Entscheidungsdatum
05.06.2019Norm
AVG §19Spruch
W279 2209529-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX .1985, Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 .1985, Staatsangehörigkeit Nepal, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein Staatsangehöriger von Nepal, stellte nach illegaler Einreise am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22.02.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abwies und die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 10 AsylG 2005 aussprach. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.04.2013, C10 433599-1/2013/4E, als unbegründet ab.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein Staatsangehöriger von Nepal, stellte nach illegaler Einreise am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22.02.2013 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abwies und die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Nepal gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aussprach. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.04.2013, C10 433599-1/2013/4E, als unbegründet ab.
Der mit Schreiben vom 24.09.2015 gestellte Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.02.2017, W191 1433599-2/5E, abgewiesen.Der mit Schreiben vom 24.09.2015 gestellte Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.02.2017, W191 1433599-2/5E, abgewiesen.
Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.05.2018 abgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer bezogen auf den Herkunftsstaat Nepal erlassen. Über die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.05.2018 abgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer bezogen auf den Herkunftsstaat Nepal erlassen. Über die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.11.2018, W202 1433599-4/2E, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.11.2018, W202 1433599-4/2E, als unbegründet abgewiesen.
Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Mitwirkungsauftrag gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG erteilt und die Möglichkeit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angekündigt. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.12.2018, W137 2209529-1/2E, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG als unbegründet ab. Unter einem wurde auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zahl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Mitwirkungsauftrag gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG erteilt und die Möglichkeit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angekündigt. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.12.2018, W137 2209529-1/2E, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG als unbegründet ab. Unter einem wurde auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018 wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.10.2018 aufgetragenen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018 wurde gemäß Paragraph 5, VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 11.10.2018 aufgetragenen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzusenden sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu senden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzusenden sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu senden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Mit verfahrensgegenständlichem "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zahl XXXX , wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen verhängt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher abgewiesen worden sei, sodass eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Der Beschwerdeführer sei dieser Ausreiseverpflichtung bisher jedoch nicht nachgekommen und rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Er habe behauptet, näher angegebene Personalien zu führen und nepalesischer Staatsangehöriger zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch über keine Reise- oder Identitätsdokumente und könne seine Angaben nicht belegen. Es sei daher ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der Vertretungsbehörde eröffnet und geführt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die benötigten Formblätter zur Ausstellung des Heimreisezertifikates auszufüllen und einen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen. Da er dies verweigert habe, sei ihm die Mitwirkung mittels Bescheid vom 11.10.2018 auferlegt und bei Nichtentsprechen eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht worden. Da der Beschwerdeführer dem Bescheid keine Folge geleistet habe, sei die Zwangsstrafe vollstreckt worden. In der Folge sei ihm mit Bescheid vom 20.12.2018 neuerlich ein Mitwirkungsauftrag erteilt und bei Nichtentsprechen eine Haftstrafe von 21 Tagen angedroht worden. Auch diesem Bescheid habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Der Bescheid vom 20.12.2018 sei durchsetzbar und vollstreckbar. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zur Ausfüllung der benötigten Formblätter sowie zur Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises nicht nachgekommen.Mit verfahrensgegenständlichem "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 5, VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen verhängt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher abgewiesen worden sei, sodass eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Der Beschwerdeführer sei dieser Ausreiseverpflichtung bisher jedoch nicht nachgekommen und rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Er habe behauptet, näher angegebene Personalien zu führen und nepalesischer Staatsangehöriger zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch über keine Reise- oder Identitätsdokumente und könne seine Angaben nicht belegen. Es sei daher ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der Vertretungsbehörde eröffnet und geführt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die benötigten Formblätter zur Ausstellung des Heimreisezertifikates auszufüllen und einen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen. Da er dies verweigert habe, sei ihm die Mitwirkung mittels Bescheid vom 11.10.2018 auferlegt und bei Nichtentsprechen eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht worden. Da der Beschwerdeführer dem Bescheid keine Folge geleistet habe, sei die Zwangsstrafe vollstreckt worden. In der Folge sei ihm mit Bescheid vom 20.12.2018 neuerlich ein Mitwirkungsauftrag erteilt und bei Nichtentsprechen eine Haftstrafe von 21 Tagen angedroht worden. Auch diesem Bescheid habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Der Bescheid vom 20.12.2018 sei durchsetzbar und vollstreckbar. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zur Ausfüllung der benötigten Formblätter sowie zur Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises nicht nachgekommen.
Gegen diesen Bescheid über die Zwangsstrafe vom 19.02.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und führte im Wesentlichen aus, ihm sei mit Bescheid vom 11.10.2018 aufgetragen worden, ein Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen und einen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen. Für den Fall der Nichtfolgeleistung sei eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die verhängte Haftstrafe vollzogen worden. Am 20.12.2018 sei ein mit dem zuvor erwähnten Bescheid inhaltlich identischer Bescheid erlassen worden, wobei für den Fall der Nichterbringung der Dokumente nunmehr 21 Tage Haft angedroht worden seien. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.02.2019 sei die zuvor angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen verhängt worden. Die dem Beschwerdeführer (mit den zuvor erwähnten Bescheiden) erteilten Aufträge seien überflüssig, da Herkunft und Identität des Beschwerdeführers bekannt seien und die belangte Behörde daher von sich aus ein Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einholen könnte. Die nepalesischen Behörden würden ein Heimreisezertifikat lediglich dann ausstellen, wenn dies vom Staatsbürger gewünscht sei. Im vorliegenden Fall solle der Beschwerdeführer durch quasi unbegrenzte Haft zu einer Unterschriftsleistung gezwungen und damit den nepalesischen Behörden sein Einverständnis mit einer Abschiebung vorgetäuscht werden. Die Unterschriftsleistung im Sinne einer Einverständniserklärung zur Abschiebung sei im Bescheid über die Zwangsstrafe vom 20.12.2018 nicht aufgetragen worden. Behördlichen Anordnungen sei selbstverständlich Folge zu leisten, es sei jedoch nicht notwendig, mit ihnen einverstanden zu sein. Die Verhängung der Haft sei auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 Abs. 1 lit. b EMRK oder des Bundesgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit unzulässig, da die abverlangte Unterschriftsleistung nicht unter die "Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung" subsumierbar sei, die eine Haft rechtfertigen würde. Der angefochtene Bescheid stehe zudem in Widerspruch zur Rückkehrrichtlinie, wonach Inhaftierungen nur unter bestimmten begrenzten Voraussetzungen verhängt werden dürfen, die gegenständlich offensichtlich nicht vorliegen würden. § 5 VVG sehe zudem vor, dass eine Haftstrafe (Beugehaft) in jedem einzelnen Fall die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfe. Die Dauer der Haftstrafe sei jedoch schon bei Weitem überschritten worden. Die Begrenzung von vier Wochen wäre sinnlos, wenn sie durch regelmäßige neuerliche Bescheide über Zwangsstrafen, die sich bei einer Gesamtbetrachtung als völlig unzulässige Verlängerungen darstellen würden, umgangen werden könnte. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.Gegen diesen Bescheid über die Zwangsstrafe vom 19.02.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und führte im Wesentlichen aus, ihm sei mit Bescheid vom 11.10.2018 aufgetragen worden, ein Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen und einen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen. Für den Fall der Nichtfolgeleistung sei eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die verhängte Haftstrafe vollzogen worden. Am 20.12.2018 sei ein mit dem zuvor erwähnten Bescheid inhaltlich identischer Bescheid erlassen worden, wobei für den Fall der Nichterbringung der Dokumente nunmehr 21 Tage Haft angedroht worden seien. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.02.2019 sei die zuvor angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen verhängt worden. Die dem Beschwerdeführer (mit den zuvor erwähnten Bescheiden) erteilten Aufträge seien überflüssig, da Herkunft und Identität des Beschwerdeführers bekannt seien und die belangte Behörde daher von sich aus ein Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einholen könnte. Die nepalesischen Behörden würden ein Heimreisezertifikat lediglich dann ausstellen, wenn dies vom Staatsbürger gewünscht sei. Im vorliegenden Fall solle der Beschwerdeführer durch quasi unbegrenzte Haft zu einer Unterschriftsleistung gezwungen und damit den nepalesischen Behörden sein Einverständnis mit einer Abschiebung vorgetäuscht werden. Die Unterschriftsleistung im Sinne einer Einverständniserklärung zur Abschiebung sei im Bescheid über die Zwangsstrafe vom 20.12.2018 nicht aufgetragen worden. Behördlichen Anordnungen sei selbstverständlich Folge zu leisten, es sei jedoch nicht notwendig, mit ihnen einverstanden zu sein. Die Verhängung der Haft sei auch unter dem Gesichtspunkt von Artikel 5, Absatz eins, Litera b, EMRK oder des Bundesgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit unzulässig, da die abverlangte Unterschriftsleistung nicht unter die "Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung" subsumierbar sei, die eine Haft rechtfertigen würde. Der angefochtene Bescheid stehe zudem in Widerspruch zur Rückkehrrichtlinie, wonach Inhaftierungen nur unter bestimmten begrenzten Voraussetzungen verhängt werden dürfen, die gegenständlich offensichtlich nicht vorliegen würden. Paragraph 5, VVG sehe zudem vor, dass eine Haftstrafe (Beugehaft) in jedem einzelnen Fall die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen dürfe. Die Dauer der Haftstrafe sei jedoch schon bei Weitem überschritten worden. Die Begrenzung von vier Wochen wäre sinnlos, wenn sie durch regelmäßige neuerliche Bescheide über Zwangsstrafen, die sich bei einer Gesamtbetrachtung als völlig unzulässige Verlängerungen darstellen würden, umgangen werden könnte. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Am 22.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Erlassung eines Mitwirkungsbescheides niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzusenden sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu senden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzusenden sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu senden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland nicht nachgekommen sei. Es werde dem Beschwerdeführer nun aufgetragen, innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides das beigefügte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und an das oben angegebene Amt zurücksenden sowie innerhalb von vier Wochen ab Zustellung den Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. eine Kopie davon vorzulegen. Für die Vorlage des Staatsbürgerschaftsnachweises, welcher sich laut den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Angehörigen in Nepal befinde, werde ihm eine Frist von vier Wochen gewährt. In dieser Zeit sollte es möglich sein, Kontakt aufzunehmen und eine Übersendung zu veranlassen.
Am 29.03.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 04.04.2019, W275 2209529-2, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Leistungspflicht binnen einer Woche bzw. binnen vier Wochen ab Zustellung auferlegt worden sei. Es sei im gegenständlichen Verfahren kein Grund hervorgekommen, der den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, den Antrag binnen der festgelegten Frist auszufüllen und-ebenso wie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis-dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermitteln. Die im nicht angefochtenen Bescheid vom 20.12.2018 festgelegte Paritionsfrist könne nicht als zu kurz bewertet werden. Gegenteiliges sei im Verfahren auch nicht behauptet worden. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen; dies sei auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe den ihm auferlegten Verpflichtungen bisher nicht entsprochen.Mit Erkenntnis vom 04.04.2019, W275 2209529-2, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Leistungspflicht binnen einer Woche bzw. binnen vier Wochen ab Zustellung auferlegt worden sei. Es sei im gegenständlichen Verfahren kein Grund hervorgekommen, der den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, den Antrag binnen der festgelegten Frist auszufüllen und-ebenso wie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis-dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu übermitteln. Die im nicht angefochtenen Bescheid vom 20.12.2018 festgelegte Paritionsfrist könne nicht als zu kurz bewertet werden. Gegenteiliges sei im Verfahren auch nicht behauptet worden. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen; dies sei auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe den ihm auferlegten Verpflichtungen bisher nicht entsprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nepal und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nepal ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2013, C10 433599-1/2013/4E, als unbegründet abgewiesen. Mit Zustellung des Erkenntnisses am 18.04.2013 lag eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vor.
Der Beschwerdeführer hat am 24.09.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.02.2017, W191 1433599-2/5E, abgewiesen.Der Beschwerdeführer hat am 24.09.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2016 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.02.2017, W191 1433599-2/5E, abgewiesen.
Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.05.2018 abgewiesen wurde; unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen.Am 29.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 07.05.2018 abgewiesen wurde; unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG erteilt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.11.2018, W202 1433599-4/2E, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG erteilt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.11.2018, W202 1433599-4/2E, als unbegründet abgewiesen.
Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzusenden sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu senden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, Zahl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzusenden sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu senden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018 wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt.Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2018 wurde gemäß Paragraph 5, VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzusenden sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu senden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt und war vollstreckbar.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er das beigelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzusenden sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu senden. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 21 Tagen verhängt werde. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt und war vollstreckbar.
Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zahl XXXX , wurde gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen verhängt. Der Beschwerdeführer befand sich sodann vom 04.03.2019 bis zum 25.03.2019 in Haft.Mit "Bescheid über Zwangsstrafe" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 5, VVG über den Beschwerdeführer die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen verhängt. Der Beschwerdeführer befand sich sodann vom 04.03.2019 bis zum 25.03.2019 in Haft.
Mit angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er das beiliegende Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an oben angegebene Adresse zusenden.Mit angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2019, Zahl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten habe er das beiliegende Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an oben angegebene Adresse zusenden.
Es wird festgestellt, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt keine Hinweise hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und dass der BF das Formblatt bis dato nicht ausgefüllt hat.
Der BF hat die von ihm geforderte Handlung, konkret das Ausfüllen des vorgelegten Formblatts zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes sowie die Zusendung eines Staatsbürgerschaftnachweises bis zur Verkündung dieser Entscheidung nicht vorgenommen.
Für die Erwirkung eines Heimreisezertifikates bedurfte es der eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.3.1. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.
Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Abs. 2a leg. cit).Macht das Bundesamt von seiner Ermächtigung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Absatz 2 a, leg. cit).
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Das Bundesamt ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
2.1. Die Beschwerde war zulässig. Sie wurde fristgerecht und formgerecht bei der belangten Behörde eingebracht.
2.2. Das Bundesamt verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG zuletzt mit dem - nicht angefochtenen - infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG vollstreckbaren Bescheid vom 22.03.2019, zugestellt am 26.03.2019, unter Androhung einer 28tägigen Haftstrafe, das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates binnen fünf Tagen mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und dem BFA zu übermitteln. Dem im Spruch genannten Bescheid über die Zwangsstrafe lag daher ein vollstreckbarer Bescheid zugrunde.2.2. Das Bundesamt verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zuletzt mit dem - nicht angefochtenen - infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vollstreckbaren Bescheid vom 22.03.2019, zugestellt am 26.03.2019, unter Androhung einer 28tägigen Haftstrafe, das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates binnen fünf Tagen mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und dem BFA zu übermitteln. Dem im Spruch genannten Bescheid über die Zwangsstrafe lag daher ein vollstreckbarer Bescheid zugrunde.
2.3. Gemäß § 5 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).2.3. Gemäß Paragraph 5, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Absatz eins,).
Bei der Verpflichtung, ein Antragsformular mit den eigenen Daten auszufüllen und zu unterschreiben sowie der Zusendung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. GP 58).Bei der Verpflichtung, ein Antragsformular mit den eigenen Daten auszufüllen und zu unterschreiben sowie der Zusendung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, handelte es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG (so auch IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 58).
Die vom BF zu erbringende Handlung war daher ausreichend genau bestimmt. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht behauptet.
2.4. Dem Beschwerdeführer wurden Leistungspflichten binnen einer Woche bzw. vier Wochen ab Zustellung auferlegt. Es ist kein Grund hervorgekommen, der den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, den Antrag binnen der festgelegten Frist auszufüllen und dem BFA zu übermitteln und der Behörde den Staatsbürgerschaftsnachweis zu übermitteln, zumal sich der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides resultierend aus einem Vorverfahren in Beugehaft befand und selbst zu Protokoll gab, über einen Staatsbürgerschaftsnachweis zu verfügen.
2.5. Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen (IA 2285/A BlgNR 25. GP 59).2.5. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen (IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 59).
Das angedrohte Zwangsmittel ist gemäß § 5 Abs. 2 VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Das angedrohte Zwangsmittel ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des Bescheides vom 22.03.2019 die Verhängung einer Haftstrafe von 28 Tagen für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht. Die Zwangsstrafe war somit im Verpflichtungsbescheid angedroht.
Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegte Pflicht zu erfüllen und wurde dies im Verfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer entsprach der Verpflichtung bis zur Verkündung des Erkenntnisses nicht.
2.7. Gemäß § 5 Abs. 2 VVG ist das angedrohte Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosen Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen.2.7. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VVG ist das angedrohte Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosen Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen.
2.8. Die Zwangsmaßnahme kann auch mehrmals hintereinander angedroht bzw. so oft wiederholt werden, bis der im Bescheid konkret auferlegten Verpflichtung nachgekommen wird. Dafür muss die Zwangsstrafe aber von Seiten der Behörde stets neuerlich angedroht werden (siehe auch Stephan Klammer, Die Beugehaft nach dem FPG, Asyl- und Fremdenrecht, Jahrbuch 18, herausgegeben von Christian Filzwieser und Isabella Taucher, Seiten 149, 150, unter Verweis auf IA 2285/A 24.GP,59 und VwGH 09.10.2014, 2013/05/0110).
Gemäß § 5 Abs 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Fall der Nichterfüllung eine Haftstrafe von 28 Tagen angedroht und diese übersteigt nicht die in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehene Höchstdauer. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, 28 Tage zu verhängen, ist in Hinblick auf § 5 Abs. 2 dritter Satz VVG, demzufolge bei Wiederholung oder weiterem Verzug stets ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen ist, nicht zu beanstanden, zumal das Zwangsmittel stets neuerlich angedroht wurde, weshalb der Einwand der Beschwerde bereits deshalb ins Leere geht.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für den Fall der Nichterfüllung eine Haftstrafe von 28 Tagen angedroht und diese übersteigt nicht die in Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehene Höchstdauer. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, 28 Tage zu verhängen, ist in Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 2, dritter Satz VVG, demzufolge bei Wiederholung oder weiterem Verzug stets ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen ist, nicht zu beanstanden, zumal das Zwangsmittel stets neuerlich angedroht wurde, weshalb der Einwand der Beschwerde bereits deshalb ins Leere geht.
Dadurch, dass mit dem Bescheid über Zwangsstrafe dem Beschwerdeführer nicht für den Fall des weiteren Vollzuges ein schärferes Zwangsmittel angedroht wurde, war dieser nicht in seinen Rechten verletzt.
In Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der BF bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in Beugehaft befand, weil er seiner Verpflichtung wiederholt nicht nachgekommen war, konnte auch ein gelinderes, noch zum Ziel führendes Zwangsmittel, beispielsweise eine Geldleistung, im Sinne des § 2 VVG nicht zur Anwendung kommen.In Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der BF bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in Beugehaft befand, weil er seiner Verpflichtung wiederholt nicht nachgekommen war, konnte auch ein gelinderes, noch zum Ziel führendes Zwangsmittel, beispielsweise eine Geldleistung, im Sinne des Paragraph 2, VVG nicht zur Anwendung kommen.
Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, es handle sich um eine Haft, die den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit sowie den Bestimmungen des Art 5 EMRK unterliege, da die Inhaftierung eine Sanktion für die mangelnde Mitwirkung des BF sei, ist darauf hinzuweisen, dass der BF durch die Zwangsstrafe zur Erfüllung von Verpflichtungen angehalten wurde und es sich um ein Beugemittel handelt. Es ist im konkreten Fall nicht hervorgekommen, dass die verhängte Zwangsmaßnahme einen Strafcharakter aufweist, zumal der BF verpflichtet wurde, ein Antragsformular auszufüllen und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis zu übermitteln.Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, es handle sich um eine Haft, die den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit sowie den Bestimmungen des Artikel 5, EMRK unterliege, da die Inhaftierung eine Sanktion für die mangelnde Mitwirkung des BF sei, ist darauf hinzuweisen, dass der BF durch die Zwangsstrafe zur Erfüllung von Verpflichtungen angehalten wurde und es sich um ein Beugemittel handelt. Es ist im konkreten Fall nicht hervorgekommen, dass die verhängte Zwangsmaßnahme einen Strafcharakter aufweist, zumal der BF verpflichtet wurde, ein Antragsformular auszufüllen und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis zu übermitteln.
Soweit in der Beschwerde seitens des bevollmächtigten Vertreters die Auffassung vertreten wird, dass die Behörde von sich aus ein Heimreisezertifikat oder ein Ersatzreisedokument einholen hätte können, da der Behörde die Daten des BF bekannt seien und es keinen Sinn hätte, den BF zur Unterschriftsleistung zu zwingen, weil es an der Freiwilligkeit fehle, die von den nepalesischen Behörden verlangt werde, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Es bedarf nach der Antragstellung eines "Interviews" bei der nepalesischen Botschaft, wenn keine Dokumente des Antragstellers vorgelegt werden können. Ob die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates letztlich scheitern würden, wenn der Antragsteller beim "Interview" darlegt, die Unterschriftleistung unter Zwang vorgenommen zu haben, sei laut Angaben des Vertreters der belangten Behörde nicht mit Sicherheit zu beantworten, da beispielsweise den Herkunftsstaat Indien betreffend bekannt sei, dass auch bei monierter Ausreiseunwilligkeit Heimreisezertifikate in erheblicher Zahl ausgestellt werden, obwohl die Freiwilligkeit grundsätzlich Prämisse für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei.
Daraus ergibt sich, dass allein der Umstand, dass der BF in Aussicht stellt, an nachfolgenden Handlungen, die für die Erlangung eines Heimreisezertifikates allenfalls notwendig sind, nicht mitzuwirken und seine Ausreiseunwilligkeit bei einem allfällig notwendigen "Interview" bei nepalesischen Botschaft darzulegen, nicht vermag, den für die Erlangung des Heimreisezertifikates seitens der belangten Behörde geforderten und notwendigen ersten Schritt, nämlich die Unterschriftsleistung auf dem Antragsformular sowie die Übermittlung des Staatsbürgerschaftsnachweis und daraus resultierend das Beugemittel als unverhältnismäßig zu erkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht wich nicht von der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auf § 46 FPG übertragbar war, ab.Das Bundesverwaltungsgericht wich nicht von der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auf Paragraph 46, FPG übertragbar war, ab.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Beugehaft, Haft, Heimreise,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W279.2209529.3.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019