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nicht nach.

Die Ehefrau des BF war im Zeitraum vom 29.08.2013 bis 16.10.2014 und vom 11.02.2015 bis 03.09.2018 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Derzeit ist die Ehefrau mit den Kindern in der Slowakei.

Der BF war vom 27.06.2013 bis 29.01.2014 und vom 13.02.2015 bis dato in Österreich gemeldet.

Hinsichtlich seiner Integration konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2017, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.12.2017, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der BF überließ an seine Abnehmer insgesamt 1.334 Gramm Heroin und 266 Gramm Kokain, und damit insgesamt eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge an Suchtmittel. Ferner wurden im Schlafraum des BF in einem Socken eine Kugel Kokain und acht Kugeln Heroin sichergestellt.

Als mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie der lange Tatzeitraum von zwei Jahren gewertet.

Der BF befand sich vom 29.08.2017 bis zu seiner Entlassung am 29.04.2019 in Strafhaft.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA am 09.08.2018, in den Beschwerdeschriftsatz vom 06.05.2019 sowie Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Identität des BF steht aufgrund des von der nigerianischen Botschaft ausgestellten Heimreisezertifikates fest.

Die Feststellung, wonach der BF am 14.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dieser ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen wurde und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Dass der BF am 28.10.2013 nach Spanien abgeschoben wurde ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom BFA mit Bescheid vom 06.10.2016 zurückgewiesen wurde und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen seit dem 13.01.2017 verheiratet ist und aus dieser Beziehung zwei minderjährige Kinder stammen, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der BF seine Obsorgepflichten nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA am 09.08.2018 ("Ich habe bisher nichts für meine Kinder bezahlt"). Ferner gab er an, dass sich seine Frau um die Kinder gekümmert habe. Es geht jedoch aus der im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Absichtserklärung hervor, dass der BF monatlich EURO 60,00 bezahlen werde und alle 14 Tage jeweils am Samstag sein Besuchsrecht ausüben wolle.

Die Feststellung, wonach seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seit dem 03.09.2018 nicht mehr in Österreich gemeldet sind, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Selbst im Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, dass sich die Ehefrau mit den Kindern derzeit in der Slowakei auf Besuch befinden, jedoch sei beabsichtigt wieder nach Österreich zurückzukehren.

Die Feststellung zu seiner Integration ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA am 09.08.2018 sowie aus den vorgelegten Beweismitteln zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Er gab vor dem BFA an, dass er eine Deutschprüfung Niveau A1 abgelegt habe. Darüber hinaus geht aus den vorgelegten Beweismitteln hervor, dass er über ein ÖSD Zertifikat A2 verfügt. Ferner gab der BF am 09.08.2018 an, dass er von seiner Frau, welche staatliche Unterstützung erhalten habe, finanziert wurde. Ferner gab er an, dass er in Österreich keinen Beruf ausgeübt habe.

Die rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Der Tathergang konnte zudem aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Straflandesgerichtes abgelesen werden.

Die Feststellung, wonach der BF vom 29.08.2017 bis zu seiner Entlassung am 29.04.2019 in Strafhaft war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot:

Der BF ist, da seine Ehefrau EWR-Bürgerin ist und ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger. Dies gälte grundsätzlich auch bei einer Aufenthaltsehe (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

In § 67 Abs. 1 FPG ist vorgesehen, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ein Aufenthaltsverbot erlassen wird, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.In Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist vorgesehen, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ein Aufenthaltsverbot erlassen wird, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Die im selben Absatz folgende Sonderbestimmung für begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, kann außer Betracht bleiben, da diese Voraussetzung nach den Feststellungen nicht vorliegt.

In § 66 Abs. 1 FPG ist angeordnet, dass eine Ausweisung von EWR- und Schweizer Bürgern sowie begünstigter Drittstaatsangehöriger, die bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben, nur zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Aufenthaltsverbote (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135 mwH). Da fallbezogen die Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts fehlt, bleibt der oben angegebene Maßstab nach § 67 Abs. 1 FPG anzuwenden.In Paragraph 66, Absatz eins, FPG ist angeordnet, dass eine Ausweisung von EWR- und Schweizer Bürgern sowie begünstigter Drittstaatsangehöriger, die bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben, nur zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das gilt nach der Rechtsprechung auch für Aufenthaltsverbote (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135 mwH). Da fallbezogen die Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts fehlt, bleibt der oben angegebene Maßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung ist "bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Für diese Beurteilung ist demnach nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Dabei ist [...] auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen." (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143).

Der BF wurde unbestritten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der BF wusste, dass er zum Verkauf von Heroin und Kokain nicht berechtigt war. Ungeachtet dessen kam es ihm gerade darauf an, seinen Abnehmern Heroin und Kokain zu überlassen. Er wollte von Beginn an wiederholt und kontinuierlich Heroin und Kokain an andere Personen überlassen. Der BF hielt es dabei auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass durch die wiederkehrende Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Heroin und Kokain sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende Mengen summierten und letztlich das 15-fache der Grenzmenge überschreiten. Der BF hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, vorschriftswidrig Suchtgift zu erwerben und zu besitzen. Er wusste überdies, dass er weder zum Erwerb noch zum Besitz von Heroin und Kokain berechtigt war. Der Umstand, dass der BF über einen langen Tatzeitraum die gefährlichen Drogen Heroin und Kokain in großem Umfang in Verkehr setzte, deutet auf einen Charaktermangel des BF hin.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie langer er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 21.02.2013, Zl. 2011/23/0192). Der BF befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit - seit dem 29.04.2019 auf freiem Fuß - noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Die Beteuerung im Beschwerdeschriftsatz, dass er es in Zukunft unterlassen werde gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, sind vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Ferner erstreckte sich der Tatzeitraum auf zwei Jahren.Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie langer er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 21.02.2013, Zl. 2011/23/0192). Der BF befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit - seit dem 29.04.2019 auf freiem Fuß - noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Die Beteuerung im Beschwerdeschriftsatz, dass er es in Zukunft unterlassen werde gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, sind vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Ferner erstreckte sich der Tatzeitraum auf zwei Jahren.

Der BF hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet beeinträchtigt die Interessen der Gesellschaft an Ordnung und Sicherheit für Bevölkerung.

Das aufgezeigte strafbare Verhalten des BF stellt daher nach Auffassung des erkennenden Richters - wie auch von der belangten Behörde angenommen - unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568).

Zu prüfen ist die behauptete Schutzwürdigkeit des BF im Sinne des Art 8 EMRK:Zu prüfen ist die behauptete Schutzwürdigkeit des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK:

Der BF befindet sich mit Unterbrechungen nachweislich seit 2013 in Österreich. Sein Aufenthalt war außer im Jahr 2013 aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz rechtswidrig. Selbst seine Abschiebung nach Spanien Ende 2013 hielt den BF nicht davon ab neuerlich illegal nach Österreich einzureisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH vom 31.10.2002, Zl 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG E 121.)Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH vom 31.10.2002, Zl 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG E 121.)

Bei der Einschätzung der persönlichen und/oder familiären Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Beendigung des Aufenthalts, auf die familiären und sonstigen Bindungen hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015 Zl Ra 2015/19/0247). Auch wenn sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen inwieweit er die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich privat, sozial und beruflich zu integrieren. Es ist eine unbestrittene Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet massiv im Sinne des Suchmittelgesetzes straffällig wurde. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des BF waren bis zum 03.09.2018 in Österreich gemeldet. Derzeit leben sie in der Slowakei. In der Beschwerde wird hiezu ausgeführt, dass sie Verwandte in der Slowakei besuchen und beabsichtigt sei wieder nach Österreich zurückzukehren. Selbst im Beschwerdeschriftsatz beiliegenden Verpflichtungserklärung zwischen dem BF und seiner Ehefrau ist von einem mindestens 14 tägigen Besuchsrecht im Ausmaß von zwei Stunden die Rede. Der BF ist bis dato seinen Obsorgepflichten gegenüber seinen Kindern nicht nachgekommen. Er wurde von seiner Ehefrau beziehungsweise von den Schwiegereltern finanziell unterstützt. Der BF ist nach der Geburt seiner gemeinsamen Kinder straffällig geworden. Die emotionale Bindung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern war demnach nicht geeignet den BF von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).Bei der Einschätzung der persönlichen und/oder familiären Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Beendigung des Aufenthalts, auf die familiären und sonstigen Bindungen hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015 Zl Ra 2015/19/0247). Auch wenn sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen inwieweit er die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich privat, sozial und beruflich zu integrieren. Es ist eine unbestrittene Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet massiv im Sinne des Suchmittelgesetzes straffällig wurde. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des BF waren bis zum 03.09.2018 in Österreich gemeldet. Derzeit leben sie in der Slowakei. In der Beschwerde wird hiezu ausgeführt, dass sie Verwandte in der Slowakei besuchen und beabsichtigt sei wieder nach Österreich zurückzukehren. Selbst im Beschwerdeschriftsatz beiliegenden Verpflichtungserklärung zwischen dem BF und seiner Ehefrau ist von einem mindestens 14 tägigen Besuchsrecht im Ausmaß von zwei Stunden die Rede. Der BF ist bis dato seinen Obsorgepflichten gegenüber seinen Kindern nicht nachgekommen. Er wurde von seiner Ehefrau beziehungsweise von den Schwiegereltern finanziell unterstützt. Der BF ist nach der Geburt seiner gemeinsamen Kinder straffällig geworden. Die emotionale Bindung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern war demnach nicht geeignet den BF von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Den persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, vom 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246).

Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des BF durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Es ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung von Straftaten in Österreich abzuhalten.Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des BF durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Es ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung von Straftaten in Österreich abzuhalten.

Das persönliche Verhalten des BF stellt daher eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der von der belangten Behörde festgestellten Dauer gerechtfertigt und notwendig ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen ist.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen ist.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die Strafgesetze, zu halten. Die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, doch wurden bereits alle für ihn sprechenden Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt und musste sich der erkennende Richter kein eigenes Bild mehr vom Beschwerdeführer machen. Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (VwGH 23.03.2017, 2016/21/0349), und das auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen positiven persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422).Der Beschwerdeführer hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, doch wurden bereits alle für ihn sprechenden Tatsachen der Entscheidung zugrunde gelegt und musste sich der erkennende Richter kein eigenes Bild mehr vom Beschwerdeführer machen. Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu (VwGH 23.03.2017, 2016/21/0349), und das auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen positiven persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422).

Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck von den BF verschaffen, da es sich um einen solchen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist.

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung
- Entfall, Durchsetzungsaufschub, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Gesamtverhalten AntragstellerIn, Haft,
Haftstrafe, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, öffentliche
Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2219020.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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