Entscheidungsdatum
28.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2139349-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 05.08.2016, mit welcher dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 08.08.2016 zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 04.10.2016, eingebracht per Fax am 04.10.2016, erhob der Beschwerdeführer im vollen Umfang Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zugestellt am 30.09.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zugestellt am 30.09.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
6. Mit Schriftsatz vom 28.10.2016 wurde Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
7. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Bezug habenden Gerichts- und Verwaltungsakten am 08.11.2016 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134/2017 und G 207/2017, wurden Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betrifft die die Wortfolgen "2, 4 und" im 1. Satz sowie den 2. Satz: "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Weiters sprach der VfGH aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind ("rückwirkende" Aufhebung). Die Kundmachung im BGBl erfolgte am 16.10.2017 (BGBl. I Nr. 140/2017).Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, G 134 aus 2017, und G 207 aus 2017,, wurden Teile des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betrifft die die Wortfolgen "2, 4 und" im 1. Satz sowie den 2. Satz: "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Weiters sprach der VfGH aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind ("rückwirkende" Aufhebung). Die Kundmachung im BGBl erfolgte am 16.10.2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2017,).
Als Konsequenz dieses Erkenntnisses des VfGH fiel im gegenständlichen Fall der Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung, nämlich die Versäumung der Beschwerdefrist, (nachträglich und rückwirkend) weg. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX wurde daher nach nunmehriger Prüfung rechtzeitig innerhalb der noch offenen Beschwerdefrist eingebracht.Als Konsequenz dieses Erkenntnisses des VfGH fiel im gegenständlichen Fall der Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung, nämlich die Versäumung der Beschwerdefrist, (nachträglich und rückwirkend) weg. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde daher nach nunmehriger Prüfung rechtzeitig innerhalb der noch offenen Beschwerdefrist eingebracht.
Da also keine Versäumung der Rechtsmittelfrist vorliegt, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis ins Leere gehen, und fehlt es demnach dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, an der notwendigen Grundlage. Der gegenständliche Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.Da also keine Versäumung der Rechtsmittelfrist vorliegt, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis ins Leere gehen, und fehlt es demnach dem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, an der notwendigen Grundlage. Der gegenständliche Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.
Das Verfahren bezüglich der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, wird beim Bundesverwaltungsgericht zu Zl. XXXX behandelt.Das Verfahren bezüglich der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wird beim Bundesverwaltungsgericht zu Zl. römisch 40 behandelt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Aufhebung, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I405.2139349.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019