Entscheidungsdatum
06.06.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W 117 1439219-3/4E
W 117 2177158-2/4E
W 117 2215296-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner in den Beschwerdesachen von XXXX , geb. XXXX (BF1) und ihren Kindern XXXX , geb. XXXX (BF2) und XXXX , geb. XXXX (BF3), Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.05.2019, IFA: 830729805 VZ:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner in den Beschwerdesachen von römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1) und ihren Kindern römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2) und römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 29.05.2019, IFA: 830729805 VZ:
190477895, IFA: 1053046207, IFA: 1213086509, erfolgten Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG beschlossen:190477895, IFA: 1053046207, IFA: 1213086509, erfolgten Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG beschlossen:
A)
Die Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes sind gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebungen des faktischen Abschiebeschutzes sind gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und ihr Ehemann reisten mit ihrer im Herkunftsland geborenen und mittlerweile verstorbenen Tochter Anfang Juni 2013 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten gemeinsam Anträge auf internationalen Schutz, wozu sie russische Reisepässe mit kroatischen Visa vorlegten.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.11.2013 zu den Zlen. 13 07.298-BAG, 13 07.299-BAG und 13 07.301-BAG, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin, ihres Gatten und ihrer erstgeborenen Tochter bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt II), jeweils ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt III).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.11.2013 zu den Zlen. 13 07.298-BAG, 13 07.299-BAG und 13 07.301-BAG, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin, ihres Gatten und ihrer erstgeborenen Tochter bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Spruchpunkt römisch eins), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz (Spruchpunkt römisch zwei), jeweils ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt ging in seinen Feststellungen und seiner Beweiswürdigung davon aus, dass das Vorbringen des Gatten der Erstbeschwerdeführerin zu seinem Fluchtgrund, aus Angst vor Widerstandskämpfern das Herkunftsland verlassen zu haben, nicht glaubwürdig sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Gattin hätten aufgrund der Erkrankung der Tochter und in Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung ihr Land verlassen.
Die Erstbeschwerdeführerin selbst hatte keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2014, Zlen. W103 1439218-1/3E, W103 1439219-1/5E und W103 1439220-1/9E hinsichtlich Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde den Beschwerden stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der erstgeborenen Tochter und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Gatten der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt, wobei ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 01.09.2015 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden.Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2014, Zlen. W103 1439218-1/3E, W103 1439219-1/5E und W103 1439220-1/9E hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Beschwerden stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der erstgeborenen Tochter und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Gatten der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt, wobei ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 01.09.2015 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden.
Zur Abweisungsentscheidung wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gatte der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Die Gattin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Zur stattgebenden Entscheidung wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die dreijährige erstgeborene Tochter an einem komplexen und schwerwiegenden Krankheitsbild leide, wobei aufgrund einer zuletzt stattgefundenen erheblichen Verschlechterung ihres Blutbildes ihr nunmehr in regelmäßigen Abständen Bluttransfusionen verabreicht würden. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung in die Russische Föderation (Inguschetien) könne bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der zuletzt stattgefundenen akuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt zum einen ihr Gesundheitszustand nicht massiv verschlechtere und zum anderen eine effiziente und zugleich zugängliche medizinische Betreuung und Versorgung gegeben sei, weshalb sie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnte. Aus diesem Grund sei ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens sei auch ihren Eltern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.Zur stattgebenden Entscheidung wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die dreijährige erstgeborene Tochter an einem komplexen und schwerwiegenden Krankheitsbild leide, wobei aufgrund einer zuletzt stattgefundenen erheblichen Verschlechterung ihres Blutbildes ihr nunmehr in regelmäßigen Abständen Bluttransfusionen verabreicht würden. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung in die Russische Föderation (Inguschetien) könne bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der zuletzt stattgefundenen akuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt zum einen ihr Gesundheitszustand nicht massiv verschlechtere und zum anderen eine effiziente und zugleich zugängliche medizinische Betreuung und Versorgung gegeben sei, weshalb sie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnte. Aus diesem Grund sei ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens sei auch ihren Eltern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
Im Februar 2015 wurde die jüngere Tochter (BF2) der Erstbeschwerdeführerin und ihres Gatten, im Bundesgebiet geboren. Für sie wurde in der Folge ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 17.03.2015, Zl. 1053046207/150240785, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), und der BF2 gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt, wobei ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis zum 01.09.2015 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 17.03.2015, Zl. 1053046207/150240785, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), und der BF2 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt, wobei ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine bis zum 01.09.2015 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurde.
Die schwer kranke, erstgeborene Tochter der Erstbeschwerdeführerin und ihres Gatten ist am 26.04.2015 im Bundesgebiet verstorben.
Auf Antrag (vom 20.08.2015) der Erstbeschwerdeführerin und ihres Gatten sowie der im Februar 2015 in Österreich geborenen (zweiten) Tochter (BF2) wurde ihnen zufolge des behaupteten weiteren Vorliegens der Voraussetzungen mit Bescheiden des Bundesamtes vom 24.08.2015 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2017 erteilt.
Am 10.07.2017 beantragte die BF1 und ihre Familienangehörigen die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.Am 10.07.2017 beantragte die BF1 und ihre Familienangehörigen die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.
Dazu wurde der Gatte der BF1 am 04.09.2017 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte zusammengefasst vor, dass sich in Bezug auf seine Asylgründe keine Änderungen ergeben hätten. Er habe in seinem Bataillon an Sonderaktionen in den Wäldern von Inguschetien teilgenommen und die Leute in Inguschetien würden wissen, wer zu dem Bataillon gehört habe und was sie gemacht hätten. Im Bataillon seien etwa 250 - 300 Leute gewesen. Sie seien immer noch bedroht. Aufgefordert, zu erklären, weshalb er aktuell noch immer eine Bedrohung befürchte, gab er an: "Ich weiß, dass bei uns niemand, der so eine Arbeit macht, in Ruhe gelassen wird. Ich wäre sonst gerne zu meiner alten Mutter gefahren, die sonst niemanden hat, der auf sie schauen könnte." Danach befragt, ob es konkrete Vorfälle gegeben habe, die diesen Schluss zulassen, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich kenne nur die Gesamtsituation, meine Mutter hat mir nur kürzlich erzählt, dass zwei meiner Kollegen getötet worden sind. Es wird aber meist geheim gehalten, damit keine Panik ausbricht." Auf die Frage, ob man dies nachrecherchieren könne, gab der Beschwerdeführer an, dass sie dies nicht preisgeben würden, dies sei eine staatliche Aufklärung. Befragt, ob er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland seitens der Regierung eine Bedrohung zu befürchten hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies nicht wisse. Ein Freund sei von der Polizei getötet worden und sei diesem vorgeworfen worden, für Terroristen Waffen geschmuggelt zu haben. Der Beschwerdeführer könne keine neuen Beweismittel vorlegen. In Österreich habe er einen Monat probeweise gearbeitet und Bewerbungen geschrieben, aber bisher keine Anstellung erhalten. Er bestreite seinen Lebensunterhalt in Österreich von der Sozialhilfe. Er habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. In seiner Freizeit besuche er ein Fitnesscenter, Kurse und eine Organisation, welche ihn bei der Arbeitssuche unterstütze. Er sei hauptsächlich bei seiner Familie, seine in Österreich geborene Tochter sei gesund. Die Gattin des Beschwerdeführers brachte im Wesentlichen vor, dass ihre älteste Tochter verstorben sei, als ihre zweite Tochter drei Monate alt gewesen sei. Dies hätten sie in der Annahme, dies würde automatisch gemeldet, der Behörde nicht mitgeteilt. Sie sei in Österreich nicht erwerbstätig und kümmere sich um ihr Kind. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch die Sozialhilfe.
Mit angefochtenen, oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurde der der Erstbeschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen zuerkannte subsidiäre Schutz gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihnen erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), den BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit angefochtenen, oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurde der der Erstbeschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen zuerkannte subsidiäre Schutz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die ihnen erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), den BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass eine Überprüfung der Voraussetzungen zum Verlängerungsantrag des Gatten der BF1 und seiner Familienangehörigen vom 11.07.2017 betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung ergeben habe, dass ihre erstgeborene Tochter verstorben sei. Da die erforderliche medizinische Versorgung ihrer verstorbenen Tochter den Grund für die Gewährung von subsidiärem Schutz an die gesamte Familie gebildet habe, lägen nach deren Ableben die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Gatte der Erstbeschwerdeführerin und seine Familienangehörigen nach einer gemeinsamen Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Situation geraten würden. Es bestehe ein gemeinsames Familienleben in Österreich, der Gatte der Erstbeschwerdeführerin und sie selbst seien nicht erwerbstätig, ausgeprägte soziale Kontakte seien nicht hervorgekommen. Da die Familie in der Russischen Föderation aufgewachsen sei bzw. noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügten, sei noch von einer Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen, welche jene zu Österreich überwiege. Ihre Abschiebung sei mangels Vorliegens von Gründen gemäß § 50 FPG zulässig.Begründend führte das Bundesamt aus, dass eine Überprüfung der Voraussetzungen zum Verlängerungsantrag des Gatten der BF1 und seiner Familienangehörigen vom 11.07.2017 betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung ergeben habe, dass ihre erstgeborene Tochter verstorben sei. Da die erforderliche medizinische Versorgung ihrer verstorbenen Tochter den Grund für die Gewährung von subsidiärem Schutz an die gesamte Familie gebildet habe, lägen nach deren Ableben die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Gatte der Erstbeschwerdeführerin und seine Familienangehörigen nach einer gemeinsamen Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Situation geraten würden. Es bestehe ein gemeinsames Familienleben in Österreich, der Gatte der Erstbeschwerdeführerin und sie selbst seien nicht erwerbstätig, ausgeprägte soziale Kontakte seien nicht hervorgekommen. Da die Familie in der Russischen Föderation aufgewachsen sei bzw. noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügten, sei noch von einer Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen, welche jene zu Österreich überwiege. Ihre Abschiebung sei mangels Vorliegens von Gründen gemäß Paragraph 50, FPG zulässig.
Gegen diese Bescheide wurde seitens des bevollmächtigten Rechtsberaters der BF1 und deren Familienangehörige für diese binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 und ihres Gatten in Anwesenheit einer Dolmetscherin der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Gatte der BF1 brachte im Wesentlichen wie bisher vor, dass er von Jänner 2010 bis Sommer 2012 aufgrund eines befristeten Vertrags Berufssoldat gewesen sei und in diesem Zusammenhang in Wäldern Operationen durchgeführt habe, wo sie Kameraden verloren hätten und ihre Gegner getötet hätten. Er sowie auch die anderen hätten Bedrohungsbriefe bekommen. Nachgefragt, stellte er klar, dass er keine konkrete Familie benennen könne, die eine Blutrachedrohung gegen ihn ausgesprochen habe. Die Drohungen seien anonym. Auf konkretes Nachfragen hinsichtlich der Operationen, an dem der Gatte der BF1 teilgenommen habe, gab dieser letztlich zu verstehen, dass er insgesamt während seiner gesamten Militärzeit an drei Gefechten mit Schusswechsel teilgenommen habe. Er konnte auf Nachfragen weder den Namen des Kommandanten nennen, der seine Einheit bei seinem ersten Gefecht geleitet hat, noch seine damaligen Gegner näher bezeichnen. Der Gatte der BF1 konnte von sich aus, ohne Zuhilfenahme von Unterlagen, auch nicht die Nummer seines Bataillons nennen. Danach befragt, ob er vom Kameraden wisse, die außerhalb von Gefechten ermordet worden seien oder gegen die Anschläge verübt worden seien, gab er an, dass ihm seine Mutter erzählt hätte, dass jemand umgebracht worden sei, den er aber persönlich nicht kenne. In seinem Bataillon hätten 300 Soldaten gedient. Danach befragt, ob er aus seinem Bekanntenkreis jemanden kenne, dem etwas passiert sei, gab der Gatte der Erstbeschwerdeführerin an, dass ein Freund von ihm, der auch Soldat im Bataillon gewesen sei, 2011 von Polizisten getötet worden sei. Danach befragt, ob er auch Angst vor der Polizei habe, bestätigte er dies und gab dazu an, dass er nicht wisse, vor welcher Seite er sich schützen solle. Danach befragt, ob er jemals in Inguschetien Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt hätte, gab er an, keine riesigen Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, jedoch zweimal von der Polizei im Zusammenhang mit der Ermordung der der XXXX befragt worden zu sein. Auf Vorhalt, dass er in diesem Zusammenhang in seinem ersten Verfahren angegeben habe, dass alles in Ordnung sei und er deshalb keine Probleme habe, erklärte der BF, dass er offiziell nicht als verdächtig erklärt worden sei, im jedoch mitgeteilt worden sei, dass er Inguschetien nicht verlassen dürfe und er noch eine Ladung bekommen solle. Nachgefragt, ob er eine derartige Ladung bekommen habe, gab der Gatte der BF1 an, dass ihm seine Mutter diesbezüglich nichts mitgeteilt hätte.Der Gatte der BF1 brachte im Wesentlichen wie bisher vor, dass er von Jänner 2010 bis Sommer 2012 aufgrund eines befristeten Vertrags Berufssoldat gewesen sei und in diesem Zusammenhang in Wäldern Operationen durchgeführt habe, wo sie Kameraden verloren hätten und ihre Gegner getötet hätten. Er sowie auch die anderen hätten Bedrohungsbriefe bekommen. Nachgefragt, stellte er klar, dass er keine konkrete Familie benennen könne, die eine Blutrachedrohung gegen ihn ausgesprochen habe. Die Drohungen seien anonym. Auf konkretes Nachfragen hinsichtlich der Operationen, an dem der Gatte der BF1 teilgenommen habe, gab dieser letztlich zu verstehen, dass er insgesamt während seiner gesamten Militärzeit an drei Gefechten mit Schusswechsel teilgenommen habe. Er konnte auf Nachfragen weder den Namen des Kommandanten nennen, der seine Einheit bei seinem ersten Gefecht geleitet hat, noch seine damaligen Gegner näher bezeichnen. Der Gatte der BF1 konnte von sich aus, ohne Zuhilfenahme von Unterlagen, auch nicht die Nummer seines Bataillons nennen. Danach befragt, ob er vom Kameraden wisse, die außerhalb von Gefechten ermordet worden seien oder gegen die Anschläge verübt worden seien, gab er an, dass ihm seine Mutter erzählt hätte, dass jemand umgebracht worden sei, den er aber persönlich nicht kenne. In seinem Bataillon hätten 300 Soldaten gedient. Danach befragt, ob er aus seinem Bekanntenkreis jemanden kenne, dem etwas passiert sei, gab der Gatte der Erstbeschwerdeführerin an, dass ein Freund von ihm, der auch Soldat im Bataillon gewesen sei, 2011 von Polizisten getötet worden sei. Danach befragt, ob er auch Angst vor der Polizei habe, bestätigte er dies und gab dazu an, dass er nicht wisse, vor welcher Seite er sich schützen solle. Danach befragt, ob er jemals in Inguschetien Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt hätte, gab er an, keine riesigen Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, jedoch zweimal von der Polizei im Zusammenhang mit der Ermordung der der römisch 40 befragt worden zu sein. Auf Vorhalt, dass er in diesem Zusammenhang in seinem ersten Verfahren angegeben habe, dass alles in Ordnung sei und er deshalb keine Probleme habe, erklärte der BF, dass er offiziell nicht als verdächtig erklärt worden sei, im jedoch mitgeteilt worden sei, dass er Inguschetien nicht verlassen dürfe und er noch eine Ladung bekommen solle. Nachgefragt, ob er eine derartige Ladung bekommen habe, gab der Gatte der BF1 an, dass ihm seine Mutter diesbezüglich nichts mitgeteilt hätte.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie befürchte, dass sie, ihre Tochter (BF2) und die Schwiegermutter in Inguschetien von gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anschlägen betroffen sein könnten. Persönlich habe sie keine eigenen Probleme. Auch für die in Österreich geborene BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Hinsichtlich ihrer privaten Verhältnisse in Österreich brachte die BF1 mit Ausnahme einer Schwangerschaft keine wesentlichen Änderungen gegenüber ihren Angaben bei Bundesamt am 04.09.2017 vor. Der Gatte der BF1 habe zwischenzeitlich etwa 2 bis 3 Monate bei einem Detektivunternehmen gearbeitet, die Arbeit jedoch aufgrund von Rückenproblemen beendet. Hinsichtlich ihrer Gesundheit brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie eine medikamentöse Hormonersatztherapie wegen Schilddrüsenproblemen erhalte. Eine psychische Erkrankung wurde von ihr nicht vorgebracht. Die Tochter sei gesund.
Der BF1 und ihrem Gatten wurden in der Verhandlung aktuelle Länderberichte zur Situation im Herkunftsland und insbesondere in Inguschetien dargetan und ihnen dazu eine zweiwöchige Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
U.a. wurde für den Gatten der BF1 ein ÖSD Zertifikat über eine gut bestandene Prüfung Deutsch A1 sowie eine Bestätigung einer Bildungsgesellschaft über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs Deutsch mit Seminarinhalt A2 vorgelegt.
In einer Stellungnahme vom 10.07.2018 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Lage in sämtlichen autonomen Republiken des Nordkaukasus von einem Klima der staatlichen Willkür und gravierenden Menschenrechtsverletzungen geprägt sei und der Konflikt zwischen Regierungstruppen und Ausständischen weiterhin regelmäßig Opfer fordere. (...) Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerfamilie nicht nur Verfolgung durch Aufständische aufgrund der früheren Tätigkeit des Gatten der BF1 drohe, sondern ihnen eine Rückkehr nach Inguschetien auch aufgrund der äußerst volatilen Sicherheitslage nicht zugemutet werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht wies zu den Zahlen W182 1439219-2 (Gatte der Erstbeschwerdeführerin), W182 1439218-2/10E (BF1) und W182 2177158-1/8E (BF2) mit Erkenntnis vom 24.07.2018 die Beschwerde(n) gemäß § 9 Absatz 1 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sowie gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF iVm §§ 52 Abs. 2 Z 4, 52 Abs. 9, 46 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 24 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Das Bundesverwaltungsgericht wies zu den Zahlen W182 1439219-2 (Gatte der Erstbeschwerdeführerin), W182 1439218-2/10E (BF1) und W182 2177158-1/8E (BF2) mit Erkenntnis vom 24.07.2018 die Beschwerde(n) gemäß Paragraph 9, Absatz 1 und Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sowie gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4, 52, Absatz 9, 46 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 24 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
Es ging von folgendem Sachverhalt aus (BF1= Gatte der Erstbeschwerdeführerin; BF2= Erstbeschwerdeführerin = BF1;
BF3=gemeinsame, in Österreich geborene Tochter = BF2 - Anm. d. ER):BF3=gemeinsame, in Österreich geborene Tochter = BF2 - Anmerkung d. ER):
"Zu den Personen:
(...)
Der BF1 und die BF2 sind verheiratet, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus Inguschetien, sind sunnitisch-muslimischen Glaubens. Ihre Identität steht fest.
Sie stellten am 03.06.2013 gemeinsam mit ihrer erstgeborenen Tochter Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welche mit Erkenntnissen des BVwG vom 01.09.2014 in Bezug auf Asyl wegen der Unglaubwürdigkeit der vom BF1 geltend gemachten Fluchtgründe abgewiesen wurden und wozu den BF wegen der äußerst schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung ihrer erstgeborenen Tochter subsidiärer Schutz (im Familienverfahren) gewährt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2015 erteilt wurden. Der im Bundesgebiet nachgeborenen BF3 wurde auf ihren Antrag vom 26.02.2015 subsidiärer Schutz im Familienverfahren gewährt und ihr ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2015 erteilt. Die erstgeborene Tochter der BF1 und BF2 ist am XXXX verstorben.Sie stellten am 03.06.2013 gemeinsam mit ihrer erstgeborenen Tochter Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welche mit Erkenntnissen des BVwG vom 01.09.2014 in Bezug auf Asyl wegen der Unglaubwürdigkeit der vom BF1 geltend gemachten Fluchtgründe abgewiesen wurden und wozu den BF wegen der äußerst schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung ihrer erstgeborenen Tochter subsidiärer Schutz (im Familienverfahren) gewährt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2015 erteilt wurden. Der im Bundesgebiet nachgeborenen BF3 wurde auf ihren Antrag vom 26.02.2015 subsidiärer Schutz im Familienverfahren gewährt und ihr ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2015 erteilt. Die erstgeborene Tochter der BF1 und BF2 ist am römisch 40 verstorben.
Es ist nicht glaubhaft, dass dem BF1 bei der Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung oder eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage droht. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Die BF1 und BF2 mit Schul- und Berufsausbildung (Tierarzt, Schneiderin) bzw. -erfahrung (Berufssoldat, Wachdienst) in der Russischen Föderation sind in einem erwerbsfähigen Alter und verfügen über familiäre (Eltern, Geschwister) sowie verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) im Herkunftsstaat, auch außerhalb Inguschetiens.Es ist nicht glaubhaft, dass dem BF1 bei der Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung oder eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage droht. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Die BF1 und BF2 mit Schul- und Berufsausbildung (Tierarzt, Schneiderin) bzw. -erfahrung (Berufssoldat, Wachdienst) in der Russischen Föderation sind in einem erwerbsfähigen Alter und verfügen über familiäre (Eltern, Geschwister) sowie verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) im Herkunftsstaat, auch außerhalb Inguschetiens.
Die BF sind seit etwa 5 Jahren in Österreich aufhältig. Der BF1 konnte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachweisen und hat Kenntnisse auf dem Niveau A2 erworben, die BF2 hat erst kürzlich mit einem Deutschkurs begonnen. Sie beziehen die staatliche Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF1 hat bisher mit Unterbrechungen in Summe knapp 5 bis 6 Monate im Bundesgebiet gearbeitet, und geht offenbar seit 02.07. einer Halbtagsbeschäftigung (20 Stunden pro Woche) nach. Die BF2 ist bisher noch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Die BF3 besucht den Kindergarten. Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
Die BF2 ist schwanger, wobei ein errechneter Geburtstermin laut Mutter Kind Pass mit XXXX datiert wurde."Die BF2 ist schwanger, wobei ein errechneter Geburtstermin laut Mutter Kind Pass mit römisch 40 datiert wurde."
Weiter wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsland unter Einbeziehung von umfangreichen Länderinformationsmaterialien (unter anderem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Russischen Föderation und Unterlagen des Auswärtigen Amtes zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat bis 2018, Stellungnahmen der Österreichischen Botschaft aus 2018, Medienberichte bis 2018) getroffen.
Zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Gatten der Erstbeschwerdeführerin führte das Bundesverwaltungsgericht aus:
"Was die vom BF1 befürchtete Verfolgung durch unbekannte Personen wegen seiner Militärtätigkeit betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass diese bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war und ihm in diesem Zusammenhang kein Glaube geschenkt wurde. Diesbezüglich wurden auch keine relevanten neuen Vorfälle seit rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens durch die BF dargetan.
Sohin ist davon auszugehen, dass sein diesbezügliches Vorbringen von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2014 umfasst ist, wobei ihm subsidiärer Schutz ausschließlich in Anwendung von § 34 AsylG 2005 im Hinblick auf seine nunmehr seit 26.04.2015 verstorbene Tochter gewährt wurde. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für seine Befürchtungen in Zusammenhang mit Ermittlungen in einem Mordfall, zu der er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland von Behörden seines Herkunftslandes einvernommen worden wäre.Sohin ist davon auszugehen, dass sein diesbezügliches Vorbringen von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2014 umfasst ist, wobei ihm subsidiärer Schutz ausschließlich in Anwendung von Paragraph 34, AsylG 2005 im Hinblick auf seine nunmehr seit 26.04.2015 verstorbene Tochter gewährt wurde. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für seine Befürchtungen in Zusammenhang mit Ermittlungen in einem Mordfall, zu der er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland von Behörden seines Herkunftslandes einvernommen worden wäre.
Unabhängig davon konnte aber auch unter Zugrundelegung seiner diesbezüglichen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am 26.06.2018 in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, dass es dem BF1 gelungen wäre, glaubhaft eine Verfolgungsgefahr von hinreichender Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat bzw. Inguschetien darzutun.
Hierbei ist auffällig, dass der BF1 im Hinblick auf seinen behaupteten Militärdienst im Rahmen der Spezialeinheit nur oberflächliche Angaben machen konnte. So war er in der Verhandlung etwa nicht in der Lage auf Nachfragen den Offizier zu benennen, unter dessen Kommando er bei seinem ersten von drei Gefechten, bei denen es zu Schusswechsel gekommen sei, gestanden hätte, wobei er auch nicht einmal in der Lage war, die damaligen Gegner bzw. deren Kommandanten näher zu bezeichnen oder zu benennen. Dies gilt umso mehr, als er in der Beschwerdeverhandlung behauptete, dass erste Gefecht nicht vergessen zu können, da es so schrecklich gewesen sei. Auch war der BF1 nicht mehr in der Lage, von sich aus die Nummer seines Bataillons zu nennen (vgl. S. 12 - 13 Verhandlungsprotokoll). Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF1 auch die Anzahl der bewaffneten Auseinandersetzungen, an denen er beteiligt gewesen wäre, nicht gleichbleibend wiederzugeben vermochte. Gab er beim Bundesasylamt diesbezüglich an, dass es in der ganzen Zeit seines Dienstes nur zu zwei bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen wäre (vgl. As 161 zu 13 07.298), sprach er im gleichen Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung im völligen Widerspruch dazu von drei konkreten Kämpfen, an denen er teilgenommen hätte (vgl. S 11-12, 14 Verhandlungsprotokoll). Bereits angesichts der geringen Zahl an bewaffneten Auseinandersetzungen erscheint es nicht glaubhaft, dass sich der BF1 an diese nicht mehr gleichbleibend erinnern könnte, wenn er sie tatsächlich erlebt hätte. Gleiches gilt im Wesentlichen für die Anzahl der Drohbriefe, die der BF1 erhalten haben will, konnte er sich beim Bundesasylamt noch an drei Briefe erinnern (vgl. As 161 zu 13 07.298), waren es in der Beschwerdeverhandlung nur noch zwei, an die er sich erinnern konnte (vgl. S. 17 Verhandlungsprotokoll). Auch den Inhalt der Briefe konnte der BF1 nicht gleichbleibend wiedergeben (vgl. As 261 zu 13 07.298, S. 17 Verhandlungsprotokoll). Auch erscheint es auffällig, dass der BF1 lediglich in der Lage war, den Zeitpunkt seines ersten Gefechts- zudem nur ungefähr - mit Frühling 2011 zu datieren, hinsichtlich der zwei weiteren Gefechte jedoch überhaupt nicht in der Lage war, sie näher zeitlich einzuordnen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12).Hierbei ist auffällig, dass der BF1 im Hinblick auf seinen behaupteten Militärdienst im Rahmen der Spezialeinheit nur oberflächliche Angaben machen konnte. So war er in der Verhandlung etwa nicht in der Lage auf Nachfragen den Offizier zu benennen, unter dessen Kommando er bei seinem ersten von drei Gefechten, bei denen es zu Schusswechsel gekommen sei, gestanden hätte, wobei er auch nicht einmal in der Lage war, die damaligen Gegner bzw. deren Kommandanten näher zu bezeichnen oder zu benennen. Dies gilt umso mehr, als er in der Beschwerdeverhandlung behauptete, dass erste Gefecht nicht vergessen zu können, da es so schrecklich gewesen sei. Auch war der BF1 nicht mehr in der Lage, von sich aus die Nummer seines Bataillons zu nennen vergleiche S. 12 - 13 Verhandlungsprotokoll). Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF1 auch die Anzahl der bewaffneten Auseinandersetzungen, an denen er beteiligt gewesen wäre, nicht gleichbleibend wiederzugeben vermochte. Gab er beim Bundesasylamt diesbezüglich an, dass es in der ganzen Zeit seines Dienstes nur zu zwei bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen wäre vergleiche As 161 zu 13 07.298), sprach er im gleichen Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung im völligen Widerspruch dazu von drei konkreten Kämpfen, an denen er teilgenommen hätte vergleiche S 11-12, 14 Verhandlungsprotokoll). Bereits angesichts der geringen Zahl an bewaffneten Auseinandersetzungen erscheint es nicht glaubhaft, dass sich der BF1 an diese nicht mehr gleichbleibend erinnern könnte, wenn er sie tatsächlich erlebt hätte. Gleiches gilt im Wesentlichen für die Anzahl der Drohbriefe, die der BF1 erhalten haben will, konnte er sich beim Bundesasylamt noch an drei Briefe erinnern vergleiche As 161 zu 13 07.298), waren es in der Beschwerdeverhandlung nur noch zwei, an die er sich erinnern konnte vergleiche S. 17 Verhandlungsprotokoll). Auch den Inhalt der Briefe konnte der BF1 nicht gleichbleibend wiedergeben vergleiche As 261 zu 13 07.298, S. 17 Verhandlungsprotokoll). Auch erscheint es auffällig, dass der BF1 lediglich in der Lage war, den Zeitpunkt seines ersten Gefechts- zudem nur ungefähr - mit Frühling 2011 zu datieren, hinsichtlich der zwei weiteren Gefechte jedoch überhaupt nicht in der Lage war, sie näher zeitlich einzuordnen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 12).
Die vom BF1 behauptete Befürchtung, wegen seiner Militäreinsätze im Herkunftsland einer Blutrache-Verfolgung durch Angehörigen der Opfer der Einsätze ausgesetzt zu sein, konnte dieser darüber hinaus auch nicht plausibel dartun. So konnte er in diesem Zusammenhang weder eine konkrete Familie nennen, die eine Blutrachedrohung gegen ihn ausgesprochen hätte, noch sonst Anhaltspunkte darlegen, die eine derartige Bedrohung wahrscheinlich erscheinen lassen. So hätte der BF1 laut seiner Angaben in einem Bataillon von etwa 300 Männern gedient, wobei er diesbezüglich keinen einzigen konkreten Fall einer von einer Blutrache betroffenen Person, die er auch persönlich gekannt hätte, nennen konnte. Das einzige, was er dazu angeben konnte, war, dass seine Mutter ihm nach seiner Ausreise erzählt hätte, dass jemand umgebracht worden sei, den er persönlich nicht kennen würde. Hinzu kommt, dass er in der Einvernahme beim Bundesamt im September 2017 dazu im Widerspruch erklärte, dass ihm seine Mutter kürzlich mitgeteilt hätte, dass "zwei" seiner Kollegen getötet worden seien (vgl. As 21).Die vom BF1 behauptete Befürchtung, wegen seiner Militäreinsätze im Herkunftsland einer Blutrache-Verfolgung durch Angehörigen der Opfer der Einsätze ausgesetzt zu sein, konnte dieser darüber hinaus auch nicht plausibel dartun. So konnte er in diesem Zusammenhang weder eine konkrete Familie nennen, die eine Blutrachedrohung gegen ihn ausgesprochen hätte, noch sonst Anhaltspunkte darlegen, die eine derartige Bedrohung wahrscheinlich erscheinen lassen. So hätte der BF1 laut seiner Angaben in einem Bataillon von etwa 300 Männern gedient, wobei er diesbezüglich keinen einzigen konkreten Fall einer von einer Blutrache betroffenen Person, die er auch persönlich gekannt hätte, nennen konnte. Das einzige, was er dazu angeben konnte, war, dass seine Mutter ihm nach seiner Ausreise erzählt hätte, dass jemand umgebracht worden sei, den er persönlich nicht kennen würde. Hinzu kommt, dass er in der Einvernahme beim Bundesamt im September 2017 dazu im Widerspruch erklärte, dass ihm seine Mutter kürzlich mitgeteilt hätte, dass "zwei" seiner Kollegen getötet worden seien vergleiche As 21).
Auch die Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung im Herkunftsland konnte der BF1 nicht glaubwürdig dartun. Hierbei ist bereits auf seine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Ermordung eines Kollegen und Freundes, der durch eigene Leute bzw. Polizisten getötet worden wäre, hinzuweisen. Laut Angaben beim Bundesasylamt wäre dies im Juni 2013 gewesen (vgl. As 159 zu 13 07.298), in der Beschwerdebehandlung gab er zuvor das Jahr 2008 und später das Jahr 2011 an (vgl. S. 18. Beschwerdeverhandlung). Sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, im Zusammenhang mit einem Mord aus dem Jahr 2008 von den Behörden vor seiner Ausreise befragt worden zu sein und deshalb möglicherweise Probleme zu bekommen, kann zudem nur als unglaubwürdige Steigerung seines bisherigen Vorbringens gewertete werden. Diesbezüglich hatte er nämlich bereits beim Bundesasylamt klargestellt, dass seitens der Behörden festgestellt worden sei, dass alles in Ordnung sei und er deswegen keine Probleme habe (vgl. As 164 zu 13 07.298). In diesem Zusammenhang wurden vom BF1 im erstinstanzlichen bzw. in der Beschwerdeverhandlung auch keine neuen Vorfälle dargetan. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF1 auch hinsichtlich seiner Kündigung keine Probleme geltend gemacht und auf Nachfragen bestätigt hat, dass eine derartige Kündigung auch vor Ablauf der Zeit möglich gewesen sei.Auch die Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung im Herkunftsland konnte der BF1 nicht glaubwürdig dartun. Hierbei ist bereits auf seine widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Ermordung eines Kollegen und Freundes, der durch eigene Leute bzw. Polizisten getötet worden wäre, hinzuweisen. Laut Angaben beim Bundesasylamt wäre dies im Juni 2013 gewesen vergleiche As 159 zu 13 07.298), in der Beschwerdebehandlung gab er zuvor das Jahr 2008 und später das Jahr 2011 an vergleiche S. 18. Beschwerdeverhandlung). Sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, im Zusammenhang mit einem Mord aus dem Jahr 2008 von den Behörden vor seiner Ausreise befragt worden zu sein und deshalb möglicherweise Probleme zu bekommen, kann zudem nur als unglaubwürdige Steigerung seines bisherigen Vorbringens gewertete werden. Diesbezüglich hatte er nämlich bereits beim Bundesasylamt klargestellt, dass seitens der Behörden festgestellt worden sei, dass alles in Ordnung sei und er deswegen keine Probleme habe vergleiche As 164 zu 13 07.298). In diesem Zusammenhang wurden vom BF1 im erstinstanzlichen bzw. in der Beschwerdeverhandlung auch keine neuen Vorfälle dargetan. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF1 auch hinsichtlich seiner Kündigung keine Probleme geltend gemacht und auf Nachfragen bestätigt hat, dass eine derartige Kündigung auch vor Ablauf der Zeit möglich gewesen sei.
Die BF2 machte für sich und ihre erstgeborene Tochter keine eigenen Fluchtgründe geltend.
Was die in der Stellungnahme vom 10.07.2018 zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.06.2017 betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf traditionelle Formen der Blutrache zwischen konkreten Familien bezieht und hierbei aktuell insbesondere Blutrachetaten von Angehörigen von getöteten Sicherheitskräften gegen Täter und deren männliche Verwandte in Tschetschenien thematisiert werden, wobei erstere letztere auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation ausfindig machen könnten (vgl. S. 2 Staatendokumentation: Russische Föderation - Blutrache in Tschetschenien, 27.06.2017).Was die in der Stellungnahme vom 10.07.2018 zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.06.2017 betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf traditionelle Formen der Blutrache zwischen konkreten Familien bezieht und hierbei aktuell insbesondere Blutrachetaten von Angehörigen von getöteten Sicherheitskräften gegen Täter und deren männliche Verwandte in Tschetschenien thematisiert werden, wobei erstere letztere auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation ausfindig machen könnten vergleiche S. 2 Staatendokumentation: Russische Föderation - Blutrache in Tschetschenien, 27.06.2017).
Zur Ländersituation führte das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend aus:
"Die zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung der BF ableiten. Die von den BF in der Beschwerde und Stellungnahme dargetanen Berichte stehen den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, zumal auch aus diesen keine derartige außergewöhnliche Situation im Herkunftsland abzuleiten ist, wonach den BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation oder Inguschetien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dies entspricht Im Übrigen auch der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte, wobei etwa auf das Urteil vom 09.07.2016 im Fall R.K. gegen Frankreich, Zl. 61.264/11, verwiesen wird, wonach die Situation im Nordkaukasus (inklusive Inguschetien) - trotz dort festzustellender schwerer Menschenrechtsverletzungen - nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. dazu auch EGMR 30.11.2017, Application no. 54646/17, X v. Germany). Der in der Stellungnahme vom 10.07.2018 zitierte Bericht zu Inguschetien wurde in den Feststellungen berücksichtigt. Das gleiche gilt auch für die Reise- und Sicherheitshinweise des deutschen Auswärtigen Amtes sowie des österreichischen Außenministeriums, wobei diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, wonach sich daraus nicht ergibt, dass solche Reisewarnungen gegenüber anderen Beweismitteln eine besondere Stellung einnehmen würden (vgl. dazu etwa VwGH 20.09.2017, Zl. Ra 2017/19/0323). Letztlich ist noch zu ergänzen, dass der BF1 nach Kündigung auch nicht mehr den Militär- oder Sicherheitskräften angehört. Der Vollständigkeit halber ist dazu noch festzuhalten, dass den BF zudem die Möglichkeit offensteht, sich außerhalb von Inguschetien in der Russischen Föderation niederzulassen, etwa bei dem Bruder des BF1 in XXXX""Die zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung der BF ableiten. Die von den BF in der Beschwerde und Stellungnahme dargetanen Berichte stehen den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, zumal auch aus diesen keine derartige außergewöhnliche Situation im Herkunftsland abzuleiten ist, wonach den BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation oder Inguschetien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dies entspricht Im Übrigen auch der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte, wobei etwa auf das Urteil vom 09.07.2016 im Fall R.K. gegen Frankreich, Zl. 61.264/11, verwiesen wird, wonach die Situation im Nordkaukasus (inklusive Inguschetien) - trotz dort festzustellender schwerer Menschenrechtsverletzungen - nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK darstellen würde vergleiche dazu auch EGMR 30.11.2017, Application no. 54646/17, römisch zehn v. Germany). Der in der Stellungnahme vom 10.07.2018 zitierte Bericht zu Inguschetien wurde in den Feststellungen berücksichtigt. Das gleiche gilt auch für die Reise- und Sicherheitshinweise des deutschen Auswärtigen Amtes sowie des österreichischen Außenministeriums, wobei diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, wonach sich daraus nicht ergibt, dass solche Reisewarnungen gegenüber anderen Beweismitteln eine besondere Stellung einnehmen würden vergleiche dazu etwa VwGH 20.09.2017, Zl. Ra 2017/19/0323). Letztlich ist noch zu ergänzen, dass der BF1 nach Kündigung auch nicht mehr den Militär- oder Sicherheitskräften angehört. Der Vollständigkeit halber ist dazu noch festzuhalten, dass den BF zudem die Möglichkeit offensteht, sich außerhalb von Inguschetien in der Russischen Föderation niederzulassen, etwa bei dem Bruder des BF1 in XXXX"
Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn (BF3) des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Österreich geboren.Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn (BF3) des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Österreich geboren.
Für diesen wurde infolge Übermittlung seiner österreichischen Geburtsurkunde durch den Beschwerdeführer als dessen gesetzlicher Vertreter gemäß § 17a AsylG 2005 ein Verfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet, in dessen Rahmen der Vater als sein gesetzlicher Vertreter am 10.01.2019 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde. Dabei gab der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sein im Bundesgebiet geborener Sohn leide gegenwärtig an einer Erkältung, sei jedoch ansonsten gesund; dieser habe keine eigenen Fluchtgründe, da er in Österreich geboren sei. Der Antrag seines Sohnes werde im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt.Für diesen wurde infolge Übermittlung seiner österreichischen Geburtsurkunde durch den Beschwerdeführer als dessen gesetzlicher Vertreter gemäß Paragraph 17 a, AsylG 2005 ein Verfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet, in dessen Rahmen der Vater als sein gesetzlicher Vertreter am 10.01.2019 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde. Dabei gab der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sein im Bundesgebiet geborener Sohn leide gegenwärtig an einer Erkältung, sei jedoch ansonsten gesund; dieser habe keine eigenen Fluchtgründe, da er in Österreich geboren sei. Der Antrag seines Sohnes werde im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt.
Mit Bescheid vom 25.01.2019 hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde über diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 25.01.2019 hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde über diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die am 22.02.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 06.03.2019, W103 2215296-1, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF, §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 06.03.2019, W103 2215296-1, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
Auf der Tatsachenebene hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest: (minderjähriger Beschwerdeführer = Drittbeschwerdeführer BF3 - Anm. d. ER.)Auf der Tatsachenebene hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest: (minderjähriger Beschwerdeführer = Drittbeschwerdeführer BF3 - Anmerkung d. ER.)
"Nicht festgestellt werden kann, dass der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass diesem eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht."Nicht festgestellt werden kann, dass der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass diesem eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, welche im Hinblick auf ihren Sohn keine individuellen Rückkehrbefürchtungen vorgebracht haben, haben nicht glaubhaft gemacht, dass der knapp fünf Monate alte Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchten müsste, Verfolgung durch staatliche Behörden zu erleiden, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu werden.
Der minderjährige Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde. Eine Rückkehr würde nur gemeinsam mit einem Elternteil erfolgen, sodass auch kein Risiko besteht, dass der Minderjährige im Fall einer Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre und daher Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Der minderjährige Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern sowie seiner ebenfalls minderjährigen älteren Schwester, deren Aufenthalt infolge Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht rechtmäßig ist. Aufgrund seines Lebensalters verfügt der minderjährige Beschwerdeführer außerhalb seiner Kernfamilie noch über keine maßgeblichen Bindungen sozialer oder wirtschaftlicher Natur. Eine Integrationsverfestigung/Verwurzelung im Bundesgebiet liegt angesichts seines Lebensalters ebenfalls noch nicht vor."
Wiederum wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsland unter Einbeziehung von umfangreichen aktuellen Länderinformationsmaterialien getroffen.
Beweiswürdigend führte es aus:
"Die Feststellungen zur Person des minderjährigen Beschwerdeführers und dessen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den dahingehenden Angaben seines gesetzlichen Vertreters vor dem BFA. Da die Identität seiner Eltern feststeht, wird aufgrund der vorliegenden österreichischen Geburtsurkunde in Zusammenschau mit den dahingehend glaubhaften Angaben seines gesetzlichen Vertreters auch in Bezug auf die beschwerdeführende Partei von einer feststehenden Identität ausgegangen.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Gesundheitszustand gründen darüber hinaus auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des gesetzlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zur Russischen Föderation deckenden - Aussagen des gesetzlichen Vertreters zu zweifeln. Mangels Erstattung eines dahingehenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinsicher Unterlagen konnte nicht festgestellt werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer aktuell an schwerwiegenden Erkrankungen leidet.
(...)
Die Feststellung zu einer nicht gegebenen individuellen oder generellen maßgeblichen Gefährdung der minderjährigen beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr ergibt sich aus den Angaben ihres gesetzlichen Vertreters, welcher im Verfahren vor dem Bundesamt ausdrücklich festgehalten hat, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine individuellen Rückkehrbefürchtungen aufweisen würde, in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderberichten, welchen sich eine spezifische Gefährdung von Minderjährigen ebenfalls nicht entnehmen lässt.
Soweit in der Beschwerde (erstmals) eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Familie ausgehend von einer Gefährdung seines Vaters angesprochen wurde, ist festzuhalten, dass im Falle des Vaters wie auch der übrigen Familienmitglieder (welche ihrerseits keine individuellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht hatten) keine maßgebliche Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr erkannt werden konnte, zumal die vom Vater des Beschwerdeführers dargelegten Verfolgungsgründe als unglaubwürdig gewertet wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 01.09.2014, Zl. W103 1439218-1 sowie vom 24.07.2018, Zl. W182 1439218-2). Insofern kann auch nicht erkannt werden, dass der wenige Monate alte Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines Vaters im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer konkreten Gefährdung einer staatlichen oder privaten Verfolgung unterliegen würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Säugling im Alter von knapp fünf Monaten, weshalb auch vor dem Hintergrund seines Lebensalters eine individuelle staatliche Verfolgung (aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft zu seinen Eltern) nicht prognostiziert werden könnte. Den Länderberichten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass sich allfällige staatliche Repressalien gegen Kleinkinder richten würden und hat auch der gesetzliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei kein Vorbringen in diese Richtung erstattet. Insofern konnte kein Risiko festgestellt werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder (zumal eine Rückkehr jedenfalls nicht ohne Begleitung eines Elternteils erfolgen würde) von einer existenzbedrohenden Notlage bedroht wäre. Soweit die Beschwerde unter Anführung diverser Medienberichte auf die prekäre Sicherheitslage in Inguschetien, der Herkunftsregion der Eltern des Beschwerdeführers, verweist, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Übereinstimmung mit den Erwägungen in den Verfahren der Familienmitglieder in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2014 sowie vom 24.07.2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Teilrepublik Inguschetien von keiner derart exzeptionell schlechten Sicherheitslage betroffen ist, als dass bereits die bloße Anwesenheit auf deren Territorium mit dem realen Risiko eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit verbunden wäre. Zudem wurde bereits im die Familienmitglieder des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Verfahren festgestellt, dass die Familie alternativ zu einer Rückkehr in die Heimatregion über die Möglichkeit verfügen würde, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation, etwa bei dem in XXXX lebenden Onkel des Beschwerdeführers, niederzulassen.Soweit in der Beschwerde (erstmals) eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Familie ausgehend von einer Gefährdung seines Vaters angesprochen wurde, ist festzuhalten, dass im Falle des Vaters wie auch der übrigen Familienmitglieder (welche ihrerseits keine individuellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht hatten) keine maßgebliche Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr erkannt werden konnte, zumal die vom Vater des Beschwerdeführers dargelegten Verfolgungsgründe als unglaubwürdig gewertet wurden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 01.09.2014, Zl. W103 1439218-1 sowie vom 24.07.2018, Zl. W182 1439218-2). Insofern kann auch nicht erkannt werden, dass der wenige Monate alte Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines Vaters im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer konkreten Gefährdung einer staatlichen oder privaten Verfolgung unterliegen würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Säugling im Alter von knapp fünf Monaten, weshalb auch vor dem Hintergrund seines Lebensalters eine individuelle staatliche Verfolgung (aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft zu seinen Eltern) nicht prognostiziert werden könnte. Den Länderberichten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass sich allfällige staatliche Repressalien gegen Kleinkinder richten würden und hat auch der gesetzliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei kein Vorbringen in diese Richtung erstattet. Insofern konnte kein Risiko festgestellt werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder (zumal eine Rückkehr jedenfalls nicht ohne Begleitung eines Elternteils erfolgen würde) von einer existenzbedrohenden Notlage bedroht wäre. Soweit die Beschwerde unter Anführung diverser Medienberichte auf die prekäre Sicherheitslage in Inguschetien, der Herkunftsregion der Eltern des Beschwerdeführers, verweist, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Übereinstimmung mit den Erwägungen in den Verfahren der Familienmitglieder in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2014 sowie vom 24.07.2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Teilrepublik Inguschetien von keiner derart exzeptionell schlechten Sicherheitslage betroffen ist, als dass bereits die bloße Anwesenheit auf deren Territorium mit dem realen Risiko eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit verbunden wäre. Zudem wurde bereits im die Familienmitglieder des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Verfahren festgestellt, dass die Familie alternativ zu einer Rückkehr in die Heimatregion über die Möglichkeit verfügen würde, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation, etwa bei dem in römisch 40 lebenden Onkel des Beschwerdeführers, niederzulassen.
Zur festgestellten Ländersituation führte es unter anderem aus:
"Die gesetzlichen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien sind den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern Quellen älteren Datums herangezogen werden, bleibt festzuhalten, dass sich die aktuelle Lage folglich laufender Medienbeobachtung sowie unter Berücksichtigung der in der Beschwerde ergänzend angeführten Berichte zur Sicherheitslage in Inguschetien bezogen auf den zu beurteilenden Fall - in welchem keine individuellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden - im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten Feststellungen unverändert darstellt."
Am 10.05.2019 stellten sowohl der Gatte der Erstbeschwerdeführerin als auch die Erstbeschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Kinder, BF2 und BF3, Asylfolgeanträge; im gegenständlichen Asylverfahren sowie jenen des Gatten und der gemeinsamen Kinderwurden der Gatte der Erstbeschwerdeführerin und die BF1 - getrennt voneinander - zu ihren Fluchtgründen (und allfällig zu jenen der Kinder BF2 und BF3) am 29.05.2019 niederschriftlich befragt: Der Gatte der Erstbeschwerdeführerin gab entscheidungswesentlich an:
"(...)
LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
VP: Nein.
(...)
LA: Wer von Ihrer Familie lebt noch im Heimatland?
VP: Meine Mutter und zwei Schwestern.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
VP: Ja. Nachgefragt, habe ich leider nicht regelmäßig Kontakt zu meiner Familie. Das Internet ist nicht so gut in Russland.
LA: Sie haben Deutschkurse besucht?
VP: Ja. Nachgefragt habe ich A2 abgeschlossen.
Frage wird auf Deutsch gestellt:
LA: Könnten Sie die Einvernahme auch ohne Dolmetscherin durchführen?
VP: Lacht ... auf Deutsch: Ohne Dolmetscher geht nicht.
Weiter in Russisch:
LA: Was haben Sie bis jetzt unternommen, damit Sie sich in die Gesellschaft integrieren?
VP: Ich habe versucht, aber ich hatte nicht so viele Möglichkeiten. Im Jahr 2015 ist meine Tochter verstorben. Im Jahr 2017 wurden mir meine Papiere abgenommen.
LA: Was meinen Sie damit, dass Ihnen Ihre Papiere abgenommen wurden?
VP: Ich hatte § 8. Mir wurde der Ausweis weggenommen. Der subsidiäre Schutz wurde nicht mehr verlängert.VP: Ich hatte Paragraph 8, Mir wurde der Ausweis weggenommen. Der subsidiäre Schutz wurde nicht mehr verlängert.
LA: Wie haben Sie sich bisher Ihren Lebensunterhalt in Österreich finanziert?
VP: Hmm... Ich war drei Monate im Jahr 2017 arbeiten. Das war ein Vollzeitjob. Ich hatte aber Probleme mit den Rücken. Daher wurde ich entlassen. Sonst bekomme ich finanzielle Unterstützung vom Staat.
LA: Haben Sie versucht, eine andere Arbeit zu finden?
VP: Ja, ich habe es versucht, aber es ist nicht einfach ohne Ausweis. Derzeit habe ich Bekannte, welche bereit sind, mir einen Arbeitsplatz zu geben. Aber darf jetzt nicht arbeiten.
V: Ihnen wurde im September 2014 subsidiärer Schutz zuerkannt. Warum haben Sie nicht versucht von 2014 bis zur Aberkennung des subsidiären Schutzes Arbeit zu finden? Laut Ihren Angaben, gingen Sie wie eben angegeben nur drei Monate im Jahr 2017 arbeiten!
VP: 2014 - 2015 waren wir fast immer bei unserer Tochter im KH. Danach habe ich einen AMS Kurs besucht und gleichzeitig Deutschkurse A1 und A2 besucht. Das dauerte eben von 2015 - 2017. Meine Deutschkenntnisse haben nicht gereicht um eine Arbeit zu bekommen. Ich habe mich aber bemüht.
LA: Was haben Sie unternommen, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren?
VP: Schweigt anfänglich ... Was meinen Sie? Es ist schwer, wenn du
keine Arbeit hast, viele Kontakte zu knüpfen. Als ich die Kurse besucht habe, hatte ich natürlich mit andren Leuten Kontakt
LA: Gingen Sie in Ihrer Heimat einer Arbeit nach?
VP: Ja, nachgefragt war ich von 2010 - 2012 Soldat. Zuvor habe ich bis 2010 auf verschiedenen Baustellen als Fliesenleger gearbeitet. Seit 2013 bin ich in Österreich. 2018 hätte ich einen AMS Kurs besuchen können, da ich keinen Ausweis hatte, konnte ich keinen Kurs besuchen, ich durfte nicht.
LA: Ihre Gründe aus dem ersten Verfahren sind noch aufrecht, bestehen nach wie vor?
VP: Bei der Erstbefragung im Jahr 2013, habe ich nicht die ganze Wahrheit gesagt. Aber jetzt habe ich keine Wahl. Ich bin bereit alles zu erzählen.
LA: Ihre Angaben, welche Sie seit 2013 bis zur letzten Einvernahme angegeben haben, bezüglich Ihres Fluchtgrundes, die sind noch aufrecht?
VP: Ja.
LA: Was haben Sie damals nicht erzählt?
VP: Ich habe damals nicht alles erzählt, da ich Angst hatte, dass die Informationen weiter geleitet werden. Ich habe von mehreren Personen gehört, dass die Sicherheitsdienste von verschiedenen Ländern zusammen arbeiten. Ich möchte jetzt über einen Vorfall erzählen. Das passierte Anfang April 2012. In einer Stadt, namens NAZRAN, wurden fünf Leute getötet. In Massenmedien wurden diese Leute als Terroristen dargestellt. Ich und mein Freund XXXX Muslim waren im selben Regiment, wo die Mörder von diesen Menschen waren. Einmal in einem Kaffee, hat mein Freund und ich ein Gespräch von diesen Leuten gehört. Sie waren betrunken. Ich möchte sagen, dass sich dieses Kaffee befindet sich am Militärgelände (wohl vergleichbar mit der Offiziersmesse in österreichischen Kasernen) Sie sprachen darüber, dass sie unschuldige Menschen getötet haben. Sie haben angeblich falsche Informationen bekommen, dass sich in diesem Auto Terroristen befinden, sie haben auf dieses Auto geschossen. Alle Insassen waren tot. Es waren vier Männer und eine Frau. Sie kamen dann drauf, dass es sich um Unschuldige gehandelt hat. Sie legten dann unter das Auto eine Bombe und diese ist explodiert. Mein Freund und ich haben darüber bei einer Organisation berichtet, der Organisation MEMORIAL. Die Mörder haben versucht den Vorfall zu vertuschen. Sie haben behauptet, dass ein Terrorist dabei war. Die regionale Regierung hat bestätigt, dass nur ein Terrorist dabei war. Die Leute haben Angst vor dem Sicherheitsdienst FSB. Mein Freund hat gemerkt, dass er verfolgt wird. Er ist fast immer mit dem Auto gefahren. Ich hatte kein Auto. Aber ich kann das bestätigen. Als ich mit ihm im Auto mitfuhr, habe ich die Verfolgung gemerkt. Mein Freund hat eine Pistole gekauft um sich im Notfall zu schützen. Aber dann am 28.06.2012 wurde er umgebracht. Die Leute haben wie Zivilisten ausgesehen, sie haben aufs Auto geschossen, er hat sich versucht mit der Pistole zu schützen. Das dauerte ungefähr 15 Minuten, das Feuergefecht. Mein Freund wurde verletzt. Dann haben sie ihn ins Herz geschossen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht dabei war.VP: Ich habe damals nicht alles erzählt, da ich Angst hatte, dass die Informationen weiter geleitet werden. Ich habe von mehreren Personen gehört, dass die Sicherheitsdienste von verschiedenen Ländern zusammen arbeiten. Ich möchte jetzt über einen Vorfall erzählen. Das passierte Anfang April 2012. In einer Stadt, namens NAZRAN, wurden fünf Leute getötet. In Massenmedien wurden diese Leute als Terroristen dargestellt. Ich und mein Freund römisch 40 Muslim waren im selben Regiment, wo die Mörder von diesen Menschen waren. Einmal in einem Kaffee, hat mein Freund und ich ein Gespräch von diesen Leuten gehört. Sie waren betrunken. Ich möchte sagen, dass sich dieses Kaffee befindet sich am Militärgelände (wohl vergleichbar mit der Offiziersmesse in österreichischen Kasernen) Sie sprachen darüber, dass sie unschuldige Menschen getötet haben. Sie haben angeblich falsche Informationen bekommen, dass sich in diesem Auto Terroristen befinden, sie haben auf dieses Auto geschossen. Alle Insassen waren tot. Es waren vier Männer und eine Frau. Sie kamen dann drauf, dass es sich um Unschuldige gehandelt hat. Sie legten dann unter das Auto eine Bombe und diese ist explodiert. Mein Freund und ich haben darüber bei einer Organisation berichtet, der Organisation MEMORIAL. Die Mörder haben versucht den Vorfall zu vertuschen. Sie haben behauptet, dass ein Terrorist dabei war. Die regionale Regierung hat bestätigt, dass nur ein Terrorist dabei war. Die Leute haben Angst vor dem Sicherheitsdienst FSB. Mein Freund hat gemerkt, dass er verfolgt wird. Er ist fast immer mit dem Auto gefahren. Ich hatte kein Auto. Aber ich kann das bestätigen. Als ich mit ihm im Auto mitfuhr, habe ich die Verfolgung gemerkt. Mein Freund hat eine Pistole gekauft um sich im Notfall zu schützen. Aber dann am 28.06.2012 wurde er umgebracht. Die Leute haben wie Zivilisten ausgesehen, sie haben aufs Auto geschossen, er hat sich versucht mit der Pistole zu schützen. Das dauerte ungefähr 15 Minuten, das Feuergefecht. Mein Freund wurde verletzt. Dann haben sie ihn ins Herz geschossen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht dabei war.
LA: Den Tod Ihres Freundes gaben Sie bereits in Ihrem ersten Verfahren an und wurden Sie dazu befragt. Was hat der Tod Ihres Freundes nun mit Ihnen zu tun, zumal Sie den im Erstverfahren mit Ihnen gar nicht in Verbindung brachten, sondern allgemein erwähnt haben?
VP: Mein Freund hatte einen Bruder namens XXXX . Er wusste, dass die Mörder von seinem Bruder aus Inguschetien sind. Er und ich haben mit einem gesprochen. XXXX sagte ihm, dass er über den Mord seines Bruders Bescheid weiß und er würde sich rächen wollen. Blutrache ist bei uns üblich. Im September 2012 wurde dann XXXX festgenommen. Ihn wurden Waffen untergeschoben. Seit dem habe ich die Verfolgung gemerkt. Am 01.05.2013 kamen zu mir die Leute und haben mich mitgenommen. Sie haben mich drei Tage festgehalten. Ich wurde geschlagen und mit Strom gefoltert. Sie haben mich eines Mordes einer Menschenrechtsaktivistin im Jahr 2008 bezichtigt. Danach haben sie mich laufen lassen. Mein Verwandter hat dabei geholfen. Er war ein Bankleiter, er hat sich eingemischt und deswegen haben sie mich freigelassen. Dieser Verwandte hat uns auch die Ausreise ins Ausland organisiert. Er hat uns mit dem Visum und all anderen Papieren geholfen.VP: Mein Freund hatte einen Bruder namens römisch 40 . Er wusste, dass die Mörder von seinem Bruder aus Inguschetien sind. Er und ich haben mit einem gesprochen. römisch 40 sagte ihm, dass er über den Mord seines Bruders Bescheid weiß und er würde sich rächen wollen. Blutrache ist bei uns üblich. Im September 2012 wurde dann römisch 40 festgenommen. Ihn wurden Waffen untergeschoben. Seit dem habe ich die Verfolgung gemerkt. Am 01.05.2013 kamen zu mir die Leute und haben mich mitgenommen. Sie haben mich drei Tage festgehalten. Ich wurde geschlagen und mit Strom gefoltert. Sie haben mich eines Mordes einer Menschenrechtsaktivistin im Jahr 2008 bezichtigt. Danach haben sie mich laufen lassen. Mein Verwandter hat dabei geholfen. Er war ein Bankleiter, er hat sich eingemischt und deswegen haben sie mich freigelassen. Dieser Verwandte hat uns auch die Ausreise ins Ausland organisiert. Er hat uns mit dem Visum und all anderen Papieren geholfen.
V: Sie wurden letztmalig in Ihrem Verfahren am 10.01.2018 beim BVwG einvernommen. Sie erwähnten den heutigen neu vorgebrachten Grund mit keinem Wort. Weiters wurden Sie im Verfahren Ihres Sohnes am 10.01.2019 einvernommen. Auch in diesem Verfahren erwähnten Sie Ihren nun genannten Grund nicht. Ihnen musste bereits bei Übernahme des Bescheides, wo Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihnen Ihr zuerkannter subsidiärer Schutz aberkannt wurde, klar gewesen sein, dass Ihr weiterer Aufenthalt in AT nicht gesichert ist! Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie erst derart spät, nun angeblich die Wahrheit sagen!
VP: Ich habe damit nicht gerechnet, dass mir der subsidiäre Schutz aberkannt wird. Ich hatte Angst darüber zu sprechen. Wenn diese Information weiter geleitet wird, wird es für mich gefährlich. Jetzt habe ich wie gesagt, keine Wahl. Ich habe schon gehört, dass viele Dolmetscher/innen, für den Geheimdienst arbeiten.
V: Sie wissen schon, dass alle Dolmetscher durch die eigene Behörde als auch durch die österreichische Sicherheitsbehörde überprüft werden!
VP: Schweigt dazu.
V: Sie haben mehrmals die Informationsblätter erhalten. Sie wurden mehrmals darauf hingewiesen, dass all was Sie vor der Asylbehörde angeben, nicht an die heimischen Behörden weiter gegeben wird. Sie hatten mehrmals Einvernahmen, nicht nur hier, sondern auch bei Gericht II. Instanz. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie erst nach sechs Jahren eben erwähntes vorbringen! Was geben Sie dazu an.V: Sie haben mehrmals die Informationsblätter erhalten. Sie wurden mehrmals darauf hingewiesen, dass all was Sie vor der Asylbehörde angeben, nicht an die heimischen Behörden weiter gegeben wird. Sie hatten mehrmals Einvernahmen, nicht nur hier, sondern auch bei Gericht römisch zwei. Instanz. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie erst nach sechs Jahren eben erwähntes vorbringen! Was geben Sie dazu an.
VP: Ich kenne den Vorfall. Ein Mann, welcher aus Österreich abgeschoben wurde, wurde im Heimatland des Terrorismus bezichtigt und er bekam 13 Jahre haft.
V: Weiters gaben Sie im Erstverfahren am 29.08.2013 an, dass Ihr erwähnter Freund am 28.06.2013 umgebracht wurde! Ihnen wird die Niederschrift vorgelegt. Sie Zu diesem Zeitpunkt befanden Sie sich bereits in Österreich. Heute geben Sie an, dass er am 28.06.2012 umgebracht wurde!
VP: Damals, das war ein Missverständnis. Das ist unmöglich. Er wurde getötet, bevor ich nach Österreich gekommen bin. Das versteh ich gar nicht, wie kann das sein.
V: Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.06.2018 gaben Sie sogar anfänglich an, dass dieser im Jahr 2008 getötet wurde, nach Vorhalt, dass diese vor Ihrer Militärzeit gewesen wären, besserten Sie sich auf das Jahr 2011 aus. Somit wiederum ein anderes Sterbejahr. Die Niederschrift wird Ihnen hierzu vorgelegt. Was geben Sie dazu an? (während Übersetzung durch die Dolmetscherin, lacht AW)
VP: Damals war die Wahrheit nicht mein Ziel, ich habe unüberlegt erzählt.
V: Sie legten bei der Erstbefragung ein Schriftstückvor, dieses wurde am 31.10.2018 ausgestellt und mit 03.11.2018 in die deutsche Sprache übersetzt. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren Ihres Sohnes XXXX noch nicht einmal anhängig. Sondern stellten Sie für Ihren Sohn am 22.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden weiters am 10.01.2019 einvernommen. Sohin mehr als 2 Monate später, nachdem das Schriftstück übersetzt wurde. Sie legten dieses Schriftstück aber im Verfahren Ihres Sohnes zu keinem Zeitpunkt vor. Was sagen Sie dazu?V: Sie legten bei der Erstbefragung ein Schriftstückvor, dieses wurde am 31.10.2018 ausgestellt und mit 03.11.2018 in die deutsche Sprache übersetzt. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren Ihres Sohnes römisch 40 noch nicht einmal anhängig. Sondern stellten Sie für Ihren Sohn am 22.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden weiters am 10.01.2019 einvernommen. Sohin mehr als 2 Monate später, nachdem das Schriftstück übersetzt wurde. Sie legten dieses Schriftstück aber im Verfahren Ihres Sohnes zu keinem Zeitpunkt vor. Was sagen Sie dazu?
VP: Ich habe nicht sofort um Asyl angesucht, da mir gesagt wurde, dass ich ab diesen Zeitpunkt in Untersuchungshaft lande.
Nachgefragt, ob Schubhaft gemeint ist: Das weiß ich nicht, aber ich lande in Haft.
V: Am 22.02.2019 wurde durch die Diakonie, gegen den Bescheid Ihres Sohnes Beschwerde erhoben. Das nun vorgelegte Schriftstück wurde auch in der Beschwerde nicht erwähnt! Noch wurden die nun neu vorgebrachten Gründe von Ihnen angeführt. Was geben Sie dazu an?
VP: Ich habe dieses Schriftstück meinen Anwalt gegeben. Ich war in der Diakonie. Sie sagten, mein Anwalt hätte dies erhalten.
V: Sie waren damals von der Diakonie vertreten!
VP: Ich hatte einen Anwalt. Aber er hat nichts für mich gemacht, deswegen war ich bei der Diakonie. In der Diakonie haben sie mir gesagt, ich werde ohnehin abgeschoben, das würde keine Rolle spielen. Das betrifft auch meinen Sohn.
V: Sie hatten letztmalig am 28.06.2018 eine mündliche Verhandlung beim BVwG. In dieser Einvernahme gaben Sie an, dass Sie nicht wissen würden, ob Sie mit den Behörden Probleme hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt gaben Sie zuvor immer an, dass Sie keine Probleme mit den Behörden hätten. Nun behaupten Sie im gegenständlichen Verfahren, dass Sie am 01.05.2013 von den Behörden zu Hause abgeholt worden wären und man Sie zu einem falschen Geständnis zwingen wollte. Warum haben Sie dies bisher nie erwähnt?
VP: Ich habe diese Frage schon beantwortet.
V: Weiters ist es mehr als unglaubwürdig, dass Ihnen in weiterer Folge die legale Ausreise über Moskau mit Ihrem internationalen Pass am 02.06.2013 möglich gewesen wäre. Was geben Sie dazu an?
VP: Alles ist möglich, alle sind bestechlich. ... wenn du genug Geld
hast.
V: Weiters gaben Sie im Erstverfahren an, dass Ihnen ein Ihnen unbekannter Schlepper zur Ausreise verholfen hätte. Nun geben Sie an, dass dies ein Verwandter bzw. ein Cousin von Ihnen gewesen wäre!
VP: Ich wiederhole mich, ich wolle nicht die ganze Wahrheit erzählen.
V: Weiters erscheint es mehr als unglaubwürdig, dass Sie zu einer Rechtsschutzorganisation gehen, dort Ihre Aussage machen und die Leute nur auf Grund von Ihrer Aussage und den Aussagen anderer Personen sofort zugeben, dass Sie Zivilisten umgebracht haben!
VP: Murmelt vor sich hin.. .. Das waren wichtige Informationen,
natürlich ... Sie verstehen das nicht. Diese Informationen waren
gefährlich für die Leute. .. und wenn ich mich nicht Irre, wurde 2013 oder 2014 das Gebäude der Organisation in Brand gesetzt.
LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des BFA Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des BFA Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?
VP: Atmet aus ... Was soll ich dazu noch sagen, ich habe alles
erzählt.
LA: Ihnen werden nun die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation, insbesondere Inguschetien vorgelegt. Wollen Sie diese durch den Dolmetscher auszugsweise übersetzt haben?
VP: Nein.
Der Rechtsberater hat die Möglichkeit Fragen oder Anträge zu stellen.
Keine Fragen, keine Anträge.
Der Vertreter hat die Möglichkeit Fragen oder Anträge zu stellen.
Vertreter legt zwei Schreiben vor: AW könnte theoretische als Lagerarbeiter arbeiten, weiters wird eine Bestätigung, dass AW seit August 2018 Mitglied des Kulturvereins für Tschetschenen und Inguschen in Österreich ist. Wir zum Akt genommen.
Anmerkung des Vertreters: Ich möchte anmerken, dass die Integration deshalb nicht gelungen ist, da die Familie sich um die totkranke, mit einem ganz seltenen Gendefekt behaftete Tochter Rajana, kümmern musste, welche auch verstorben ist.
Die Erstbeschwerdeführerin gab für sich und ihre Kinder folgendes an:
"(...)
LA: Als Mutter und gesetzliche Vertreterin, gelten Ihre Angaben auch für Ihre beiden MJ Kinder XXXX , geb. XXXX (IFA: 1053046207) und XXXX , geb. XXXX (IFA: 1213086509), oder haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?LA: Als Mutter und gesetzliche Vertreterin, gelten Ihre Angaben auch für Ihre beiden MJ Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA: 1053046207) und römisch 40 , geb. römisch 40 (IFA: 1213086509), oder haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?
VP: Sie haben die gleichen Gründe. Sie wurden hier in Österreich geboren.
LA: Beide Kinder sind gesund?
VP: Ja, aber mein Sohn ist oft krank. Wahrscheinlich ist es damit verbunden, dass wir sooft umziehen sollen.
LA: Unter welchen Krankheiten leidet er öfters?
VP: Er ist sehr oft verkühlt. Vor kurzen hatte er Windpocken.
LA: Ansonsten leiden Ihre Kinder aber an keinen besonderen Krankheiten?
VP: Ja, im Großen und Ganzen sind sie gesund. Aber meine Tochter hat ein wenige komisch auf Impfungen reagiert. Deshalb war ich mit ihr im St. Anna Kinderspital. Mir wurde gesagt, dass manche Kinder ebenso reagieren. Also nicht alle gleich. Ich solle aber alles beobachten, haben mir die Ärzte gesagt, wegen meiner anderen Tochter. Sie hat erst mit drei Jahre angefangen zu sprechen. Sie ist jetzt vier. Spricht aber auch nicht so gut.
LA: Sind Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie Medikamente?
VP: Regelmäßig muss ich Medikamente wegen der Schilddrüse nehmen. Ich habe damit Probleme. Ich habe einen Kropf, einen Knoten. Ich habe Befunde in meinem Zimmer.
LA: Von wann sind diese Befunde?
VP: Als ich schwanger.
Anmerkung: Wurde bereits bei der Einvernahme beim BVwG vorgebracht.
LA: Fühlen Sie sich in der Lager der Einvernahme zu folgen?
VP: Ja.
LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
VP: Nein, nichts.
LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
VP: Ja, haben wir (anwesend).
LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).
VP: Ja, ich befinde mich mit meinem Ehemann und unseren beiden gemeinsamen Kindern hier in Österreich. Sonst habe ich keine weiteren Verwandte in Österreich.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
VP: Ja, mit meinem Mann und unseren beiden Kindern.
LA: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes?
VP: Nein. ... Ich habe persönlich keine Probleme. Ich bin wegen der
Probleme meines Mannes hier. Das einzige was ich dazu sagen kann, ab und zu hatte ich Angst zuhause zu bleiben und habe wo anders gelebt.
LA: Auf was begründet sich diese Angst, welche Sie gehabt haben?
VP: Wie gesagt, mein Mann hatte Probleme. Er wird sie erzählt haben. Die Angehörigen und Verwandten werden bei uns auch oft verfolgt.
LA: Haben Sie Probleme bezüglich Ihrer Religionszugehörigkeit oder Volksgruppe?
VP: Nein.
LA: Wer von Ihrer Familie lebt noch im Heimatland?
VP: Meine Eltern. Ich bin ein Einzelkind. Nachgefragt, keine Onkel
und keine Tanten. ... nein, doch. Drei Tanten mütterlicherseits.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen im Heimatland?
VP: Ja.
LA: Regelmäßig?
VP: Mal so mal so.
LA: Sie haben Deutschkurse besucht?
VP: Nein, habe ich nicht. Zuerst musste ich meine kranke Tochter pflegen. Das hat ungefähr zwei Jahre gedauert. Dann habe ich meine Tochter bekommen und dann noch ein Kind.
LA: Was haben Sie bis jetzt unternommen, damit Sie sich in die Gesellschaft integrieren?
VP: ..... Wissen Sie, vielleicht ist es schwer zu verstehen. Meine
Tochter war vier Jahre krank, sie konnte nicht essen, trinken, gehen, sie konnte gar nichts. Zuhause hatte ich daher Stress. Dann habe ich noch ein Kind bekommen. Unter diesen Umständen ist es schwer sich zu integrieren.
LA: Wie haben Sie sich bisher Ihren Lebensunterhalt in Österreich finanziert?
VP: Wir haben das Geld vom Staat bekommen. Wir haben auch vom AMS Geld erhalten und kurze Zeit hat auch mein Mann gearbeitet.
LA: Sie gaben an, dass Sie selbst keine Probleme in Ihrem Heimatland hätten. Sie berufen sich auf das Fluchtvorbringen Ihres Mannes?
VP: Ja.
LA: Wissen Sie, welche Fluchtgründe Ihr Mann hat?
VP: Ja.
LA: Nennen Sie mir kurz zusammengefasst die Fluchtgründe Ihres Mannes?
VP: Er hat mir nicht die ganze Geschichte erzählt. Ich weiß aber, dass er als Soldat bei einer Spezialeinheit war und dort hatte er diese Probleme.
LA: Sie haben bereits für sich und Ihre beiden Kinder jeweils eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des BFA Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben bereits für sich und Ihre beiden Kinder jeweils eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des BFA Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?
VP: Ich bin schockiert.
LA: Ihnen werden nun die Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation, insbesondere Inguschetien vorgelegt. Wollen Sie diese durch den Dolmetscher auszugsweise übersetzt haben?
VP: Nein. Aber ich kenne mich gut aus, ich weiß wie die Leute dort wohnen, wie gefährlich es dort ist.
Der Rechtsberater hat die Möglichkeit Fragen oder Anträge zu stellen.
Keine Fragen, keine Anträge.
Dem Vertreter wird die Möglichkeit Fragen oder Anträge zu stellen.
Vertreter verweist auf die Stellungnahme bzw. Anmerkung, des Ehemannes.
VP: Hier in Österreich ist das Grab unserer Tochter, bedeutet das gar nichts?
LA: Natürlich ist es tragisch, wenn Sie Ihr Kind in einem derart jungen Alter verlieren. Allerdings hat die Behörde nach gesetzlichen Grundlagen vorzugehen.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
VP: Nein, keine Einwände.
Im Anschluss an die jeweiligen Einvernahmen wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden zu den Zahlen IFA: 830729805 VZ: 190477895 (Gatte der Erstbeschwerdeführerin), IFA: 830729903 VZ: 190477917 (BF1) und Kinder (BF2 und BF3)
"Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.""Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben."
Entscheidungswesentlich führte die Verwaltungsbehörde zum Asylvorbringen des Gatten der Erstbeschwerdeführers aus:
Bereits in Ihrem ersten Verfahren wurde Ihrem Fluchtvorbringen keinen Glauben geschenkt. Im gegenständlichen Verfahren stützen Sie sich einerseits auf Ihr Vorbringen in Ihrem ersten Verfahren. Sie steigerten im gegenständlichen Verfahren Ihr Vorbringen dahingehend, dass Sie angeblich im Mai 2013 für drei Tage verhaftet wurden, da man von Ihnen ein Geständnis erzwingen wollte. Dies, weil Sie angeblich Russen sprechen hörten, dass diese für die Tötung von fünf Zivilisten verantwortlich waren. Sie und ein Freund hätten dies einer Rechtsschutzorganisation erzählt und hätten in weiterer Folge diese Russen zugeben müssen, dass es sich bei den getöteten nicht um Kämpfer sondern um Zivilisten gehandelt hätte.
Fakt ist allerdings, dass Sie bereits im Juni 2013 ausgereist sind. Sie nicht nur durch das BFA sondern auch durch den BVwG mehrmals einvernommen wurden. Weiters haben Sie für Ihren Sohn am 11.11.2018 einen Asylantrag gestellt und wurden neuerlich einvernommen. Der Antrag Ihres Sohnes wurde negativ entschieden und Sie brachten in weiterer Folge Beschwerde ein. Sie legten als angebliches Beweismittel ein Schreiben der Menschenrechtsorganisation "MASHR" vor. Dieses Schreiben ist mit 31.10.2018 datiert und die Übersetzung erfolgte mit 03.11.2018. Sohin kann davon ausgegangen werden, dass Sie bereits vor der Antragstellung Ihres Sohnes im Besitz dieses Schreibens waren.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie dieses Schreiben nicht bereits bei der Antragstellung für Ihren Sohn vorgelegt haben. Weiters musste Ihnen spätestens am 17.10.2017 (Übernahme des Bescheides, dass Ihnen der subsidiäre Schutz aberkannt wurde) klar gewesen sein, dass Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gesichert ist. In diesem Schreiben wird angeführt, dass angeblich seit August 2018 in Ihrem Haus, in welchem Sie wohnten regelmäßig Hausdurchsuchungen stattfinden würden. Interessant scheint dabei, dass Sie mit Ihrer Mutter - mit welcher Sie vor der Ausreise zusammen gelebt haben - Ihnen zu keinem Zeitpunkt erzählt hat, dass angeblich Hausdurchsuchungen stattfinden würden (siehe hierzu Ihre niederschriftlichen Einvernahmen). Erstmals wird in diesem Schreiben auch erwähnt, dass Sie angeblich die Beförderung von Mitgliedern von ungesetzlichen, bewaffneten Formationen befasst hätten. Auch dieses Vorbringen haben Sie zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Auch was der angebliche Tod des Freundes betrifft, ergeben sich Ungereimtheiten. So behaupteten Sie heute, dass Ihr Freund angeblich am 28.06.2012 umgebracht worden sei. Bei einer Einvernahme 2013 gaben Sie an, dass dieser am 28.06.2013 umgebracht worden sei, vor dem BVwG gaben Sie an, dass dies 2008 gewesen wären, nach Vorahlt, dass dies vor Ihrer Militärzeit gewesen wären, besserten Sie sich auf das Jahr 2011 aus. Den Behörden ist weiters bekannt, dass gegen Zahlung von Schmiergeld, es in Russland ein leichtes ist, derartige "Bestätigungsschreiben" zu erhalten. An dieser Stelle sei weiters angemerkt, dass Sie im ersten Verfahren behauptet haben, dass Sie mit einem Schlepper namens Musa Kontakt aufgenommen hätten, welcher Ihnen die kroatischen Visa besorgt hätte. Im gegenständlichen Antrag behaupteten Sie allerdings, dass Ihnen angeblich ein Cousin Ihres Vaters, welcher Banker sei, Ihnen die Visa besorgt hätte.
Fakt ist weiters, dass Sie im Erstverfahren zu keinem Zeitpunkt angegeben haben, dass Sie Probleme mit der Polizei hätten, was Ihren Angaben im gegenständlichen Verfahren völlig widerspricht in dem Sie vorbrachten verhaftet worden zu sein. In Ihrem gesamten Vorverfahren gaben Sie an, dass Sie von Ihnen unbekannten Personen, Drohbriefe erhalten haben.
Sie konnten auch in der heutigen Einvernahme nicht schlüssig und nachvollziehbar vorbringen, warum Sie die nun vorgebrachten Fluchtgründe nicht bereits in Ihrem ersten Verfahren vorgebracht haben. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht nachvollziehbar, dass Sie angeblich verhaftet werden, um von Ihnen ein Geständnis zu erzwingen, Sie nach drei Tagen wieder freigelassen werden und es Ihnen dann ohne weiters möglich ist, über den Flughafen in Moskau mit einem kroatischen Visum auszureisen, ohne dass man Sie daran gehindert hätte.
Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint.
Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselementes spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. (vgl. auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08)Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselementes spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. vergleiche auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08)
Ihr nunmehriges Vorbringen baut auf das als bereits als unglaubwürdiges und nicht nachvollziehbares eingestufte Vorbringen aus dem Erstverfahren auf.
Was nun das Vorbringen Ihres rechtsfreundlichen Vertreters betrifft, das die Integration nicht so gut geklappt hätte, da Sie sich um Ihre totkranke Tochter kümmern hätten müssen, wird angemerkt, dass auch keine Integrationsschritte ab 2015 erkennbar sind. So wurde ein Schreiben vorgelegt, dass Sie nun Mitglied im Kulturverein für Tschetschenen und Inguschen in Österreich wären. Allerdings traten Sie diesen Verein - laut dem Schreiben - erst im August 2018 bei, zu einem Zeitpunkt, als Ihnen bereits bewusst war, dass Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gesichert ist. Was nun die Arbeitszusage betrifft, so gaben Sie an, dass Sie Ihren Job, welchen Sie im Jahr 2017 für drei Monate ausgeübt haben, aufgrund Probleme mit Ihren Rücken, verloren hätten. In dieser Arbeitszusage, würden Sie allerdings als Lagerarbeiter im Magazin arbeiten. Wie dies mit Ihrem Rückenleiden - so gaben Sie auch an, dass Sie an Ischias leiden würden - vereinbar ist, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar.
(...)
Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder, BF2 und BF3, führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus:
"(...)
Sie beriefen sich im Erstverfahren auf das Fluchtvorbringen Ihres Ehemannes, Sie gaben an, dass Sie selbst sowie Ihre Tochter XXXX (verstorben 26.04.2015) keine Probleme in Inguschetien gehabt hätten. Bereits im ersten Verfahren Ihres Ehemannes, wurde dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt. Im gegenständlichen Verfahren stütze sich Ihr Ehemann auf sein Vorbringen aus dem Erstverfahren und steigerte dies dahingehend, dass dieser angeblich im Mai 2013 verhaftet und für drei Tage inhaftiert war, da man von ihm ein Geständnis erzwingen wollte. Zur weiteren Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, wird auf den Bescheid des Ehemannes verwiesen.Sie beriefen sich im Erstverfahren auf das Fluchtvorbringen Ihres Ehemannes, Sie gaben an, dass Sie selbst sowie Ihre Tochter römisch 40 (verstorben 26.04.2015) keine Probleme in Inguschetien gehabt hätten. Bereits im ersten Verfahren Ihres Ehemannes, wurde dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt. Im gegenständlichen Verfahren stütze sich Ihr Ehemann auf sein Vorbringen aus dem Erstverfahren und steigerte dies dahingehend, dass dieser angeblich im Mai 2013 verhaftet und für drei Tage inhaftiert war, da man von ihm ein Geständnis erzwingen wollte. Zur weiteren Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, wird auf den Bescheid des Ehemannes verwiesen.
Auch im gegenständlichen Verfahren, beriefen Sie sich auf das Fluchtvorbringen Ihres Ehemannes. Sie gaben selbst an, dass Ihre beiden Kinder XXXX und XXXX , keinerlei Probleme in Inguschetien hätten. Beide Kinder wurden in Österreich geboren. Schlussendlich wird nochmals festgehalten, dass Ihnen im September 2014 lediglich aufgrund Erkrankung Ihrer Tochter XXXX , subsidiärer Schutz gewährt wurde.Auch im gegenständlichen Verfahren, beriefen Sie sich auf das Fluchtvorbringen Ihres Ehemannes. Sie gaben selbst an, dass Ihre beiden Kinder römisch 40 und römisch 40 , keinerlei Probleme in Inguschetien hätten. Beide Kinder wurden in Österreich geboren. Schlussendlich wird nochmals festgehalten, dass Ihnen im September 2014 lediglich aufgrund Erkrankung Ihrer Tochter römisch 40 , subsidiärer Schutz gewährt wurde.
Sie wurden befragt, welchen Fluchtgrund Ihr Mann hätte. Sie konnten hierzu keine genauen Angaben machen. Sie gaben lediglich an, dass Ihr Mann als Soldat bei einer Spezialeinheit gewesen wäre und deshalb Probleme hätte. Weitere Angaben konnten Sie dazu nicht machen.
Bereits im Erstverfahren wurde festgestellt, dass das Vorbringen Ihres Mannes nicht glaubwürdig ist. Ihnen wurde subsidiärer Schutz nur aufgrund Ihrer Tochter XXXX gewährt.Bereits im Erstverfahren wurde festgestellt, dass das Vorbringen Ihres Mannes nicht glaubwürdig ist. Ihnen wurde subsidiärer Schutz nur aufgrund Ihrer Tochter römisch 40 gewährt.
Zusammengefasst haben somit weder Sie, noch Ihre Kinder noch Ihre Ehemann glaubhaft Fluchtgründe vorgebracht und ist daher von Seiten der Behörde Ihr Asylantrag abzuweisen.
(...)
In beiden Bescheiden wurde die Ländersituation als im Wesentlichen unverändert angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Erstbeschwerdeführerin, ihre Gatten und beiden gemeinsamen
Kindern, BF2 und BF3:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
Weder der Gatte der Erstbeschwerdeführerin noch die Erstbeschwerdeführerin haben in den gegenständlichen Folgeantragsverfahren für sich selbst bzw. ihre Kinder ein über die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinausgehendes - glaubwürdiges - Fluchtvorbringen noch sonst ein Vorbringen erstattet, was auf eine Gefährdung an Leib und/oder Leben im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat schließen ließe.
Im Gegenteil: Der Gatte der Erstbeschwerdeführerin und diese übermittelten der Verwaltungsbehörde am 31. Mai 2019 den "Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe" sowie den Antrag auf Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Anmeldung an der Teilnahme an einem "Reintegrationsprojekt IRMA Plus".
Der Gatte der Erstbeschwerdeführerin und die Erstbeschwerdeführerin lehnten ausdrücklich das Angebot der Übersetzung der ihm in der Einvernahme vom 29.05.2019 vorgelegten und auch als Entscheidungsgrundlage dienenden Länderfeststellungen ab.
Die Ländersituation, zuletzt im Verfahren des BF3 unbeeinsprucht festgestellt, hat sich seit dem Abschluss der Vorverfahren nicht geändert.
Der Gatte der Erstbeschwerdeführerin, die BF1 sowie die BF2 und BF3 sind daher im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner individuellen, persönlichen Verfolgung i.S.d. GFK ausgesetzt.
Die BF1 hat außer den angeführten Mitgliedern der Kernfamilie keine weiteren Verwandten in Österreich; diese leben im Herkunftsstaat, zu ihnen besteht auch weiterhin Kontakt. Sie verfügen über keine nennenswerten finanziellen Vermögens-/Barmittel. Der Gatte der Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich nur sehr kurzfristig einer Arbeit nachgegangen; die Erstbeschwerdeführerin hat nicht gearbeitet; eine besondere Integration ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen daher auch keine weiteren Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
Der aktuelle Antrag auf internationalen Schutz wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie sowie zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage - die entscheidenden Parameter wurden im Verfahrensgang dargestellt.
Im Besonderen ist zur mangelnden Glaubwürdigkeit des gegenständlichen Flucht-Gefährdungsvorbringens - das ursprüngliche Vorbringen wurde bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren abgehandelt - auf die diesbezüglich überzeugende, weil schlüssig und plausibel, Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde zu verweisen, die zur gegenständlichen Beweiswürdigung erhoben wird.
Gestützt wird dies durch die aktuelle Entwicklung nach mündlicher Verkündung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in der Einvernahme vom 29.05.2019; nur zwei Tage später sind die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie bereit, freiwillig zurückzukehren, um an einem besonderen Reintegrationsprojekt im Herkunftsstaat teilzunehmen. Auch dies zeigt das Fehlen jeglicher Verfolgungsgefahr und/oder des Bestehens einer sonstigen Gefährdungslage.
Zur Situation im Herkunftsstaat ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin, aber auch ihr Gatte sogar die Übersetzung der ihnen vorgelegten Länderfeststellungen ablehnten und damit letztlich der Feststellung der Verwaltungsbehörde, dass im Verhältnis zu den Vorverfahren keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten sei, nicht einmal ansatzweise entgegentraten.
Die Lage im Herkunftsstaat war daher seit der Entscheidung in den Vorverfahren im Wesentlichen als unverändert festzustellen.
Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wird also voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§ 12 a Abs. 2 AsylG normiert, dass wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wennParagraph 12, a Absatz 2, AsylG normiert, dass wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:Paragraph 22, (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den vorliegenden Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den vorliegenden Fall bezogen, im Detail:
In gegenständlichen Fall liegen Folgeanträge vor. Das mit inhaltlichen Entscheidungen beendeten Vorverfahren, die Erledigung der Fluchtgründe betreffend, wurden rechtskräftig negativ abgeschlossen - siehe Verfahrensgang.
Die gegen die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen sind aufrecht.
Sie verfügen über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz sind, wie oben bereits ausgeführt, voraussichtlich zurückzuweisen, da kein neuer auch nur in Ansätzen glaubwürdiger Sachverhalt vorgebracht wurde und sich auf schon behandelte Fluchtgründe bezog.
Selbiges gilt für die persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser ist keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, ist somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.
Auch hat sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers und seiner Gattin nicht entscheidungswesentlich geändert.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann also somit davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen, welche im Übrigen nunmehr freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren wollen, keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht.Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann also somit davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen, welche im Übrigen nunmehr freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren wollen, keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben, droht.
Es lagen (zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung) und liegen aktuell somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass spruchgemäß die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig war und keinerlei Rechtsfragen, schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung aufwarf.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig war und keinerlei Rechtsfragen, schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung aufwarf.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, freiwilligeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W117.1439219.3.00Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019