Entscheidungsdatum
28.05.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W120 2131225-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 25. Mai 2016, GZ 0001713085, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 25. Mai 2016, GZ 0001713085, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 22. März 2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
* die Kopie eines Reisepasses sowie
* eine Meldebestätigung.
2. Mit Schreiben vom 7. April 2016 übermittelte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Antrag auf Befreiung - Nachreichung von Unterlagen" folgendes Schreiben:
"[...] Danke für Ihren Antrag vom 08.03.2016 auf
Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Einkommen vorlegen (zB. Lohn, Mindestsicherung etc.)
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.
[...]
Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie bitte direkt in unserer Abteilung ‚Befreiung' unter der Telefonnummer [...] an."
3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 16. Juni 2016 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass er in seiner neu angemieteten Wohnung noch nie ORF-Programme angeschaut habe und nicht in der Lage sei, die Rundfunkgebühren zu begleichen.
6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
3.1.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr 159/1999, lautet idF BGBl I Nr 70/2013 auszugsweise:3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013, auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
[...]"
Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl I Nr 70/2016 lautet auszugsweise:Das Rundfunkgebührengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016, lautet auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.
[...]"
3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lauten auszugsweise:3.1.3. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
§ 47 Fernmeldegebührenordnung idF BGBl I Nr 70/2016 lautet:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016, lautet:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt."
3.1.4. Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 111/2010, lautet auszugsweise:3.1.4. Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, lautet auszugsweise:
"Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
[...]"
3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdever-fahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; konkret zum FeZG: VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdever-fahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; konkret zum FeZG: VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 FeZG geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 4, FeZG geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064).
3.3. Von dem Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 FeZG geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schriftsatz vom 7. April 2016 wurde der Beschwerdeführer deshalb unter anderem aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen bzw. sämtliche weitere Bezüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Da von dem Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung kein derartiger Nachweis erbracht wurde, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.3.3. Von dem Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 4, FeZG geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schriftsatz vom 7. April 2016 wurde der Beschwerdeführer deshalb unter anderem aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen bzw. sämtliche weitere Bezüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Da von dem Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung kein derartiger Nachweis erbracht wurde, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde erschöpft sich darin auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Rundfunkgebühren zu begleichen und noch nie ORF-Programme angeschaut habe.
Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, dass er anspruchsbegründende Unterlagen bzw. Unterlagen zum Nachweis sämtlicher weiterer Bezüge innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen vorgelegt bzw. mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen zu haben.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht in der Lage sei, die Rundfunkgebühren zu entrichten, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ua den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt und eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führt.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht in der Lage sei, die Rundfunkgebühren zu entrichten, ist er darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ua den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung voraussetzt und eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führt.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er schaue keine ORF-Programme (vgl. die Begründung zum Initiativantrag 1759/A BlgNR XXVII. GP, 2; arg. "eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betreibt oder betriebsbereit hält").An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er schaue keine ORF-Programme vergleiche die Begründung zum Initiativantrag 1759/A BlgNR römisch 27 . GP, 2; arg. "eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RGG betreibt oder betriebsbereit hält").
Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes bzw. eines Zuschussgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. in § 3 Abs 2 FeZG genannten Leistungen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachwies.Es ist also unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes bzw. eines Zuschussgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. in Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Leistungen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nicht nachwies.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.
Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag nicht. Wie dargestellt, wird dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall -angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall -angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht:
Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
angemessene Frist, Einkommensnachweis, Fernsprechentgeltzuschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W120.2131225.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019