Entscheidungsdatum
28.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W179 2006171-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (als Inhaberin des XXXX ), vertreten durch Schneider¿s Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes des XXXX , (Legalparteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, 2. Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugenstraße 20-22), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 (als Inhaberin des römisch 40 ), vertreten durch Schneider¿s Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, Ebendorferstraße 10/6b, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend die Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüstes des römisch 40 , (Legalparteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, 2. Bundesarbeitskammer, 1040 Wien, Prinz-Eugenstraße 20-22), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts des Elektrizitätswerks der XXXX gemäß § 7 Abs 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 174/2013, iVm § 48 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 174/2013, - nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Konsultationsdokument zur Methodik der Kostenermittlung und Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode - Nachstehendes aus:1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts des Elektrizitätswerks der römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 174 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 48, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 174 aus 2013,, - nach Verständigung der Parteien über das (vorläufige) Ermittlungsergebnis sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Konsultationsdokument zur Methodik der Kostenermittlung und Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode - Nachstehendes aus:
"1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit XXXX % festgestellt."1. Der Kostenanpassungsfaktor wird mit römisch 40 % festgestellt.
2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX werden wie folgt festgestellt (in TEUR):2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt gemäß Paragraph 51, Absatz 2, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 werden wie folgt festgestellt (in TEUR):
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3. bis 6. (...)"
2. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Rechtsmittel an die damalige Berufungsbehörde Regulierungskommission (REK), in der sie beantragte, die Regulierungskommission möge Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides insofern abändern, als der Kostenanpassungsfaktor mit einem Wert, der jedenfalls weniger als XXXX % beträgt, festgestellt wird, sowie die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides festgestellte Summe Netzkosten_ XXXX2. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Rechtsmittel an die damalige Berufungsbehörde Regulierungskommission (REK), in der sie beantragte, die Regulierungskommission möge Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides insofern abändern, als der Kostenanpassungsfaktor mit einem Wert, der jedenfalls weniger als römisch 40 % beträgt, festgestellt wird, sowie die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides festgestellte Summe Netzkosten_ römisch 40
Darüber hinaus werde schon jetzt für den Fall, dass die Erledigung dieser Beschwerde nicht mehr vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen sollte, der Antrag gestellt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Darüber hinaus werde schon jetzt für den Fall, dass die Erledigung dieser Beschwerde nicht mehr vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen sollte, der Antrag gestellt, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerde rügt unter anderem 1.) die behördlich angewandte Gutachtensmethode und fordert eine sogenannte differenzierte Ausreißeranalyse im Zuge des Benchmarkings. In diesem Zusammenhang wird die Vorlage eines Gutachtens der XXXX GmbH angekündigt. 2.) Weiters hätten XXXX ihrer Mitarbeiter bereits vor der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes über einen Beamtenstatus mit Kündigungsschutz verfügt, sodass diese bei rechtsrichtiger Interpretation als unbeeinflussbare (Personal-)Kosten im Sinne des § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010 aus der Kostenbasis auszuscheiden gewesen wären, wenngleich bis dato keine Ausgliederung erfolgt sei, weil sonst eine Ungleichbehandlung zu ausgegliederten Unternehmen vorliege. 3.) Schließlich widerspreche die behördliche Kürzung der umgelegten Personalkosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit und einer verursachungsgerechten Zuordnung der Gemeinkosten (welche sich bereits aus Beilage ./6 des angefochtenen Bescheides und damit aus dem Gutachten von XXXX ergebe), weshalb die Einhaltung der Vorgaben des § 59 Abs 1 ElWOG gefordert werde, und die Kürzung nicht mit dem Hinweis auf eine zulässige Durchschnittsbetrachtung zu rechtfertigen sei.Die Beschwerde rügt unter anderem 1.) die behördlich angewandte Gutachtensmethode und fordert eine sogenannte differenzierte Ausreißeranalyse im Zuge des Benchmarkings. In diesem Zusammenhang wird die Vorlage eines Gutachtens der römisch 40 GmbH angekündigt. 2.) Weiters hätten römisch 40 ihrer Mitarbeiter bereits vor der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes über einen Beamtenstatus mit Kündigungsschutz verfügt, sodass diese bei rechtsrichtiger Interpretation als unbeeinflussbare (Personal-)Kosten im Sinne des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010 aus der Kostenbasis auszuscheiden gewesen wären, wenngleich bis dato keine Ausgliederung erfolgt sei, weil sonst eine Ungleichbehandlung zu ausgegliederten Unternehmen vorliege. 3.) Schließlich widerspreche die behördliche Kürzung der umgelegten Personalkosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit und einer verursachungsgerechten Zuordnung der Gemeinkosten (welche sich bereits aus Beilage ./6 des angefochtenen Bescheides und damit aus dem Gutachten von römisch 40 ergebe), weshalb die Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG gefordert werde, und die Kürzung nicht mit dem Hinweis auf eine zulässige Durchschnittsbetrachtung zu rechtfertigen sei.
3. Mit Schreiben vom XXXX legt die REK dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den eingetretenen Zuständigkeitswechsel im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu ihren Berufungsakt samt behördlichem Verwaltungsakt ohne weitere Ausführungen vor.3. Mit Schreiben vom römisch 40 legt die REK dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den eingetretenen Zuständigkeitswechsel im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu ihren Berufungsakt samt behördlichem Verwaltungsakt ohne weitere Ausführungen vor.
4. In der Folge räumt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien im Zuge der Beschwerdemitteilung die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, ein. Einzig die belangte Behörde stellt hieraufhin einen diesbezüglichen Antrag (neben dem bereits von der Rechtsmittelwerberin gestellten Antrag), sowie erstatten sowohl die belangte Behörde als auch die Wirtschaftskammer Österreich jeweils eine Gegenschrift, die Bundesarbeitskammer verschweigt sich.
4.1. Die Wirtschaftskammer Österreich unterstützt in ihrer Gegenschrift die Vorgangsweise der belangten Behörde, die zur Beseitigung von Quersubventionen beitrage, ohne einen (weiteren) Antrag zu stellen, insbesondere sei die Personalzahl der Beschwerdeführerin im Netz im Vergleich zu einem Referenzunternehmen, welches bei ähnlicher Struktur und Größe nur XXXX Mitarbeiter im Netz benötige, viel zu hoch, weshalb die Personalkosten hinsichtlich Kosten und Anzahl überhöht und zu senken seien. Gerade zB die angesprochenen zu hohen Personalaufwendungen könnten als ungesetzliche Quersubventionen bei den Umlagen gewertet werden. Klarzustellen sei, die Kritik der Wirtschaftskammer richte sich auf die korrekte Kostenzuordnung bei integrierten Mehrspartenunternehmen im Netzbereich, keinesfalls würden Personalkostenkürzungen im Stromnetz per se gefordert.4.1. Die Wirtschaftskammer Österreich unterstützt in ihrer Gegenschrift die Vorgangsweise der belangten Behörde, die zur Beseitigung von Quersubventionen beitrage, ohne einen (weiteren) Antrag zu stellen, insbesondere sei die Personalzahl der Beschwerdeführerin im Netz im Vergleich zu einem Referenzunternehmen, welches bei ähnlicher Struktur und Größe nur römisch 40 Mitarbeiter im Netz benötige, viel zu hoch, weshalb die Personalkosten hinsichtlich Kosten und Anzahl überhöht und zu senken seien. Gerade zB die angesprochenen zu hohen Personalaufwendungen könnten als ungesetzliche Quersubventionen bei den Umlagen gewertet werden. Klarzustellen sei, die Kritik der Wirtschaftskammer richte sich auf die korrekte Kostenzuordnung bei integrierten Mehrspartenunternehmen im Netzbereich, keinesfalls würden Personalkostenkürzungen im Stromnetz per se gefordert.
4.2. Die belangte Behörde führt in ihrer Gegenschrift zu den mit der Beschwerde aufgeworfenen Punkten umfassend aus und beantragt die Abweisung der Beschwerde. In einem gesonderten Schriftsatz regt die belangte Behörde weiters an, dieses Beschwerdeverfahren mit anderen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren (zu jeweils anderen beschwerdeführenden Elektrizitätsunternehmen) zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden.
5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt den Parteien im Wege des Parteiengehörs die erstatteten Gegenschriften samt gestellten Anträge, woraufhin die Beschwerdeführerin eine Duplik einbringt, in der sie sich gegen die von der belangten Behörde angeregte Verfahrensverbindung ausspricht, nicht nur, weil diese bei unterschiedlichen Richtern des Bundesverwaltungsgerichts anhängig sind, sondern vor allem auch zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen. Den Parteien wird zur Duplik wiederum Parteiengehör gewährt.
6. Mit Urkundenvorlage vom XXXX bringt die Beschwerdeführerin das (angekündigte) Privatgutachten der XXXX GmbH vom XXXX mit nachstehendem Titel ein: "Auswirkung von Ausreißeranalyse und veränderter Kostenbasis auf den Effizienzwert des E-Werk der XXXX im regulatorischen Benchmarking für die dritte Regulierungsperiode der österreichischen Stromverteilnetzbetreiber". Dieses Gutachten wendet sich zusammengefasst gegen die Gutachtensmethodik der belangten Behörde im Zuge der Ausreißeranalyse und bezieht sich auf die Auswirkung einer reduzierten Kostenbasis auf den Effizienzwert des genannten E-Werkes. Zu diesem Gutachten räumt das Bundesverwaltungsgericht allen Parteien rechtliches Gehör ein.6. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 bringt die Beschwerdeführerin das (angekündigte) Privatgutachten der römisch 40 GmbH vom römisch 40 mit nachstehendem Titel ein: "Auswirkung von Ausreißeranalyse und veränderter Kostenbasis auf den Effizienzwert des E-Werk der römisch 40 im regulatorischen Benchmarking für die dritte Regulierungsperiode der österreichischen Stromverteilnetzbetreiber". Dieses Gutachten wendet sich zusammengefasst gegen die Gutachtensmethodik der belangten Behörde im Zuge der Ausreißeranalyse und bezieht sich auf die Auswirkung einer reduzierten Kostenbasis auf den Effizienzwert des genannten E-Werkes. Zu diesem Gutachten räumt das Bundesverwaltungsgericht allen Parteien rechtliches Gehör ein.
7. Zum genannten Privatgutachten äußert sich die belangte Behörde im Detail schriftlich und erneuert ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zu diesem Schriftsatz erstattet keine der Parteien trotz hiezu gerichtlich eingeräumter Möglichkeit eine Stellungnahme.
8. Zwischenzeitig setzt das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren de facto bis zur Entscheidung des VwGH zur Frage der Unzuständigkeit - des Vorstandes - der E-Control aus, die jener mit seinem Erkenntnis vom 23.11.2016, Ro 2016/04/0013, verneint.
9. In der Folge bestellt das Bundesverwaltungsgericht in bei ihm (auch in der hier erkennenden Gerichtsabteilung) gleichermaßen anhängigen Beschwerdeverfahren, die von anderen Elektrizitätsunternehmen als der Rechtsmittelwerberin (jedoch vom selben Rechtsanwalt vertreten) geführt werden, einen Amtssachverständigen, und beauftragte diesen, zu den vom Rechtsvertreter (hier wie dort) aufgeworfenen Fragen zur behördlich angewandten Gutachtensmethode ein Übergutachten zu erstatten.
10. Schließlich führt das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Beschwerdeverfahren eine Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit aller Parteien ab, wobei den dazu fristgerecht ergangenen Ladungen das "Amtssachverständigengutachten" (welches der belangten Behörde, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer bereits aus den genannten anderen Verfahren bekannt und vorliegend ist) in anonymisierter Form als Beweismittel beigeschlossen war. Die Rechtsmittelwerberin zog in der Beschwerdeverhandlung in Anbetracht des vorliegenden "Amtssachverständigengutachtens" ihr Vorbringen zur differenzierten Ausreißeranalyse im Zuge des Benchmarkings und damit zur gerügten behördlichen Gutachtensmethode zurück, "lediglich" Seite 29, Punkt 4, und die zugehörige Schlussfolgerung am Ende des Gutachtens, also das dortige Vorbringen zu den XXXX Beamten, bleibe aufrecht. Alle Parteien erklären, dass keine Beweisanträge mehr offen sind, und verzichten auf eine zweite Tagsatzung.10. Schließlich führt das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Beschwerdeverfahren eine Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit aller Parteien ab, wobei den dazu fristgerecht ergangenen Ladungen das "Amtssachverständigengutachten" (welches der belangten Behörde, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer bereits aus den genannten anderen Verfahren bekannt und vorliegend ist) in anonymisierter Form als Beweismittel beigeschlossen war. Die Rechtsmittelwerberin zog in der Beschwerdeverhandlung in Anbetracht des vorliegenden "Amtssachverständigengutachtens" ihr Vorbringen zur differenzierten Ausreißeranalyse im Zuge des Benchmarkings und damit zur gerügten behördlichen Gutachtensmethode zurück, "lediglich" Seite 29, Punkt 4, und die zugehörige Schlussfolgerung am Ende des Gutachtens, also das dortige Vorbringen zu den römisch 40 Beamten, bleibe aufrecht. Alle Parteien erklären, dass keine Beweisanträge mehr offen sind, und verzichten auf eine zweite Tagsatzung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die XXXX ist Inhaberin des "Elektrizitätswerkes der XXXX ", eines Betriebes gewerblicher Art, der die Geschäftsbereiche "Stromerzeugung", "Stromhandel", "Stromnetz" sowie Elektro-Installation umfasst, und somit eines vertikal integrierten Unternehmens.1. Die römisch 40 ist Inhaberin des "Elektrizitätswerkes der römisch 40 ", eines Betriebes gewerblicher Art, der die Geschäftsbereiche "Stromerzeugung", "Stromhandel", "Stromnetz" sowie Elektro-Installation umfasst, und somit eines vertikal integrierten Unternehmens.
2. Bereits vor dem Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes (1.10.2001) wurden im "Elektrizitätswerk der XXXX " XXXX Mitarbeiter mit Beamtenstatus eingestellt, die auch heute noch zum Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung ihren Dienst dort (als Beamte) versehen. Die damalige Einstellung als Beamte erfolgte auf dem Boden des XXXX Gemeindebedienstetengesetzes, und damit nicht auf Basis einer gesetzlichen Vorschrift, die dem Grunde nach im Zusammenhang mit einer Ausgliederung eines der Geschäftsbereiche der "Elektrizitätswerk der XXXX " steht, vielmehr wurde bis dato kein einziger der genannten Bereiche ausgegliedert.2. Bereits vor dem Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes (1.10.2001) wurden im "Elektrizitätswerk der römisch 40 " römisch 40 Mitarbeiter mit Beamtenstatus eingestellt, die auch heute noch zum Ausfertigungszeitpunkt dieser Entscheidung ihren Dienst dort (als Beamte) versehen. Die damalige Einstellung als Beamte erfolgte auf dem Boden des römisch 40 Gemeindebedienstetengesetzes, und damit nicht auf Basis einer gesetzlichen Vorschrift, die dem Grunde nach im Zusammenhang mit einer Ausgliederung eines der Geschäftsbereiche der "Elektrizitätswerk der römisch 40 " steht, vielmehr wurde bis dato kein einziger der genannten Bereiche ausgegliedert.
3. Diejenigen Kosten des verfahrensgegenständlichen Elektrizitätswerkes, welche nicht eindeutig einem der Geschäftsbereiche zugeordnet werden können ("die nicht direkt zuordenbaren Kosten") werden bei Ermittlung der Kostenbasis grundsätzlich im Verhältnis - zum Umsatz - zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen aufgeteilt (Umlage). Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Zwecke bereits selbst im Administrativverfahren einen Umsatzschlüssel benutzt, welchen die belangte Behörde im Wege einer Durchschnittsbetrachtung an Hand der Umsätze eines Referenzunternehmens abänderte.
4. Der Privatsachverständige (Auskunftsperson der Beschwerdeführerin) unterscheidet in seinen Ausführungen sowie vorgelegten Unterlagen ausschließlich zwischen zwei Geschäftsbereichen des gegenständlichen Elektrizitätswerkes, nämlich der Elektro-Installation sowie der "Stromversorgung", differenziert bei letzterer allerdings nicht mehr zwischen Netz und Handel.
5. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beilage ./2 der Verhandlungsniederschrift weist in Summe für den Geschäftsbereich Netz XXXX Vollbeschäftigungsäquivalente und für den Geschäftsbereich Handel XXXX Vollbeschäftigungsäquivalente aus.5. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beilage ./2 der Verhandlungsniederschrift weist in Summe für den Geschäftsbereich Netz römisch 40 Vollbeschäftigungsäquivalente und für den Geschäftsbereich Handel römisch 40 Vollbeschäftigungsäquivalente aus.
2. Beweiswürdigung:
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Einsicht genommen in den Akt der belangten Behörde, in den Akt der seinerzeitigen Berufungsbehörde REK und in den Gerichtsakt, das besagte "Amtssachverständigengutachten" als Beweismittel ins Verfahren ein- sowie eine Beschwerdeverhandlung abgeführt.
Die getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und der hiergerichtlichen Verhandlungsniederschrift. Im Detail ist näher zu erwägen:
2. Da die Beschwerdeführerin nach Einführung des "Amtssachverständigengutachtens" als Beweismittel in dieses Verfahren ihre Kritik an der behördlich gewählten Gutachtensmethode und damit Ihre Forderung nach einer sogenannten differenzierten Ausreißeranalyse im Rahmen des Benchmarkings nicht aufrechterhält, war weder der Verfasser des "Amtssachverständigengutachtens" noch wie ursprünglich beantragt, die XXXX GmbH zu laden (und ersterer auch diesem Verfahren nicht mehr beizuziehen). Zumal für das erkennende Gericht das "Amtssachverständigengutachten" in sich schlüssig und nachvollziehbar ist, und vor diesem Hintergrund keine "amtswegigen" Zweifel an der behördlich gewählten Gutachtensmethode bestehen, ist diese Entscheidung auf dem Boden des behördlichen Gutachtens zur Beschwerdeführerin zu treffen.2. Da die Beschwerdeführerin nach Einführung des "Amtssachverständigengutachtens" als Beweismittel in dieses Verfahren ihre Kritik an der behördlich gewählten Gutachtensmethode und damit Ihre Forderung nach einer sogenannten differenzierten Ausreißeranalyse im Rahmen des Benchmarkings nicht aufrechterhält, war weder der Verfasser des "Amtssachverständigengutachtens" noch wie ursprünglich beantragt, die römisch 40 GmbH zu laden (und ersterer auch diesem Verfahren nicht mehr beizuziehen). Zumal für das erkennende Gericht das "Amtssachverständigengutachten" in sich schlüssig und nachvollziehbar ist, und vor diesem Hintergrund keine "amtswegigen" Zweifel an der behördlich gewählten Gutachtensmethode bestehen, ist diese Entscheidung auf dem Boden des behördlichen Gutachtens zur Beschwerdeführerin zu treffen.
3. Dass die Beschwerdeführerin Inhaberin des besagten Elektrizitätswerkes, eines Betriebes gewerblicher Art, und jener in den genannten Geschäftsbereichen tätig ist, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und den dazu widerspruchsfreien Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die diesbezügliche behördliche Annahme des Vorliegens eines vertikal integrierten Unternehmens wird von der Rechtsmittelwerberin nicht bestritten und deckt sich gleichermaßen mit den vorliegenden Aktenstücken und getätigten Ausführungen.
4. Alle Parteien stellen außer Streit, dass die XXXX festgestellten Beamte bereits vor dem Zeitpunkt der Vollliberalisierung im Elektrizitätswerk der Beschwerdeführerin eingestellt und auch jetzt noch dort als Beamte ihren Dienst versehen, sowie bis dato keine Ausgliederung erfolgte. Dass die Einstellung auf dem Boden des XXXX Gemeindebedienstetengesetzes erfolgte, beruht auf den übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl ua Seite 5 ihrer schriftlichen Äußerung vom XXXX ) als auch der belangten Behörde und der WKÖ (vgl Seite 4 der hg Verhandlungsniederschrift).4. Alle Parteien stellen außer Streit, dass die römisch 40 festgestellten Beamte bereits vor dem Zeitpunkt der Vollliberalisierung im Elektrizitätswerk der Beschwerdeführerin eingestellt und auch jetzt noch dort als Beamte ihren Dienst versehen, sowie bis dato keine Ausgliederung erfolgte. Dass die Einstellung auf dem Boden des römisch 40 Gemeindebedienstetengesetzes erfolgte, beruht auf den übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin vergleiche ua Seite 5 ihrer schriftlichen Äußerung vom römisch 40 ) als auch der belangten Behörde und der WKÖ vergleiche Seite 4 der hg Verhandlungsniederschrift).
5. Die Anwendung eines Umsatzschlüssels zur Umlage der nicht direkt zuordenbaren Kosten bereits im Administrativverfahren durch die Rechtsmittelwerberin ist unstrittig.
6. In der Beschwerdeverhandlung trat dem Privatsachverständigen (als Auskunftsperson der Beschwerdeführerin) auf gleicher sachverständiger Ebene der Leiter der Abteilung Tarife der belangten Behörde (Amtssachverständiger) entgegen. Soweit die Ausführungen des Privatsachverständigen den von der Rechtsmittelwerberin angesetzten Umsatzschlüssel plausibilisieren sollten, dieser allerdings lediglich zwischen dem Geschäftsbereich "Installation" und dem allgemeinen Bereich "Stromversorgung" unterschied (vgl Seite 7 der Verhandlungsniederschrift sowie insb dessen Beilage ./4), und damit in der Diktion der früheren (regionalen) Monopolisten von den Kunden des Geschäftsbereiches "Stromversorgung" [also des früheren "Stromversorgers"] ausging, und somit in keiner Weise (!) zwischen dem hier zu beurteilendendem regulierten Netz und dem eigentlichen Betrieb [gemeint: Handel/Erzeugung] differenzierte (was der Privatsachverständige auf Nachfrage des Amtssachverständigen auch unumwunden zugab), kann auf dem Boden dieser - durchmischten - Angaben aus einer früheren nicht dem jetzigen Regulierungsregime unterworfenen Zeit (immerhin geht es vorliegend um die Netzkosten!) keinesfalls die Schlüssigkeit des von der Rechtsmittelwerberin angesetzten Umsatzschlüssels belegt werden.6. In der Beschwerdeverhandlung trat dem Privatsachverständigen (als Auskunftsperson der Beschwerdeführerin) auf gleicher sachverständiger Ebene der Leiter der Abteilung Tarife der belangten Behörde (Amtssachverständiger) entgegen. Soweit die Ausführungen des Privatsachverständigen den von der Rechtsmittelwerberin angesetzten Umsatzschlüssel plausibilisieren sollten, dieser allerdings lediglich zwischen dem Geschäftsbereich "Installation" und dem allgemeinen Bereich "Stromversorgung" unterschied vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift sowie insb dessen Beilage ./4), und damit in der Diktion der früheren (regionalen) Monopolisten von den Kunden des Geschäftsbereiches "Stromversorgung" [also des früheren "Stromversorgers"] ausging, und somit in keiner Weise (!) zwischen dem hier zu beurteilendendem regulierten Netz und dem eigentlichen Betrieb [gemeint: Handel/Erzeugung] differenzierte (was der Privatsachverständige auf Nachfrage des Amtssachverständigen auch unumwunden zugab), kann auf dem Boden dieser - durchmischten - Angaben aus einer früheren nicht dem jetzigen Regulierungsregime unterworfenen Zeit (immerhin geht es vorliegend um die Netzkosten!) keinesfalls die Schlüssigkeit des von der Rechtsmittelwerberin angesetzten Umsatzschlüssels belegt werden.
Vielmehr müssten die vorgelegten Zahlen, wie der Amtssachverständige (in Bestätigung der WKÖ) nachvollziehbar darlegte, noch weiters zwischen dem Netz und dem Handel aufgeteilt werden. Woraufhin sich der Privatsachverständige nur mehr darauf zurückziehen konnte, die vorgelegte Beilage ./4 erläutere gar nicht die kostenrechnungstechnische Aufteilung der Gemeinkosten, sondern stelle nur die Plausibilisierung des von der Beschwerdeführerin angewandten Ist-Umsatzkostenschlüssels dar, was sie eben, wie gezeigt, mangels notweniger Differenziertheit nicht vermag.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Beschwerde "lediglich" (wenn auch im Zusammenhang mit den nicht beeinflussbaren Kosten) davon spricht, dass die XXXX Beamten "im Betrieb gewerblicher Art ¿Stromversorgung¿" beschäftigt waren (vgl Seite 3 der Beschwerde), und damit bereits die Beschwerde (teilweise) keine nähere Unterscheidung zwischen den Bereichen Netz und Handel/Erzeugung trifft.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Beschwerde "lediglich" (wenn auch im Zusammenhang mit den nicht beeinflussbaren Kosten) davon spricht, dass die römisch 40 Beamten "im Betrieb gewerblicher Art ¿Stromversorgung¿" beschäftigt waren vergleiche Seite 3 der Beschwerde), und damit bereits die Beschwerde (teilweise) keine nähere Unterscheidung zwischen den Bereichen Netz und Handel/Erzeugung trifft.
Im Ergebnis konnte der Privatsachverständige somit wenig überzeugen und vermochte er die nachvollziehbare Frage des behördlichen Leiters der Abteilung Tarife nicht zufriedenstellend zu beantworten, noch dessen Angaben (bzw den Bescheid) auf sachlicher Ebene zu erschüttern, vielmehr kam heraus, dass der Privatsachverständige nicht zwischen dem hier regulierten Netz und anderen Geschäftsbereichen des ehemaligen "Stromversorgers" (bis auf die E-Installation) unterscheidet, und schon deshalb der von der Beschwerdeführerin angesetzte Umsatzschlüssel nicht belastbar erscheint. Hinzutritt, dass die in Beilage ./2 der Verhandlungsniederschrift von der Beschwerdeführerin ausgewiesenen 25,5 Vollbeschäftigungsäquivalente für den Bereich Netz lediglich 2 (!) Vollbeschäftigungsäquivalenten im Bereich Handel gegenüberstehen, was weder mit der allgemeinen Lebenserfahrung noch mit den Denkgesetzen in Einklang zu bringen und sohin nicht schlüssig ist, zumal die Rechtsmittelwerberin der WKÖ in der Verhandlung nicht entgegentrat, als diese ausführte, ihr sei aufgefallen, dass Mitarbeiter des Stromvertriebs voll dem Netzbetrieb zugerechnet werden. Aus alldem folgt, die belangte Behörde hatte allen Grund, sich zur Festlegung des Umsatzschlüssels (vorbehaltlich der nachfolgend noch zu treffenden rechtlichen Einordnung dieser Vorgehensweise) auf ein durchschnittliches Referenzunternehmen zu stützen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
3.1. Rechtsnormen:
2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010, BGBl I Nr 110/2010, lauten wortwörtlich:2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2010,, lauten wortwörtlich:
"Feststellung der Kostenbasis
§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.Paragraph 48, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 B-VG erheben."(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 59 bis Paragraph 61, geregelten Vorgaben Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, E-Control-Gesetz sowie in weiterer Folge an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, B-VG erheben."
"Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.Paragraph 59, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins, sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:(6) Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1. die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
2. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4. für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
5. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
6. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften."(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften."
3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
a) Verfahrensverbindung:
3. Da die Beschwerdeführerin, wie beweiswürdigend dargestellt, ihre Kritik an der behördlich gewählten Gutachtensmethode und damit Ihre Forderung nach einer sogenannten differenzierten Ausreißeranalyse im Rahmen des Benchmarkings nicht aufrechterhält, geht damit auch die Anregung der belangten Behörde, mehrere Verfahren verschiedener Elektrizitätsunternehmen zur Beurteilung der gleichgerichteten durch denselben Rechtsvertreter erhobenen Rügen der Gutachtensmethode (zwischenzeitig) ins Leere, zumal jener schon zum Schutze von Betriebsgeheimnissen nicht nachgekommen hätte werden können, wie die Rechtsmittelwerberin richtigerweise aufzeigt.
b) Zu den Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten:
4. Soweit die Beschwerdeführerin mangelnde Ermittlungen zum Vorhandensein der besagten XXXX Beamte und damit einen Verfahrensfehler rügt, ist dieser allenfalls vorhandene Verfahrensfehler durch die in der Beschwerdeverhandlung besprochene Außerstreitstellung durch alle Parteien und die korrespondierende hiergerichtliche Feststellung jedenfalls saniert.4. Soweit die Beschwerdeführerin mangelnde Ermittlungen zum Vorhandensein der besagten römisch 40 Beamte und damit einen Verfahrensfehler rügt, ist dieser allenfalls vorhandene Verfahrensfehler durch die in der Beschwerdeverhandlung besprochene Außerstreitstellung durch alle Parteien und die korrespondierende hiergerichtliche Feststellung jedenfalls saniert.
5. Die beschwerdeführende Partei ist mit ihrem Begehren, die Personalkosten der festgestellten XXXX Beamte als unbeeinflussbare Kosten anzuerkennen, nicht im Recht:5. Die beschwerdeführende Partei ist mit ihrem Begehren, die Personalkosten der festgestellten römisch 40 Beamte als unbeeinflussbare Kosten anzuerkennen, nicht im Recht:
5.1. Die beschwerdeführende Partei bringt zusammengefasst vor, es sei ohne Zweifel sachgerecht, dass derartige Kosten bei ausgegliederte Unternehmen als unbeeinflussbare Kosten qualifiziert werden, wie vom demonstrativen Katalog des § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG vorgesehen. Allerdings sei ihr Hauptargument (mangels Ausgliederung) die Verfassungswidrigkeit der behördlichen Interpretation von § 59 Abs 6 ElWOG, denn dieser sei keine Ausnahmebestimmung (wie von der Behörde eng interpretiert), sondern eine Abgrenzungsbestimmung zu § 59 Abs 2 Satz 1 ElWOG und soll das dort genannte Einsparungspotential näher definieren, welches es nur bei beeinflussbaren Kosten gebe. Die besagten XXXX Beamten seien bereits lange vor der Liberalisierung [hier bezieht sich die Beschwerdeführerin allgemein ohne substantiiertes Vorbringen auf die Gegenschrift der belangten Behörde] auf dem Boden des XXXX Gemeindebedienstetengesetzes eingestellt worden, welche nach dessen Vorgaben nur aus Dienstrücksichten versetzt werden dürften ohne Minderung des Dienstranges, weshalb sie unversetzbar seien und damit eine Ungleichbehandlung zu "ausgegliederten Unternehmen" vorliege. Unrichtig sei auch, dass alle demonstrativ explizit aufgeführte Kosten des Abs 6 leg cit dem Grunde und der Höhe nach unbeeinflussbar wären, was zB auf die Kosten zur Deckung von Netzverlusten beides nicht zutreffe, so könnten durch Netzinvestitionen die Netzverluste reduziert werden und bestünde bei der Beschaffung der Netzverlustenergie Wahlfreiheit des Netzbetreibers, jedoch sei beides vom Willen des Unternehmens abhängig, sodass die behördliche Auffassung, Kosten seien nur dann unbeeinflussbar, wenn sie unabhängig von einer Willenserklärung seien, nicht zutreffe.5.1. Die beschwerdeführende Partei bringt zusammengefasst vor, es sei ohne Zweifel sachgerecht, dass derartige Kosten bei ausgegliederte Unternehmen als unbeeinflussbare Kosten qualifiziert werden, wie vom demonstrativen Katalog des Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG vorgesehen. Allerdings sei ihr Hauptargument (mangels Ausgliederung) die Verfassungswidrigkeit der behördlichen Interpretation von Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG, denn dieser sei keine Ausnahmebestimmung (wie von der Behörde eng interpretiert), sondern eine Abgrenzungsbestimmung zu Paragraph 59, Absatz 2, Satz 1 ElWOG und soll das dort genannte Einsparungspotential näher definieren, welches es nur bei beeinflussbaren Kosten gebe. Die besagten römisch 40 Beamten seien bereits lange vor der Liberalisierung [hier bezieht sich die Beschwerdeführerin allgemein ohne substantiiertes Vorbringen auf die Gegenschrift der belangten Behörde] auf dem Boden des römisch 40 Gemeindebedienstetengesetzes eingestellt worden, welche nach dessen Vorgaben nur aus Dienstrücksichten versetzt werden dürften ohne Minderung des Dienstranges, weshalb sie unversetzbar seien und damit eine Ungleichbehandlung zu "ausgegliederten Unternehmen" vorliege. Unrichtig sei auch, dass alle demonstrativ explizit aufgeführte Kosten des Absatz 6, leg cit dem Grunde und der Höhe nach unbeeinflussbar wären, was zB auf die Kosten zur Deckung von Netzverlusten beides nicht zutreffe, so könnten durch Netzinvestitionen die Netzverluste reduziert werden und bestünde bei der Beschaffung der Netzverlustenergie Wahlfreiheit des Netzbetreibers, jedoch sei beides vom Willen des Unternehmens abhängig, sodass die behördliche Auffassung, Kosten seien nur dann unbeeinflussbar, wenn sie unabhängig von einer Willenserklärung seien, nicht zutreffe.
5.2. Dem hält die belangte Behörde entgegen, die nicht beeinflussbaren Kosten seien eine Ausnahme von der Regel, dass für die Kostenermittlung Zielvorgaben zugrunde zu legen sind, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen (§ 59 Abs 2 ElWOG 2010) orientieren. Denn die in § 59 Abs 6 ElWOG 2010 demonstrativ genannten Positionen von nicht beeinflussbaren Kosten hätten gemeinsam, dass sich sowohl der Anfall als auch das Ausmaß der Kosten dem Einflussbereich des Netzbetreibers entziehe. Der Begriff der nicht beeinflussbaren Kosten sei tendenziell restriktiv zu interpretieren, weil sonst die vom Gesetzgeber präzise definierten Tatbestände entwertet würden. Vertragliche Vereinbarungen etwa seien grundsätzlich beeinflussbar, sodass aus Verträgen resultierende Kosten grundsätzlich nicht unter § 59 Abs 6 ElWOG 2010 fielen. Kosten könnten nur dann als nicht beeinflussbar angesehen werden, wenn die Kosten unabhängig von einer Willenserklärung des betroffenen Unternehmens entstanden seien (oder diese Willenserklärung in ganz besonderen Fällen weit vor der Liberalisierung abgeschlossen worden sei, wobei auf die Entscheidung der REK R REM G 01/12 hingewiesen wird, welche Kosten aus einer bereits im Jahr XXXX abgeschlossene Betriebsvereinbarung als unbeeinflussbar wertete, weil zu diesem Zeitpunkt eine Liberalisierung noch nicht absehbar war und jene normativen Charakter aufwies), und das Unternehmen über keinerlei Ermessensspielraum im Hinblick auf das Entstehen und das Ausmaß der anfallenden Kosten verfügte.5.2. Dem hält die belangte Behörde entgegen, die nicht beeinflussbaren Kosten seien eine Ausnahme von der Regel, dass für die Kostenermittlung Zielvorgaben zugrunde zu legen sind, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen (Paragraph 59, Absatz 2, ElWOG 2010) orientieren. Denn die in Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010 demonstrativ genannten Positionen von nicht beeinflussbaren Kosten hätten gemeinsam, dass sich sowohl der Anfall als auch das Ausmaß der Kosten dem Einflussbereich des Netzbetreibers entziehe. Der Begriff der nicht beeinflussbaren Kosten sei tendenziell restriktiv zu interpretieren, weil sonst die vom Gesetzgeber präzise definierten Tatbestände entwertet würden. Vertragliche Vereinbarungen etwa seien grundsätzlich beeinflussbar, sodass aus Verträgen resultierende Kosten grundsätzlich nicht unter Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010 fielen. Kosten könnten nur dann als nicht beeinflussbar angesehen werden, wenn die Kosten unabhängig von einer Willenserklärung des betroffenen Unternehmens entstanden seien (oder diese Willenserklärung in ganz besonderen Fällen weit vor der Liberalisierung abgeschlossen worden sei, wobei auf die Entscheidung der REK R REM G 01/12 hingewiesen wird, welche Kosten aus einer bereits im Jahr römisch 40 abgeschlossene Betriebsvereinbarung als unbeeinflussbar wertete, weil zu diesem Zeitpunkt eine Liberalisierung noch nicht absehbar war und jene normativen Charakter aufwies), und das Unternehmen über keinerlei Ermessensspielraum im Hinblick auf das Entstehen und das Ausmaß der anfallenden Kosten verfügte.
Die Beschwerdeführerin erfülle jedenfalls (unter Hinweis auf Seite 26 des angefochtenen Bescheides) § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG mangels erfolgter Ausgliederung und mangels einschlägiger gesetzlicher Vorschriften nicht, denn weder sei eine Ausgliederung im vorliegenden Fall erfolgt noch habe die Beschwerdeführerin ein Gesetz genannt oder sei ein solches erkennbar, welches zumindest dem Anschein nach den Tatbestand der zitierten Z 6 erfüllen könnte.Die Beschwerdeführerin erfülle jedenfalls (unter Hinweis auf Seite 26 des angefochtenen Bescheides) Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG mangels erfolgter Ausgliederung und mangels einschlägiger gesetzlicher Vorschriften nicht, denn weder sei eine Ausgliederung im vorliegenden Fall erfolgt noch habe die Beschwerdeführerin ein Gesetz genannt oder sei ein solches erkennbar, welches zumindest dem Anschein nach den Tatbestand der zitierten Ziffer 6, erfüllen könnte.
Damit könnten die fraglichen Kosten nur mehr unter die allgemeine nicht abschließende Bestimmung des § 59 Abs 6 ElWOG 2010 fallen. Allerdings liege im konkreten Fall keine besondere Konstellation vor, in der eine spezifische gesetzliche Bestimmung dem Unternehmen jeglichen Ermessenspielraum hinsichtlich des Personals nehme. Zumal der Gesetzgeber das Kriterium einer Ausgliederung nicht normiert hätte, wenn er es für irrelevant gehalten hätte. Soweit die Rechtsmittelwerberin angebe, dass ihre Mitarbeiter und damit auch die besagten XXXX Beamten auf Basis des XXXX Gemeindebedienstetengesetzes angestellt seien, sei auf § 14 Abs 2 und 3 desselben hinzuweisen, wonach eine Versetzung auf andere Dienstposten oder auch eine Überstellung in einen anderen Dienstzweig zulässig ist. Daher gelte, selbst wenn der Inhalt einzelner Dienstverhältnisse teilweise hinsichtlich Kündigungsschutz und Entlohnung gesetzlich determiniert sei, obliege es der XXXX zu entscheiden, welche Mitarbeiter sie in welchen Bereichen einsetze. Der Gestaltungsspielraum der Rechtsmittelwerberin sei jedenfalls so, dass eine Unbeeinflussbarkeit im genannten Sinne nicht vorliege.Damit könnten die fraglichen Kosten nur mehr unter die allgemeine nicht abschließende Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010 fallen. Allerdings liege im konkreten Fall keine besondere Konstellation vor, in der eine spezifische gesetzliche Bestimmung dem Unternehmen jeglichen Ermessenspielraum hinsichtlich des Personals nehme. Zumal der Gesetzgeber das Kriterium einer Ausgliederung nicht normiert hätte, wenn er es für irrelevant gehalten hätte. Soweit die Rechtsmittelwerberin angebe, dass ihre Mitarbeiter und damit auch die besagten römisch 40 Beamten auf Basis des römisch 40 Gemeindebedienstetengesetzes angestellt seien, sei auf Paragraph 14, Absatz 2 und 3 desselben hinzuweisen, wonach eine Versetzung auf andere Dienstposten oder auch eine Überstellung in einen anderen Dienstzweig zulässig ist. Daher gelte, selbst wenn der Inhalt einzelner Dienstverhältnisse teilweise hinsichtlich Kündigungsschutz und Entlohnung gesetzlich determiniert sei, obliege es der römisch 40 zu entscheiden, welche Mitarbeiter sie in welchen Bereichen einsetze. Der Gestaltungsspielraum der Rechtsmittelwerberin sei jedenfalls so, dass eine Unbeeinflussbarkeit im genannten Sinne nicht vorliege.
6. Hiezu ist Nachstehendes zu erwägen:
6.1. § 59 Abs 6 ElWOG 2010 bestimmt, dass Zielvorgaben gemäß Abs 2 leg cit sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs 5 leg cit ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten wirken, wobei nicht beeinflussbare Kosten insbesondere auch nach dessen Ziffer 6 Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften - im Zuge von Ausgliederungen -, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben, sowie die näheren Kostenarten spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen sind (Abs 6 Z 6 leg cit).6.1. Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010 bestimmt, dass Zielvorgaben gemäß Absatz 2, leg cit sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, leg cit ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten wirken, wobei nicht beeinflussbare Kosten insbesondere auch nach dessen Ziffer 6 Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften - im Zuge von Ausgliederungen -, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben, sowie die näheren Kostenarten spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen sind (Absatz 6, Ziffer 6, leg cit).
6.2. Demgemäß verfügt die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der näherer Kostenarten gemäß § 59 Avs 6 Z 6 ElWOG 2010 bestimmt werden (Strom-NBK-VO), als besagte Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten: 1. Personalkosten, 2. Finanzierungskosten (vgl § 2 Strom-NBK-VO).6.2. Demgemäß verfügt die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der näherer Kostenarten gemäß Paragraph 59, Avs 6 Ziffer 6, ElWOG 2010 bestimmt werden (Strom-NBK-VO), als besagte Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten: 1. Personalkosten, 2. Finanzierungskosten vergleiche Paragraph 2, Strom-NBK-VO).
6.3. Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass im Beschwerdefall keine Ausgliederung erfolgte noch die Einstellung der XXXX monierten Beamten auf dem Boden einer gesetzlichen Vorschrift von Statten ging, die dem Grunde nach im Zusammenhang mit einer Ausgliederung steht, weshalb § 59 Abs 6 Z 6 ElWOG 2010, dessen Regelung der Rechtsmittelwerber im Übrigen selbst für sachgerecht hält, zweifelsfrei nicht erfüllt ist.6.3. Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass im Beschwerdefall keine Ausgliederung erfolgte noch die Einstellung der römisch 40 monierten Beamten auf dem Boden einer gesetzlichen Vorschrift von Statten ging, die dem Grunde nach im Zusammenhang mit einer Ausgliederung steht, weshalb Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 6, ElWOG 2010, dessen Regelung der Rechtsmittelwerber im Übrigen selbst für sachgerecht hält, zweifelsfrei nicht erfüllt ist.
6.4. Somit bleibt zu prüfen, inwieweit die XXXX ins Treffen geführten Beamten allgemein unter § 59 Abs 6 ElWOG fallen:6.4. Somit bleibt zu prüfen, inwieweit die römisch 40 ins Treffen geführten Beamten allgemein unter Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG fallen:
6.4.1. Zum Vorbringen, § 59 Abs 6 ElWOG sei keine Ausnahmebestimmung (wie von der Behörde eng interpretiert), sondern eine Abgrenzungsbestimmung zu § 59 Abs 2 Satz 1 ElWOG, ist zunächst festzuhalten, selbstverständlich stehen die beiden genannten Absätze desselben Paragraphen in systematischen Zusammenhang zueinander (wie von den beiden besagten Parteien richtig angenommen), verweist doch der zitierte Abs 6 explizit auf Abs 2 leg cit. Die erläuternden Bemerkungen anlässlich der Einführung des § 59 ElWOG 2010, (ErläutRV 994 BlgNR 24. GP 23) führen dazu aus:6.4.1. Zum Vorbringen, Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG sei keine Ausnahmebestimmung (wie von der Behörde eng interpretiert), sondern eine Abgrenzungsbestimmung zu Paragraph 59, Absatz 2, Satz 1 ElWOG, ist zunächst festzuhalten, selbstverständlich stehen die beiden genannten Absätze desselben Paragraphen in systematischen Zusammenhang zueinander (wie von den beiden besagten Parteien richtig angenommen), verweist doch der zitierte Absatz 6, explizit auf Absatz 2, leg cit. Die erläuternden Bemerkungen anlässlich der Einführung des Paragraph 59, ElWOG 2010, (ErläutRV 994 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 23) führen dazu aus:
"Zu § 59 Abs. 6:"Zu Paragraph 59, Absatz 6 :
Da nicht sämtliche Kostenkomponenten durch die Netzbetreiber selbst beeinflussbar sind, werden für nicht beeinflussbare Kosten bei der Ermittlung von Zielvorgaben nicht berücksichtigt und in der tatsächlichen Höhe in die Kostenermittlung aufgenommen. Z 3 erfasst ausschließlich jene Kosten, die zur Deckung angemessener Netzverluste dienen. Sollten Netzbetreiber überdurchschnittliche Netzverlustmengen - in Relation zu Durchschnittsbetrachtungen bzw. Entwicklungen, welche gegenläufig zu allgemeinen Trends wirken - verzeichnen sind Angemessenheitsprüfungen durch die Regulierungsbehörde durchzuführen. Z 6 umfasst keine Kosten im Sinne des § 59 Abs. 2."Da nicht sämtliche Kostenkomponenten durch die Netzbetreiber selbst beeinflussbar sind, werden für nicht beeinflussbare Kosten bei der Ermittlung von Zielvorgaben nicht berücksichtigt und in der tatsächlichen Höhe in die Kostenermittlung aufgenommen. Ziffer 3, erfasst ausschließlich jene Kosten, die zur Deckung angemessener Netzverluste dienen. Sollten Netzbetreiber überdurchschnittliche Netzverlustmengen - in Relation zu Durchschnittsbetrachtungen bzw. Entwicklungen, welche gegenläufig zu allgemeinen Trends wirken - verzeichnen sind Angemessenheitsprüfungen durch die Regulierungsbehörde durchzuführen. Ziffer 6, umfasst keine Kosten im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2,
Damit ist jedoch nichts gewonnen, erhellt dies im Gleichklang mit dem Wortlaut der Bestimmung nur, dass es beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kosten gibt, wobei die nicht beeinflussbaren Kosten bei der Ermittlung von Zielvorgaben nicht berücksichtigt werden sowie die in Ziffer 6 genannten Kosten jedenfalls keine Kosten im Sinne des § 59 Abs 2 leg cit und somit nicht beeinflussbare Kosten sind.Damit ist jedoch nichts gewonnen, erhellt dies im Gleichklang mit dem Wortlaut der Bestimmung nur, dass es beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kosten gibt, wobei die nicht beeinflussbaren Kosten bei der Ermittlung von Zielvorgaben nicht berücksichtigt werden sowie die in Ziffer 6 genannten Kosten jedenfalls keine Kosten im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, leg cit und somit nicht beeinflussbare Kosten sind.
Im Ergebnis schließt sich das Bundesverwaltungsgericht in Interpretation der demonstrativen Aufzählung des zitierten Abs 6 der behördlichen Sicht an, wonach dieser in Bezug auf Personalkosten in systematischer (vergleiche die einzelnen Ziffern des Abs 6, die alle unterschiedliche Spektren abdecken und sich nur die Ziffer 6 auf Personalkosten bezieht) und teleologischer Hinsicht insoweit auszulegen ist, als der Gesetzgeber Personalkosten maßgeblich dann als unbeeinflussbar gewertet wissen wollte, wenn diese im Zuge einer Ausgliederung dem Unternehmen (nach der Vollliberalisierung) weiterhin anhaften und das Personal auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung (oder einer vertraglichen Vereinbarung in Durchführung dieser normierten Übernahmepflicht) mitübernommen werden musste, was hier beides nicht der Fall ist. Vielmehr ist vorliegende Konstellation - so weit - von der demonstrativen Ziffer 6 entfernt, dass sie sicherlich nicht mehr vom Willen des Gesetzgebers und dem Telos der Bestimmung umfasst ist.Im Ergebnis schließt sich das Bundesverwaltungsgericht in Interpretation der demonstrativen Aufzählung des zitierten Absatz 6, der behördlichen Sicht an, wonach dieser in Bezug auf Personalkosten in systematischer (vergleiche die einzelnen Ziffern des Absatz 6,, die alle unterschiedliche Spektren abdecken und sich nur die Ziffer 6 auf Personalkosten bezieht) und teleologischer Hinsicht insoweit auszulegen ist, als der Gesetzgeber Personalkosten maßgeblich dann als unbeeinflussbar gewertet wissen wollte, wenn diese im Zuge einer Ausgliederung dem Unternehmen (nach der Vollliberalisierung) weiterhin anhaften und das Personal auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung (oder einer vertraglichen Vereinbarung in Durchführung dieser normierten Übernahmepflicht) mitübernommen werden musste, was hier beides nicht der Fall ist. Vielmehr ist vorliegende Konstellation - so weit - von der demonstrativen Ziffer 6 entfernt, dass sie sicherlich nicht mehr vom Willen des Gesetzgebers und dem Telos der Bestimmung umfasst ist.
6.4.2. Eine Verfassungswidrigkeit vermag das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, zumal die genannten XXXX öffentlich-rechtlichen Bediensteten in Beurteilung des § 14 XXXX Gemeindebedienstetengesetzes ( XXXX ) nicht zwingenderweise dem Netzbetrieb der Beschwerdeführerin zugeordnet sein müssen (was die Beschwerdeführerin im Übrigen konkret gar nicht behauptet; so spricht die Beschwerde in diesem Zusammenhang lediglich vom Betrieb gewerblicher Art "Stromversorgung"), und eröffnet doch § 14 Abs 2 und 3 XXXX , wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, grundsätzlich die Möglichkeit, bei Beibehaltung des Dienstranges, der besoldungsrechtlichen Stellung und ruhegenussfähigen Parametern zum Einen eine Versetzungen auf einen anderen Dienstposten aus Dienstesrücksichten, zum Anderen eine Überstellung in einen anderen Dienstzweig aus dienstlichen Interessen.6.4.2. Eine Verfassungswidrigkeit vermag das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen, zumal die genannten römisch 40 öffentlich-rechtlichen Bediensteten in Beurteilung des Paragraph 14, römisch 40 Gemeindebedienstetengesetzes ( römisch 40 ) nicht zwingenderweise dem Netzbetrieb der Beschwerdeführerin zugeordnet sein müssen (was die Beschwerdeführerin im Übrigen konkret gar nicht behauptet; so spricht die Beschwerde in diesem Zusammenhang lediglich vom Betrieb gewerblicher Art "Stromversorgung"), und eröffnet doch Paragraph 14, Absatz 2 und 3 römisch 40 , wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, grundsätzlich die Möglichkeit, bei Beibehaltung des Dienstranges, der besoldungsrechtlichen Stellung und ruhegenussfähigen Parametern zum Einen eine Versetzungen auf einen anderen Dienstposten aus Dienstesrücksichten, zum Anderen eine Überstellung in einen anderen Dienstzweig aus dienstlichen Interessen.
6.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin ganz allgemein moniert, die besagten XXXX Beamten seien "bereits lange vor der Liberalisierung" auf dem Boden des XXXX Gemeindebedienstetengesetzes (zum nichtzwingenden Charakter desselben siehe soeben zuvor) eingestellt worden, knüpft sie damit indirekt und unsubstantiiert an die Gegenschrift der belangten Behörde an, die diesen Zeitterminus im Zusammenhang mit einer früheren Entscheidung der Regulierungskommission vom 5. Juli 2013, GZ R REM G 01/12, nennt, die im Gasbereich und damit zum damaligen § 79 Abs 6 Z 4 GWG 2011, idF BGBl I Nr 107/2011, erging. Allerdings lag dieser Entscheidung (die keine Bindungswirkung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu entfalten vermag) eine gänzlich andere (in der Diktion der REK eine "besondere") Konstellation zugrunde, ging es doch um Kosten aus Betriebspensionen, die zuerst im Wege einer Satzung für Zusatzpensionen verursacht und sodann durch eine Betriebsvereinbarung ersetzt worden war; zumal sich die REK hier darauf berief, dass eine Betriebsvereinbarung nach § 31 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ein rechtsverbindlicher Normenvertrag mit normative Wirkung ist und gemäß § 31 Abs 3 ArbVG nicht durch Einzelvereinbarungen aufgehoben oder beschränkt werden kann, sowie im Falle einer Verselbstständigung von Betriebsteilen die Geltung der Betriebsvereinbarung ausweislich § 31 Abs 5 Arbeitsverfassungsgesetz nicht berührt wird. Wohingegen in diesem Beschwerdefall die Rechtsmittelwerberin die Kosten für XXXX - im aktiven Stand - befindliche Beamte moniert und keine arbeitsverfassungsrechtlich zwingende Norm, die die Kosten bedingt, ins Treffen führen kann, weswegen dieses allgemein gehaltene Vorbringen (abgesehen von seiner Unsubstantiiertheit) nicht verfängt.6.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin ganz allgemein moniert, die besagten römisch 40 Beamten seien "bereits lange vor der Liberalisierung" auf dem Boden des römisch 40 Gemeindebedienstetengesetzes (zum nichtzwingenden Charakter desselben siehe soeben zuvor) eingestellt worden, knüpft sie damit indirekt und unsubstantiiert an die Gegenschrift der belangten Behörde an, die diesen Zeitterminus im Zusammenhang mit einer früheren Entscheidung der Regulierungskommission vom 5. Juli 2013, GZ R REM G 01/12, nennt, die im Gasbereich und damit zum damaligen Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 107 aus 2011,, erging. Allerdings lag dieser Entscheidung (die keine Bindungswirkung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu entfalten vermag) eine gänzlich andere (in der Diktion der REK eine "besondere") Konstellation zugrunde, ging es doch um Kosten aus Betriebspensionen, die zuerst im Wege einer Satzung für Zusatzpensionen verursacht und sodann durch eine Betriebsvereinbarung ersetzt worden war; zumal sich die REK hier darauf berief, dass eine Betriebsvereinbarung nach Paragraph 31, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ein rechtsverbindlicher Normenvertrag mit normative Wirkung ist und gemäß Paragraph 31, Absatz 3, ArbVG nicht durch Einzelvereinbarungen aufgehoben oder beschränkt werden kann, sowie im Falle einer Verselbstständigung von Betriebsteilen die Geltung der Betriebsvereinbarung ausweislich Paragraph 31, Absatz 5, Arbeitsverfassungsgesetz nicht berührt wird. Wohingegen in diesem Beschwerdefall die Rechtsmittelwerberin die Kosten für römisch 40 - im aktiven Stand - befindliche Beamte moniert und keine arbeitsverfassungsrechtlich zwingende Norm, die die Kosten bedingt, ins Treffen führen kann, weswegen dieses allgemein gehaltene Vorbringen (abgesehen von seiner Unsubstantiiertheit) nicht verfängt.
6.5. Mit ihren exemplarischen Ausführungen zur Deckung von Netzverlusten nimmt die Rechtsmittelwerberin auf § 59 Abs 6 Z 3 leg cit Bezug, allerdings ist dieser wiederum dermaßen weit von Personalkosten entfernt, dass darauf nicht weiter einzugehen und mit den zuvor getroffenen Erwägungen das Auslangen gefunden werden kann, immerhin hat der Gesetzgeber mit der Ziffer 6 hinreichend klar demonstriert, welche Art von Personalkosten als unbeeinflussbar zu werten sind.6.5. Mit ihren exemplarischen Ausführungen zur Deckung von Netzverlusten nimmt die Rechtsmittelwerberin auf Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 3, leg cit Bezug, allerdings ist dieser wiederum dermaßen weit von Personalkosten entfernt, dass darauf nicht weiter einzugehen und mit den zuvor getroffenen Erwägungen das Auslangen gefunden werden kann, immerhin hat der Gesetzgeber mit der Ziffer 6 hinreichend klar demonstriert, welche Art von Personalkosten als unbeeinflussbar zu werten sind.
6.6. Aus alledem folgt, die Personalkosten für die besagten XXXX Beamten sind beeinflussbare Kosten im Sinne des § 59 ElWOG 2010 und wurden daher richtigerweise von der belangten Behörde in die Zielvorgabe miteinbezogen, weshalb auch die diesbezüglich aufrechterhaltenen Gutachtensteile der XXXX GmbH (konkret Seite 29 sowie die zugehörige Schlussfolgerung am Ende) ohne Belang sind. (Andere nicht beeinflussbare Kosten moniert die Rechtsmittelwerberin vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht und sind solche aus hiergerichtlicher Sicht auch nicht erkennbar.)6.6. Aus alledem folgt, die Personalkosten für die besagten römisch 40 Beamten sind beeinflussbare Kosten im Sinne des Paragraph 59, ElWOG 2010 und wurden daher richtigerweise von der belangten Behörde in die Zielvorgabe miteinbezogen, weshalb auch die diesbezüglich aufrechterhaltenen Gutachtensteile der römisch 40 GmbH (konkret Seite 29 sowie die zugehörige Schlussfolgerung am Ende) ohne Belang sind. (Andere nicht beeinflussbare Kosten moniert die Rechtsmittelwerberin vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht und sind solche aus hiergerichtlicher Sicht auch nicht erkennbar.)
c) Kürzung der umgelegten Kosten:
7. Zur bescheidmäßigen Kürzung der umgelegten Kosten führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift erläuternd aus, dass bei der Ermittlung der Kostenbasis eines vertikal integrierten Unternehmens (wie dem Betrieb der Beschwerdeführerin) die einzelnen Kostenpositionen grundsätzlich soweit wie möglich direkt den einzelnen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens, dh dem Bereich Handel/Erzeugung, dem Bereich Netz und dem Bereich Sonstiges (im vorliegenden Fall also dem Elektro-Installationsbetrieb; kurz:
E-Installationsbetrieb) zugeordnet werden. Die nicht direkt zuordenbaren Kosten werden hingegen grundsätzlich im Verhältnis - zum Umsatz - zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen aufgeteilt (Umlage).
8. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien der angewandte Umsatzschlüssel strittig, wich die belangte Behörde doch vom jenem von der Rechtsmittelwerberin angesetzten Schlüssel ab, indem sie im Wege einer Durchschnittsbetrachtung nach § 59 Abs 1 ElWOG 2010 auf dem Boden des durchschnittlichen Umsatzes eines E-Installationsbetriebes einen angepassten Umsatz für den sonstigen Bereich (E-Installationsbetrieb) errechnete und den Personalaufwand in der Umlage nach diesen aktualisierten Schlüssel neu aufteilte.8. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien der angewandte Umsatzschlüssel strittig, wich die belangte Behörde doch vom jenem von der Rechtsmittelwerberin angesetzten Schlüssel ab, indem sie im Wege einer Durchschnittsbetrachtung nach Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 auf dem Boden des durchschnittlichen Umsatzes eines E-Installationsbetriebes einen angepassten Umsatz für den sonstigen Bereich (E-Installationsbetrieb) errechnete und den Personalaufwand in der Umlage nach diesen aktualisierten Schlüssel neu aufteilte.
9. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Behörde habe die Umsätze im Bereich Sonstiges auf fiktive Umsatzzahlen hochgerechnet und nehme auf dieser Basis eine Neuberechnung der auf die einzelnen Bereiche umzulegenden Personalkosten vor. Allerdings seien die fiktiven Umsatzzahlen von der Beschwerdeführerin in der konkreten Situation nicht erreichbar. Daher widerspreche die erstinstanzliche Vorgehensweise dem in § 59 Abs 1 ElWOG 2010 geforderten Gebot der Kostenwahrheit.9. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Behörde habe die Umsätze im Bereich Sonstiges auf fiktive Umsatzzahlen hochgerechnet und nehme auf dieser Basis eine Neuberechnung der auf die einzelnen Bereiche umzulegenden Personalkosten vor. Allerdings seien die fiktiven Umsatzzahlen von der Beschwerdeführerin in der konkreten Situation nicht erreichbar. Daher widerspreche die erstinstanzliche Vorgehensweise dem in Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 geforderten Gebot der Kostenwahrheit.
Wie sich aus der dem angefochtenen Bescheid als Beilage sechs angeschlossenen Gutachten von XXXX zutreffend ergebe, sei grundsätzlich einer direkten Kostenzuordnung aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Vorzug zu geben. Nur wenn eine solche direkte Kostenzuordnung nicht möglich sei, müssten Umsatzschlüssel verwendet werden. Dass nun der von der Rechtsmittelwerberin herangezogene Schlüssel von der Behörde als unzulässig beurteilt werde, nur, weil der Bereich Sonstiges im Verhältnis zu den direkt und indirekt zugeordneten Personalkosten zu wenig Umsatz erziele, sei daher verwunderlich. Denn dies bedeute noch lange nicht, dass eine Umlage der Gemeinkosten auf Basis der tatsächlich erzielten Umsätze in den jeweiligen Bereichen zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Netzbereiches führte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn nachgewiesen werden könne, dass der sonstige Bereich einen höheren Anteil der Gemeinkosten für sich in Anspruch nehme, als dem anteiligen Umsatz des sonstigen Bereiches entspreche, was die Behörde nicht nachgewiesen, sondern diesbezügliche Untersuchungen nicht angestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestehe daher auf die Einhaltung des Grundsatzes der Kostenwahrheit und einer verursachungsgerechten Zuordnung der Gemeinkosten. Entgegen der Annahme der Behörde sei es hingegen so, dass eher der E-Installationsbereich mit Personalkosten des Netzbereiches belastet worden sei und nicht umgekehrt, weshalb in der Beschwerdeverhandlung auch eine Excel-Tabelle über die Zuordnung der Mitarbeiter vorgelegt wurde. Insbesondere gehe es der Behörde vorrangig darum, abweichend vom Grundsatz der Kostenwahrheit nach § 59 Abs 1 ElWOG 2010 die gewünschte niedrigere Kostenbasis rascher, als es die gesetzlichen Vorgaben über den Weg der Zielvorgaben und die damit verbundenen langfristigen Kostensenkungspfade zulassen, zu erreichen. Es werde keine doppelte Kürzung, jedoch eine verfrühte Kürzung moniert.Wie sich aus der dem angefochtenen Bescheid als Beilage sechs angeschlossenen Gutachten von römisch 40 zutreffend ergebe, sei grundsätzlich einer direkten Kostenzuordnung aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Vorzug zu geben. Nur wenn eine solche direkte Kostenzuordnung nicht möglich sei, müssten Umsatzschlüssel verwendet werden. Dass nun der von der Rechtsmittelwerberin herangezogene Schlüssel von der Behörde als unzulässig beurteilt werde, nur, weil der Bereich Sonstiges im Verhältnis zu den direkt und indirekt zugeordneten Personalkosten zu wenig Umsatz erziele, sei daher verwunderlich. Denn dies bedeute noch lange nicht, dass eine Umlage der Gemeinkosten auf Basis der tatsächlich erzielten Umsätze in den jeweiligen Bereichen zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Netzbereiches führte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn nachgewiesen werden könne, dass der sonstige Bereich einen höheren Anteil der Gemeinkosten für sich in Anspruch nehme, als dem anteiligen Umsatz des sonstigen Bereiches entspreche, was die Behörde nicht nachgewiesen, sondern diesbezügliche Untersuchungen nicht angestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestehe daher auf die Einhaltung des Grundsatzes der Kostenwahrheit und einer verursachungsgerechten Zuordnung der Gemeinkosten. Entgegen der Annahme der Behörde sei es hingegen so, dass eher der E-Installationsbereich mit Personalkosten des Netzbereiches belastet worden sei und nicht umgekehrt, weshalb in der Beschwerdeverhandlung auch eine Excel-Tabelle über die Zuordnung der Mitarbeiter vorgelegt wurde. Insbesondere gehe es der Behörde vorrangig darum, abweichend vom Grundsatz der Kostenwahrheit nach Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG 2010 die gewünschte niedrigere Kostenbasis rascher, als es die gesetzlichen Vorgaben über den Weg der Zielvorgaben und die damit verbundenen langfristigen Kostensenkungspfade zulassen, zu erreichen. Es werde keine doppelte Kürzung, jedoch eine verfrühte Kürzung moniert.
Auch werde in Abrede gestellt, dass bei allen Unternehmen gleich vorgegangen werde, weil bei der Beschwerdeführerin die angemessene Kosteneffizienz mit XXXX % festgestellt worden sei, diese jedoch laut Konsultationspapier (Beilage 2 des Bescheides) auch bei XXXX % liegen könne.Auch werde in Abrede gestellt, dass bei allen Unternehmen gleich vorgegangen werde, weil bei der Beschwerdeführerin die angemessene Kosteneffizienz mit römisch 40 % festgestellt worden sei, diese jedoch laut Konsultationspapier (Beilage 2 des Bescheides) auch bei römisch 40 % liegen könne.
10. Die Legalparteien beziehen in diesem Zusammenhang wie folgt Stellung (der die belangte Behörde in der Verhandlung jeweils zustimmt):
10.1. Die WKÖ führt zur Umlage der Personalkosten aus, die Personenanzahl der Beschwerdeführerin im Netzbereich sei im Vergleich zu einem Referenzunternehmen viel zu hoch, weswegen diese entsprechend zu senken seien; zudem sie ihr aufgefallen, dass Mitarbeiter des Stromvertriebs voll dem Netzbetrieb zugerechnet würden. Sie habe somit die Behörde explizit um Beseitigung der Quersubventionierung ersucht. Zudem bedeute die Beurteilung der ermittelten Effizienz nicht nur die Bewertung der Kosten, sondern auch des Outputs und damit der geleisteten Versorgungsaufgabe. Schließlich, wenn ein anderer Betrieb zu gleichen Kosten ein Mehr an Versorgungsaufgabe erfüllen könne, sei er eben effizienter.
10.2. Die BAK moniert, inwieweit der tatsächlich angewandte Umsatzschlüssel sachgerecht sei, sei von außen schwierig zu beurteilen, jedoch gebe es keine bessere Methode, weshalb bei dieser auch Ungenauigkeiten inkludiert seien. Die Personalkosten würden sich nach den jeweiligen Kollektivverträgen richten und seien diese im Installationsbetrieb jedenfalls andere als im Netzbetrieb. Zur Prüfung der Effizienz werde angemerkt, diese sei eine der Feststellung nachfolgende Frage, weshalb das diesbezügliche Vorgehen der Behörde korrekt sei.
11. Das Begehren der Beschwerdeführerin, die Umlage nicht um den Betrag von T€ XXXX zu kürzen, ist aus nachstehenden Gründen nicht berechtigt:11. Das Begehren der Beschwerdeführerin, die Umlage nicht um den Betrag von T€ römisch 40 zu kürzen, ist aus nachstehenden Gründen nicht berechtigt:
11.1. Zunächst sind sich Behörde und Rechtsmittelwerberin (wie sich auch in der Verhandlung gezeigt hat) einig, dass mit einem Umsatzschüssel mangels konkreter Daten gerechnet wird. Da die beschwerdeführende Partei zu den hier gegenständlichen umgelegten Kosten im Administrativverfahren selbst einen Umsatzschlüssel ansetzte, den ihr Privatsachverständiger als "Hilfsschlüssel" bezeichnete, weil andere Verteilungsmaßstäbe nicht mehr herangezogen hätten werden können, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, sie sei schon deshalb darauf beschränkt gewesen, ebenso mit einem Umsatzschüssel zu rechnen. Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis auf das dem angefochtenen Bescheid beigeschlossene Gutachten von XXXX nicht zu verfangen.11.1. Zunächst sind sich Behörde und Rechtsmittelwerberin (wie sich auch in der Verhandlung gezeigt hat) einig, dass mit einem Umsatzschüssel mangels konkreter Daten gerechnet wird. Da die beschwerdeführende Partei zu den hier gegenständlichen umgelegten Kosten im Administrativverfahren selbst einen Umsatzschlüssel ansetzte, den ihr Privatsachverständiger als "Hilfsschlüssel" bezeichnete, weil andere Verteilungsmaßstäbe nicht mehr herangezogen hätten werden können, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, sie sei schon deshalb darauf beschränkt gewesen, ebenso mit einem Umsatzschüssel zu rechnen. Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis auf das dem angefochtenen Bescheid beigeschlossene Gutachten von römisch 40 nicht zu verfangen.
11.2. Nach der Systematik des ElWOG 2010 ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welche Kosten dem Grunde und der Höhe nach anerkannt und damit angemessene Kosten sind. Dazu ist die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, zulässig. Erst im zweiten Schritt wird der Effizienzgrad bestimmt.
Schon deshalb kann aus systematischen Gründen keine zweifache (oder verfrühte) Kürzung vorliegen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2004, V 35/04, zum vergleichbaren damaligen § 25 ElWOG 2010 hinzuweisen, in der dieser aussprach: "Die Produktivitätsabschläge stellen keine doppelte Berücksichtigung der Angemessenheit dar, sondern stellen auf die zukünftige Entwicklung der Netzbetreiber ab und sollen erreichen, dass Produktivitätsfortschritte an die Kunden weiter gegeben werden." [Hervorhebung BVwG]Schon deshalb kann aus systematischen Gründen keine zweifache (oder verfrühte) Kürzung vorliegen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2004, römisch fünf 35/04, zum vergleichbaren damaligen Paragraph 25, ElWOG 2010 hinzuweisen, in der dieser aussprach: "Die Produktivitätsabschläge stellen keine doppelte Berücksichtigung der Angemessenheit dar, sondern stellen auf die zukünftige Entwicklung der Netzbetreiber ab und sollen erreichen, dass Produktivitätsfortschritte an die Kunden weiter gegeben werden." [Hervorhebung BVwG]
11.3. Zudem ist die angewandte Durchschnittsbetrachtung nach § 59 Abs 1 ElWOG gesetzlich vorgesehen und zulässig:11.3. Zudem ist die angewandte Durchschnittsbetrachtung nach Paragraph 59, Absatz eins, ElWOG gesetzlich vorgesehen und zulässig:
Eine Durchschnittsbetrachtung ist per se immer ein abstraktes, auf vergleichbare Unternehmen abgestelltes Kostenkalkül, das niemals konkret auf die individuelle Kostenstruktur des betroffenen Unternehmen Bezug nimmt, weshalb der Hinweis auf die tatsächliche wie rechtliche Kostenstruktur der Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerdeverhandlung) nicht zielführend sein kann, zumal, wie beweiswürdigend gezeigt, der von der Rechtsmittelwerberin im Administrativverfahren angesetzte Umsatzschlüssel sowie die vorgelegte Zuordnung der Mitarbeiter zu Netz und Handel nicht plausibel erscheinen. Auch muss das Berufen auf den Grundsatz der Kostenwahrheit in diesem Zusammenhang naturgemäß ins Leere gehen, zielt jener doch vielmehr auf deren berechtigtes Vorhandensein (so sind nur jene Kosten über Netzentgelte zu verrechnen, die ursächlich mit der Netztätigkeit verbunden sind), jedoch nicht auf ihre Angemessenheit ab, weshalb die Beschwerde die behördlich angewandte Durchschnittsbetrachtung insgesamt nicht zu erschüttern vermag.
11.4. Zum Hinweis der Rechtsmittelwerberin auf das dem Bescheid beigeschlossene Konsultationspapier für die dritte Regulierungsperiode, demzufolge es auch Netzbetreiber mit einer Effizienz von XXXX % gebe, und sie darin ein Argument für die Gleichheitswidrigkeit und Unsachlichkeit einer Kürzung im Rahmen des Angemessenheitsarguments sieht, ist ihr (mit der Behörde und mit beiden Legalparteien) zu entgegnen, dass auch bei höher effizienten Unternehmen nicht angemessene Kosten vorliegen können.11.4. Zum Hinweis der Rechtsmittelwerberin auf das dem Bescheid beigeschlossene Konsultationspapier für die dritte Regulierungsperiode, demzufolge es auch Netzbetreiber mit einer Effizienz von römisch 40 % gebe, und sie darin ein Argument für die Gleichheitswidrigkeit und Unsachlichkeit einer Kürzung im Rahmen des Angemessenheitsarguments sieht, ist ihr (mit der Behörde und mit beiden Legalparteien) zu entgegnen, dass auch bei höher effizienten Unternehmen nicht angemessene Kosten vorliegen können.
12. Aus alledem ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen.
13. im Übrigen ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass ebenso die Wirtschaftskammer Österreich als auch die Bundesarbeitskammer die Beschwerdegründe der Rechtsmittelwerberin in der Beschwerdeverhandlung nicht teilten.
14. Die Spruchpunkte 3. bis 6. des bekämpften Bescheides wurden nicht in Beschwer gezogen und das Rechtsmittel enthält zu diesen auch kein Begehren.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Revision:
15. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.15. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Vorliegend war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit die Behörde den Kostenanpassungsfaktor und in Folge die Summe der Netzkosten für das Jahr XXXX richtig ermittelt hat.Vorliegend war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit die Behörde den Kostenanpassungsfaktor und in Folge die Summe der Netzkosten für das Jahr römisch 40 richtig ermittelt hat.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (zB VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil sie im folgenden Umfang wegen Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sie im folgenden Umfang wegen Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Zur angestrebten Anerkennung bestimmter Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten ist festzuhalten, dass zu § 59 Abs 6 ElWOG 2010, die diesen Problemkreis regelt, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt und diese Bestimmung auch nicht als eindeutig anzusehen ist (wenn auch der Wortlaut dieser Bestimmung die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auslegung nahelegt), sodass hier eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Zur angestrebten Anerkennung bestimmter Personalkosten als unbeeinflussbare Kosten ist festzuhalten, dass zu Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010, die diesen Problemkreis regelt, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt und diese Bestimmung auch nicht als eindeutig anzusehen ist (wenn auch der Wortlaut dieser Bestimmung die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auslegung nahelegt), sodass hier eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Amtssachverständiger, Berechnung, Bewertung, Ermessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2006171.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.09.2019