Entscheidungsdatum
29.05.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
I413 2217737-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 ,
2. XXXX und 3. XXXX, alle vertreten durch Offer & Partner AG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX zu Recht erkannt:2. römisch 40 und 3. römisch 40 , alle vertreten durch Offer & Partner AG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit ERV-Mahnklage vom 07.12.2016 machte Nadine XXXX als Klägerin gegen die Beklagten 1. XXXX, 2. XXXX und 3. XXXX (im Folgenden als "Beschwerdeführer" bezeichnet)1. Mit ERV-Mahnklage vom 07.12.2016 machte Nadine römisch 40 als Klägerin gegen die Beklagten 1. römisch 40 , 2. römisch 40 und 3. römisch 40 (im Folgenden als "Beschwerdeführer" bezeichnet)
Schadenersatz-/Gewährleistungsansprüche aus einem Bestandverhältnis geltend.
2. Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 02.02.2017 die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, f und Z 3 ZPO bewilligt.2. Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 02.02.2017 die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f und Ziffer 3, ZPO bewilligt.
3. In weiterer Folge wurde in diesem Verfahren ein Sachverständigengutachten aufgenommen. Mit Beschluss vom 19.04.2018, 11 C 598/16g, bestimmte das Bezirksgericht XXXX die Gebühren des Sachverständigen Ing. Günther XXXX mit € 2.473,-- (Beschlusspunkt 1) und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, den Betrag von €3. In weiterer Folge wurde in diesem Verfahren ein Sachverständigengutachten aufgenommen. Mit Beschluss vom 19.04.2018, 11 C 598/16g, bestimmte das Bezirksgericht römisch 40 die Gebühren des Sachverständigen Ing. Günther römisch 40 mit € 2.473,-- (Beschlusspunkt 1) und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, den Betrag von €
2.473,-- an den Sachverständigen Ing. Günther XXXX auf dessen Konto IBAN: AT67 2050 3033 0005 5047 aus dem Amtsverlag zu überweisen (Beschlusspunkt 2). Gemäß Beschlusspunkt 3 haften für die Gebühren alle Parteien dem Grunde nach.2.473,-- an den Sachverständigen Ing. Günther römisch 40 auf dessen Konto IBAN: AT67 2050 3033 0005 5047 aus dem Amtsverlag zu überweisen (Beschlusspunkt 2). Gemäß Beschlusspunkt 3 haften für die Gebühren alle Parteien dem Grunde nach.
4. Am 20.06.2018 führte das Bezirksgericht XXXX eine mündliche Streitverhandlung durch, in der die Parteien eine außergerichtliche Einigung vereinbarten, weshalb der Klagsvertreter die Klage zurückzog und der Beklagtenvertreter auf die Verzeichnung von Kosten ausdrücklich verzichtete. Zugleich wurde festgehalten, dass die außergerichtliche Einigung auch eine Generalbereinigung umfasst, sodass wechselseitig keine weiteren Ansprüche unter den Parteien aus dem Mietverhältnis nähergestellt werden können. Hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen für die Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung bestimmte das Bezirksgericht XXXX dessen Kosten mit € 400,-- zuzüglich Umsatzsteuer, somit insgesamt mit € 480,--. Diese Kosten wurden im Einvernehmen mit den Parteien und ihren Vertretern bestimmt und festgehalten, dass diese aus dem Amtsverlag zur Auszahlung gebracht werden.4. Am 20.06.2018 führte das Bezirksgericht römisch 40 eine mündliche Streitverhandlung durch, in der die Parteien eine außergerichtliche Einigung vereinbarten, weshalb der Klagsvertreter die Klage zurückzog und der Beklagtenvertreter auf die Verzeichnung von Kosten ausdrücklich verzichtete. Zugleich wurde festgehalten, dass die außergerichtliche Einigung auch eine Generalbereinigung umfasst, sodass wechselseitig keine weiteren Ansprüche unter den Parteien aus dem Mietverhältnis nähergestellt werden können. Hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen für die Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung bestimmte das Bezirksgericht römisch 40 dessen Kosten mit € 400,-- zuzüglich Umsatzsteuer, somit insgesamt mit € 480,--. Diese Kosten wurden im Einvernehmen mit den Parteien und ihren Vertretern bestimmt und festgehalten, dass diese aus dem Amtsverlag zur Auszahlung gebracht werden.
5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.02.2019 schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX den Beschwerdeführern die Sachverständigengebühren gemäß dem Beschluss in Höhe von € 2.473,-- sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 a Abs 1 GEG in Höhe von € 8,--, insgesamt sohin € 2.481,-- vor. Der Zahlungsauftrag erging ausdrücklich an alle im Zahlungsauftrag angeführten zahlungspflichtigen Personen. Betreffend den Gesamtbetrag wurde festgehalten, dass dieser nur einmal zu bezahlen (Haftung aller Personen zu ungeteilter Hand). Der Gesamtbetrag müsste binnen 14 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX IBAN:5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.02.2019 schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 den Beschwerdeführern die Sachverständigengebühren gemäß dem Beschluss in Höhe von € 2.473,-- sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, a Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,--, insgesamt sohin € 2.481,-- vor. Der Zahlungsauftrag erging ausdrücklich an alle im Zahlungsauftrag angeführten zahlungspflichtigen Personen. Betreffend den Gesamtbetrag wurde festgehalten, dass dieser nur einmal zu bezahlen (Haftung aller Personen zu ungeteilter Hand). Der Gesamtbetrag müsste binnen 14 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 IBAN:
XXXX, BIC: XXXX, Verwendungszweck: Gebühren/Kosten XXXX einlangen. Dieser Zahlungsauftrag wurde den Rechtsanwälten der Beschwerdeführer am 12.02.2019 zugestellt.römisch 40 , BIC: römisch 40 , Verwendungszweck: Gebühren/Kosten römisch 40 einlangen. Dieser Zahlungsauftrag wurde den Rechtsanwälten der Beschwerdeführer am 12.02.2019 zugestellt.
6. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben die durch die einschreitenden Rechtsanwälte vertretenen Beschwerdeführer Vorstellung vom 20.02.2019, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die klagende Partei Verfahrenshilfe genieße, dies auch für das gesamte Verfahren inklusive allfälliger Sachverständigengebühren die Einholung des Sachbefundes sei ausschließlich von der klagenden Partei beantragt worden. Das gegenständliche Verfahren sei nach Klagsrücknahme seitens der klagenden Partei beendet worden. Gemäß § 20 GGG iVm § 70 ZPO sei der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, welche die gebührenbefreite Person zu entrichten gehabt hätte, nur dann zu verpflichten, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites aufgelegt worden seien oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen habe. Im gegenständlichen Fall sei hiervon nicht die Rede. Deshalb könnten weder nach § 20 GGG noch gemäß § 70 ZPO die Sachverständigengebühren den Beschwerdeführern zur Zahlung vorgeschrieben werden.6. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben die durch die einschreitenden Rechtsanwälte vertretenen Beschwerdeführer Vorstellung vom 20.02.2019, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die klagende Partei Verfahrenshilfe genieße, dies auch für das gesamte Verfahren inklusive allfälliger Sachverständigengebühren die Einholung des Sachbefundes sei ausschließlich von der klagenden Partei beantragt worden. Das gegenständliche Verfahren sei nach Klagsrücknahme seitens der klagenden Partei beendet worden. Gemäß Paragraph 20, GGG in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO sei der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, welche die gebührenbefreite Person zu entrichten gehabt hätte, nur dann zu verpflichten, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites aufgelegt worden seien oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen habe. Im gegenständlichen Fall sei hiervon nicht die Rede. Deshalb könnten weder nach Paragraph 20, GGG noch gemäß Paragraph 70, ZPO die Sachverständigengebühren den Beschwerdeführern zur Zahlung vorgeschrieben werden.
7. Mit angefochtenen Bescheid vom XXXX, fällte die belangte Behörde nachfolgenden Bescheid:7. Mit angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , fällte die belangte Behörde nachfolgenden Bescheid:
"XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, alle XXXX als zahlungspflichtige Parteien sind schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX bestimmten Sachverständigenkosten in Höhe von € 2.473,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von € 8.-- auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX einzuzahlen.""XXXX, geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle römisch 40 als zahlungspflichtige Parteien sind schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 bestimmten Sachverständigenkosten in Höhe von € 2.473,-- und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von € 8.-- auf das Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 einzuzahlen."
8. Gegen diesen den Rechtsanwälten der betroffenen Parteien am 25.03.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 27.03.2019. In dieser Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei, weil die mit dem Bescheid erfolgte Kostenüberwälzung auf die Beschwerdeführer nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, weil in § 20 GGG iVm § 70 ZPO eindeutig und ausschließlich darauf abgestellt werde, dass die Kosten des Rechtsstreites entweder den Gegner der verfahrensbeholfenen Partei aufgelegt worden seien oder er sie in einem Vergleich übernommen habe. Im gegenständlichen Fall sei dies nicht gegeben. Außerdem normiere § 20 GGG, dass im Zweifel nur die Hälfte der Gebühr einzuheben sei, was im gegenständlichen Fall ebenfalls zutreffen würde. Die Beschwerdeführer beantragten daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben, eventualiter bei den Beschwerdeführen die vorgeschriebene Gebühr nur im Hälftebetrag gemäß § 20 GGG letzter Satz einheben.8. Gegen diesen den Rechtsanwälten der betroffenen Parteien am 25.03.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 27.03.2019. In dieser Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei, weil die mit dem Bescheid erfolgte Kostenüberwälzung auf die Beschwerdeführer nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, weil in Paragraph 20, GGG in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO eindeutig und ausschließlich darauf abgestellt werde, dass die Kosten des Rechtsstreites entweder den Gegner der verfahrensbeholfenen Partei aufgelegt worden seien oder er sie in einem Vergleich übernommen habe. Im gegenständlichen Fall sei dies nicht gegeben. Außerdem normiere Paragraph 20, GGG, dass im Zweifel nur die Hälfte der Gebühr einzuheben sei, was im gegenständlichen Fall ebenfalls zutreffen würde. Die Beschwerdeführer beantragten daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben, eventualiter bei den Beschwerdeführen die vorgeschriebene Gebühr nur im Hälftebetrag gemäß Paragraph 20, GGG letzter Satz einheben.
9. Mit Schriftsatz vom 10.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.04.2019, legt die belangte Behörde die Beschwerde vom 27.03.2019 unter Anschluss des Justizverwaltungsaktes XXXX zur Entscheidung vor.9. Mit Schriftsatz vom 10.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.04.2019, legt die belangte Behörde die Beschwerde vom 27.03.2019 unter Anschluss des Justizverwaltungsaktes römisch 40 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Mit Beschluss vom XXXX bestimmte das Bezirksgericht XXXX "(1) die Gebühren des Sachverständigen Ing. Günther XXXX, XXXX [...] laut der eine integrierende Bestandteil bildenden Gebührennote ON 17 nach dem GebAG 1975 idgF mit gerundet € 2.473,-- [...]", wies "(2) die Buchhaltungsagentur des Bundes [...] [an] den Betrag von € 2.473,-- (in Worten: Euro Zweitausendvierhundertdreiundsiebzig) an den Sachverständigen Ing. XXXX, auf dessen Konto IBAN: XXXX, aus dem Amtsverlag zu überweisen"; und sprach aus, dass "(3) für die Gebühren laut Punkt (1) [..] alle Parteien dem Grunde nach [haften]".Mit Beschluss vom römisch 40 bestimmte das Bezirksgericht römisch 40 "(1) die Gebühren des Sachverständigen Ing. Günther römisch 40 , römisch 40 [...] laut der eine integrierende Bestandteil bildenden Gebührennote ON 17 nach dem GebAG 1975 idgF mit gerundet € 2.473,-- [...]", wies "(2) die Buchhaltungsagentur des Bundes [...] [an] den Betrag von € 2.473,-- (in Worten: Euro Zweitausendvierhundertdreiundsiebzig) an den Sachverständigen Ing. römisch 40 , auf dessen Konto IBAN: römisch 40 , aus dem Amtsverlag zu überweisen"; und sprach aus, dass "(3) für die Gebühren laut Punkt (1) [..] alle Parteien dem Grunde nach [haften]".
Dieser Beschluss wurde von den Beschwerdeführern nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Zahlungsauftrag vom 07.02.2019 schrieb die belangte Behörde den Beschwerdeführern folgende Gebühren/Kosten, für die diese zahlungspflichtig sind vor: "Sachverständigengebühren Beschluss - Vorschreibung aufgrund Prüfung durch Revisor 2.473,00 EUR
Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR
offener Gesamtbetrag 2.481,00 EUR"
Dieser Zahlungsauftrag trat aufgrund fristgerechter Erhebung einer Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag außer Kraft.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in die behobene Beschwerde, in den angefochtenen Bescheid sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt.
Der in Punkt I dargestellte Verfahrensgang passierend auf den vorgelegten Verwaltungsakt und steht unzweifelhaft fest.Der in Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang passierend auf den vorgelegten Verwaltungsakt und steht unzweifelhaft fest.
Dass das Bezirksgericht XXXX die Sachverständigengebühr des Sachverständigen Günther XXXX mit € 2.473,68 bestimmt hatte und die Buchhaltungsagentur des Bundes zur Auszahlung aus dem Amtsverlag dieses Betrags angewiesen habe und auch ausgesprochen hatte, dass für die Gebühren laut Punkt 1 (die Sachverständigengebühren in Höhe von € 2.473,00) alle Parteien den Grunde nach haften, ergibt sich unmissverständlich und unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt einliegenden Beschluss vom XXXX. Dem Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass ein Rechtsmittel gegen den Beschluss erhoben wurde, weshalb von dessen Rechtskraft auszugehen ist.Dass das Bezirksgericht römisch 40 die Sachverständigengebühr des Sachverständigen Günther römisch 40 mit € 2.473,68 bestimmt hatte und die Buchhaltungsagentur des Bundes zur Auszahlung aus dem Amtsverlag dieses Betrags angewiesen habe und auch ausgesprochen hatte, dass für die Gebühren laut Punkt 1 (die Sachverständigengebühren in Höhe von € 2.473,00) alle Parteien den Grunde nach haften, ergibt sich unmissverständlich und unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt einliegenden Beschluss vom römisch 40 . Dem Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass ein Rechtsmittel gegen den Beschluss erhoben wurde, weshalb von dessen Rechtskraft auszugehen ist.
Aus dem Verwaltungsakt ist auch ersichtlich, dass die belangte Behörde nicht sämtliche in diesem Fall angelaufenen Sachverständigengebühren den Beschwerdeführern vorgeschrieben hat, weil die am 20.06.2018 festgestellten Sachverständigengebühren in Höhe von € 480,00 (inkl. Umsatzsteuer) nicht vorgeschrieben wurden. Es wurden lediglich die mit Beschluss vom 19.04.2018 bestimmten Sachverständigengebühren vorgeschrieben.
Dass der Zahlungsauftrag außer Kraft getreten ist, ist eine Folge des rechtzeitig erhobenen Rechtsbehelfs der Vorstellung.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 1 Z 5 GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die als Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu setzen sind, von Amtswegen einzubringen. Solche Kosten sind insbesondere gemäß § 1 Z 5 lit c GEG auch die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer.3.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die als Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu setzen sind, von Amtswegen einzubringen. Solche Kosten sind insbesondere gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, GEG auch die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer.
Wurden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht zugleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gleichzeitig ist den Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in der Höhe von €Wurden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht zugleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gleichzeitig ist den Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in der Höhe von €
8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
§ 2 GEG lautet:Paragraph 2, GEG lautet:
"(1) Die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand."(1) Die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera g und Ziffer 7, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.
(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben."(3) In den Fällen des Paragraph 70, ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben."
Gemäß § 6b Abs 4 GEG können "im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg [...] weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können "im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg [...] weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."
3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich folgendes.
Mit rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurden zum einen die dem Sachverständigen zuständigen Gebühren der Höhe nach bestimmt, was auf jeden Fall dem Gericht obliegt (vgl VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130), zum anderen wurden für diese Gebühren eine Haftung aller Parteien im Grunde nach § 2 Abs 2 GEG abgesprochen, wozu das Gericht verpflichtet war, den € 100,00 übersteigenden Teil der Sachverständigengebühren aus Amtsgeldern bezahlt wurden (vergleiche dazu die im Dokalik, Gerichtsgebühren13, 2017,§ 2 GEG, E 131, E 132 dargestellte Judikatur).Mit rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurden zum einen die dem Sachverständigen zuständigen Gebühren der Höhe nach bestimmt, was auf jeden Fall dem Gericht obliegt vergleiche VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130), zum anderen wurden für diese Gebühren eine Haftung aller Parteien im Grunde nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG abgesprochen, wozu das Gericht verpflichtet war, den € 100,00 übersteigenden Teil der Sachverständigengebühren aus Amtsgeldern bezahlt wurden (vergleiche dazu die im Dokalik, Gerichtsgebühren13, 2017,Paragraph 2, GEG, E 131, E 132 dargestellte Judikatur).
Wenn, wie im vorliegenden Fall, solche gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig sind und die betreffenden Beträge bei Gericht nicht eingezahlt wurden, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht gemäß ausdrücklicher Bestimmung in § 6b Abs 4 GEG und aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047, mwN) bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine strikte Bindung an die Entscheidung des Gerichtes und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung unrichtig sein sollte (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Bindung besteht einerseits hinsichtlich der Bestimmung der Sachverständigengebühren der Höhe nach, andererseits in Bezug auf die dem Grunde nach ausgesprochene Verpflichtung zum Ersatz der aus Amtsgeldern gerichtete Gebühr (VwGH 30.06.2016 Ra 2016/16/0034). In Ansehung von Beträgen, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, können nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist in Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer nicht Entsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).Wenn, wie im vorliegenden Fall, solche gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig sind und die betreffenden Beträge bei Gericht nicht eingezahlt wurden, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht gemäß ausdrücklicher Bestimmung in Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047, mwN) bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine strikte Bindung an die Entscheidung des Gerichtes und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung unrichtig sein sollte (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Bindung besteht einerseits hinsichtlich der Bestimmung der Sachverständigengebühren der Höhe nach, andererseits in Bezug auf die dem Grunde nach ausgesprochene Verpflichtung zum Ersatz der aus Amtsgeldern gerichtete Gebühr (VwGH 30.06.2016 Ra 2016/16/0034). In Ansehung von Beträgen, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, können nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist in Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer nicht Entsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Kostenüberwälzung auf die Beschwerdeführer nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 20 GGG iVm § 70 ZPO entspreche, ist daher darauf zu verweisen, dass damit das rechtskräftig abgeschlossene Grundverfahren in Zweifel gezogen wird. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß § 6b GEG verwehrt, das rechtskräftig abgeschlossene Grundverfahren neu aufzurollen. Daher kann dieses Vorbringen, das sich gegen das Grundverfahren richtet, nicht zu einer Behebung bzw Korrektur des angefochtenen Bescheides führen.Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Kostenüberwälzung auf die Beschwerdeführer nicht den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraph 20, GGG in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO entspreche, ist daher darauf zu verweisen, dass damit das rechtskräftig abgeschlossene Grundverfahren in Zweifel gezogen wird. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Paragraph 6 b, GEG verwehrt, das rechtskräftig abgeschlossene Grundverfahren neu aufzurollen. Daher kann dieses Vorbringen, das sich gegen das Grundverfahren richtet, nicht zu einer Behebung bzw Korrektur des angefochtenen Bescheides führen.
Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die klagende Partei die Klage zurückgenommen habe und es daher weder zu einer Auferlegung der Kosten des Rechtsstreites noch zu einer Übernahme von Kosten im Zuge eines Vergleiches gekommen sei. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das Bezirksgericht Innsbruck im Beschluss vom 19.04.2018 eine Haftung der Beschwerdeführer im Grunde nach festgelegt. Hieran ändert weder der Umstand etwas, dass die Klägerin Verfahrenshilfe genoss, noch dass konkret in diesem Beschluss den Parteien diese Gebühren vorgeschrieben wurden. Es kommt lediglich auf den rechtskräftigen Ausspruch darauf an, dass für die Gebühren des Sachverständigen Ing. Günther XXXX in Höhe von € 2.473,00 alle Parteien dem Grunde nach haften. Damit ist eine Solidarverpflichtung aller Parteien des Verfahrens rechtskräftig ausgesprochen worden. Die Vorschreibung im Verwaltungsverfahren ist eine Konsequenz dieser Solidarhaftung.Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die klagende Partei die Klage zurückgenommen habe und es daher weder zu einer Auferlegung der Kosten des Rechtsstreites noch zu einer Übernahme von Kosten im Zuge eines Vergleiches gekommen sei. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das Bezirksgericht Innsbruck im Beschluss vom 19.04.2018 eine Haftung der Beschwerdeführer im Grunde nach festgelegt. Hieran ändert weder der Umstand etwas, dass die Klägerin Verfahrenshilfe genoss, noch dass konkret in diesem Beschluss den Parteien diese Gebühren vorgeschrieben wurden. Es kommt lediglich auf den rechtskräftigen Ausspruch darauf an, dass für die Gebühren des Sachverständigen Ing. Günther römisch 40 in Höhe von € 2.473,00 alle Parteien dem Grunde nach haften. Damit ist eine Solidarverpflichtung aller Parteien des Verfahrens rechtskräftig ausgesprochen worden. Die Vorschreibung im Verwaltungsverfahren ist eine Konsequenz dieser Solidarhaftung.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer stellen sich daher im Ergebnis als solche dar, die sich gegen die Entscheidung des Gerichtes betreffend die grundsätzliche Haftung aller Parteien für diese Gebühren richten. Solche Einwendungen sind nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen (vgl dazu VwGH 28.08.2007, 2007/17/0165; 18.06.2001, 2001/17/0106; 21.04.1997,97/17/0086).Die Einwendungen der Beschwerdeführer stellen sich daher im Ergebnis als solche dar, die sich gegen die Entscheidung des Gerichtes betreffend die grundsätzliche Haftung aller Parteien für diese Gebühren richten. Solche Einwendungen sind nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen vergleiche dazu VwGH 28.08.2007, 2007/17/0165; 18.06.2001, 2001/17/0106; 21.04.1997,97/17/0086).
Somit sind keine Umstände erkennbar, die gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden. Dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder die vorgeschriebenen Beträge nicht mehr offen wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht im Verfahren hervorgekommen. Die belangte Behörde war daher aufgrund des bindenden Gerichtsbeschlusses vom 19.04.2018 verpflichtet, den Beschwerdeführern die ausstehenden, aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren mit der Einhebungsgebühr vorzuschreiben. Daher haftet im angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.Somit sind keine Umstände erkennbar, die gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden. Dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder die vorgeschriebenen Beträge nicht mehr offen wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht im Verfahren hervorgekommen. Die belangte Behörde war daher aufgrund des bindenden Gerichtsbeschlusses vom 19.04.2018 verpflichtet, den Beschwerdeführern die ausstehenden, aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren mit der Einhebungsgebühr vorzuschreiben. Daher haftet im angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 2 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit einer Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl dazu VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen).3.3. Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit einer Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der gegenständliche, einen Einzelfall betreffende Fall wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige, nicht als uneinheitliche zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage zu stützen vermochte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 BVG nicht zulässig ist.Der gegenständliche, einen Einzelfall betreffende Fall wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige, nicht als uneinheitliche zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage zu stützen vermochte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im konkreten Fall eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, BVG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, BVG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2217737.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019