TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/5 W208 2211650-1

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Veröffentlicht am 05.06.2019
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Entscheidungsdatum

05.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §1 Z5 litc
GEG §2 Abs3
GGG Art. 1 §20
VwGVG §28 Abs2
ZPO §64 Abs1 Z1
ZPO §70
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 2 heute
  2. GEG § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 2 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  7. GEG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. GEG § 2 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 70 heute
  2. ZPO § 70 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 70 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 70 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Spruch

W208 2211650-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Renate EBERL, Mariahilferstraße 27/11, 1060 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16.11.2018, GZ 003 100 Jv 577/18z-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Renate EBERL, Mariahilferstraße 27/11, 1060 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16.11.2018, GZ 003 100 Jv 577/18z-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als

unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Zahlungsauftrages jeweils die im Klammern gesetzte Wortgruppe "(Überwälzung aufgrund Vergleich ON 86)" ersatzlos zu streichen ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte am 25.06.2015 eine Klage mit einem Streitwert von € 9.860,00 beim Bezirksgericht XXXX Wien (im Folgenden: BG) ein. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.08.2015 war der beklagten Partei die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c und Z 3 ZPO bewilligt worden.1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte am 25.06.2015 eine Klage mit einem Streitwert von € 9.860,00 beim Bezirksgericht römisch 40 Wien (im Folgenden: BG) ein. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.08.2015 war der beklagten Partei die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c und Ziffer 3, ZPO bewilligt worden.

Mit Urteil vom 07.02.2017 wies das BG das auf € 9.860,00 gerichtete Klagebegehren ab und verpflichtete die klagende Partei zum Kostenersatz (€ 4.510.69). Der dagegen erhobenen Berufung (Berufungsinteresse € 3.045,00) der klagenden Partei vom 09.05.2017 gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, dass es einschließlich des unbekämpft gebliebenen Teiles als Teilurteil lautet:

"Das auf € 6.902,00 an rückständigem Ehegattenunterhalt für den Zeitraum 01.07.2012 bis 31.08.2013 gerichtete Klagebegehren wird hinsichtlich eines Teilbetrages von € 6.025,00 samt...Zinsen...und das auf € 2.968,00 an rückständigem Ehegattenunterhalt für den Zeitraum 1.9.2013 bis 28.2.2014 samt Zinsen...gerichtete Klagebegehren wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Hinsichtlich der Abweisung von € 877,00 wurde der Beschluss gefasst, dass das Urteil aufgehoben und dem BG eine neuerliche Entscheidung aufgetragen werde. Auch diese Kostenentscheidung blieb der Endentscheidung vorbehalten.

In der Folge wurde das Verfahren mit Vergleich vom 26.01.2018 beendet:

"1.) Der Beklagte ist schuldig an Kapital der Klägerin einen Betrag von EUR 500, -- bis spätestens 15.03.2018 bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

2.) Die Klägerin ist schuldig, zu Handen der Beklagtenvertreterin einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 4.400, -- (darin enthalten 20% USt.) bis spätestens 15.03.2018 bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

  1. 3.)3,
    Die Klägerin erklärt sich dabei einverstanden, dass die in Punkt
  2. 1.)eins,
    genannte Zahlungsverpflichtung des Beklagten derart erfüllt wird, als dieser diesen Betrag in Anrechnung auf die in Punkt 2.) genannte Zahlungsverpflichtung der Klägerin direkt an die Beklagtenvertreterin zu leisten hat.

4.) Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem gegenständlichen Verfahren bereinigt und verglichen."

2. In Folge einer am 30.07.2018 erfolgten Beanstandung der Revisorin des OLG Wien bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des LG (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Darin wurden der BF die Zahlung folgender Gebühren vorgeschrieben:

Dolmetschgebühren € 89,00

Dolmetschgebühren € 187,00

Dolmetschgebühren € 133,00

Dolmetschgebühren € 118,00

Dolmetschgebühren € 128,00

Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG € 8,00Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,00

offener Gesamtbetrag € 663,00

In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit den Beschlüssen vom 08.02.2016 (ON 27), vom 01.04.2016 (ON 34), vom 02.06.2016 (ON 42), vom 11.07.2016 (ON 48) und vom 26.01.2018 (ON 88) die Dolmetschgebühren für die im gegenständlichen Verfahren tätige Dolmetscherin iHv insgesamt € 655,00 bestimmt worden seien. Die zahlungspflichtige Partei genieße Verfahrenshilfe. Die von der Verfahrenshilfe genießenden Partei zu zahlenden Beträge seien nach § 2 Abs 3 GEG auf deren Gegner überzuwälzen, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt seien oder soweit er Kosten durch Vergleich übernommen habe. Die klagende Partei habe die Kosten des Verfahrens insoweit übernommen als sie sich im abgeschlossenen Vergleich zur Übernahme des Kostenbeitrages iHv € 4.400,00 verpflichtet habe. Ausgehend vom ursprünglichen Streitwert und unter Einbeziehung des Teilurteils sowie des Vergleichsinhaltes sei von einem überwiegenden Obsiegen der beklagten Partei auszugehen und dadurch seien die der Verfahrenshilfe genießenden Partei entstandenen Kosten der klagenden Partei aufzuerlegen.In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit den Beschlüssen vom 08.02.2016 (ON 27), vom 01.04.2016 (ON 34), vom 02.06.2016 (ON 42), vom 11.07.2016 (ON 48) und vom 26.01.2018 (ON 88) die Dolmetschgebühren für die im gegenständlichen Verfahren tätige Dolmetscherin iHv insgesamt € 655,00 bestimmt worden seien. Die zahlungspflichtige Partei genieße Verfahrenshilfe. Die von der Verfahrenshilfe genießenden Partei zu zahlenden Beträge seien nach Paragraph 2, Absatz 3, GEG auf deren Gegner überzuwälzen, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt seien oder soweit er Kosten durch Vergleich übernommen habe. Die klagende Partei habe die Kosten des Verfahrens insoweit übernommen als sie sich im abgeschlossenen Vergleich zur Übernahme des Kostenbeitrages iHv € 4.400,00 verpflichtet habe. Ausgehend vom ursprünglichen Streitwert und unter Einbeziehung des Teilurteils sowie des Vergleichsinhaltes sei von einem überwiegenden Obsiegen der beklagten Partei auszugehen und dadurch seien die der Verfahrenshilfe genießenden Partei entstandenen Kosten der klagenden Partei aufzuerlegen.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 20.11.2018) richtet sich die am 18.12.2018 eingebrachte Beschwerde.

Darin wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Der Zahlungsauftrag sei rechtlich unrichtig. Die belangte Behörde führe in ihrer Begründung aus, dass durch den Abschluss des Vergleiches über € 4.400,00, zu zahlen von der BF, das überwiegende Obsiegen der beklagten Partei vorliege. Daraus leite das erkennende Gericht rechtlich unrichtig ab, dass dadurch die der Verfahrenshilfe genießenden Partei entstandenen Kosten der klagenden Partei aufzuerlegen seien. Die klagende Partei sei jedoch nicht die BF. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte nicht die BF, welche die beklagte Partei sei, sondern der klagenden Partei der Zahlungsauftrag erteilt werden müssen. Insgesamt werde sohin beantragt, den Bescheid aufzuheben.

4. Mit Schreiben vom 19.12.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt:Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt:

Die BF war im Grundverfahren Klägerin. Die Dolmetscherkosten waren durch die beklagte Partei veranlasst.

Mit Beschluss vom 11.08.2015 war der beklagten Partei die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c und Z 3 ZPO bewilligt worden.Mit Beschluss vom 11.08.2015 war der beklagten Partei die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, c und Ziffer 3, ZPO bewilligt worden.

In erster Instanz des Grundverfahrens ist die BF mit ihren Ansprüchen zur Gänze unterlegen und wurde zum Kostenersatz verpflichtet. In dem daraufhin im Berufungsverfahren vor dem LG ergangenen Teilurteil vom 28.09.2017 wurde das Klagebegehren

hinsichtlich eines Teilbetrages iHv € 8.983,00 abgewiesen und

hinsichtlich eines Teilbetrages von € 877,00 aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Eine Kostentscheidung wurde nicht getroffen und statt dessen ausgeführt, dass diese der Endentscheidung vorbehalten bleibe.

Hinsichtlich dieses Teilbetrages iHv € 877,00 wurde am 26.01.2018 vor dem BG ein verfahrensbeendender Vergleich geschlossen. Darin wurde in Punkt 2.) folgende Verpflichtung zur Kostentragung von der BF als klagende Partei übernommen (Hervorhebungen durch BVwG):

2.) Die Klägerin ist schuldig, zu Handen der Beklagtenvertreterin einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 4.400, -- (darin enthalten 20% USt.) bis spätestens 15.03.2018 bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Es geht dabei offensichtlich nur um die dem Beklagten (bzw seiner Vertreterin) entstandenen Kosten bis zum genannten Höchstbetrag. Es sollten damit wie sich aus Punkt 4 des Vergleiches ergibt " ...

sämtliche wechselseitigen Ansprüche ... bereinigt und verglichen"

werden.

Die im Laufe des Grundverfahrens entstanden unten angeführten Dolmetscherkosten, die vom Gericht vorerst aus Amtsgeldern gezahlt wurden und damit Barauslagen des Bundes darstellen, sind bei objektiver Interpretation des Vergleichstextes daher nicht erfasst:

Dolmetschgebühren (Beschluss vom 08.02.2016, ON 27) € 89,00

Dolmetschgebühren (Beschluss vom 01.04.2016, ON 34) € 187,00

Dolmetschgebühren (Beschluss vom 02.06.2016, ON 42) € 133,00

Dolmetschgebühren (Beschluss vom 11.07.2016, ON 48) € 118,00

Dolmetschgebühren (Beschluss vom 21.06.2018, ON 88) € 128,00

Gesamtbetrag € 655,00

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Dass die BF im Grundverfahren - entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde - Klägerin war, ergibt sich unter anderem nicht nur aus dem Rubrum sämtlicher Eingaben (auch ihrer eigenen), sondern auch aus dem Urteil des BG vom 07.02.2017 und dem Teilurteil des LG vom 28.09.2017. Die gegenteiligen Behauptungen der BF sind aktenwidrig.

Dass die Dolmetscherkosten für die beklagte Partei entstanden sind, ist unstrittig.

Dass die beklagte Partei "überwiegend obsiegt hat" ist unzweifelhaft und ergibt sich aus einem Vergleich der von der BF eingeklagten Summe € 9.860,-- und der schließlich nach dem abweisenden Teilurteil im Vergleich der BF zugesprochenen Summe von € 500,-- (Punkt 1 des Vergleiches), die sie letztlich von den von ihr übernommenen Prozesskosten abgezogen hat (Punkt 3 des Vergleiches).

Die Dolmetscherkosten ergeben sich aus den rechtskräftigen Beschlüssen vom 08.02.2016 (ON 27), vom 01.04.2016 (ON 34), vom 02.06.2016 (ON 42), vom 11.07.2016 (ON 48) und vom 26.01.2018 (ON 88).

Die Nichterfassung der Barauslagen des Gerichts für die Dolmetscherkosten vom Vergleich, ergibt sich wie festgestellt aus einer objektiven Interpretation des Vergleichstextes, indem nur von "wechselseitigen Ansprüchen" die Rede ist. Eine darüberhinausgehende Vereinbarung zur endgültigen Tragung der aus Amtsgeldern berichtigten Kosten wurde weder im Vergleich getroffen noch ergibt sich das aus dem Spruch des oa. Teilerkenntnisses, wo ausdrücklich angeführt ist, dass die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 1 Z 5 lit c GEG hat das Gericht die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, GEG hat das Gericht die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 70 erster Satz ZPO sind ua die im § 64 Abs 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Verfahrenshilfe genießende Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.Gemäß Paragraph 70, erster Satz ZPO sind ua die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung die Verfahrenshilfe genießende Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.

§ 20 Gerichtsgebührengesetz GGG lautet (Hervorhebungen durch BVwG):Paragraph 20, Gerichtsgebührengesetz GGG lautet (Hervorhebungen durch BVwG):

"I. Zahlungspflicht des Gegners der gebührenbefreiten Partei

a) Im Zivilprozeß

In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben."In den Fällen des Paragraph 70, ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (Paragraph 10,) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben."

§ 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) lautet auszugsweise:Paragraph 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) lautet auszugsweise:

"(1) Die im § 1 Z 5 lit. a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 5 lit. g und Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand."(1) Die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a bis f genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (Paragraph 3,) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im Paragraph eins, Ziffer 5, Litera g und Ziffer 7, genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlaßt haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

(2) ...

(3) In den Fällen des § 70 ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben."(3) In den Fällen des Paragraph 70, ZPO ist der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Kosten einzuheben."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Die BF vertritt zusammengefasst die Meinung, dass nicht ihr, sondern der Verfahrenshilfe genießenden Partei der Zahlungsauftrag hätte erteilt werden müssen. Überdies führt sie - entgegen ihrer eindeutig aus dem Verfahrensakt erkennbaren Eigenschaft als Klägerin im betreffenden Grundverfahren - an, sie sei nicht die klagende, sondern die beklagte Partei. Die belangte Behörde kommt zum Ergebnis, dass die Dolmetscherin zwar für die beklagte Partei bestellt wurde und diese daher die Zahlungspflicht treffe, aufgrund der dieser bewilligten Verfahrenshilfe und des Vergleiches, sei diese jedoch von der Zahlungspflicht befreit und die Kosten dafür, gemäß § 2 Abs 3 GEG auf die Klägerin (die BF) über zu wälzen.3.3.1. Die BF vertritt zusammengefasst die Meinung, dass nicht ihr, sondern der Verfahrenshilfe genießenden Partei der Zahlungsauftrag hätte erteilt werden müssen. Überdies führt sie - entgegen ihrer eindeutig aus dem Verfahrensakt erkennbaren Eigenschaft als Klägerin im betreffenden Grundverfahren - an, sie sei nicht die klagende, sondern die beklagte Partei. Die belangte Behörde kommt zum Ergebnis, dass die Dolmetscherin zwar für die beklagte Partei bestellt wurde und diese daher die Zahlungspflicht treffe, aufgrund der dieser bewilligten Verfahrenshilfe und des Vergleiches, sei diese jedoch von der Zahlungspflicht befreit und die Kosten dafür, gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GEG auf die Klägerin (die BF) über zu wälzen.

3.3.2. Dem Vorbringen der BF kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:

Die BF war wie festgestellt Klägerin im Grundverfahren und ist nahezu vollständig unterlegen.

Gemäß § 2 Abs 3 GEG ist den Fällen des § 70 ZPO der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im § 1 Z 5 genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GEG ist den Fällen des Paragraph 70, ZPO der Gegner der zur Verfahrenshilfe zugelassenen Partei zum Ersatz der im Paragraph eins, Ziffer 5, genannten Kosten, die die Verfahrenshilfe genießende Partei zu entrichten gehabt hätte, nur verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat.

Dies bedeutet, dass den Gegner der befreiten Partei - im Falle einer Kostenentscheidung des Gerichts - stets eine Zahlungspflicht nur insofern treffen kann, als er zumindest teilweise unterlegen ist. Für den Fall des Abschlusses eines Vergleiches kann nichts anderes gelten (VwGH 09.08.2001, 99/16/0453).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs 3 GEG bzw zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 20 GGG bedeutet die "Auferlegung von Kosten" im Sinne dieser beiden Bestimmungen, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen ist, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem Ausmaß seines Unterliegens richtet (vgl VwGH 09.08.2001, 99/16/0453, 09.09.1993, 92/16/0137). Dass das Urteil keinen ausdrücklichen Ausspruch über den Kostenersatz enthält steht der Ersatzpflicht gegenüber dem Bund im Ausmaß seines Unterliegens nicht entgegen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0583).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 2, Absatz 3, GEG bzw zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 20, GGG bedeutet die "Auferlegung von Kosten" im Sinne dieser beiden Bestimmungen, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen ist, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem Ausmaß seines Unterliegens richtet vergleiche VwGH 09.08.2001, 99/16/0453, 09.09.1993, 92/16/0137). Dass das Urteil keinen ausdrücklichen Ausspruch über den Kostenersatz enthält steht der Ersatzpflicht gegenüber dem Bund im Ausmaß seines Unterliegens nicht entgegen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0583).

Das dem Grunde nach zur Entscheidung (über die Pflicht amtswegig bevorschusste Kosten dem Bund zu ersetzen) berufene Organ, muss dieser Entscheidung eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander (Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen) zu Grunde legen; andernfalls gilt § 2 Abs 1 dritter Satz GEG [1962] (vgl VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111; 15.09.1995, 93/17/0298; oder 28.04.2003, 99/17/0025).Das dem Grunde nach zur Entscheidung (über die Pflicht amtswegig bevorschusste Kosten dem Bund zu ersetzen) berufene Organ, muss dieser Entscheidung eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Parteien untereinander (Kostenentscheidung zwischen den Streitteilen) zu Grunde legen; andernfalls gilt Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz GEG [1962] vergleiche VwGH 18.10.2004, 2004/17/0111; 15.09.1995, 93/17/0298; oder 28.04.2003, 99/17/0025).

3.3.3. Im vorliegenden Fall hat die BF mit Vergleich vom 26.01.2018 in Punkt 2.) die Verpflichtung übernommen einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 4.400,00 an die beklagte Partei zu leisten. Der Vergleich erfasste aber nicht die amtswegig bevorschussten Kosten für die erforderlichen Dolmetscherleistungen. Diesbezüglich hat die BF (als unterlegene Klägerin) diese Kosten nicht iSd § 20 Abs 3 GEG im Vergleich übernommen, das hat die belangte Behörde übersehen.3.3.3. Im vorliegenden Fall hat die BF mit Vergleich vom 26.01.2018 in Punkt 2.) die Verpflichtung übernommen einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 4.400,00 an die beklagte Partei zu leisten. Der Vergleich erfasste aber nicht die amtswegig bevorschussten Kosten für die erforderlichen Dolmetscherleistungen. Diesbezüglich hat die BF (als unterlegene Klägerin) diese Kosten nicht iSd Paragraph 20, Absatz 3, GEG im Vergleich übernommen, das hat die belangte Behörde übersehen.

3.3.4. Da aber - wie oben festgestellt - das Klagebegehren der BF in Höhe eines Teilbetrages von € 8.983,00 (€ 6.025,-- und € 2.958,--) abgewiesen und hinsichtlich eines Teilbetrages von € 877,-- aufgehoben wurde (Teilurteil vom 28.09.2017) und sie letztlich aufgrund des Vergleiches nur € 500,-- erhielt, ist die BF der beklagten Partei nahezu vollständig unterlegen, weil ihr ursprüngliches Klagebegehren auf die Zahlung von € 9.860,-- lautete.

Die Zahlungspflicht für die aus Amtsgeldern bezahlten Dolmetschergebühren iHv € 655,00 als weitere Kosten des Rechtsstreites (die vom Vergleich nicht umfasst waren) entsteht ihr gemäß § 2 Abs 3 GEG als unterlegene Gegnerin der Verfahrenshilfe genießenden Partei nach der oben zitierten Rechtsprechung, auch wenn im Teilurteil die Kostenentscheidung vorbehalten wurde.Die Zahlungspflicht für die aus Amtsgeldern bezahlten Dolmetschergebühren iHv € 655,00 als weitere Kosten des Rechtsstreites (die vom Vergleich nicht umfasst waren) entsteht ihr gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GEG als unterlegene Gegnerin der Verfahrenshilfe genießenden Partei nach der oben zitierten Rechtsprechung, auch wenn im Teilurteil die Kostenentscheidung vorbehalten wurde.

3.3.5. Im Ergebnis kann das BVwG daher die Ansicht der belangten Behörde, die BF zur Zahlung der im betreffenden Grundverfahren angefallenen Dolmetscherkosten iHv € 655,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00 zu verpflichten, nicht als fehlerhaft erkennen, wenngleich der Zusatz "(Überwälzung aufgrund Vergleich ON 86)" aus dem Spruch zu streichen ist.3.3.5. Im Ergebnis kann das BVwG daher die Ansicht der belangten Behörde, die BF zur Zahlung der im betreffenden Grundverfahren angefallenen Dolmetscherkosten iHv € 655,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00 zu verpflichten, nicht als fehlerhaft erkennen, wenngleich der Zusatz "(Überwälzung aufgrund Vergleich ON 86)" aus dem Spruch zu streichen ist.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der Zahlungsauftrag bleibt aufrecht.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der Zahlungsauftrag bleibt aufrecht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Bescheidberichtigung, Dolmetschgebühren, Einhebungsgebühr,
Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren, klagende Partei, Kostenersatz,
Verfahrenshilfe, Vergleich, Zahlungsauftrag, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2211650.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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