Entscheidungsdatum
27.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W208 2111220-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, als Einzelrichter über die Beschwerde von OStWm XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des SKFüKdo vom 29.06.2015, Zl P791164/21-SKFüKdo/J1/2015, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, als Einzelrichter über die Beschwerde von OStWm römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des SKFüKdo vom 29.06.2015, Zl P791164/21-SKFüKdo/J1/2015, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: bP) beantragte die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allfällige Nachzahlung von Bezügen.
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 175 Abs. 79 Z3 des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 (GehG), mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 3 GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Z3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (GehG), mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der wesentlichen Begründung, dass der Gesetzgeber durch die mit der Bundesbesoldungsreform 2015 getroffenen Übergangs- und Überleitungsbestimmungen die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag nur unzureichend umgesetzt und damit die Altersdiskriminierung perpetuiert habe.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Beschluss vom 10.12.2015 setzte das BVwG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zahl Ro 2015/12/0022 das Verfahren aus.
6. Mit Erkenntnis vom 12.09.2016, Ro 2015/12/0022 wurde die ordentliche Revision (der Behörde) unter Hinweis auf die im Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025 gelöste Rechtsfrage zurückgewiesen und sind die Voraussetzungen für die Aussetzung weggefallen.
7. In der Zwischenzeit ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat mit BGBl. I Nr. 104/2016, (Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, in Kraft seit 06.12.2016) eine Neufassung der einschlägigen Bestimmungen des GehG (§§ 169c, 175) vorgenommen hat, um die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 umzusetzen und auf das genannte Erkenntnis des VwGH zu reagieren. Gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 GehG idF BGBl. I Nr. 104/2016 gälten die §§ 8 und 12 samt Überschrift idF BGBl. I Nr. 32/2015 [rückwirkend] ab dem 01.02.1956. Alle vor dem 11.02.2015 kundgemachten Fassungen der §§ 8 und 12 GehG ("alte Rechtslage") seien in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 habe der Gesetzgeber nunmehr im § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG ausdrücklich klargestellt, dass die "alte Rechtslage" zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.7. In der Zwischenzeit ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,, (Besoldungsrechtsanpassungsgesetz, in Kraft seit 06.12.2016) eine Neufassung der einschlägigen Bestimmungen des GehG (Paragraphen 169 c, 175,) vorgenommen hat, um die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 umzusetzen und auf das genannte Erkenntnis des VwGH zu reagieren. Gemäß Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, gälten die Paragraphen 8 und 12 samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, [rückwirkend] ab dem 01.02.1956. Alle vor dem 11.02.2015 kundgemachten Fassungen der Paragraphen 8 und 12 GehG ("alte Rechtslage") seien in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, habe der Gesetzgeber nunmehr im Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3 und Absatz 79 a und 79 b GehG ausdrücklich klargestellt, dass die "alte Rechtslage" zum Vorrückungsstichtag in ausnahmslos allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.
Im Wesentlichen hat der Gesetzgeber damit Zeiten, die unter einer Diskriminierung real zurückgelegt wurden, rückwirkend durch gesetzliche Anordnung als diskriminierungsfrei und in dieser Hinsicht unüberprüfbar deklariert.
8. Das BVwG hat zu den damit aufgeworfenen Rechtsfragen (zu Beschwerde GZ W128 2148285-1/2Z) den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) mit einem Ersuchen um Vorabentscheidung befasst und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 02.08.2017 bis zur Entscheidung des EuGH neuerlich ausgesetzt.
9. Mit beim BVwG am 13.05.2019 eingelangten Erkenntnis Rs C-396/17 vom 08.05.2019 hat der EuGH über die im Vorlagenantrag aufgeworfenen Rechtsfragen wie folgt entschieden (Urteilstenor - Hervorhebung durch BVwG):
"1. Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Beamten im Dienststand in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Beamten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet."1. Die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind in Verbindung mit Artikel 21, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Beamten im Dienststand in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Beamten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtet.
2. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten ‚Überleitungsbetrags' ausgeschlossen werden.2. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 9, der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens den Umfang der Kontrolle, die von den nationalen Gerichten ausgeübt werden kann, einschränkt, indem Fragen im Zusammenhang mit der Grundlage des anhand des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems berechneten ‚Überleitungsbetrags' ausgeschlossen werden.
3. Das nationale Gericht ist, wenn nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden können, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den Rechtsschutz, der dem Einzelnen aus dieser Richtlinie erwächst, zu gewährleisten und für ihre volle Wirkung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Wiederherstellung der Gleichbehandlung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, voraussetzt, dass den durch das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Beamten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle, und dass den diskriminierten Beamten infolgedessen ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das der betreffende Beamte hätte beziehen müssen, wenn er nicht diskriminiert worden wäre, und dem tatsächlich von ihm bezogenen Gehalt gewährt wird."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung und Feststellungen
Der oben angeführte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage unstrittig fest.
2. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG, BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG, BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das zuletzt mit Beschluss gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzte Verfahren ist nach der Entscheidung des EuGH vom 08.05.2019, Rs C-396/17 fortzusetzen.Das zuletzt mit Beschluss gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzte Verfahren ist nach der Entscheidung des EuGH vom 08.05.2019, Rs C-396/17 fortzusetzen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
Die belangte Behörde geht im Beschwerdefall vom Fehlen einer Antragslegitimation der bP aus, weil mit der Gesetzesnovelle BGBI. I Nr. 32/2015 die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag (§ 175 Abs. 79 Z 3 GehG) gänzlich entfallen seien und die entfallenen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr angewendet werden dürften, weshalb der Antrag der bP zurückzuweisen gewesen sei.Die belangte Behörde geht im Beschwerdefall vom Fehlen einer Antragslegitimation der bP aus, weil mit der Gesetzesnovelle BGBI. römisch eins Nr. 32 aus 2015, die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag (Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG) gänzlich entfallen seien und die entfallenen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr angewendet werden dürften, weshalb der Antrag der bP zurückzuweisen gewesen sei.
Erkennbar geht es in der Beschwerde, um die Rechtsfrage des Bestehens eines subjektiven Rechts auf individuelle Neuberechnung des Besoldungsdienstalters für nach § 169c GehG pauschal übergeleitete Beamte. Damit wird das Problem aufgeworfen, inwieweit Zeiten, welche bei der faktischen Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, auch nach Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 bzw. der Klarstellung mit BGBl. I Nr. 104/2016 Berücksichtigung finden können.Erkennbar geht es in der Beschwerde, um die Rechtsfrage des Bestehens eines subjektiven Rechts auf individuelle Neuberechnung des Besoldungsdienstalters für nach Paragraph 169 c, GehG pauschal übergeleitete Beamte. Damit wird das Problem aufgeworfen, inwieweit Zeiten, welche bei der faktischen Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, auch nach Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 bzw. der Klarstellung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, Berücksichtigung finden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem BVwG in diesen Fällen somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kam nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem BVwG in diesen Fällen somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kam nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).
Es ist demnach im Gegenstand zu prüfen, ob die belangte Behörde der bP zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat, was dann zutreffen würde, wenn die Anordnung des § 175 Abs. 79 Z 3 GehG unionsrechtskonform wäre bzw. keine nach dem Richtlinie 2000/78/EG unzulässige Altersdiskriminierung darstellen würde.Es ist demnach im Gegenstand zu prüfen, ob die belangte Behörde der bP zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat, was dann zutreffen würde, wenn die Anordnung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG unionsrechtskonform wäre bzw. keine nach dem Richtlinie 2000/78/EG unzulässige Altersdiskriminierung darstellen würde.
Mit dem im Punkt I.9. dargestellten Erkenntnis vom 08.05.2019, Rs C-396/17 hat der EuGH ua. jedoch unmissverständlich festgestellt, dass die genannten österreichischen Regelungen des GehG der Richtlinie 2000/78/EG entgegenstehen und daher unangewendet zu bleiben haben. Den durch das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten müssten die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den von diesem System begünstigten Beamten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle.Mit dem im Punkt römisch eins.9. dargestellten Erkenntnis vom 08.05.2019, Rs C-396/17 hat der EuGH ua. jedoch unmissverständlich festgestellt, dass die genannten österreichischen Regelungen des GehG der Richtlinie 2000/78/EG entgegenstehen und daher unangewendet zu bleiben haben. Den durch das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten müssten die gleichen Vorteile gewährt werden, wie den von diesem System begünstigten Beamten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle.
Aus dieser Rechtsprechung folgt für das vorliegende Verfahren, dass die Zurückweisung des Antrages der bP durch den angefochtenen Bescheid nicht auf § 175 Abs. 79 Z 3 GehG (weder idF BGBI. I Nr. 32/2015 noch idF BGBl. I Nr. 104/2016) gestützt werden konnte bzw. kann. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden, weshalb der Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (vgl. hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).Aus dieser Rechtsprechung folgt für das vorliegende Verfahren, dass die Zurückweisung des Antrages der bP durch den angefochtenen Bescheid nicht auf Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG (weder in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 32 aus 2015, noch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,) gestützt werden konnte bzw. kann. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden, weshalb der Bescheid ersatzlos aufzuheben ist vergleiche hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Antrag zu entscheiden und zu berücksichtigen haben, dass ein dem Unionsrecht genügender, diskriminierungsfreier Rechtszustand hergestellt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 bzw BGBl. I Nr. 104/2016 getroffenen Neuregelungen, insbesondere angesichts der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 3 dieses Bundesgesetzes zum Tragen kommen oder das sog. Altrecht anzuwenden ist, mittlerweile durch das Erkenntnis des EuGH vom 08.05.2019, Rs C-396/17 geklärt wurde (vgl. auch das Urteil des EuGH betreffend Vertragsbedienstete vom 08.05.2019, Rs C-24/17).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016, getroffenen Neuregelungen, insbesondere angesichts der Übergangsbestimmungen des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes zum Tragen kommen oder das sog. Altrecht anzuwenden ist, mittlerweile durch das Erkenntnis des EuGH vom 08.05.2019, Rs C-396/17 geklärt wurde vergleiche auch das Urteil des EuGH betreffend Vertragsbedienstete vom 08.05.2019, Rs C-24/17).
Schlagworte
Altersdiskriminierung, Besoldungsdienstalter, besoldungsrechtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2111220.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019