TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/28 W138 2218814-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Entscheidungsdatum

28.05.2019

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §73
B-VG Art. 133 Abs4
VermG §3 Abs4
VermG §43 Abs5
VermG §52 Z5
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 43 heute
  2. VermG § 43 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 43 gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 43 gültig von 25.04.2012 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 43 gültig von 01.01.2009 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 43 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 52 heute
  2. VermG § 52 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022
  3. VermG § 52 gültig von 01.11.2016 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  4. VermG § 52 gültig von 04.07.2008 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  5. VermG § 52 gültig von 01.07.1975 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Spruch

W138 2218814-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des Mag. Johann J XXXX , XXXX , vertreten durch MMag. Dr. Michael MICHOR & Mag. Walter DORN Rechtsanwälte, Bahnhofstraße 16, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt, 8.Mai-Straße 47/IV, 9020 Klagenfurt, vom 26.03.2019, Geschäftsfallnummer (GFN) 896/2018/72, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des Mag. Johann J römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch MMag. Dr. Michael MICHOR & Mag. Walter DORN Rechtsanwälte, Bahnhofstraße 16, 9500 Villach, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt, 8.Mai-Straße 47/IV, 9020 Klagenfurt, vom 26.03.2019, Geschäftsfallnummer (GFN) 896/2018/72, zu Recht erkannt:

A I.) Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 26.03.2019, GFN: 896/2018/72, behoben.A römisch eins.) Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 26.03.2019, GFN: 896/2018/72, behoben.

A II.) Der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2018 die Katastralmappe betreffend die Grundstücke 49/1, 49/7 sowie 50, je einkommend in EZ XXXX KG XXXX , angrenzend an das Grundstück 465, einkommend in EZ XXXX KG XXXX aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles in der Rechtssache LG Klagenfurt, 27Cg 41/13b zu berichtigen (§ 52 Z 5 und 6 VermG), wird mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.A römisch zwei.) Der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2018 die Katastralmappe betreffend die Grundstücke 49/1, 49/7 sowie 50, je einkommend in EZ römisch 40 KG römisch 40 , angrenzend an das Grundstück 465, einkommend in EZ römisch 40 KG römisch 40 aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles in der Rechtssache LG Klagenfurt, 27Cg 41/13b zu berichtigen (Paragraph 52, Ziffer 5 und 6 VermG), wird mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 15.05.2018 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (IKV) Dipl.-Ing. Helmut I XXXX unter Anschluss des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt 27Cg 41/13b, sowie der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. Helmut I XXXX GZ: 4768/16 beim Vermessungsamt Klagenfurt (VA) den Antrag die Katastralmappe betreffend die Grundstücke 49/1, 49/7 sowie 50, je einkommend in EZ XXXX KG XXXX , angrenzend an das Grundstück 465, einkommend in der EZ XXXX KG XXXX , gemäß dem Plan des IKV Dipl.-Ing. Helmut I XXXX GZ: 4768/16 vom 08.05.2018 aufgrund des rechtskräftigen Urteiles in der Rechtssache LG Klagenfurt, 27Cg 41/13b gemäß § 52 Z 5 und 6 VermG zu berichtigen.Am 15.05.2018 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (IKV) Dipl.-Ing. Helmut römisch eins römisch 40 unter Anschluss des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt 27Cg 41/13b, sowie der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. Helmut römisch eins römisch 40 GZ: 4768/16 beim Vermessungsamt Klagenfurt (VA) den Antrag die Katastralmappe betreffend die Grundstücke 49/1, 49/7 sowie 50, je einkommend in EZ römisch 40 KG römisch 40 , angrenzend an das Grundstück 465, einkommend in der EZ römisch 40 KG römisch 40 , gemäß dem Plan des IKV Dipl.-Ing. Helmut römisch eins römisch 40 GZ: 4768/16 vom 08.05.2018 aufgrund des rechtskräftigen Urteiles in der Rechtssache LG Klagenfurt, 27Cg 41/13b gemäß Paragraph 52, Ziffer 5 und 6 VermG zu berichtigen.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2018, gerichtet an das VA, stellte der nunmehrige Beschwerdeführer unter Vollmachtbekanntgabe eine Säumnisbeschwerde und begründet diese im Wesentlichen damit, dass gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG die Frist zur Entscheidung des VA 6 Monate betrage. Diese Frist habe mit dem Zeitpunkt in dem der Antrag auf Entscheidung bei der belangten Behörde eingelangt sei zu laufen begonnen und sei mittlerweile abgelaufen. Die Behörde sei folglich säumig. Am 26.03.2019 zu GZ: 896/2018/72 erließ das VA den gegenständlich bekämpften Bescheid.Mit Schriftsatz vom 05.12.2018, gerichtet an das VA, stellte der nunmehrige Beschwerdeführer unter Vollmachtbekanntgabe eine Säumnisbeschwerde und begründet diese im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG die Frist zur Entscheidung des VA 6 Monate betrage. Diese Frist habe mit dem Zeitpunkt in dem der Antrag auf Entscheidung bei der belangten Behörde eingelangt sei zu laufen begonnen und sei mittlerweile abgelaufen. Die Behörde sei folglich säumig. Am 26.03.2019 zu GZ: 896/2018/72 erließ das VA den gegenständlich bekämpften Bescheid.

Fristgerecht hat der Beschwerdeführer dagegen mit Schriftsatz vom 23.04.2019 Bescheidbeschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid des VA vom 26.03.2019 dem Beschwerdeführer am 28.03.2019 zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zugestellt worden sei, sodass die Bescheidbeschwerde innerhalb offener vierwöchiger Beschwerdefrist erhoben worden sei.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides des VA liege bereits darin, dass die belangte Behörde als Bescheid erlassende Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung hierfür nicht mehr zuständig gewesen wäre.

Mit Einbringung der Säumnisbeschwerde am 05.12.2018 habe für das VA neuerlich eine Entscheidungsfrist zu laufen begonnen. Diese Frist betrage höchstens drei Monate (§ 16 VwGVG) und habe somit Anfang März 2019 geendet.Mit Einbringung der Säumnisbeschwerde am 05.12.2018 habe für das VA neuerlich eine Entscheidungsfrist zu laufen begonnen. Diese Frist betrage höchstens drei Monate (Paragraph 16, VwGVG) und habe somit Anfang März 2019 geendet.

Auch zu diesem Zeitpunkt habe die belangte Behörde ihre Entscheidung in keiner Form nachgeholt.

Das VA habe nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist die Akten nicht dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übermittelt, sondern habe außerhalb der dreimonatigen Nachfrist am 26.03.2019 einen Bescheid erlassen.

Nach Ablauf der dreimonatigen Frist zur Nachholung der Entscheidung gehe die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung verloren.

Bereits aus diesem Grund erweise sich der angefochtene Bescheid des VA mangels Zuständigkeit und Entscheidungskompetenz der belangten Behörde als rechtswidrig und sei aufzuheben.

Überdies habe das VA die rechtsirrige Ansicht vertreten, dass eine Berichtigung der Grenze zwischen den bezeichneten Grundstücken deshalb nicht möglich wäre, weil es sich bei der zu berichtigenden Grenze nicht nur um eine Grundstücksgrenze handle, sondern auch um eine politische Grenze und die Zustimmung diverser Organe nicht gegeben wäre. Eine Mappenberichtigung könne deshalb nicht erfolgen. Wie die belangte Behörde richtig ausführe, handle es sich bei der zu berichtigenden Grundstücksgrenze gleichzeitig um eine politische Grenze. Diese sei Grenze zwischen Bezirks-, Orts- und Katastralgemeinden. Daraus folge, dass diese politische Grenze in diesem Bereich definiert sei als die Grundstücksgrenze zwischen den bezeichneten Grundstücken. Stelle sich in einem zivilgerichtlichen Verfahren, wie im gegenständlichen Fall, heraus, dass die Grenze zwischen den Grundstücken auf dem Papier falsch dargestellt sei, so habe dies freilich auch Auswirkungen auf die, bloß auf die gewöhnlichen Grundstücksgrenzen abstellenden, politischen Grenzen.

Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Grundsteuerkataster für die Richtigkeit der gewöhnlichen Grundstücksgrenzen nicht verbindlich wäre, aber in ihm verzeichnete politische Grenzen dem gegenüber örtlich rechtlich vollkommen verbindlich sein sollten.

Eine Berichtigung der Grundstücksgrenzen zwischen den Grundstücken im Sinne des rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteiles sei möglich und wäre vom VA durchzuführen.

Überdies erweise sich die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers als rechtlich verfehlt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, der durch die falsche Darstellung der Papiergrenzen beschwert sei, keinen Anspruch oder keine Antragslegitimation auf Berichtigung der Katastralmappe haben solle.

Die Beschwerde unter Anschluss des Aktes des VA langte am 14.05.2019 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß § 52 Z 5 und 6 VermG des Beschwerdeführers langte am 15.05.2018 beim VA ein.Der Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters gemäß Paragraph 52, Ziffer 5 und 6 VermG des Beschwerdeführers langte am 15.05.2018 beim VA ein.

Am 05.12.2018 langte beim VA eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers, gestützt auf § 8 VwGVG ein.Am 05.12.2018 langte beim VA eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers, gestützt auf Paragraph 8, VwGVG ein.

Am 26.03.2019, zugestellt an den Vertreter des Beschwerdeführers am 28.03.2019, erließ das VA den gegenständlich angefochtenen Bescheid.

Fristgerecht langte beim VA die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 23.04.2019 ein.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem dem BVwG übermittelten Akt des VA, dessen inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 3 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.

Zu A)

Die §§ 8, 16 und 27 VwGVG in der relevanten Fassung lauten:Die Paragraphen 8, 16 und 27 VwGVG in der relevanten Fassung lauten:

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16, (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Der § 52 Z 5 und 6 VermG in der relevanten Fassung lautet:Der Paragraph 52, Ziffer 5 und 6 VermG in der relevanten Fassung lautet:

§ 52. Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:Paragraph 52, Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:

[...]

5. Ergibt sich, daß die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.

6. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß § 850 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.6. Wird vom zuständigen Gericht auf Grund eines Verfahrens zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung gemäß Paragraph 850, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein Plan übermittelt, so ist die Berichtigung des Grundsteuerkatasters von Amts wegen vorzunehmen.

[...]

Der § 13 Abs. 1 AVG in der relevanten Fassung lautet:Der Paragraph 13, Absatz eins, AVG in der relevanten Fassung lautet:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Der verfahrenseinleitende Antrag langte am 15.05.2018 beim VA ein.

Zum Zeitpunkte des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim VA war die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 AVG bereits verstrichen.Zum Zeitpunkte des Einlangens der Säumnisbeschwerde beim VA war die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG bereits verstrichen.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher infolge Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist der belangten Behörde im Sinne des § 8 VwGVG als zulässig.Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher infolge Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 8, VwGVG als zulässig.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des VA am 26.03.2019 war die dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG bereits abgelaufen.Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des VA am 26.03.2019 war die dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheides gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG bereits abgelaufen.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Zuständigkeit des VA zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mit Ablauf der Nachfrist des § 16 VwGVG untergegangen ist.In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Zuständigkeit des VA zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mit Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, VwGVG untergegangen ist.

Der angefochtene Bescheid des VA vom 26.03.2019, GFN: 896/2018/72 wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der angefochtene Bescheid des VA vom 26.03.2019, GFN: 896/2018/72 wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich ist vom BVwG über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2018 abzusprechen.

Zu A II)Zu A römisch zwei)

Die Notwendigkeit einer Mappenberichtigung kann nicht nur anlässlich einer Amtshandlung des VA auftreten, sondern auch durch Parteien, etwa unter gleichzeitiger Vorlage eines diesbezüglichen Planes, aufgezeigt werden (vgl. EB 238 BlgNR 13. GP; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht 3. überarbeitete Auflage Rz 27 zu § 52).Die Notwendigkeit einer Mappenberichtigung kann nicht nur anlässlich einer Amtshandlung des VA auftreten, sondern auch durch Parteien, etwa unter gleichzeitiger Vorlage eines diesbezüglichen Planes, aufgezeigt werden vergleiche EB 238 BlgNR 13. GP; Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht 3. überarbeitete Auflage Rz 27 zu Paragraph 52,).

Für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung ist der Rechtsweg unzulässig. Für ein solches Begehren kommt als einzige Rechtsgrundlage § 52 Z 5 VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt (OGH vom 26.04.2007, 2Ob 67/07b).Für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung ist der Rechtsweg unzulässig. Für ein solches Begehren kommt als einzige Rechtsgrundlage Paragraph 52, Ziffer 5, VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt (OGH vom 26.04.2007, 2Ob 67/07b).

Beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe gemäß § 52 Z 5 VermG handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH vom 17.11.1994, 93/06/0089; VwGH 27.06.1989, 89/04/0043). Für die Einleitung eines Verfahrens zur Mappenberichtigung auf Parteiantrag gibt es keine normativen Grundlagen (VwGH vom 25.03.1999, 97/06/0203; Twaroch, Rz 28 und 29 zu § 52).Beim Verfahren zur Berichtigung der Katastralmappe gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, VermG handelt es sich um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren, in Ansehung dessen Grundstückseigentümern eine Antragslegitimation nicht zukommt (VwGH vom 17.11.1994, 93/06/0089; VwGH 27.06.1989, 89/04/0043). Für die Einleitung eines Verfahrens zur Mappenberichtigung auf Parteiantrag gibt es keine normativen Grundlagen (VwGH vom 25.03.1999, 97/06/0203; Twaroch, Rz 28 und 29 zu Paragraph 52,).

Bei amtswegigen Verfahren steht keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Einleitung oder Erledigung zu. Die Partei kann nach § 13 Abs. 1 AVG lediglich durch ein formloses Schreiben (Anzeige) der Behörde zur Kenntnis bringen, dass nach Meinung der Partei die Voraussetzungen für ein derartiges Verfahren gegeben sind.Bei amtswegigen Verfahren steht keiner Partei ein Rechtsanspruch auf Einleitung oder Erledigung zu. Die Partei kann nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG lediglich durch ein formloses Schreiben (Anzeige) der Behörde zur Kenntnis bringen, dass nach Meinung der Partei die Voraussetzungen für ein derartiges Verfahren gegeben sind.

Aus der Formulierung des § 52 Z 5 VermG ergibt sich jedoch, dass die Berichtigung der Katastralmappe zwingend durch die Vermessungsbehörde vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 5 VermG und § 52 Z 5 VermG vorliegen.Aus der Formulierung des Paragraph 52, Ziffer 5, VermG ergibt sich jedoch, dass die Berichtigung der Katastralmappe zwingend durch die Vermessungsbehörde vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 5, VermG und Paragraph 52, Ziffer 5, VermG vorliegen.

Anträge im Sinne des § 13 AVG sind insbesondere von jenen Anbringen abzugrenzen, welche die Behörde lediglich dazu veranlassen sollen, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten, in dem nach den dafür maßgeblichen Verwaltungsvorschriften niemandem ein Antragsrecht zukommt. Selbst wenn die Behörde aufgrund eines solchen Anbringens eine objektive Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens trifft, kann deren Verletzung lediglich disziplinar- und amtshaftungsrechtliche Konsequenzen auslösen bzw. zu einer Anzeige wegen Amtsmissbrauch führen.Anträge im Sinne des Paragraph 13, AVG sind insbesondere von jenen Anbringen abzugrenzen, welche die Behörde lediglich dazu veranlassen sollen, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten, in dem nach den dafür maßgeblichen Verwaltungsvorschriften niemandem ein Antragsrecht zukommt. Selbst wenn die Behörde aufgrund eines solchen Anbringens eine objektive Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens trifft, kann deren Verletzung lediglich disziplinar- und amtshaftungsrechtliche Konsequenzen auslösen bzw. zu einer Anzeige wegen Amtsmissbrauch führen.

Die vorgenannten Ausführungen hinsichtlich der Antragslegitimation beziehen sich auch auf die Bestimmung des § 52 Z 6 VermG.Die vorgenannten Ausführungen hinsichtlich der Antragslegitimation beziehen sich auch auf die Bestimmung des Paragraph 52, Ziffer 6, VermG.

Da einem Grundeigentümer kein Antragsrecht zur Berichtigung der Katastralmappe im Grundsteuerkataster gemäß § 52 Z 5 und 6 VermG zukommt, war der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2018 mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.Da einem Grundeigentümer kein Antragsrecht zur Berichtigung der Katastralmappe im Grundsteuerkataster gemäß Paragraph 52, Ziffer 5 und 6 VermG zukommt, war der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2018 mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.

Obwohl dem BVwG eine inhaltliche Entscheidungskompetenz in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht zukommt, kann das Gericht die Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollziehen, dass eine Berichtigung der Katastralmappe gemäß § 52 Z 5 und 6 VermG nicht zulässig sein solle, obwohl ein rechtskräftiges Urteil des LG Klagenfurt im Sinne des § 52 Z 6 VermG existiert.Obwohl dem BVwG eine inhaltliche Entscheidungskompetenz in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht zukommt, kann das Gericht die Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollziehen, dass eine Berichtigung der Katastralmappe gemäß Paragraph 52, Ziffer 5 und 6 VermG nicht zulässig sein solle, obwohl ein rechtskräftiges Urteil des LG Klagenfurt im Sinne des Paragraph 52, Ziffer 6, VermG existiert.

Die Bestimmungen des § 52 Z 5 und 6 VermG differenzieren nicht zwischen dem Grenzverlauf eines Grundstückes und dem Grenzverlauf von politischen Grenzen bzw. Katastralgemeindegrenzen.Die Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 5 und 6 VermG differenzieren nicht zwischen dem Grenzverlauf eines Grundstückes und dem Grenzverlauf von politischen Grenzen bzw. Katastralgemeindegrenzen.

Nach Ansicht des Gerichtes hat die Vermessungsbehörde bei Vorliegen des § 52 Z 5 und 6 VermG den Grundsteuerkataster zu berichtigen, unabhängig davon, welche Art von Grenzen von einer solchen Berichtigung betroffen sind.Nach Ansicht des Gerichtes hat die Vermessungsbehörde bei Vorliegen des Paragraph 52, Ziffer 5 und 6 VermG den Grundsteuerkataster zu berichtigen, unabhängig davon, welche Art von Grenzen von einer solchen Berichtigung betroffen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Antragslegimitation, Antragsrecht, Behebung der
Entscheidung, Berichtigung, Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Grenzverlauf,
Kassation, Rechtsanspruch, Rechtsgrundlage, Rechtskraft der
Entscheidung, Säumnisbeschwerde, unzuständige Behörde,
Unzuständigkeit, Vermessung, Zurückweisung, Zuständigkeit,
Zuständigkeitsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W138.2218814.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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