Entscheidungsdatum
23.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W176 2216421-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.01.2019, Zl. Jv 50611-33a/19, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 29.01.2019, Zl. Jv 50611-33a/19, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.01.2019 stellte der nunmehrige
Beschwerdeführer, geboren am XXXX .1971, Beruf: XXXX , den Antrag auf Nachlass der ihm - in dem vor dem Bezirksgericht XXXX geführten Pflegschaftsverfahren betreffend seine beiden mj. Kinder - vorgeschriebenen Gerichtsgebühren idHv insgesamt EUR 768,--.Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 .1971, Beruf: römisch 40 , den Antrag auf Nachlass der ihm - in dem vor dem Bezirksgericht römisch 40 geführten Pflegschaftsverfahren betreffend seine beiden mj. Kinder - vorgeschriebenen Gerichtsgebühren idHv insgesamt EUR 768,--.
Diesen Antrag begründete er damit, dass er sich seit XXXX .10.2016 in Haft befinde und voraussichtliches Ende seiner Haftstrafe der XXXX .10.2022 sei. Da er kein Einkommen oder Eigenmittel habe, ersuche er um Erlass der Gerichtsgebühren.Diesen Antrag begründete er damit, dass er sich seit römisch 40 .10.2016 in Haft befinde und voraussichtliches Ende seiner Haftstrafe der römisch 40 .10.2022 sei. Da er kein Einkommen oder Eigenmittel habe, ersuche er um Erlass der Gerichtsgebühren.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangten Behörde dem Antrag auf Nachlass mit der Begründung nicht statt, dass die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers bloß vorübergehend sei; es sei nicht davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des 1971 geborenen Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten. Weiters hielt es fest, dass das Entlassungsdatum voraussichtlich der XXXX .10.2022 sei und als Termin für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 (StGB), der XXXX .10.2019 vorgemerkt sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangten Behörde dem Antrag auf Nachlass mit der Begründung nicht statt, dass die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers bloß vorübergehend sei; es sei nicht davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des 1971 geborenen Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten. Weiters hielt es fest, dass das Entlassungsdatum voraussichtlich der römisch 40 .10.2022 sei und als Termin für eine bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, (StGB), der römisch 40 .10.2019 vorgemerkt sei.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Er habe nicht nur keinerlei Barmittel und kein Einkommen, sondern habe überdies Schulden idHv EUR 100.000,--; dazu legte er ein Schreiben der XXXX bank XXXX vom 04.01.2017 vor, wonach das Kreditkonto des Beschwerdeführers mit einem Sollsaldo von EUR 46.195,90 sowie dessen Girokonto mit einem Sollsaldo von EUR 30.899,20 (jeweils per 20.01.2017) wegen Terminverlust sowie Vorliegen von Umständen, die das Vertrauen in seine Kreditwürdigkeit erschütterten (Schließung seines Betriebes), fällig gestellt würden.Er habe nicht nur keinerlei Barmittel und kein Einkommen, sondern habe überdies Schulden idHv EUR 100.000,--; dazu legte er ein Schreiben der römisch 40 bank römisch 40 vom 04.01.2017 vor, wonach das Kreditkonto des Beschwerdeführers mit einem Sollsaldo von EUR 46.195,90 sowie dessen Girokonto mit einem Sollsaldo von EUR 30.899,20 (jeweils per 20.01.2017) wegen Terminverlust sowie Vorliegen von Umständen, die das Vertrauen in seine Kreditwürdigkeit erschütterten (Schließung seines Betriebes), fällig gestellt würden.
Man könne Schulden in dieser Höhe nicht in ein paar Jahren zurückzahlen und es sei auch nach der Haft keine finanzielle Erleichterung zu erwarten.
Überdies brachte er eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes XXXX vom 04.06.2018 betreffend Aussetzung der Einbringung eines Betrags idHv EUR 1.431,49 in Vorlage.Überdies brachte er eine Buchungsmitteilung des Finanzamtes römisch 40 vom 04.06.2018 betreffend Aussetzung der Einbringung eines Betrags idHv EUR 1.431,49 in Vorlage.
4. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren idHv EUR 768,-- zu bezahlen.
1.2. Der Beschwerdeführer ist derzeit in Haft, wobei der voraussichtliche Entlassungstermin der XXXX .10.2022 ist und als Termin für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 2 StGB der XXXX .10.2019 vorgemerkt ist.1.2. Der Beschwerdeführer ist derzeit in Haft, wobei der voraussichtliche Entlassungstermin der römisch 40 .10.2022 ist und als Termin für eine bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB der römisch 40 .10.2019 vorgemerkt ist.
1.3. Es steht nicht fest, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers dauerhaft sind.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Punkten 1.1. und 1.2. ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen in Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.3. stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer 47 Jahre alt ist und in der Vergangenheit einen Betrieb (wohl als XXXX ) hatte. Auch wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt, inwiefern anzunehmen sei, dass auch nach der Haft eine finanzielle Erleichterung zu erwarten sei.2.2. Die Feststellung zu Punkt 1.3. stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer 47 Jahre alt ist und in der Vergangenheit einen Betrieb (wohl als römisch 40 ) hatte. Auch wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt, inwiefern anzunehmen sei, dass auch nach der Haft eine finanzielle Erleichterung zu erwarten sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.3.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (vgl. etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte vergleiche etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).
3.2.3. Dem angefochtenen Bescheid ist eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten:3.2.3. Dem angefochtenen Bescheid ist eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten:
Denn vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einbringung des geschuldeten Betrages von EUR 768,-- nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG qualifiziert:Denn vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einbringung des geschuldeten Betrages von EUR 768,-- nicht als besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG qualifiziert:
Zum einen ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht davon ausgegangen, dass eine Verbesserung der im Nachlassantrag ins Treffen geführten aktuell schlechten wirtschaftlichen Situation des heute 47-jährigen Beschwerdeführers in Zukunft nicht ausgeschlossen ist. Dass er dauerhaft arbeitsunfähig wäre, hat der Beschwerdeführer weder belegt noch auch nur vorgebracht.
Zum anderen hätte der Erlass der geschuldeten Gerichtsgebühren mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den sonstigen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers keinen Sanierungseffekt.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 9 GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld - wenn auch in sehr kleinen Monatsraten - zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph 9, GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld - wenn auch in sehr kleinen Monatsraten - zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.
3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht insofern nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 Abs. 2 GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde (vgl. Punkt 3.2.).Die gegenständliche Entscheidung weicht insofern nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil bereits in vergleichbaren Fällen die Versagung des Nachlass der Gebührenschuld gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG als nicht rechtswidrig erkannt wurde vergleiche Punkt 3.2.).
Schlagworte
besondere Härte, Gebührennachlass, Gerichtsgebührenpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2216421.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019