Entscheidungsdatum
28.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W138 2213824-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der Hildegard P XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg, Obere Donaustraße 55, 1020 Wien vom 08.11.2018, Geschäftsfallnummer (GFN) 266/2018/11 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der Hildegard P römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg, Obere Donaustraße 55, 1020 Wien vom 08.11.2018, Geschäftsfallnummer (GFN) 266/2018/11 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde der Hildegard P XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 08.11.2018, GFN 266/2018/11 wird stattgegeben.Der Beschwerde der Hildegard P römisch 40 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 08.11.2018, GFN 266/2018/11 wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 08.11.2018 GFN 266/2018/11 wurde auf Antrag von XXXX G XXXX und XXXX M XXXX vom 16.02.2018 das Grundstück 210, KG XXXX gem. § 17 Z 1 iVm § 18 VermG vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 08.10.2018 mit der GZ 27023 des Planverfassers DI Stefan W XXXX , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 08.11.2018 GFN 266/2018/11 wurde auf Antrag von römisch 40 G römisch 40 und römisch 40 M römisch 40 vom 16.02.2018 das Grundstück 210, KG römisch 40 gem. Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, VermG vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 08.10.2018 mit der GZ 27023 des Planverfassers DI Stefan W römisch 40 , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.12.2018. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der an der Grundstücksgrenze befindliche Zaun in ihrem Eigentum stehe. Sie habe den Zaun vom Vorbesitzer des Grundstückes 210, KG XXXX rechtmäßig und entgeltlich erworben.Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.12.2018. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der an der Grundstücksgrenze befindliche Zaun in ihrem Eigentum stehe. Sie habe den Zaun vom Vorbesitzer des Grundstückes 210, KG römisch 40 rechtmäßig und entgeltlich erworben.
Mit Stellungnahme vom 10.05.2019 führte die Beschwerdeführerin noch einmal aus, dass sie den Grenzzaun vom vorherigen Eigentümer des Grundstücks 210, KG XXXX entgeltlich erworben habe.Mit Stellungnahme vom 10.05.2019 führte die Beschwerdeführerin noch einmal aus, dass sie den Grenzzaun vom vorherigen Eigentümer des Grundstücks 210, KG römisch 40 entgeltlich erworben habe.
Am 22.05.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Die wesentlichen Passagen lauten wie folgt:
"[...]
Zeuge: DI Klaus XXXX , ich wohne in XXXX , ich bin amZeuge: DI Klaus römisch 40 , ich wohne in römisch 40 , ich bin am
XXXX , fremd, wahrheitsbelehrt.römisch 40 , fremd, wahrheitsbelehrt.
R: Wie ist die Verhandlung vom 04.10.2018 Ihrer Erinnerung nach abgelaufen?
Z: In Vorbereitung der Verhandlung habe ich mich mit den Umwandlungsplan des DI Stefan
XXXX auseinandergesetzt und wurden die relevanten Grenzpunkte auf deren Korrektheitrömisch 40 auseinandergesetzt und wurden die relevanten Grenzpunkte auf deren Korrektheit
überprüft. Danach habe ich die Verhandlung ausgeschrieben. Bereits während der
Vorbereitung der Verhandlung ist mir aufgefallen, dass der Grenzpunkt 4103 in der Natur nicht dort liegt, wie im Plan dargestellt. Diesbezüglich habe ich in der Grenzverhandlungsskizze eine Detaildarstellung angefertigt, aus welcher der Grenzpunkt ersichtlich ist und wurde dieser mit einem Eisenrohr gekennzeichnet. Dieser Grenzpunkt 4103 wurde, wie in der Niederschrift angegeben, von allen anwesenden Parteien als korrekt akzeptiert.
Das Gelände des Grundstückes ist sehr steil und konnte die BF den weiteren relevanten Grenzpunkt 4084, bei welchem es sich um eine Zaunsäule handelt, nicht mit mir begehen. Grund dafür war, dass die BF gesundheitlich angeschlagen ist. Der BF war der Grenzpunkt 4084 jedoch der Lage nach bekannt und hat sie auch dessen Korrektheit bestätigt. Die BF hat mehrmals angegeben, dass sie genau weiß, wie die Grenze verläuft.
R: Wie ist es konkret zur Abgabe der Zustimmungserklärung durch die BF in der mündlichen
Verhandlung gekommen, nachdem diese die Unterschrift beim IKV nicht leistete und dem VA auch schriftlich mitteilte, eine Zustimmung nicht zu erteilen?
Z: Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat die BF mehrmals bestätigt, die Grenze zu kennen. Der BF ging es jedoch meines Erachtens um die im Bereich des Grenzpunktes 4103 gelegene Grenzmauer. Die BF gab an, dass sie diese Grenzmauer dem Voreigentümer des Grundstückes 210 abgelöst habe und diese für die Stützung des Grundstückes benötigen würde. Die sich im Bereich der Grenze zwischen dem Grundstück der BF und dem Grundstück 210 befindliche Grenzmauer, welche meines Erachtens bereits vor Jahrzehnten errichtet wurde, war immer wieder ein Thema, auch während der Verhandlung. Die BF hat immer wieder auf Geschäftsfälle des Vermessungsamtes verwiesen. Ich habe versucht, der BF zu erklären, dass diese Geschäftsfälle mit der gegenständlichen Grenze nichts zu tun haben und es keinerlei Unterlagen im VA gibt, welche einen abweichenden Grenzverlauf aufzeigen würden. Ich habe das auch bei der Gemeinde erhoben und konnte auch dort keine Unterlagen finden.
R: Wie konnten Sie durch den Verlauf der Verhandlung davon ausgehen, dass die BF den
Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt hat und ihre Erklärung nicht von Bedingungen abhängig machte.
Z: Es hat noch während der Verhandlung Gespräche mit der Miteigentümerin des
Grundstückes 210 gegeben. Thema war, dass die Grenzmauer im gemeinsamen Eigentum der Nachbarn stehen solle. Diese Gespräche sind gescheitert. Die BF hat auch erklärt, dem
Grenzverlauf nur zustimmen zu wollen, wenn es eine Einigung bezüglich der Grenzmauer gibt.
R: Können Sie die Schilderung durch den Z bestätigen, oder haben Sie etwas zu ergänzen?
wVP6: Grundsätzlich kann ich die Angaben des Zeugen bestätigen. Gespräche mit der BF sind
gescheitert. Bereits während der laufenden Verhandlung war immer wieder Thema ob es eine Einigung bezüglich der Grenzmauer geben kann. Ich hatte den Eindruck, dass die Einigung über die Grenzmauer nicht die einzige Bedingung der BF gewesen ist. Diese hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, auch mit Grenzpunkten nicht einverstanden zu sein.
Georg T XXXX : Bei der Verhandlung durch das VA war ich nicht zugegen. Auch meine ElternGeorg T römisch 40 : Bei der Verhandlung durch das VA war ich nicht zugegen. Auch meine Eltern
waren nicht dort. Bei der Verhandlung durch den Ingenieurkonsulent war ich zugegen und hat die BF immer wieder widersprüchlich Angaben bezüglich der Grundstücksgröße gemacht.
(wVP4): Ich war bei der Verhandlung durch den IKV zugegen und hatte den Eindruck, dass die
BF verwirrt war, widersprüchliche Erklärungen abgab und mit keinem Vorschlag
einverstanden war.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Da im Verfahren zur Umwandlung gemäß § 17 Z 1 VermG auf Antrag von XXXX G XXXX und XXXX M XXXX vom 16.02.2018, die schriftliche Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin zum Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 210, EZ XXXX und 209, EZ XXXX , beide KG XXXX , nicht erlangt werden konnte, wurde vom VA ein Ermittlungsverfahren gemäß § 18a Abs 1 VermG durchgeführt.Da im Verfahren zur Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG auf Antrag von römisch 40 G römisch 40 und römisch 40 M römisch 40 vom 16.02.2018, die schriftliche Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin zum Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 210, EZ römisch 40 und 209, EZ römisch 40 , beide KG römisch 40 , nicht erlangt werden konnte, wurde vom VA ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, VermG durchgeführt.
Bereits vor Durchführung der Grenzverhandlung durch das VA teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2018 mit, dass diese eine Zustimmung verweigern würde.
Auch in der Grenzverhandlung vom 04.10.2018 verweigerte die Beschwerdeführerin ihre Unterschrift. Die Beschwerdeführerin gab an, zum Grenzverlauf nur unter der Bedingung zuzustimmen, dass Frau G XXXX und Herr M XXXX ihr die Hälfte des Zaunsockels überlassen würden, da sie im Jahr 1974, dem Voreigentümer des Grundstücks 210, KG XXXX , den Zaun abgekauft habe.Auch in der Grenzverhandlung vom 04.10.2018 verweigerte die Beschwerdeführerin ihre Unterschrift. Die Beschwerdeführerin gab an, zum Grenzverlauf nur unter der Bedingung zuzustimmen, dass Frau G römisch 40 und Herr M römisch 40 ihr die Hälfte des Zaunsockels überlassen würden, da sie im Jahr 1974, dem Voreigentümer des Grundstücks 210, KG römisch 40 , den Zaun abgekauft habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des VA wurde dem Antrag stattgegeben und die Umwandlung verfügt. Das VA ging vom Vorliegen zweifelfreier Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführerin aus und erließ keinen Gerichtsverweisbescheid.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches, der digitalen Katastralmappe und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2019.
Sowohl der als Zeuge einvernommene Leiter des Vermessungsamtes Korneuburg, DI Klaus P XXXX , als auch XXXX G XXXX gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2019 übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin in der Grenzverhandlung immer wieder angegeben hat, dass sie dem Grenzverlauf nur zustimmen will, wenn es eine Einigung bezüglich der Grenzmauer gibt. Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die Zustimmung zu dem relevanten Grenzverlauf von einer nicht eingetretenen Bedingung abhängig gemacht hat. Es kann sohin nicht von einer zweifelfreien Zustimmung zum Grenzverlauf durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden.Sowohl der als Zeuge einvernommene Leiter des Vermessungsamtes Korneuburg, DI Klaus P römisch 40 , als auch römisch 40 G römisch 40 gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2019 übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin in der Grenzverhandlung immer wieder angegeben hat, dass sie dem Grenzverlauf nur zustimmen will, wenn es eine Einigung bezüglich der Grenzmauer gibt. Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die Zustimmung zu dem relevanten Grenzverlauf von einer nicht eingetretenen Bedingung abhängig gemacht hat. Es kann sohin nicht von einer zweifelfreien Zustimmung zum Grenzverlauf durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs 4 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.
3.1.1. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF vor BGBl I 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:3.1.1. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt in der Fassung vor BGBl römisch eins 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:
§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgtParagraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,1. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
[...]
§ 18a. (1) Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.Paragraph 18 a, (1) Sind bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden.
(3) Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.
(4) Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.(4) Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.
(5) Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.(5) Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Absatz 2, nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.
§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.Paragraph 25, (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Absatz 2, einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den Paragraphen 850, ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (Paragraph 851, Absatz 2, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Absatz 2, nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Zu A)
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 08.11.2018, GFN 266/2018/11 wurde das Grundstücke 210, KG XXXX , auf Basis des Planes GZ 27023 des DI Stefan XXXX , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Diese Umwandlung ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde noch nicht rechtskräftig.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Korneuburg vom 08.11.2018, GFN 266/2018/11 wurde das Grundstücke 210, KG römisch 40 , auf Basis des Planes GZ 27023 des DI Stefan römisch 40 , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Diese Umwandlung ist aufgrund der gegenständlichen Beschwerde noch nicht rechtskräftig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung ist gem. § 17 Z 1 iVm § 18a VermG insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzt das Grundstück 209, KG XXXX der Beschwerdeführerin an das umzuwandelnde Grundstück an, sodass eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin für die Umwandlung nötig ist.Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung ist gem. Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18 a, VermG insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzt das Grundstück 209, KG römisch 40 der Beschwerdeführerin an das umzuwandelnde Grundstück an, sodass eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin für die Umwandlung nötig ist.
Anmerkung 5 zu § 17 VermG in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3. Auflage verweist zutreffender Weise betreff näherer Ausführungen zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des § 43 Abs. 6 VermG.Anmerkung 5 zu Paragraph 17, VermG in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 3. Auflage verweist zutreffender Weise betreff näherer Ausführungen zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des Paragraph 43, Absatz 6, VermG.
Dort wird in Anmerkung 25 zu § 43 VermG festgehalten: "Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Fall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde."Dort wird in Anmerkung 25 zu Paragraph 43, VermG festgehalten: "Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Fall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde."
Die Beschwerdeführerin hat vor, aber auch in der Grenzverhandlung wiederholt erklärt ihre Zustimmungserklärung nur unter der Bedingung abzugeben, dass es eine Einigung über die Grenzmauer gebe, bzw. ihr die Hälfte des Zaunsockels von den Eigentümern des Grundstückes 210, KG XXXX überlassen werde. Die Eigentümer des Grundstücks 210, KG XXXX , stimmten dieser Bedingung nicht zu. Eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin konnte daher nicht zweifelsfrei erlangt werden. Das VA hat daher fälschlicherweise festgestellt, dass alle Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf vorliegen.Die Beschwerdeführerin hat vor, aber auch in der Grenzverhandlung wiederholt erklärt ihre Zustimmungserklärung nur unter der Bedingung abzugeben, dass es eine Einigung über die Grenzmauer gebe, bzw. ihr die Hälfte des Zaunsockels von den Eigentümern des Grundstückes 210, KG römisch 40 überlassen werde. Die Eigentümer des Grundstücks 210, KG römisch 40 , stimmten dieser Bedingung nicht zu. Eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin konnte daher nicht zweifelsfrei erlangt werden. Das VA hat daher fälschlicherweise festgestellt, dass alle Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf vorliegen.
Mangels rechtskonformer Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin hätte das VA das Verfahren gem. § 18a VermG weiterzuführen gehabt. Falls keine Eignung über den Grenzverlauf zwischen den Eigentümern erzielt werden kann, wäre nach § 25 Abs 2 ff VermG vorzugehen gewesen.Mangels rechtskonformer Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin hätte das VA das Verfahren gem. Paragraph 18 a, VermG weiterzuführen gehabt. Falls keine Eignung über den Grenzverlauf zwischen den Eigentümern erzielt werden kann, wäre nach Paragraph 25, Absatz 2, ff VermG vorzugehen gewesen.
Da die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei vorlag, konnte das Grundstück 210, KG XXXX , nicht in den Grenzkataster umgewandelt werden.Da die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei vorlag, konnte das Grundstück 210, KG römisch 40 , nicht in den Grenzkataster umgewandelt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gemäß § 25 Abs. 2 VermG beruht zudem im Wesentlichen auf nicht revisiblen Tatsachenfragen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG beruht zudem im Wesentlichen auf nicht revisiblen Tatsachenfragen.
Schlagworte
Bedingung, Grenzkataster, Grenzverhandlung, Grenzverlauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W138.2213824.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019