Entscheidungsdatum
24.05.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W110 2218298-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 13.3.2019, GZ: 0001891612, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 13.3.2019, GZ: 0001891612, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 15.2.2019 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen.
2. Am 26.2.2019 erging dazu an die Beschwerdeführerin die Aufforderung der belangten Behörde zur Nachreichung von näher bezeichneten Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 40, vom 4.12.2017 über die Neubemessung der ihr zuerkannten Mindestsicherung, ihre Meldebestätigung und die der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person sowie ihren Behindertenpass.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte u.a. begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, dies jedoch nicht getan habe. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die angeforderten Nachweise und Angaben nicht innerhalb von zwei Wochen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass sämtliche Unterlagen von ihr vorgelegt worden seien und sie abgesehen von der Mindestsicherung, die nicht als Einkommen anzusehen sei, keinerlei weitere Einkünfte habe. Der Beschwerde unter einem beigeschlossen war ein Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 10.12.2018 über die der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum zuerkannte Mindestsicherung.
6. Am 2.5.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1 Mit ihrem am 15.2.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen. Unter Punkt 4. des Anmeldeformulars kreuzte sie unter den zur Auswahl stehenden Feldern im Hinblick auf das Bestehen einer Anspruchsvoraussetzung an, Bezieherin vom Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder freien Wohlfahrtspflege oder aus vergleichbaren Leistungen wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit zu sein. Dem Antrag waren keine weiteren Unterlagen beigeschlossen.
1.2 Die belangte Behörde richtete daraufhin an die Beschwerdeführerin ein mit 26.2.2019 datiertes Schreiben, in dem sie sie aufforderte, die Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage iSe sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (insbesondere einer Mindestsicherung der Beschwerdeführerin) sowie einen Nachweis über sämtliche ihrer aktuellen Bezüge und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person vorzulegen. Zur Vorlage wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt und angekündigt, den Antrag zurückzuweisen, wenn die erwähnten Unterlagen nicht vorgelegt werden.
1.3 Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge einen Bescheid der Stadt Wien, MA 40, vom 4.12.2017 über die Neubemessung der ihr zuerkannten Mindestsicherung im Zeitraum vom 1.1.2017 bis einschließlich 31.12.2017 sowie vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 in genannter Höhe, ihre Meldebestätigung und die der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person sowie ihren Behindertenpass.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, ihrem eigenen Vorbringen sowie auf dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist unstrittig.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Die §§ 2 und 3 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lauten auszugsweise folgendermaßen:3.1 Die Paragraphen 2 und 3 des Rundfunkgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), lauten auszugsweise folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"
3.2 Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.3.2 Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
§ 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung verlangt dabei ausdrücklich den Nachweis eines - aktuellen - Bezuges einer der genannten Leistungen durch den Antragsteller, da die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an das Bestehen einer Anspruchsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung gebunden ist. Die belangte Behörde hat zu prüfen, ob eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen oder Beihilfen gewährt wird und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung überschreitet (VwGH 20.9.1995, 93/03/0005). Die gesetzlichen Regelungen knüpfen den Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr also an den vom Antragsteller nachgewiesenen aktuellen Bezug einer der genannten Leistungen.Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung verlangt dabei ausdrücklich den Nachweis eines - aktuellen - Bezuges einer der genannten Leistungen durch den Antragsteller, da die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an das Bestehen einer Anspruchsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung gebunden ist. Die belangte Behörde hat zu prüfen, ob eine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen oder Beihilfen gewährt wird und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung überschreitet (VwGH 20.9.1995, 93/03/0005). Die gesetzlichen Regelungen knüpfen den Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr also an den vom Antragsteller nachgewiesenen aktuellen Bezug einer der genannten Leistungen.
3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch VwGH 21.3.2013, 2012/09/0120).3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig vergleiche auch VwGH 21.3.2013, 2012/09/0120).
Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz 30 zu § 13).Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz 30 zu Paragraph 13,).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.
3.4 Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.4 Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).
3.5 Die Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schreiben vom 26.2.2019 wurde sie deshalb aufgefordert, den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie insbesondere der Mindestsicherung, als notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen (vgl. § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung).3.5 Die Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schreiben vom 26.2.2019 wurde sie deshalb aufgefordert, den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie insbesondere der Mindestsicherung, als notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung).
Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war (vgl. VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161, wonach dagegen das Fehlen eines Nachweises allfälliger Abzugsposten vom Haushalts-Nettoeinkommen, die gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung erst dann geltend gemacht werden können, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt, keinen Antragsmangel darstellt, sondern im Rahmen einer inhaltlichen Antragserledigung zu berücksichtigen ist; ferner wäre ebenfalls in der Sache zu entscheiden, wenn der Antragsteller bestimmte Unterlagen im Lichte eines konkreten anspruchsbegründenden Vorbringens - wie der Rechtsansicht eines unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs - zur Begründung eines Anspruchs vorlegt, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist; vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Der von der Beschwerdeführerin nach Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nachgereichte Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4.12.2017 über die Neubemessung der ihr zuerkannten Mindestsicherung erfasst lediglich den Zeitraum bis Dezember 2018, so dass es an einem aktuellen Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung, bzw. dem 1.3.2019 als nächstmöglichem Termin für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung, als zwingend notwendige Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung, fehlte (vgl. etwa BVwG 24.8.2018, W120 2153257-1; 2.7.2018, W110 2194194-1).Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war vergleiche VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161, wonach dagegen das Fehlen eines Nachweises allfälliger Abzugsposten vom Haushalts-Nettoeinkommen, die gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung erst dann geltend gemacht werden können, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt, keinen Antragsmangel darstellt, sondern im Rahmen einer inhaltlichen Antragserledigung zu berücksichtigen ist; ferner wäre ebenfalls in der Sache zu entscheiden, wenn der Antragsteller bestimmte Unterlagen im Lichte eines konkreten anspruchsbegründenden Vorbringens - wie der Rechtsansicht eines unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs - zur Begründung eines Anspruchs vorlegt, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist; vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Der von der Beschwerdeführerin nach Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nachgereichte Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4.12.2017 über die Neubemessung der ihr zuerkannten Mindestsicherung erfasst lediglich den Zeitraum bis Dezember 2018, so dass es an einem aktuellen Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen im Zeitpunkt der Antragstellung, bzw. dem 1.3.2019 als nächstmöglichem Termin für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung, als zwingend notwendige Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung, fehlte vergleiche etwa BVwG 24.8.2018, W120 2153257-1; 2.7.2018, W110 2194194-1).
3.6 Eine Verbesserung des verfahrenseinleitenden Antrages nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen ist wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080; 3.12.1987, 87/07/0115).3.6 Eine Verbesserung des verfahrenseinleitenden Antrages nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen ist wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen vergleiche VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080; 3.12.1987, 87/07/0115).
Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob der notwendige Nachweis eines aktuellen Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer Transferleistung der öffentlichen Hand im Verfahren vor der belangten Behörde vorlag, können die von der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen betreffend die Zuerkennung einer Mindestsicherung ab dem 1.1.2019 vom Bundesverwaltungsgericht nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ein solcher Umstand kann bzw. konnte daher nur im Wege eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend gemacht werden (vgl. BVwG 2.1.2018, W120 2134462-1; 2.7.2018, W110 2194194-1; 11.1.2019, W110 2197137-1).Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob der notwendige Nachweis eines aktuellen Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen im Sinne einer Transferleistung der öffentlichen Hand im Verfahren vor der belangten Behörde vorlag, können die von der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen betreffend die Zuerkennung einer Mindestsicherung ab dem 1.1.2019 vom Bundesverwaltungsgericht nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ein solcher Umstand kann bzw. konnte daher nur im Wege eines neuen Antrags bei der belangten Behörde geltend gemacht werden vergleiche BVwG 2.1.2018, W120 2134462-1; 2.7.2018, W110 2194194-1; 11.1.2019, W110 2197137-1).
Die erforderlichen Nachweise wären gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag anzuschließen gewesen.Die erforderlichen Nachweise wären gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag anzuschließen gewesen.
Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegen steht.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.5.2006, 2005/17/0242; 21.3.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; 26.2.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.5.2006, 2005/17/0242; 21.3.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vergleiche auch VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; 26.2.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040).
Schlagworte
angemessene Frist, Berechnung, Einkommensnachweis, Mängelbehebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2218298.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019