TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/23 I419 2218686-1

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Entscheidungsdatum

23.05.2019

Norm

AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs7
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
IntG §9 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017

Spruch

I419 2218686-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.04.2019, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.04.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und derA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und der

angefochtene Bescheid behoben. Ihnen wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß §§ 55 Abs. 1 und 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.angefochtene Bescheid behoben. Ihnen wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraphen 55, Absatz eins und 54 Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 15.02.2009 mit einem Studentenvisum erstmals ein und absolvierte im Sommersemester 2009 und im anschließenden Wintersemester einen Vorstudienlehrgang. Vom Wintersemester 2010/11 an betrieb er ein Bachelorstudium.

2. Die BH XXXX hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.01.2019 keine Aufenthaltsbewilligung als Studierender mehr erteilt. Dieser habe keinen ausreichenden Studienerfolg aufzuweisen, da die erreichte ECTS-Punktezahl auf zu vielen freien Wahlfächern basiere.2. Die BH römisch 40 hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.01.2019 keine Aufenthaltsbewilligung als Studierender mehr erteilt. Dieser habe keinen ausreichenden Studienerfolg aufzuweisen, da die erreichte ECTS-Punktezahl auf zu vielen freien Wahlfächern basiere.

3. Am 27.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005, was das BFA mit dem bekämpften Bescheid abwies, mit dem es auch keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilte und unter einem eine Rückkehrentscheidung erließ.3. Am 27.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, was das BFA mit dem bekämpften Bescheid abwies, mit dem es auch keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilte und unter einem eine Rückkehrentscheidung erließ.

4. Die Beschwerde verweist unter anderem auf die erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers und das Erfordernis einer Interessensabwägung betreffend den Eingriff in dessen Privat- und Familienleben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige, arbeitsfähige Beschwerdeführer leidet an keiner schweren Krankheit und ist Christ. Seine Identität steht fest. Er hatte bis 02.01.2019 einen Aufenthaltstitel als Studierender inne, dessen Verlängerung er am 19.10.2018 beantragte, hielt sich darauf bis 26.02.2019 rechtmäßig und hält sich seither ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf.

Seine Eltern sind 2005 und 2008 verstorben. Er ist mit einer 36-jährigen Frau gleicher Staatsangehörigkeit verheiratet, deren 8- und 4-jährige Töchter als die seinen gelten. Diese lebte mit der älteren Tochter von August 2012 bis Februar 2014 im Inland mit dem Beschwerdeführer zusammen, und war nochmals von August 2018 bis 08.01.2019 ohne eine Tochter bei ihm gemeldet. Im Sommer 2017 hatte sie ein österreichisches Visum C inne. Ein weiteres wurde ihr Anfang 2018 versagt, weil ihre Angaben nicht glaubhaft seien, es ihr an Unterhaltsmitteln mangle und ihre Wiederausreiseabsicht nicht feststellbar sei.

Nach Angaben des Beschwerdeführers ist seine Gattin Ärztin, arbeitet derzeit nicht und hat die Kinder nicht von ihm. In der Beschwerde ergänzte er, er pflege nur sporadischen Kontakt mit ihr. Im Herkunftsstaat lebt außer ihr und den beiden Töchtern sein Onkel, der über 70 ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes in der Lage, im Herkunftsstaat zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat auch den Großteil seines Lebens dort verbracht, knapp 32 von 42 Jahren, spricht mindestens eine Landessprache und ist mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten vertraut. Zuletzt hielt er sich im Frühling 2018 für etwa vier Wochen dort auf. Im droht dort weder Gefahr noch Verfolgung.

1.2 Zur Integration

Der Beschwerdeführer ist seit 17.02.2009 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und hält sich seitdem - von Ferienaufenthalten abgesehen - auch hier auf. Er ist unbescholten und hat am 12.03.2009 die Deutschprüfung auf Niveau B1 mit gutem Erfolg bestanden sowie am 11.02.2010 den Vorstudienlehrgang mit der Deutschnote "gut" abgeschlossen. Seine Einvernahme beim BFA ging ohne Dolmetsch problemlos vonstatten.

In Österreich leben seit 2002 sein 52-jähriger Bruder, der österreichscher Staatsbürger ist und für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufkommt, und seit 2003 seine ehemalige Schwägerin, die ihm ein unentgeltliches Wohnrecht gewährt, sowie seit 2017 die neue Schwägerin, beide Angehörige des Herkunftsstaats. Die Erstgenannte lebt in einem anderen Bundesland und besucht ihn manchmal. Der Bruder ist als Arbeiter beschäftigt, verdient brutto monatlich rund € 3.600,-- und hatte von 2010 bis 2014 ein Handelsgewerbe angemeldet.

Die Wohnung, die der Beschwerdeführer bewohnt, misst ca. 35 m² und steht im Eigentum der Wohngemeinde, von der sie die ehemalige Schwägerin gemietet hat, die dort mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Laut Mietvertrag ist es dieser nicht gestattet, die Wohnung ganz oder teilweise, "entgeltlich oder unentgeltlich, Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst in irgendeiner Weise weiterzugeben".

Der Beschwerdeführer hat mit angemeldeter unselbständiger Tätigkeit in den Jahren 2009 bis 2011 durchschnittlich € 4.411,96 jährlich verdient, 2011 zusätzlich mit selbständiger Tätigkeit € 8.171,64, und ist in der SVA der gewerblichen Wirtschaft kranken- und unfallversichert. Er ist in einer Notschlafstelle der Caritas in seiner Wohngemeinde freiwillig tätig und verfügt über eine Einstellungszusage in Form eines Arbeitsvorvertrags mit einem Personaldienstleister für Helfertätigkeiten im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden, bezahlt nach dem KV für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung.

Der Mindestlohn der Beschäftigungsgruppe "Ungelernter Arbeitnehmer" liegt laut diesem Kollektivvertrag (gültig seit 01.01.2018) für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit bei € 9,67 pro Stunde.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen seiner Aufenthaltsdauer und seiner Universitätszugehörigkeit entsprechenden, großen Freundes-, Bekannten- und Kollegenkreis, der viele österreichische Staatsbürger beinhaltet. Er hat 101 Unterstützungsunterschriften aus seiner Wohngemeinde und dem übrigen Bundesland für seinen Verbleib im Inland vorgelegt.

An der Universität hat er im Sommersemester 2010 das Bachelorstudium "Petroleum Engineering" begonnen und bis mindestens Ende des Sommersemesters 2013 fortgesetzt. Er ist spätestens im Wintersemesters 2018/19 zum (2015 neu eingerichteten) Bachelor-Studium "International Study Programm in Petroleum Engineering" übergewechselt. Für sein Bakkalaureat hat einen Studienerfolg im Ausmaß von 210,75 ECTS-Punkten nachgewiesen. Das Curriculum für das zweite Studium sieht einen Arbeitsaufwand von 210 ECTS-Punkten (wie auch beim ersten Studium) vor, davon 10,5 aus freien Wahlfächern "aus dem Angebot aller anerkannten in- oder ausländischen Universitäten". Von den ECTS-Punkten des Beschwerdeführers entfallen 27,5 auf solche freien Wahlfächer.

Das inskribierte Studium dauert mindestens sieben Semester, ein mit 30 ECTS-Punkten bewertetes Praktikum ist während der Ferien oder im siebten Semester zu absolvieren.

Außer in der Kirche ist der Beschwerdeführer kein Mitglied eines Vereins oder einer anderen Organisation. Er beabsichtigt, die Einstellungszusage anzunehmen und neben der Arbeit sein Studium zu beenden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich weitgehend aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Firmenbuch, dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich weitgehend aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Firmenbuch, dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Alter und Lebensumständen des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt, besonders auf dem von ihm vorgelegten Reisepass und seinen Aussagen beim BFA, dem Bescheid der BH und, soweit unbestritten, den Feststellungen des bekämpften Bescheids.

Die Feststellungen zu den Töchtern ergaben sich aus den Angaben, die der Beschwerdeführer im Antrag unter "Daten aller leiblichen, adoptierten und legitimierten Kinder" machte, konkret den mit seinem identischen Familiennamen, den Geburtsdaten der Kinder und dem ZMR, sowie aus seiner Aussage beim BFA (AS 136), wonach seine Frau und er keine Kinder hätten, was (von der Möglichkeit zwischenzeitlichen Ablebens abgesehen) nur bei mangelnder biologischer Abstammung entgegen familienrechtlicher Annahme zutrifft, aber - wie die rechtliche Beurteilung zeigt - weiter nicht von Belang ist und daher auch keine ergänzenden Ermittlungen erforderlich machte.

Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts ergab sich aus dem rechtzeitigen Verlängerungsantrag und dem Zustelldatum der Abweisung zuzüglich Beschwerdefrist, weil § 24 Abs. 1 NAG vorsieht, dass Antragsteller nach einem vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellten Verlängerungsantrag sich (unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts ergab sich aus dem rechtzeitigen Verlängerungsantrag und dem Zustelldatum der Abweisung zuzüglich Beschwerdefrist, weil Paragraph 24, Absatz eins, NAG vorsieht, dass Antragsteller nach einem vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellten Verlängerungsantrag sich (unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

2.2 Zur Integration des Beschwerdeführers:

Die diesbezüglichen Feststellungen konnten sich ebenso auf den Akt samt den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers stützen, zudem konnten betreffend die Familienverhältnisse im Inland und die Sozialversicherungsdaten Registerabfragen die Information ergänzen.

Weiters wurden die Bestimmungen des genannten Kollektivvertrags (www.wko.at/service/kollektivvertrag/rahmen-kv-arbeiter-arbeitskraefteueberlasser.html#heading_IX__Mindestloehne) sowie die von der Montanuniversität verordneten und in deren Mitteilungsblatt kundgemachten Studienpläne und Curricula eingesehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Erteilung des Aufenthaltstitels:

3.1 Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn das gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 2).3.1 Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn das gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,).

Liegt nur die Voraussetzung der Z. 1 vor, ist nach Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung der Ziffer eins, vor, ist nach Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

3.2 In § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG ist festgelegt, dass die Erfüllung des Moduls 2 auch das Modul 1 beinhaltet. Als eine Möglichkeit der Erfüllung des Moduls 2 sieht § 10 Abs. 2 Z. 8 IntG vor, dass der Drittstaatsangehörige mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen "entsprechenden" Studienerfolg "von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist". Als "entsprechend" wird nach den Materialien (EBRV 1586 Blg XXV. GP 7), die ohne weitere Erklärung des Begriffs auf Z. 8 Bezug nehmen, wohl eben genau jener im Gesetz bezifferte Mindesterfolg anzusehen sein ("Option für jene Personen, die [...] in diesem einen entsprechenden Studienerfolg nachweisen bzw. über einen universitären Studienabschluss verfügen (Z 8)."3.2 In Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG ist festgelegt, dass die Erfüllung des Moduls 2 auch das Modul 1 beinhaltet. Als eine Möglichkeit der Erfüllung des Moduls 2 sieht Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8, IntG vor, dass der Drittstaatsangehörige mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen "entsprechenden" Studienerfolg "von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist". Als "entsprechend" wird nach den Materialien (EBRV 1586 Blg römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 7), die ohne weitere Erklärung des Begriffs auf Ziffer 8, Bezug nehmen, wohl eben genau jener im Gesetz bezifferte Mindesterfolg anzusehen sein ("Option für jene Personen, die [...] in diesem einen entsprechenden Studienerfolg nachweisen bzw. über einen universitären Studienabschluss verfügen (Ziffer 8,)."

Aus der weiteren Erläuterung (a.a.O.), wonach sich diese Erfüllungsmöglichkeit "primär an Personen [richte], die im Ausland an einer postsekundären Bildungseinrichtung studiert haben", folgt der - dem Wortlaut der Bestimmung entsprechende - Schluss, dass die "Erfüllungsmöglichkeit" auch an einer inländischen tertiären Bildungseinrichtung besteht, somit auch einer Universität, wie sie der Beschwerdeführer besuchte.

3.3 Der Beschwerdeführer hat in seinem Studium 210,75 ECTS-Punkte erreicht, davon 27,5 aus freien Wahlfächern. Selbst wenn weitere 30 Punkte aus einem Praktikum stammen, verleiben 153,25 ECTS-Punkte aus Lehrveranstaltungen im Studienfach.

Der Studienplan der XXXX für das erste inskribierte Bachelorstudium vom 30.06.2003, MBl. Nr. 51, sah ab 01.10.2010 in § 6 der jeweiligen Fassung (MBl. 2010/102 bis MBl. 2014/87) vor, dass die Unterrichts- und Prüfungssprache ab dem 5. Semester Englisch sei. Diese Regelung betraf den Beschwerdeführer also vom zweiten bis mindestens zum Ende des vierten Studiensemesters.Der Studienplan der römisch 40 für das erste inskribierte Bachelorstudium vom 30.06.2003, MBl. Nr. 51, sah ab 01.10.2010 in Paragraph 6, der jeweiligen Fassung (MBl. 2010/102 bis MBl. 2014/87) vor, dass die Unterrichts- und Prüfungssprache ab dem 5. Semester Englisch sei. Diese Regelung betraf den Beschwerdeführer also vom zweiten bis mindestens zum Ende des vierten Studiensemesters.

Zuvor (MBl. 2003/51 in der Fassung MBl. 2009/77) war in § 6 festgelegt, dass Englisch die Unterrichts- und Prüfungssprache für die Lehrveranstaltungen mit englischem Titel sei, wobei von den im gesamten Studium zu erreichenden 210 ECTS-Punkten laut §§ 11 f insgesamt 71,5 (sohin rund 1/3) auf solche Lehrveranstaltungen entfielen und die Studieneingangsphase mit 56 ECTS-Punkten (§ 11 Abs. 2) keine Lehrveranstaltung mit englischem Titel beinhaltete. Demnach handelte es sich auch in diesem ersten Semester um ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch.Zuvor (MBl. 2003/51 in der Fassung MBl. 2009/77) war in Paragraph 6, festgelegt, dass Englisch die Unterrichts- und Prüfungssprache für die Lehrveranstaltungen mit englischem Titel sei, wobei von den im gesamten Studium zu erreichenden 210 ECTS-Punkten laut Paragraphen 11, f insgesamt 71,5 (sohin rund 1/3) auf solche Lehrveranstaltungen entfielen und die Studieneingangsphase mit 56 ECTS-Punkten (Paragraph 11, Absatz 2,) keine Lehrveranstaltung mit englischem Titel beinhaltete. Demnach handelte es sich auch in diesem ersten Semester um ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch.

Der Beschwerdeführer hat dieses Studium bis mindestens einschließlich Sommersemester 2013 betrieben, also wenigstens sieben Semester lang. Er hat demnach zwei Jahre (vier Semester) lang ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt und (mehr als) die zum Erfolgsnachweis für Modul 2 nötigen 32 ECTS-Punkte nachgewiesen.

Da er damit Modul 2 erfüllt hat, ist auch Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt zu betrachten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der Studienplan des zweiten Studiums (MBl. 98/2015 in der Fassung MBl. 126/2018) grundsätzlich Deutsch als Unterrichtssprache vorsieht (§ 7 Abs. 1).Da er damit Modul 2 erfüllt hat, ist auch Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt zu betrachten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der Studienplan des zweiten Studiums (MBl. 98 aus 2015, in der Fassung MBl. 126 aus 2018,) grundsätzlich Deutsch als Unterrichtssprache vorsieht (Paragraph 7, Absatz eins,).

3.4 Die formalen Voraussetzungen der beantragten "Aufenthaltsberechtigung plus" hat der Beschwerdeführer damit erbracht. Inhaltlich muss die Behörde nach § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 prüfen, ob eine solche zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens nötig ist.3.4 Die formalen Voraussetzungen der beantragten "Aufenthaltsberechtigung plus" hat der Beschwerdeführer damit erbracht. Inhaltlich muss die Behörde nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 prüfen, ob eine solche zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens nötig ist.

3.5 Mit der Beziehung zur (wieder) im Herkunftsstaat lebenden Kernfamilie aus Gattin und zwei Kindern liegt ohne Zweifel eine starke Anknüpfung des Beschwerdeführers an diesen vor. Das gilt unabhängig davon, ob die Vaterschaft nur rechtlich oder auch genetisch besteht.

Bezogen auf die genannten Personen fällt allerdings auf, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau in den vergangenen 10 Jahren nur zweimal einen nachweislichen gemeinsamen Wohnsitz aufwies, und zwar insgesamt für lediglich rund zwei Jahre, und ferner, dass er einen solchen mit der älteren Tochter seit 2014 nicht mehr hat und mit der jüngeren nie hatte. Das Familienleben ist damit als wenig ausgeprägt anzusehen.

3.6 Demgegenüber ist der im Inland lebende österreichische Bruder zwar volljährig, der Beschwerdeführer trotz grundsätzlicher Selbsterhaltungsfähigkeit aber - zumindest bis zu hinreichenden eigenen beruflichen Einkünften - von diesem abhängig. Seine frühere Schwägerin gewährt ihm Unterkunft, worin auch eine Art Abhängigkeit zu erblicken ist.

3.7 Vor allem aber ist die mehr als 10-jährige Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts ein ausschlaggebendes Moment für das Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich:

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, wobei eine Aufenthaltsbeendigung nach so langem Inlandsaufenthalt grundsätzlich nur dann ausnahmsweise noch als verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169 mwH), wobei die genannte Rechtsprechung nur Konstellationen eines mehr als zehn Jahre währenden Inlandsaufenthalts betraf, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169 mwH).

Der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwH) hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins.

3.8 Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Dazu kommt fallbezogen, dass der Beschwerdeführer jahrelang ein Bachelorstudium betrieb, das Basis seines Aufenthaltsrechts war, dieses aber auch nach mehr als der doppelten Mindeststudienzeit nicht abschloss. Er hat nach dem Enden seiner Aufenthaltsberechtigung von einer Ausreise abgesehen und hält sich seit etwa drei Monaten unberechtigt im Inland auf.

3.9 Dennoch sprechen mehr und gewichtigere Umstände für das Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib. Im Lichte der Judikatur ist dabei anzuführen, dass ihm die zeitweilige legale Teilnahme am Arbeitsmarkt ebenso zugutekommt wie die Deutschkenntnisse und die Einstellungszusage sowie ein umfangreicher Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. zu all dem auch jüngst VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0253 mwH).3.9 Dennoch sprechen mehr und gewichtigere Umstände für das Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib. Im Lichte der Judikatur ist dabei anzuführen, dass ihm die zeitweilige legale Teilnahme am Arbeitsmarkt ebenso zugutekommt wie die Deutschkenntnisse und die Einstellungszusage sowie ein umfangreicher Freundes- und Bekanntenkreis vergleiche zu all dem auch jüngst VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0253 mwH).

Dazu kommen, auch wenn er derzeit keiner bezahlten Arbeit nachgeht, seine Tätigkeit für die Caritas, sein weitaus die überwiegende Zeit rechtmäßiger Aufenthalt, die ortsübliche, wenn auch nicht rechtlich gesicherte Unterkunft, die alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, (vgl. zu diesen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwH) und das zum Teil auch erfolgreich betriebene Studium.Dazu kommen, auch wenn er derzeit keiner bezahlten Arbeit nachgeht, seine Tätigkeit für die Caritas, sein weitaus die überwiegende Zeit rechtmäßiger Aufenthalt, die ortsübliche, wenn auch nicht rechtlich gesicherte Unterkunft, die alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, vergleiche zu diesen VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwH) und das zum Teil auch erfolgreich betriebene Studium.

3.10 Nach all dem ist jedenfalls von einer nicht zu vernachlässigenden Integration des unbescholtenen Beschwerdeführers auszugehen, also keinesfalls davon, dass er die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sodass es fallbezogen auf das - seit Jahren gelockerte - Fortbestehen der Bindungen im Herkunftsstaat nicht entscheidend ankommt (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).3.10 Nach all dem ist jedenfalls von einer nicht zu vernachlässigenden Integration des unbescholtenen Beschwerdeführers auszugehen, also keinesfalls davon, dass er die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sodass es fallbezogen auf das - seit Jahren gelockerte - Fortbestehen der Bindungen im Herkunftsstaat nicht entscheidend ankommt vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).

Damit überwiegen in der auch bei mehr als zehnjährigem Inlandsaufenthalt vorzunehmenden Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180) jene Umstände deutlich, die das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib verstärken, weshalb sich das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse demgegenüber als weniger gewichtig erweist.

Hinweise auf das Fehlen von - für Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 allgemein erforderliche - Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 oder Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.Hinweise auf das Fehlen von - für Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 allgemein erforderliche - Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Unter diesen Aspekten liegt kein Hindernis für die beantragte Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" vor, sodass der bekämpfte Bescheid einschließlich der auf die Abweisung aufbauenden anderen Spruchteile zu beheben und dem Antrag wie im Spruch geschehen zu entsprechen war.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bedeutung und Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Entscheidungen nach § 55 AsylG 2005.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bedeutung und Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Entscheidungen nach Paragraph 55, AsylG 2005.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. (Vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271 mwH)

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Das Gericht hat dem inhaltlichen Beschwerdeantrag bereits aus der Aktenlage zur Gänze entsprochen. Das Gericht musste sich daher keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass für den Fremden kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht hat dem inhaltlichen Beschwerdeantrag bereits aus der Aktenlage zur Gänze entsprochen. Das Gericht musste sich daher keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass für den Fremden kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Der Sachverhalt ist auch aktuell, zumal die Beschwerde erst vor zwei Wochen eingebracht wurde, und die anschließenden Registerabfragen keine Änderungen zeigten.

Eine mündliche Verhandlung unterblieb daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel,
berücksichtigungswürdige Gründe, Gefährdung der Sicherheit,
Gesamtbetrachtung, Hauptwohnsitz, Integration, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2218686.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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