Entscheidungsdatum
03.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W113 2208173-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/17-8137960010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, Zahl II/4-DZ/17-10910625010, betreffend Direktzahlungen 2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/17-8137960010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, Zahl II/4-DZ/17-10910625010, betreffend Direktzahlungen 2017, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 13.09.2018 wird ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 13.09.2018 wird ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die ermittelte beihilfefähige Fläche 22,8991 ha beträgt und die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr über 14,0336 Zahlungsansprüche verfügen kann.römisch zwei. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die ermittelte beihilfefähige Fläche 22,8991 ha beträgt und die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr über 14,0336 Zahlungsansprüche verfügen kann.
III. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.römisch drei. Der Agrarmarkt Austria wird gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2017 einen Mehrfachantrag-Flächen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 12.01.2018, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 22.01.2018, wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.720,09 gewährt. Die belangte Behörde ging von 8,1921 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche für die Basisprämie von 28,1297 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche für die Basisprämie von 27,4681 ha. Flächensanktionen wurden nicht verhängt.
3. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass im Zuge des Mehrfachantrags-Flächen 2017 erstmals die Gewährung der Top-up-Zahlung beantragt worden sei. Innerhalb der Zwei-Jahres-Frist stelle die beschwerdeführende Partei nunmehr den Antrag, die Absolvierung der fachlichen Ausbildung um ein Jahr zu verlängern, da familiäre Gründe eine Absolvierung des Facharbeiterkurses zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gemacht hätten. In der Zeit nach der Betriebsübernahme hätten mehrere Umbaumaßnahmen angestanden. Zu dieser Zeit seien auch ihre Kinder noch sehr klein (3 und 8 Jahre) gewesen und es sei wichtig gewesen, dass sie zur Betreuung am Abend zu Hause anwesend gewesen sei.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 17.09.2018, wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.407,34 gewährt. Die belangte Behörde ging von 18,1146 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche für die Basisprämie von 28,1297 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche für die Basisprämie von 27,4681 ha. Flächensanktionen wurden nicht verhängt.
5. Dagegen richtet sich der binnen offener Frist eingebrachte Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Beantragung des Top up die erforderliche Ausbildung absolviert habe. Erste Beantragung der Top-up-Zahlung am 14.04.2016, Abschluss der Ausbildung am 27.03.2018. Sie beantrage daher die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit Konvolut vom 23.10.2018 vor.
7. Mit Konvolut vom 19.12.2018 legte die belangte Behörde das aktuelle Berechnungsergebnis für die Direktzahlungen 2017 in Form eines "Reports" zum 25.10.2018 vor, im Vorlageschreiben wird auf die Änderung der Aktenlage durch das Kontrollergebnis der Weide 4489691 hingewiesen. In diesem Report geht die belangte Behörde von 14,0336 Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche für die Basisprämie von 28,1297 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche für die Basisprämie von 22,8991 ha aus.
8. Mit hg. Schriftsatz vom 05.02.2019 wurde der Report der beschwerdeführenden Partei zum Parteiengehör übermittelt, für eine Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
9. In der zum "Report" eingelangten Stellungnahme vom 20.02.2019 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme am 01.10.2015 die Anmeldefrist für die Facharbeiterausbildung im XXXX ( XXXX ) bereits abgeschlossen (gemeint wohl: abgelaufen) gewesen sei, sie habe daher den Kurs im Herbst 2016 begonnen und mit Abschlussprüfung vom 27.03.2018 abgeschlossen. Für sie sei aus dem Merkblatt der AMA zu den Direktzahlungen 2016, Punkt 2.3.1. nicht klar gewesen, dass sich der Nachweis der Ausbildung binnen einer Frist von zwei Jahren nur auf die Betriebsgründung beziehe, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Antragstellung.9. In der zum "Report" eingelangten Stellungnahme vom 20.02.2019 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme am 01.10.2015 die Anmeldefrist für die Facharbeiterausbildung im römisch 40 ( römisch 40 ) bereits abgeschlossen (gemeint wohl: abgelaufen) gewesen sei, sie habe daher den Kurs im Herbst 2016 begonnen und mit Abschlussprüfung vom 27.03.2018 abgeschlossen. Für sie sei aus dem Merkblatt der AMA zu den Direktzahlungen 2016, Punkt 2.3.1. nicht klar gewesen, dass sich der Nachweis der Ausbildung binnen einer Frist von zwei Jahren nur auf die Betriebsgründung beziehe, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftet seit 01.10.2015 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie konnte im Antragsjahr 2017 über 14,0336 Zahlungsansprüche verfügen. Anstatt der beantragten 28,1297 ha standen ihr lediglich 22,8991 ha an beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen zur Verfügung. Die Ausbildung zur Facharbeiterin Landwirtschaft absolvierte sie erfolgreich mit Prüfung vom 27.03.2018.
Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 22.01.2018 zugestellt, die Beschwerdevorentscheidung am 17.09.2018.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Bewirtschaftung ergibt sich aus ihren Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2017.
Die Feststellungen zur beantragten und ermittelten Fläche sowie den verfügbaren Zahlungsansprüchen ergeben sich aus den Angaben im Report der belangten Behörde mit Berechnungsstand 25.10.2018. Dieser Report wurde der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme übermittelt, wobei ihm in der Folge bezüglich Flächenfeststellungen und Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche nicht materiell entgegen getreten wurde. Auch im Zuge des gerichtlichen Verfahrens sind keine Gründe hervorgekommen, die an den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen Zweifel hätten wecken können, weshalb deren Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt wird. Selbiges gilt für die Anzahl der im Antragsjahr zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche.
Die Feststellungen zum Bewirtschaftungsbeginn und dem Abschluss der landwirtschaftlichen Facharbeiterausbildung ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Vorlageantrag und ihrer Stellungnahme vom 20.02.2019.
Die Feststellung zur Zustellung des angefochtenen Bescheids und der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei in Beschwerde und Vorlageantrag.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise wie folgt:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise wie folgt:Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(2) bis (4) [...]
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl II 2014/368, lautet auszugsweise:Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl römisch zwei 2014/368, lautet auszugsweise:
"4. Abschnitt
Vorschriften zu sonstigen Zahlungen
Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 2007/55, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl römisch eins 2007/55, lautet auszugsweise:
"3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. [...]Paragraph 19, [...]
(7) Abweichend von § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate."(7) Abweichend von Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate."
3.3. Rechtliche Würdigung:
3.3.1. Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018
Gemäß § 19 Abs. 7 MOG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate. Eine allfällige Beschwerdevorentscheidung hätte - nachdem der angefochtene Bescheid am 22.01.2018 der beschwerdeführenden Partei zugestellt und somit erlassen wurde - spätestens am 22.05.2018 erlassen werden müssen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, MOG beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate. Eine allfällige Beschwerdevorentscheidung hätte - nachdem der angefochtene Bescheid am 22.01.2018 der beschwerdeführenden Partei zugestellt und somit erlassen wurde - spätestens am 22.05.2018 erlassen werden müssen.
Die am 17.09.2018 erlassene Beschwerdevorentscheidung stellt sich somit als verspätet dar und war, da die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr zuständig war, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
3.3.2. Zum angefochtenen Bescheid
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 insbesondere die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, insbesondere die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.
Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern und zwar auch dann, wenn der Verstoß gegen das Unionsrecht erst - wegen mangelhafter Kontrollen - nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt.Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.06.2016, 2013/17/0025, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern und zwar auch dann, wenn der Verstoß gegen das Unionsrecht erst - wegen mangelhafter Kontrollen - nachträglich und aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme durch die Behörde zutage tritt.
Im gegenständlichen Fall ergab eine Vor-Ort-Kontrolle geringere Flächen als jene, die die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen geltend gemacht hat, was zu einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Direktzahlungen sowie einer Verwaltungssanktion führte.
Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass für das Gericht keine Gründe hervorgekommen sind, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen in Zweifel zu ziehen. Die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Direktzahlungen durch die belangte Behörde erfolgt somit zu Recht.
Zu überprüfen bleibt, ob die Zahlung für Junglandwirte zu gewähren ist. Gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 müssen Junglandwirte, die die Zahlung für Junglandwirte (Top up) beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.Zu überprüfen bleibt, ob die Zahlung für Junglandwirte zu gewähren ist. Gemäß Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 müssen Junglandwirte, die die Zahlung für Junglandwirte (Top up) beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.
Die beschwerdeführende Partei hat die Bewirtschaftung des Betriebes mit 01.10.2015 übernommen. Um Verlängerung der 2-Jahres-Frist hat sie erstmals mit Bescheidbeschwerde vom 06.02.2018 angesucht, die landwirtschaftliche Fachausbildung hat sie mit 27.03.2018 absolviert und im Rahmen des Vorlageantrags vom 26.09.2018 auch nachgewiesen.
Die Ausbildung ist nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit mit 01.10.2015, somit bis spätestens 01.10.2017, nachzuweisen. Innerhalb dieser Frist wäre auch ein Antrag auf Verlängerung der 2-Jahres-Frist statthaft gewesen.
Der Antrag auf Verlängerung der 2-Jahres-Frist wurde erst nach dem 01.10.2017, nämlich mit Bescheidbeschwerde vom 22.01.2018 gestellt. Die landwirtschaftliche Ausbildung wurde ebenfalls erst nach dem 01.10.2017, nämlich mit 27.03.2018 absolviert und mit 26.09.2018 nachgewiesen.
Dem Antrag auf Verlängerung der 2-Jahres-Frist zum Nachweis einer einschlägigen landwirtschaftlichen Ausbildung war somit aus den genannten Gründen nicht näherzutreten.
Im Ergebnis stellte sich somit der "Report" vom 25.10.2018 als aktuell und rechtsrichtig dar und war der angefochtene Bescheid dementsprechend abzuändern.
Auf Grund der Komplexität der Bezug habenden Bestimmungen war der belangten Behörde im Sinne der Raschheit des Verfahrens gemäß § 19 Abs. 3 MOG aufzutragen, die Berechnungen durchzuführen und bescheidmäßig mitzuteilen.Auf Grund der Komplexität der Bezug habenden Bestimmungen war der belangten Behörde im Sinne der Raschheit des Verfahrens gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG aufzutragen, die Berechnungen durchzuführen und bescheidmäßig mitzuteilen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) Bundesgesetzblatt 1958 aus 2010, in der geltenden Fassung, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Amtsblatt C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Ausbildung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2208173.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019