TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/5 W108 2006886-2

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Veröffentlicht am 05.06.2019
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Entscheidungsdatum

05.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6 Abs1 Z1
GEG §6a Abs1
GGG Art. 1 §15 Abs3a
GGG Art. 1 §18 Abs2 Z1
GGG Art. 1 §32 TP 1
IO §110
KO §110
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. IO § 110 heute
  2. IO § 110 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 110 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 110 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  5. IO § 110 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Spruch

W108 2006886-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer KORNFELD, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 31.08.2016, Zl. Jv 3061/16d-33, betreffend Gebührenvorschreibung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer KORNFELD, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 31.08.2016, Zl. Jv 3061/16d-33, betreffend Gebührenvorschreibung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Im Grundverfahren brachte die Beschwerdeführerin am 29.10.2013 beim Landesgericht St. Pölten als Insolvenzgericht eine Prüfungsklage gemäß § 110 Insolvenzordnung (IO) ein, mit der sie unter anderem die Feststellung einer (im Insolvenzverfahren angemeldeten) Forderung in der Höhe von EUR 625.664,61 (in der allgemeinen Klasse der Insolvenzgläubiger) begehrte. Der Streitwert wurde von der Beschwerdeführerin in der Klage (aufgrund geringfügiger Befriedigungsaussicht) mit EUR 3.000,00 bewertet.1. Im Grundverfahren brachte die Beschwerdeführerin am 29.10.2013 beim Landesgericht St. Pölten als Insolvenzgericht eine Prüfungsklage gemäß Paragraph 110, Insolvenzordnung (IO) ein, mit der sie unter anderem die Feststellung einer (im Insolvenzverfahren angemeldeten) Forderung in der Höhe von EUR 625.664,61 (in der allgemeinen Klasse der Insolvenzgläubiger) begehrte. Der Streitwert wurde von der Beschwerdeführerin in der Klage (aufgrund geringfügiger Befriedigungsaussicht) mit EUR 3.000,00 bewertet.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.12.2013 sprach das Landesgericht St. Pölten aus, dass der Streitwert in diesem Verfahren EUR 625.664,61 betrage (weil der Wert des Streitgegenstandes der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt werde, entspreche).

2. Im gegenständlichen Einbringungsverfahren erließ der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid - nach Außer-Kraft-Treten des zunächst ergangenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages vom 17.01.2014 - (erneut) einen Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, die im Grundverfahren angefallene Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 10.495,000 (Bemessungsgrundlage EUR 625.665,00) und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 10.503,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Landesgerichtes St. Pölten bei sonstiger Exekution zu bezahlen.2. Im gegenständlichen Einbringungsverfahren erließ der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid - nach Außer-Kraft-Treten des zunächst ergangenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages vom 17.01.2014 - (erneut) einen Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, die im Grundverfahren angefallene Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 10.495,000 (Bemessungsgrundlage EUR 625.665,00) und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 10.503,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Landesgerichtes St. Pölten bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe im Grundverfahren mit Schriftsatz vom 29.10.2013 als klagende Partei gegen die beklagte Partei eine Klage auf Feststellung eingebracht. Der Streitwert sei mit EUR 3.000,00 beziffert worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 04.12.2013 sei der Streitwert für diese Klage mit EUR 625.664,61 festgesetzt worden. Eine Anfechtung dieses Beschlusses sei nicht erfolgt. Rechtlich erwog die belangte Behörde, dass (gemäß § 15 Abs. 3a GGG) für die Bemessung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG eine Bemessungsgrundlage von (gemäß § 6 Abs. 2 GGG) gerundet EUR 626.665,00 heranzuziehen sei. Die Pauschalgebühr hierfür betrage demnach - bemessen nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht mit Klagseinbringung - EUR 10.495,00.In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe im Grundverfahren mit Schriftsatz vom 29.10.2013 als klagende Partei gegen die beklagte Partei eine Klage auf Feststellung eingebracht. Der Streitwert sei mit EUR 3.000,00 beziffert worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 04.12.2013 sei der Streitwert für diese Klage mit EUR 625.664,61 festgesetzt worden. Eine Anfechtung dieses Beschlusses sei nicht erfolgt. Rechtlich erwog die belangte Behörde, dass (gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG) für die Bemessung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG eine Bemessungsgrundlage von (gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG) gerundet EUR 626.665,00 heranzuziehen sei. Die Pauschalgebühr hierfür betrage demnach - bemessen nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht mit Klagseinbringung - EUR 10.495,00.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Im vorliegenden Fall sei für die Beschwerdeführerin kein Verhalten der belangten Behörde erkennbar, wonach diese irgendein Ermittlungsverfahren eingeleitet hätte. Sofern tatsächlich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden wäre, seien dessen Ergebnisse der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb das Verfahren jedenfalls mangelhaft geblieben sei. Abgesehen davon sei die entscheidende Behörde nicht klar nachzuvollziehen, da der Briefkopf auf "Republik Österreich, Landesgericht St. Pölten, Der Präsident" verweise, was auf den Präsidenten hindeuten würde, der Bescheid mit "Landesgericht St. Pölten, HR Dr. .., Präsident" gefertigt sei, was auf das Landesgericht St. Pölten hindeuten würde. Jedenfalls seien beide dieser Spruchkörper für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung unzuständig. Die belangte Behörde gehe fälschlich davon aus, dass es unzulässig sei, die Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Einbringungsverfahren neuerlich aufzurollen. Die Behörde verwechsle offensichtlich die Frage der verfassungswidrigen Höhe der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr mit der gemäß § 2 Abs. 2 GEG festgestellten Zahlungspflicht. Weiters interpretiere die belangte Behörde § 15 Abs. 3a GGG nicht verfassungskonform und nicht in Übereinstimmung mit den sonstigen Bewertungsregeln und Wertungen des Gesetzes. Beim Streitwert seien die Nebenforderungen, insbesondere Verzugszinsen, nicht zu berücksichtigen, wodurch sich die Gerichtsgebühr verringert hätte. Wäre die Klage vor Konkurseröffnung eingebracht worden, wäre ebenfalls nur diese verringerte Gerichtsgebühr angefallen. Im Prüfungsprozess gegen eine ohnehin zahlungsunfähige Gesellschaft führe die Tatsache, dass auch Nebenforderungen ziffernmäßig im Feststellungsbegehren mit geltend zu machen seien, zu einer weiteren erheblichen Erhöhung der Gerichtsgebühren. Dies sei nicht sachgerecht und damit verfassungswidrig. Der Zugang zu Gericht und ein effektiver Rechtsschutz werde verhindert. Obwohl die Beschwerdeführerin ihr Interesse an der Feststellung gesetzmäßig mit EUR 3.000,00 bewertet habe, habe das Gericht den Streitwert mit Beschluss in der Höhe von EUR 625.664,61 festgesetzt. Ein Durchfechten dieses Beschlusses sei der Beschwerdeführerin schlichtweg unzumutbar gewesen, weil dies die Beschwerdeführerin finanziell weiter belastet hätte. Bei der Gerichtsgebührenberechnung sei lediglich ein Streitwert von EUR 3.000,00 zu Grunde zu legen. Überdies sei der vorgeschriebene Betrag von EUR 10.503,00 längst überwiesen worden.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Im vorliegenden Fall sei für die Beschwerdeführerin kein Verhalten der belangten Behörde erkennbar, wonach diese irgendein Ermittlungsverfahren eingeleitet hätte. Sofern tatsächlich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden wäre, seien dessen Ergebnisse der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb das Verfahren jedenfalls mangelhaft geblieben sei. Abgesehen davon sei die entscheidende Behörde nicht klar nachzuvollziehen, da der Briefkopf auf "Republik Österreich, Landesgericht St. Pölten, Der Präsident" verweise, was auf den Präsidenten hindeuten würde, der Bescheid mit "Landesgericht St. Pölten, HR Dr. .., Präsident" gefertigt sei, was auf das Landesgericht St. Pölten hindeuten würde. Jedenfalls seien beide dieser Spruchkörper für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung unzuständig. Die belangte Behörde gehe fälschlich davon aus, dass es unzulässig sei, die Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Einbringungsverfahren neuerlich aufzurollen. Die Behörde verwechsle offensichtlich die Frage der verfassungswidrigen Höhe der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr mit der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG festgestellten Zahlungspflicht. Weiters interpretiere die belangte Behörde Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG nicht verfassungskonform und nicht in Übereinstimmung mit den sonstigen Bewertungsregeln und Wertungen des Gesetzes. Beim Streitwert seien die Nebenforderungen, insbesondere Verzugszinsen, nicht zu berücksichtigen, wodurch sich die Gerichtsgebühr verringert hätte. Wäre die Klage vor Konkurseröffnung eingebracht worden, wäre ebenfalls nur diese verringerte Gerichtsgebühr angefallen. Im Prüfungsprozess gegen eine ohnehin zahlungsunfähige Gesellschaft führe die Tatsache, dass auch Nebenforderungen ziffernmäßig im Feststellungsbegehren mit geltend zu machen seien, zu einer weiteren erheblichen Erhöhung der Gerichtsgebühren. Dies sei nicht sachgerecht und damit verfassungswidrig. Der Zugang zu Gericht und ein effektiver Rechtsschutz werde verhindert. Obwohl die Beschwerdeführerin ihr Interesse an der Feststellung gesetzmäßig mit EUR 3.000,00 bewertet habe, habe das Gericht den Streitwert mit Beschluss in der Höhe von EUR 625.664,61 festgesetzt. Ein Durchfechten dieses Beschlusses sei der Beschwerdeführerin schlichtweg unzumutbar gewesen, weil dies die Beschwerdeführerin finanziell weiter belastet hätte. Bei der Gerichtsgebührenberechnung sei lediglich ein Streitwert von EUR 3.000,00 zu Grunde zu legen. Überdies sei der vorgeschriebene Betrag von EUR 10.503,00 längst überwiesen worden.

4. Gleichzeitig mit der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin einen als "Vorstellung und Antrag auf Berichtigung" bezeichneten Schriftsatz gegen den unter Punkt 2. dargestellten Bescheid ein und beantragte, die Pauschalgebühr bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.000,00 mit EUR 163,00 zu berichtigen und den Differenzbetrag zur bereits entrichteten Gebühr zurückzuzahlen.

5. Mit Schriftsatz vom 03.02.2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie in der Vorstellung/dem Berichtigungsantrag sowie in der Beschwerde irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 10.503,00 bereits durch Abbuchung entrichtet worden sei. Tatsächlich sei keine Abbuchung erfolgt.

6. Mit Bescheid vom 01.12.2017, Zl. Jv 3879/16y-33, wies die belangte Behörde die Vorstellung/den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin zurück (weil gegen Bescheide der belangten Behörde im Einbringungsverfahren nur die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sei) sowie den Rückzahlungsantrag ab (da eine Entrichtung der Gerichtsgebühr nicht erfolgt sei).

7. In Bezug auf den gegenständlichen Bescheid (oben Punkt 2.) sah die belangte Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde (oben Punkt 3.) samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Damit steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren mit ihrer Prüfungsklage gemäß § 110 IO die Feststellung einer Forderung in der Höhe von EUR 625.664,61 begehrte, mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 04.12.2013 der Streitwert rechtskräftig mit EUR 625.664,61 festgesetzt wurde und die vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht entrichtet wurde.Damit steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren mit ihrer Prüfungsklage gemäß Paragraph 110, IO die Feststellung einer Forderung in der Höhe von EUR 625.664,61 begehrte, mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 04.12.2013 der Streitwert rechtskräftig mit EUR 625.664,61 festgesetzt wurde und die vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht entrichtet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Klage der Beschwerdeführerin vom 29.10.2013 und aus dem Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 04.12.2013, Zl. XXXX . Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Dass der Streitwert mit Gerichtsbeschluss festgesetzt wurde und dieser Beschluss mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs, wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bestätigt. Dass die vorgeschriebene Gerichtgebühr entgegen der diesbezüglichen Angabe in der Beschwerde nicht entrichtet wurde, führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 03.02.2017 selbst aus.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Klage der Beschwerdeführerin vom 29.10.2013 und aus dem Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 04.12.2013, Zl. römisch 40 . Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Dass der Streitwert mit Gerichtsbeschluss festgesetzt wurde und dieser Beschluss mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs, wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bestätigt. Dass die vorgeschriebene Gerichtgebühr entgegen der diesbezüglichen Angabe in der Beschwerde nicht entrichtet wurde, führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 03.02.2017 selbst aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Zur behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde:

Gemäß § 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.

Im vorliegenden Fall ist eine Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) aus einem Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten einzubringen, sodass sich die Zuständigkeit der belangten Behörde (des Präsidenten dieses Gerichtes) zur Erlassung des angefochtenen Zahlungsauftrages aus § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ergibt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Fall daher die zuständige Einbringungsbehörde tätig, zumal nach dem Kopf und der Fertigungsklausel des Bescheides, wo eindeutig der "Präsident" angeführt ist, auch kein Zweifel bestehen kann, wem die Entscheidung zuzurechnen ist.Im vorliegenden Fall ist eine Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) aus einem Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten einzubringen, sodass sich die Zuständigkeit der belangten Behörde (des Präsidenten dieses Gerichtes) zur Erlassung des angefochtenen Zahlungsauftrages aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ergibt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Fall daher die zuständige Einbringungsbehörde tätig, zumal nach dem Kopf und der Fertigungsklausel des Bescheides, wo eindeutig der "Präsident" angeführt ist, auch kein Zweifel bestehen kann, wem die Entscheidung zuzurechnen ist.

Es liegt hier auch keine Sachverhaltskonstellation vor, in welcher die belangte Behörde - unzuständigerweise - als Vorstellungsbehörde einen bereits außer Kraft getretenen Mandatsbescheid bestätigt hätte, vielmehr erließ die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid - nach Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages vom 17.01.2014 - als zuständige Einbringungsbehörde neuerlich einen Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG, mit dem sie der Beschwerdeführerin die offene Pauschalgebühr zur Zahlung vorschrieb. In einem solchen Fall ist nicht zu ersehen, dass die Behörde nicht zuständig wäre.Es liegt hier auch keine Sachverhaltskonstellation vor, in welcher die belangte Behörde - unzuständigerweise - als Vorstellungsbehörde einen bereits außer Kraft getretenen Mandatsbescheid bestätigt hätte, vielmehr erließ die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid - nach Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages vom 17.01.2014 - als zuständige Einbringungsbehörde neuerlich einen Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, mit dem sie der Beschwerdeführerin die offene Pauschalgebühr zur Zahlung vorschrieb. In einem solchen Fall ist nicht zu ersehen, dass die Behörde nicht zuständig wäre.

3.3.2. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Der belangten Behörde ist kein Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel anzulasten. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, hat die belangte Behörde die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen und liegt dem angefochtenen Bescheid ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde. Da es sich beim angefochtenen Bescheid um keinen Mandatsbescheid handelt, ist die Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, wonach die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, nicht anzuwenden.Der belangten Behörde ist kein Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel anzulasten. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, hat die belangte Behörde die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen und liegt dem angefochtenen Bescheid ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde. Da es sich beim angefochtenen Bescheid um keinen Mandatsbescheid handelt, ist die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG, wonach die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, nicht anzuwenden.

3.3.3. Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß Tarifpost (TP) 1 GGG betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 350.000 1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich EUR 2.987,00.

Die Gebühr entsteht gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage.Die Gebühr entsteht gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Gemäß § 15 Abs. 3a GGG bildet, wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bildet, wenn ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist, - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Eine Ausnahme hievon besteht gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 GGG unter anderem, wenn der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 7 RATG geändert wird. Diesfalls bildet - unbeschadet des § 16 -der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Eine Streitwertänderung findet auch in den Fällen des § 60 JN statt (Dokalik, Gerichtsgebühren13 GGG § 18 Anm 3).Nach Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Eine Ausnahme hievon besteht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG unter anderem, wenn der Wert des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 7, RATG geändert wird. Diesfalls bildet - unbeschadet des Paragraph 16, -der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Eine Streitwertänderung findet auch in den Fällen des Paragraph 60, JN statt (Dokalik, Gerichtsgebühren13 GGG Paragraph 18, Anmerkung 3).

Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer im Grundverfahren eingebrachten Klage unter anderem die Feststellung einer Forderung in der Höhe von EUR 625.664,61 begehrt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die von ihr dabei vorgenommene Bezifferung des Streitwertes mit EUR 3.000,00 für die Berechnung der Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG nicht relevant.

Dies ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass der Streitwert im Grundverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 04.12.2013 im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG gerichtsgebührenrelevant rechtskräftig mit EUR 625.664,61 festgesetzt wurde. Eine solche gerichtliche Streitwertfestsetzung ist im Gebührenvorschreibungsverfahren bindend (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13 GGG § 18 E 7).Dies ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass der Streitwert im Grundverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 04.12.2013 im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG gerichtsgebührenrelevant rechtskräftig mit EUR 625.664,61 festgesetzt wurde. Eine solche gerichtliche Streitwertfestsetzung ist im Gebührenvorschreibungsverfahren bindend vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13 GGG Paragraph 18, E 7).

Selbst wenn keine bei der Gebührenvorschreibung zu beachtende Gerichtsentscheidung über die Streitwertfestsetzung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 GGG vorliegen würde, ist dennoch von diesem Streitwert für die Gebührenbestimmung auszugehen, zumal dieser Betrag auch gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage bildet, und zwar ebenfalls ungeachtet der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Bewertung (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0134; 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 26.06.2014, Ro 2014/16/0033; 29.04.2014, 2012/16/0199). Mit dem Klagsbegehren, das Gericht möge feststellen, dass die von der Beschwerdeführerin im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung mit EUR 625.664,61 in der allgemeinen Klasse der Insolvenzgläubiger zu Recht besteht, hat die Beschwerdeführerin diesen Geldbetrag (dessen ziffernmäßige Feststellung sie begehrt hat) gemäß § 15 Abs. 3a GGG zum Gegenstand ihrer Klage erhoben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3a GGG trifft keine Unterscheidung nach der Art der Forderung. Auch dann, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Konkursforderung festgestellt werden soll, ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0173 unter Hinweis auf VwGH 17.03.2005, 2004/16/0237). Abgesehen vom eindeutigen Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 15 Abs. 3a GGG ist die zu § 110 KO ergangene Rechtsprechung wegen der identen Rechtslage auch auf Prüfungsprozesse nach § 110 IO anzuwenden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0173).Selbst wenn keine bei der Gebührenvorschreibung zu beachtende Gerichtsentscheidung über die Streitwertfestsetzung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG vorliegen würde, ist dennoch von diesem Streitwert für die Gebührenbestimmung auszugehen, zumal dieser Betrag auch gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage bildet, und zwar ebenfalls ungeachtet der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Bewertung vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0134; 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 26.06.2014, Ro 2014/16/0033; 29.04.2014, 2012/16/0199). Mit dem Klagsbegehren, das Gericht möge feststellen, dass die von der Beschwerdeführerin im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung mit EUR 625.664,61 in der allgemeinen Klasse der Insolvenzgläubiger zu Recht besteht, hat die Beschwerdeführerin diesen Geldbetrag (dessen ziffernmäßige Feststellung sie begehrt hat) gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG zum Gegenstand ihrer Klage erhoben. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG trifft keine Unterscheidung nach der Art der Forderung. Auch dann, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Konkursforderung festgestellt werden soll, ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0173 unter Hinweis auf VwGH 17.03.2005, 2004/16/0237). Abgesehen vom eindeutigen Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG ist die zu Paragraph 110, KO ergangene Rechtsprechung wegen der identen Rechtslage auch auf Prüfungsprozesse nach Paragraph 110, IO anzuwenden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0173).

Auf Grund der Streitwertfestsetzung durch das Gericht, aber auch gemäß § 15 Abs. 3a GGG stellt daher der Betrag von EUR 625.664,61 bzw. der nach § 6 Abs. 2 GGG gerundete Betrag von EUR 625.665,00 die Bemessungsgrundlage dar. Daraus resultiert bei einer mit 1,2 % vom Streitwert zu bemessenden Pauschalgebühr zuzüglich EUR 2.987,00 der von der belangten Behörde errechnete Betrag von (gerundet) EUR 10.495,000. Dass ausgehend von dieser (dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden) Bemessungsgrundlage die Gerichtsgebühr von der belangten Behörde nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde, war die belangte Behörde gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin die ausstehende Gerichtsgebühr gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorzuschreiben. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. der darin ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung unter Herabsetzung des Zahlungsbetrages kommt daher nicht in Betracht.Auf Grund der Streitwertfestsetzung durch das Gericht, aber auch gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG stellt daher der Betrag von EUR 625.664,61 bzw. der nach Paragraph 6, Absatz 2, GGG gerundete Betrag von EUR 625.665,00 die Bemessungsgrundlage dar. Daraus resultiert bei einer mit 1,2 % vom Streitwert zu bemessenden Pauschalgebühr zuzüglich EUR 2.987,00 der von der belangten Behörde errechnete Betrag von (gerundet) EUR 10.495,000. Dass ausgehend von dieser (dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden) Bemessungsgrundlage die Gerichtsgebühr von der belangten Behörde nicht in korrekter Höhe bestimmt worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde, war die belangte Behörde gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin die ausstehende Gerichtsgebühr gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorzuschreiben. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. der darin ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung unter Herabsetzung des Zahlungsbetrages kommt daher nicht in Betracht.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist der belangten Behörde kein gesetzwidriges (verfassungswidriges) Vorgehen vorzuwerfen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde auch nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der die gerichtlichen Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

3.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.3.5. Die Beschwerdeführerin hat daher dem mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrag Folge zu leisten und den offenen Gesamtbetrag auf das dort angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Gebührenfestsetzung,
gerichtliche Streitwertfestsetzung, Insolvenzverfahren,
Klagebegehren, Pauschalgebührenauferlegung, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2006886.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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