Entscheidungsdatum
06.06.2019Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W185 2200914-1/6E
W185 2200918-1/5E
W185 2200923-1/5E
W185 2200924-1/5E
W185 2200922-1/5E
W185 2200916-1/5E
W185 2200920-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über Antrag von 1) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2) XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über Antrag von 1) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40
alias XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX alias XXXX , geb XXXX , 4) XXXXalias römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 alias römisch 40 , geb römisch 40 , 4) römisch 40
alias XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 6) XXXXalias römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 6) römisch 40
alias XXXX , geb. XXXX und 7) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Aus Afghanistan, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX , sämtliche vertreten durch Grilc Vouk Skof Rechtsanwälte, Karfreitstraße 14/III, 9020 Klagenfurt, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.04.2018, beschlossen:alias römisch 40 , geb. römisch 40 und 7) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Aus Afghanistan, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , sämtliche vertreten durch Grilc Vouk Skof Rechtsanwälte, Karfreitstraße 14/III, 9020 Klagenfurt, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 25.04.2018, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 11.10.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre sechs minderjährigen Kinder, vertreten durch den Verein XXXX , bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) elektronisch Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Im Rahmen des Interviews vor der Botschaft am 14.11.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, sie habe ihren Ehemann XXXX vor 18 Jahren im Haus ihrer Schwiegereltern in XXXX geheiratet. Beide Eheleuten seien bei der Hochzeit anwesend gewesen. Das Marriage Certificate habe sie verloren; die Hochzeit sei in der Folge vor etwa 20 Tagen in XXXX bei Gericht registriert worden. Dabei seien die Erstbeschwerdeführerin und die auf der Urkunde genannten Zeugen anwesend gewesen. Die Bezugsperson, mit der die Erstbeschwerdeführerin 6 Kinder habe und mit welchem sie vor dessen Flucht etwa 17 Jahre lang zusammengelebt habe, habe Afghanistan aufgrund Verfolgung durch die Taliban verlassen; die Beschwerdeführer seien aus Geldmangel in der Heimat geblieben. Die Beschwerdeführer seien bereit, die Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson gegebenenfalls mittels DNA-Tests nachzuweisen.Am 11.10.2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre sechs minderjährigen Kinder, vertreten durch den Verein römisch 40 , bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) elektronisch Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Im Rahmen des Interviews vor der Botschaft am 14.11.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, sie habe ihren Ehemann römisch 40 vor 18 Jahren im Haus ihrer Schwiegereltern in römisch 40 geheiratet. Beide Eheleuten seien bei der Hochzeit anwesend gewesen. Das Marriage Certificate habe sie verloren; die Hochzeit sei in der Folge vor etwa 20 Tagen in römisch 40 bei Gericht registriert worden. Dabei seien die Erstbeschwerdeführerin und die auf der Urkunde genannten Zeugen anwesend gewesen. Die Bezugsperson, mit der die Erstbeschwerdeführerin 6 Kinder habe und mit welchem sie vor dessen Flucht etwa 17 Jahre lang zusammengelebt habe, habe Afghanistan aufgrund Verfolgung durch die Taliban verlassen; die Beschwerdeführer seien aus Geldmangel in der Heimat geblieben. Die Beschwerdeführer seien bereit, die Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson gegebenenfalls mittels DNA-Tests nachzuweisen.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 11.06.2016, rechtskräftig seit 11.06.2016, wurde der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Den Anträgen angeschlossen waren
Am 14.11.2018 erging seitens der ÖB Islamabad ein Verbesserungsauftrag folgenden Inhalts:
Sie werden gebeten, folgende Unterlagen binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens nachzureichen:
Die Einreiseanträge wurden seitens der ÖB Islamabad am 15.12.2016 zur Abgabe einer Stellungnahme an das Bundesamt übermittelt.
In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG, datiert mit 25.05.2017, führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG, datiert mit 25.05.2017, führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich sei:
Näheres ergibt sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes.
In der angesprochenen Stellungnahme des Bundesamtes, datiert mit 26.05.2017, wurde ausgeführt, dass als Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , welchem am 11.06.2016 rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, angeführt werde. Vorbringen zum behaupteten Familienangehörigenverhältnis: Die Ankerperson gibt in seiner EB vom 10.11.2015, dass seine Ehefrau den Namen XXXX führt und 35 Jahre alt ist, seine 6 Kinder die Namen XXXX - 16 Jahre, XXXXIn der angesprochenen Stellungnahme des Bundesamtes, datiert mit 26.05.2017, wurde ausgeführt, dass als Bezugsperson römisch 40 , geb. römisch 40 , welchem am 11.06.2016 rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, angeführt werde. Vorbringen zum behaupteten Familienangehörigenverhältnis: Die Ankerperson gibt in seiner EB vom 10.11.2015, dass seine Ehefrau den Namen römisch 40 führt und 35 Jahre alt ist, seine 6 Kinder die Namen römisch 40 - 16 Jahre, römisch 40
Wahrscheinlichkeitsprognose:
Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vor, weil die Voraussetzung(en) gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vom Antragsteller nicht erfüllt wurde(n) und eine Einreise des Antragstellers iSd Art 8 EMRK nicht geboten erscheint, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass er über eine entsprechend große Wohnung bzw Unterkunft verfügt, in der er eine Familie bestehend aus insg. 8 Personen (Ankerperson + 7 nachreisende Personen) ortsüblich unterbringen kann. Weiters wurde keine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nachgewiesen, die auch in Österreich leistungspflichtig ist und aufgrund des Verdienstes der Ankerperson ist jedenfalls zu erwarten, dass der Aufenthalt der nachreisenden Personen zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Der Bescheid der Ankerperson wurde am 11.06.2016 rechtskräftig durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes, die Antragstellung erfolgte mehr als 3 Monate später, konkret am 07.10.2016.Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vor, weil die Voraussetzung(en) gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vom Antragsteller nicht erfüllt wurde(n) und eine Einreise des Antragstellers iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheint, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass er über eine entsprechend große Wohnung bzw Unterkunft verfügt, in der er eine Familie bestehend aus insg. 8 Personen (Ankerperson + 7 nachreisende Personen) ortsüblich unterbringen kann. Weiters wurde keine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nachgewiesen, die auch in Österreich leistungspflichtig ist und aufgrund des Verdienstes der Ankerperson ist jedenfalls zu erwarten, dass der Aufenthalt der nachreisenden Personen zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Der Bescheid der Ankerperson wurde am 11.06.2016 rechtskräftig durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes, die Antragstellung erfolgte mehr als 3 Monate später, konkret am 07.10.2016.
Im vorliegenden Fall ergaben sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs 5 AsylG) Familienverhältnisses, weil:Im vorliegenden Fall ergaben sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses, weil:
Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses ergaben sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc) Widersprüche. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel (trotz Aufforderung dazu), ist keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses ergaben sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson etc) Widersprüche. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel (trotz Aufforderung dazu), ist keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 31.05.2017, persönlich übernommen am 21.08.2017 (!), wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; hingewiesen wurde hiebei auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 25.05.2017 und 26.05.2017. Daraus ergebe sich, dass Ihre Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs 4 Asylgesetz abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben vom 31.05.2017, persönlich übernommen am 21.08.2017 (!), wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; hingewiesen wurde hiebei auf die beiliegende Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 25.05.2017 und 26.05.2017. Daraus ergebe sich, dass Ihre Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
n einer Stellungnahme vom 28.08.2017, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen des Bundesamtes, wonach bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, unrichtig seien. Die Bezugsperson verfüge über eine Wohnung in der Größe von 130m². Der Versicherungsschutz für alle Antragsteller sei bei der GKK gegeben. Die Bezugsperson verfüge über ein regelmäßiges Einkommen inkl Überstunden in Höhe von etwa Euro 2.500,--. Der tatsächliche Ablehnungsgrund dürfte darin liegen, dass das Bundesamt die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer bezweifle. Worin diese Zweifel liegen würden, werde in der Stellungnahme des Bundesamtes jedoch nicht ausgeführt. Das Bundesamt berufe sich dabei unter anderem auf die Angaben der Bezugsperson im Rahmen deren Erstbefragung. Der Bezugsperson sei es nicht möglich gewesen, Widersprüche aufzuklären, zumal dieser weder Akteneinsicht noch eine Kopie des Befragungsprotokolls erhalten habe. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Den Beschwerdeführern sei lediglich bekannt, dass in den Dokumenten der Geburtsort eines der Kinder unrichtig angeführt gewesen sei. Dies sei ein Fehler der afghanischen Behörden gewesen und sei zwischenzeitig korrigiert worden. In der Anlage würden Kopien der Reisepässe samt Bestätigungen über die Familienzugehörigkeit für alle Antragsteller übermittelt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Schreibweise des Familiennamens für sämtliche Antragsteller richtig " XXXX " laute. Die Behörden in Afghanistan hätten in lateinischen Buchstaben allerdings die Schreibweise " XXXX " gewählt. Es handle sich hiebei um eine Ungenauigkeit bei der Transkription. Sämtliche Antragsteller seien jederzeit bereit, sich zum Nachweis ihrer Familieneigenschaft einer DNA-Analyse zu unterziehen und würden ausdrücklich den Antrag auf Durchführung einer DNA-Analyse für den Fall stellen, dass die Behörde weiterhin Zweifel am Vorliegen der Familieneigenschaft hegen sollte.n einer Stellungnahme vom 28.08.2017, verfasst durch die rechtsfreundliche Vertretung, brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen des Bundesamtes, wonach bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, unrichtig seien. Die Bezugsperson verfüge über eine Wohnung in der Größe von 130m². Der Versicherungsschutz für alle Antragsteller sei bei der GKK gegeben. Die Bezugsperson verfüge über ein regelmäßiges Einkommen inkl Überstunden in Höhe von etwa Euro 2.500,--. Der tatsächliche Ablehnungsgrund dürfte darin liegen, dass das Bundesamt die Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer bezweifle. Worin diese Zweifel liegen würden, werde in der Stellungnahme des Bundesamtes jedoch nicht ausgeführt. Das Bundesamt berufe sich dabei unter anderem auf die Angaben der Bezugsperson im Rahmen deren Erstbefragung. Der Bezugsperson sei es nicht möglich gewesen, Widersprüche aufzuklären, zumal dieser weder Akteneinsicht noch eine Kopie des Befragungsprotokolls erhalten habe. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar. Den Beschwerdeführern sei lediglich bekannt, dass in den Dokumenten der Geburtsort eines der Kinder unrichtig angeführt gewesen sei. Dies sei ein Fehler der afghanischen Behörden gewesen und sei zwischenzeitig korrigiert worden. In der Anlage würden Kopien der Reisepässe samt Bestätigungen über die Familienzugehörigkeit für alle Antragsteller übermittelt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Schreibweise des Familiennamens für sämtliche Antragsteller richtig " römisch 40 " laute. Die Behörden in Afghanistan hätten in lateinischen Buchstaben allerdings die Schreibweise " römisch 40 " gewählt. Es handle sich hiebei um eine Ungenauigkeit bei der Transkription. Sämtliche Antragsteller seien jederzeit bereit, sich zum Nachweis ihrer Familieneigenschaft einer DNA-Analyse zu unterziehen und würden ausdrücklich den Antrag auf Durchführung einer DNA-Analyse für den Fall stellen, dass die Behörde weiterhin Zweifel am Vorliegen der Familieneigenschaft hegen sollte.
Mit E-Mail vom 30.05.2017 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die in der Stellungnahme angesprochenen Unterlagen die Bezugsperson betreffend (Mietvertrag, Versicherungsdatenauszug, Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate) an die ÖB Islamabad.
Am 01.09.2017 leitete die Botschaft die nachgereichten Dokumente mittels E-Mail an das Bundesamt weiter.
Mit E-Mail vom 19.03.2018 erkundigte sich die Botschaft beim Bundesamt, ob bereits eine erneute Wahrscheinlichkeitsprognose habe erstellt werden können.
Am 21.04.2018 erging seitens des Bundesamtes eine E-Mail folgenden Inhalts an die Botschaft Islamabad:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA bleibt weiterhin aufrecht.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 25.04.2018, zugestellt an die gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer am selben Tag, wurden die Einreiseanträge gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes vom 25./26.05.2017 zu entnehmen gewesen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 28.08.2017 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 25./26.05.2017 festgehalten werde. Daraus habe sich ergeben, dass die Anträge abzulehnen gewesen wären.Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 25.04.2018, zugestellt an die gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer am selben Tag, wurden die Einreiseanträge gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes vom 25./26.05.2017 zu entnehmen gewesen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 28.08.2017 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass vollinhaltlich an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 25./26.05.2017 festgehalten werde. Daraus habe sich ergeben, dass die Anträge abzulehnen gewesen wären.
Gegen die Bescheide der ÖB Islamabad wurden, vertreten durch die rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerden erhoben. Im Zuge der Sachverhaltserzählung wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich die "Bescheidbegründung" im Wesentlichen in einem Formblatt und einem Verweis auf den Inhalt der Stellungnahme des Bundesamtes vom 25./25.05.2017 erschöpft habe. Die Behauptungen hinsichtlich der Unterkunft, der Versicherung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft seien durch die Vorlage von entsprechenden Unterlagen Punkt für Punkt widerlegt worden. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf eine adäquate Unterkunft, auf einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und sei die Bezugsperson auch nachweislich in der Lage, für den Unterhalt der Beschwerdeführer aufzukommen. Die geäußerte Auffassung, die Einreise der Antragsteller erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK nicht geboten, sei schlichtweg zynisch. Die Bezugsperson könne als anerkannter Flüchtling nicht nach Afghanistan reisen; die Aufrechterhaltung des Familienlebens sei daher nur in der Form möglich, dass dessen Familienangehörige nach Österreich kommen würden. Die Differenzen in den Namen und Geburtsdaten mit den Angaben der Bezugsperson in deren Erstbefragung seien erklärbar und seien auch in der Stellungnahme vom 28.08.2017 noch einmal erläutert worden. Schließlich sei von Seiten der Behörde auch das Fehlen der Eigenschaft als Familienangehöriger behauptet worden. Es seien "gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses" angeführt worden, ohne eine Begründung anzugeben, worin die "massiven Zweifel" bestehen sollten. Die Bezugsperson habe angeboten, DNA-Tests durchführen zu lassen, um zweifelsfrei seine Vaterschaft nachzuweisen. Der diesbezügliche Antrag sei jedoch nicht behandelt worden. Die angefochtenen Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, da diese unbegründet seien und eklatant von der Aktenlage abweichen würden. Es entstehe der Eindruck, dass man die Bescheide nur deshalb erlassen habe, da man die Anträge der Beschwerdeführer nicht behandeln wolle. Dazu berufe man sich darauf, dass das Bundesamt angeblich mitgeteilt hätte, dass an der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 25./26.05.2017 festgehalten würde. Diese Mitteilung sei den Beschwerdeführern bzw deren rechtlichen Vertretern nicht vorgelegt worden, was eine Verletzung des Parteiengehörs bedeute. Das Bundesamt liefere keine Begründung, warum an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten würde, obwohl sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben würde, dass kein einziger Punkt der Gründe der Stellungnahme vom 25./26.05.2017 zutreffend sei; die Vorgangsweise des Bundesamtes müsse als willkürlich angesehen werden.Gegen die Bescheide der ÖB Islamabad wurden, vertreten durch die rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerden erhoben. Im Zuge der Sachverhaltserzählung wurde erneut darauf hingewiesen, dass sich die "Bescheidbegründung" im Wesentlichen in einem Formblatt und einem Verweis auf den Inhalt der Stellungnahme des Bundesamtes vom 25./25.05.2017 erschöpft habe. Die Behauptungen hinsichtlich der Unterkunft, der Versicherung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft seien durch die Vorlage von entsprechenden Unterlagen Punkt für Punkt widerlegt worden. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf eine adäquate Unterkunft, auf einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und sei die Bezugsperson auch nachweislich in der Lage, für den Unterhalt der Beschwerdeführer aufzukommen. Die geäußerte Auffassung, die Einreise der Antragsteller erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten, sei schlichtweg zynisch. Die Bezugsperson könne als anerkannter Flüchtling nicht nach Afghanistan reisen; die Aufrechterhaltung des Familienlebens sei daher nur in der Form möglich, dass dessen Familienangehörige nach Österreich kommen würden. Die Differenzen in den Namen und Geburtsdaten mit den Angaben der Bezugsperson in deren Erstbefragung seien erklärbar und seien auch in der Stellungnahme vom 28.08.2017 noch einmal erläutert worden. Schließlich sei von Seiten der Behörde auch das Fehlen der Eigenschaft als Familienangehöriger behauptet worden. Es seien "gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses" angeführt worden, ohne eine Begründung anzugeben, worin die "massiven Zweifel" bestehen sollten. Die Bezugsperson habe angeboten, DNA-Tests durchführen zu lassen, um zweifelsfrei seine Vaterschaft nachzuweisen. Der diesbezügliche Antrag sei jedoch nicht behandelt worden. Die angefochtenen Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, da diese unbegründet seien und eklatant von der Aktenlage abweichen würden. Es entstehe der Eindruck, dass man die Bescheide nur deshalb erlassen habe, da man die Anträge der Beschwerdeführer nicht behandeln wolle. Dazu berufe man sich darauf, dass das Bundesamt angeblich mitgeteilt hätte, dass an der Wahrscheinlichkeitsprognose vom 25./26.05.2017 festgehalten würde. Diese Mitteilung sei den Beschwerdeführern bzw deren rechtlichen Vertretern nicht vorgelegt worden, was eine Verletzung des Parteiengehörs bedeute. Das Bundesamt liefere keine Begründung, warum an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten würde, obwohl sich aus den vorgelegten Dokumenten ergeben würde, dass kein einziger Punkt der Gründe der Stellungnahme vom 25./26.05.2017 zutreffend sei; die Vorgangsweise des Bundesamtes müsse als willkürlich angesehen werden.
Am 15.06.2018 erging eine Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde folgenden Inhalts:
[.....]. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides sind der Beschwerde nicht sämtliche von Ihnen im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen. Sie werden aufgefordert, die beiliegenden Unterlagen
gemäß § 11 Abs 1 letzter Satz FPG in Verbindung mit § 17 VwGVG (jeweils) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens dieser Vertretungsbehörde wieder vorzulegen. [.....].gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG (jeweils) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens dieser Vertretungsbehörde wieder vorzulegen. [.....].
Mit Schriftsatz vom 20.06.2018 wurden die beauftragten Übersetzungen der ÖB Islamabad vorgelegt.
Die Behörde verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
Mit einem am 16.07.2018 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.07.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2019 brachten die Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 01.04.2019 erteilte der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht die Anordnung, binnen drei Monaten die Entscheidung nachzuholen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerden und Zurückverweisung:
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005:Paragraph 34, AsylG 2005:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."
§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2.-das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2.-das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3.-im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3.-im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
"§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.""§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte."
[...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 FPG lautet:
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4
AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
§ 13 Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet:
"Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.""Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält."
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor bzw wurde auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen:Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor bzw wurde auch Verfahrensvorschriften nicht ausreichend Rechnung getragen:
Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, die Mutter der 6 (zum Antragszeitpunkt sämtlich noch minderjährigen) Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer und Gattin des als Bezugsperson angeführten XXXX , welcher in Österreich am 11.06.2015 rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, zu sein. Die Bezugsperson sei leiblicher Vater der genannten 6 Kinder der Erstbeschwerdeführerin.Die Erstbeschwerdeführerin gibt an, die Mutter der 6 (zum Antragszeitpunkt sämtlich noch minderjährigen) Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer und Gattin des als Bezugsperson angeführten römisch 40 , welcher in Österreich am 11.06.2015 rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, zu sein. Die Bezugsperson sei leiblicher Vater der genannten 6 Kinder der Erstbeschwerdeführerin.
Die Behörde wies die Einreiseanträge der Beschwerdeführer gegenständlich im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass das behauptete Familienverhältnis aufgrund der do. aufliegenden Erkenntnisse über die Bedenklichkeit von Urkunden aus Afghanistan und massiven Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Urkunden nicht als erwiesen anzunehmen sei. Auch würden die von der Bezugsperson in den Befragungen erstatteten Angaben zu seinen Kindern nicht mit den entsprechenden Ausführungen in den Einreiseanträgen übereinstimmen, sodass auch hier Zweifel bestünden. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der entsprechenden Angaben Widersprüche ergeben.
Weiters stützte die Behörde ihre Entscheidung auch auf die (ihrer Ansicht nach) nicht erfüllten Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer über eine entsprechend große Wohnung bzw Unterkunft verfügen würden, in der er eine Familie bestehend aus insg. 8 Personen (Ankerperson + 7 nachreisende Personen) ortsüblich untergebracht werden könnten. Auch sei keine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nachgewiesen worden, die auch in Österreich leistungspflichtig sei und aufgrund des Verdienstes der Ankerperson jedenfalls zu erwarten sei, dass der Aufenthalt der nachreisenden Personen zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde.Weiters stützte die Behörde ihre Entscheidung auch auf die (ihrer Ansicht nach) nicht erfüllten Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer über eine entsprechend große Wohnung bzw Unterkunft verfügen würden, in der er eine Familie bestehend aus insg. 8 Personen (Ankerperson + 7 nachreisende Personen) ortsüblich untergebracht werden könnten. Auch sei keine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nachgewiesen worden, die auch in Österreich leistungspflichtig sei und aufgrund des Verdienstes der Ankerperson jedenfalls zu erwarten sei, dass der Aufenthalt der nachreisenden Personen zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde.
Im Hinblick auf die Bedenken der Behörde hinsichtlich Echtheit und Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten Urkunden (Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson, Geburtsurkunden der Beschwerdeführer, Reisepässe der Beschwerdeführer) ist vorweg festzuhalten, dass dies allein eine Ablehnung der Einreiseanträge nicht zu begründen vermag. In einem solche Fall hat die Behörde andere Nachweise für das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft zu prüfen; darunter fallen etwa Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson, deren zeugenschaftliche Einvernahme oder die Durchführung von DNA-Tests.
Zwar hat die Behörde das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson in dessen Asylverfahren vom 10.11.2015 herangezogen und die dort gemachten Angaben zu Namen und Alter der Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer den Angaben in den Einreiseanträgen gegenübergestellt. Diese Gegenüberstellung hat Abweichungen in der Schreibweise der Vornamen und teilweise auch im Alter der Beschwerdeführer ergeben, welche jedoch - auch nach den eigenen Erläuterungen der Behörde hiezu - "erklärbar" sein könnten (vgl die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 26.05.2017, Seite 2). Festzuhalten bleibt auch, dass die Bezugsperson in ihren Einvernahmen stets alle Beschwerdeführer namentlich genannt und auch deren Alter angegeben hat.Zwar hat die Behörde das Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson in dessen Asylverfahren vom 10.11.2015 herangezogen und die dort gemachten Angaben zu Namen und Alter der Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer den Angaben in den Einreiseanträgen gegenübergestellt. Diese Gegenüberstellung hat Abweichungen in der Schreibweise der Vornamen und teilweise auch im Alter der Beschwerdeführer ergeben, welche jedoch - auch nach den eigenen Erläuterungen der Behörde hiezu - "erklärbar" sein könnten vergleiche die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 26.05.2017, Seite 2). Festzuhalten bleibt auch, dass die Bezugsperson in ihren Einvernahmen stets alle Beschwerdeführer namentlich genannt und auch deren Alter angegeben hat.
Da die Zweifel der Behörde aber offenkundig nicht zur Gänze ausgeräumt waren, wäre eine entsprechende Befragung der Bezugsperson angebracht gewesen, um sich die erforderliche Klarheit zu verschaffen. Eine solche ist jedoch, trotz erklärter Bereitschaft seitens der Bezugsperson hiezu, unterblieben.
Da die vorgelegten Dokumente offenkundig als nicht geeignet befunden wurden, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zwischen den zum Antragszeitpunkt mj Beschwerdeführern und der Bezugsperson nachzuweisen, und auch nach Heranziehung des Einvernahmeprotokolls der Bezugsperson bei der Behörde Zweifel an den "Angaben zu den Kindern" geblieben sind, wären gemäß § 13 Abs 4 BFA-VG DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich gewesen (nach der Rechtsprechung des VwGH, 22.2.2018, Ra 2017/18/0131, ist § 13 Abs 4 BFA-VG auch in Verfahren nach § 35 AsylG anzuwenden).Da die vorgelegten Dokumente offenkundig als nicht geeignet befunden wurden, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zwischen den zum Antragszeitpunkt mj Beschwerdeführern und der Bezugsperson nachzuweisen, und auch nach Heranziehung des Einvernahmeprotokolls der Bezugsperson bei der Behörde Zweifel an den "Angaben zu den Kindern" geblieben sind, wären gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG DNA-Analysen zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich gewesen (nach der Rechtsprechung des VwGH, 22.2.2018, Ra 2017/18/0131, ist Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG auch in Verfahren nach Paragraph 35, AsylG anzuwenden).
Im gegenständlichen Fall wurde Verfahrensvorschriften insofern nicht ausreichend Rechnung getragen, als die Beschwerdeführer von der Behörde nicht entsprechend § 13 Abs 4 BFA-VG über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse belehrt wurden. Eine korrekte Anwendung des § 13 Abs. 4 BFA-VG erfordert eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Ihm ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine solche zu ermöglichen (vgl etwa BVwG W175 2142004-1f vom 17.05.2017; W205 21009987-1f vom 16.06.2016; W192 2009649-1f vom 24.03.2016 und W165 2012710-1 vom 07.01.2019).Im gegenständlichen Fall wurde Verfahrensvorschriften insofern nicht ausreichend Rechnung getragen, als die Beschwerdeführer von der Behörde nicht entsprechend Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse belehrt wurden. Eine korrekte Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG erfordert eine Belehrung des Fremden über die Möglichkeit der Vornahme einer DNA-Analyse. Ihm ist auf sein Verlangen und auf seine Kosten eine solche zu ermöglichen vergleiche etwa BVwG W175 2142004-1f vom 17.05.2017; W205 21009987-1f vom 16.06.2016; W192 2009649-1f vom 24.03.2016 und W165 2012710-1 vom 07.01.2019).
Die Beschwerdeführer (wie auch die Bezugsperson) haben ihre Bereitschaft, sich zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft einer DNA-Analyse zu unterziehen, explizit erklärt und auch einen entsprechenden Antrag auf die Durchführung einer DNA-Analyse gestellt, falls die Behörde weiterhin "Zweifel am Vorliegen der Familieneigenschaft hegen" sollte (siehe Interview der Erstbeschwerdeführerin vor der ÖB Islamabad und auch Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 28.08.2017). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt jedoch eine entsprechende Belehrung nicht erteilt.
Vor Abweisung eines Antrags gemäß § 35 AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß § 13 Abs 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg:Vor Abweisung eines Antrags gemäß Paragraph 35, AsylG aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg:
"hat ihm............. zu ermöglichen"; "ist zu belehren"; vgl VwGH"hat ihm............. zu ermöglichen"; "ist zu belehren"; vergleiche VwGH
22.2.2018, Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mehrfach ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit auch eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten) ersucht haben (vgl auch VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131).22.2.2018, Ra 2017/18/0131). Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mehrfach ausdrücklich bereit erklärt haben, das Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, sofern entsprechende Zweifel bestünden, kann dieses Ersuchen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführer damit um die gebotene behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit auch eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse (u.a. Ort, Zeit und Kosten) ersucht haben vergleiche auch VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131).
Es ist auch noch Folgendes anzumerken: Eine allfällige Kenntnis eines Fremden von der Bestimmung des § 13 Abs 4 BFA-VG entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den Fremden über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren. Für eine hievon abweichende Auslegung bietet der klare Wortlaut der Bestimmung keine Anhaltspunkte (arg.: "Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren"...). Die Behörde hat es jedenfalls unbestrittener Maßen verabsäumt, die Beschwerdeführer entsprechend zu belehren. Dies, obgleich die Beschwerdeführer selbst auf diese die Behörde treffende Verpflichtung hingewiesen haben.Es ist auch noch Folgendes anzumerken: Eine allfällige Kenntnis eines Fremden von der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den Fremden über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren. Für eine hievon abweichende Auslegung bietet der klare Wortlaut der Bestimmung keine Anhaltspunkte (arg.: "Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren"...). Die Behörde hat es jedenfalls unbestrittener Maßen verabsäumt, die Beschwerdeführer entsprechend zu belehren. Dies, obgleich die Beschwerdeführer selbst auf diese die Behörde treffende Verpflichtung hingewiesen haben.
Aus dem Verfahrensakt ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern eine derartige Belehrung erteilt bzw eine organisatorische Hilfestellung gewährt worden wäre, was einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 13 Abs 4 BFA-VG darstellt.Aus dem Verfahrensakt ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern eine derartige Belehrung erteilt bzw eine organisatorische Hilfestellung gewährt worden wäre, was einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG darstellt.
Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - unter Berücksichtigung der neuesten höchstgerichtlichen Judikatur (vgl VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131) - eine entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern, im Falle ihrer Ansicht nach weiterhin vorliegenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft, Gelegenheit zur Vornahme einer solchen DNA-Analyse zu geben haben.Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - unter Berücksichtigung der neuesten höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131) - eine entsprechende Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG durchzuführen und den Beschwerdeführern, im Falle ihrer Ansicht nach weiterhin vorliegenden Zweifeln an der Familienangehörigeneigenschaft, Gelegenheit zur Vornahme einer solchen DNA-Analyse zu geben haben.
Bei bestehenden Zweifeln an der Echtheit und Unbedenklich der vorgelegten Urkunden (Geburtsurkunden, Reisepässe, Heiratsurkunde) - und damit am behaupteten Verwandtschaftsverhältnis - wäre mit Hilfe von DNA-Proben die leibliche Vaterschaft der Bezugsperson abzuklären. Zweifel am Bestehen der Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson wurden im Verfahren nicht releviert.
Was die bereits oben kurz angeführten angeblich widersprüchlichen Angaben zu Namen und teilweise auch zum Alter der Beschwerdeführer betrifft, sind die Bedenken der Behörde prima vista nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Behörde offenkundig auch selbst davon ausgeht, dass trotz teilweiser unterschiedlicher Schreibweise der Vornamen und einer teilweisen Ungenauigkeit bei den Altersangaben im Einvernahmeprotokoll der Bezugsperson und in den Einreiseanträgen, von einer Identität der genannten Personen auszugehen wäre. So führt die Behörde hiezu aus, dass die Namen und Geburtsdaten von "Frau und Kindern ev. zwar mit den Angaben der Ankerperson in der Erstbefragung übereinstimmen" würden. Dies "trotz Abweichungen, die jedoch erklärbar sind". Zu den unterschiedlichen Nachnamen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern ( XXXX bzw XXXX ) trifft die Behörde keinerlei Feststellungen. Der von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017 erstattete Erklärungsversuch hiezu (Ungenauigkeit bei der Transkription seitens der afghanischen Behörden) vermag nicht gänzlich zu überzeugen. Vielmehr dürfte die Abweichung darin liegen, dass die Erstbeschwerdeführerin laut übersetzter Heiratsurkunde ledig XXXX geheißen hat. Abgesehen davon, wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zu den angeführten Namen und Daten der Beschwerdeführer zu führen und in der Folge ihre Schlüsse daraus zu ziehen haben. Klarheit über das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft wird aber letztlich, wie bereits ausgeführt, eine DNA-Analyse erbringen.Was die bereits oben kurz angeführten angeblich widersprüchlichen Angaben zu Namen und teilweise auch zum Alter der Beschwerdeführer betrifft, sind die Bedenken der Behörde prima vista nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Behörde offenkundig auch selbst davon ausgeht, dass trotz teilweiser unterschiedlicher Schreibweise der Vornamen und einer teilweisen Ungenauigkeit bei den Altersangaben im Einvernahmeprotokoll der Bezugsperson und in den Einreiseanträgen, von einer Identität der genannten Personen auszugehen wäre. So führt die Behörde hiezu aus, dass die Namen und Geburtsdaten von "Frau und Kindern ev. zwar mit den Angaben der Ankerperson in der Erstbefragung übereinstimmen" würden. Dies "trotz Abweichungen, die jedoch erklärbar sind". Zu den unterschiedlichen Nachnamen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern ( römisch 40 bzw römisch 40 ) trifft die Behörde keinerlei Feststellungen. Der von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 28.08.2017 erstattete Erklärungsversuch hiezu (Ungenauigkeit bei der Transkription seitens der afghanischen Behörden) vermag nicht gänzlich zu überzeugen. Vielmehr dürfte die Abweichung darin liegen, dass die Erstbeschwerdeführerin laut übersetzter Heiratsurkunde ledig römisch 40 geheißen hat. Abgesehen davon, wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zu den angeführten Namen und Daten der Beschwerdeführer zu führen und in der Folge ihre Schlüsse daraus zu ziehen haben. Klarheit über das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft wird aber letztlich, wie bereits ausgeführt, eine DNA-Analyse erbringen.
Zur Begründung der Abweisung der Einreiseanträge der Beschwerdeführer verwies die Behörde weiters auch darauf, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt seien. Nach Ansicht der Behörde sei nicht ersichtlich (gewesen), dass eine ortsübliche Unterbringung nachgewiesen und eine auch in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung gewährleistet wären; auch hegte sie die Befürchtung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.Zur Begründung der Abweisung der Einreiseanträge der Beschwerdeführer verwies die Behörde weiters auch darauf, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt seien. Nach Ansicht der Behörde sei nicht ersichtlich (gewesen), dass eine ortsübliche Unterbringung nachgewiesen und eine auch in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung gewährleistet wären; auch hegte sie die Befürchtung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.
Hiezu ist Folgendes anzumerken:
Im Zuge des nach der ersten Prognoseentscheidung des Bundesamtes vom 25./26.05.2017 ordnungsgemäß gewährten Parteiengehörs legten die Beschwerdeführer neue Unterlagen hinsichtlich der Größe der zur Verfügung stehenden Unterkunft (130m²), zum Einkommen der Bezugsperson (inkl Überstunden bis zu Euro 2.500,-- pro Monat) sowie einen Versicherungsdatenauszug, vor.
In der 2. Wahrscheinlichkeitsprognose vom 21.04.2018 teilte das Bundesamt via E-Mail lapidar mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose weiterhin aufrecht bleibe. Nähere Ausführungen zu den maßgeblichen Erwägungen der Behörde wurden nicht getroffen, die "Prognose" nach den Angaben der Beschwerdeführer (und soweit auch aus dem Akt ersichtlich) auch nicht ins Parteiengehör geschickt, was jedenfalls auch einen grundsätzlichen Verfahrensfehler darstellt.
Die 2. Wahrscheinlichkeitsprognose erschöpft sich nach dem Gesagten im lapidaren Festhalten an der ersten Prognose; eine nachvollziehbare Begründung dieser Entscheidung findet sich nicht. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage nicht möglich, zu erkennen, ob und inwiefern sich die Behörde mit den unzweifelhaft neuen Sachverhaltselementen (Unterlagen vom 28.08.2017) auseinandergesetzt und diese gewürdigt hat. Eine Auseinandersetzung der Behörde mit den nachgereichten, neuen Nachweisen vom 28.08.2017 ist nicht zu erkennen und ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dem (negativen) Ergebnis gelangt ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde die am 28.08.2017 vorgelegten Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, zu würdigen und das Ergebnis ihrer Prüfung nachvollziehbar darzulegen haben. Dies auch, um den Beschwerdeführern zweckentsprechende und zielgerichtete Ausführungen iSe abschließenden Stellungnahme zu ermöglichen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer und des Vorleigens der Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer und des Vorleigens der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Auf das übrige Beschwerdevorbringen war nicht mehr einzugehen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2200916.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019