Entscheidungsdatum
06.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G312 2195722-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 13.04.2018, VSNR/Abt.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 , vom 13.04.2018, VSNR/Abt.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.04.2018, VSNR/Abt: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX ( im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ab 01.04.2015 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1), dass er verpflichtet sei, die monatliche Beiträge in der Krankenversicherung vom 10.04.2015 bis 31.12.2015 Euro 113,98, vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 Euro 118,03, vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Euro 118,98 und vom 01.01.2018 bis 31.03.2018 Euro 120,88 zu entrichten (Spruchpunkt 2).1. Mit Bescheid vom 13.04.2018, VSNR/Abt: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 ( im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ab 01.04.2015 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG unterliege (Spruchpunkt 1), dass er verpflichtet sei, die monatliche Beiträge in der Krankenversicherung vom 10.04.2015 bis 31.12.2015 Euro 113,98, vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 Euro 118,03, vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 Euro 118,98 und vom 01.01.2018 bis 31.03.2018 Euro 120,88 zu entrichten (Spruchpunkt 2).
Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF seit 03.03.2015 eine besondere Pensionsleistung als Erwerbsunfähigkeitspension nach §§ 20d, 20f FSVG beziehe, die auf seine Tätigkeit als Ziviltechniker zurückgehe. Der BF sei nicht der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten, daher sei er von der Krankenversicherungspflicht nicht ausgenommen. Die Krankenversicherungsbeiträge seien ab 01.04.2015 rückwirkend im 1. Quartal 2018 vorgeschrieben worden. Verjährung sei nicht eingetreten.Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF seit 03.03.2015 eine besondere Pensionsleistung als Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraphen 20 d, 20 f, FSVG beziehe, die auf seine Tätigkeit als Ziviltechniker zurückgehe. Der BF sei nicht der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten, daher sei er von der Krankenversicherungspflicht nicht ausgenommen. Die Krankenversicherungsbeiträge seien ab 01.04.2015 rückwirkend im 1. Quartal 2018 vorgeschrieben worden. Verjährung sei nicht eingetreten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 15.05.2018 datierte und mit 17.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des BF. Begründet wurde diese vor allem damit, dass offensichtlich die belangte Behörde schlichtweg vergessen hätte, die KV Beiträge abzuziehen, was aber bei den pensionsauszahlenden Stellen Usus sei. Er könne als Pensionist nicht auf einmal 4.000 Euro zahlen. Es sei ungerecht, 3 Jahre akkumulieren zu lassen. Es sei ein Versäumnis der belangten Behörde gewesen und nicht sein Verschulden. Er beantrage die Aufhebung des Bescheides.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt und Vorlagebericht von der belangten Behörde am 30.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
4. Am 31.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schriftsatz vom 03.08.2011 beantragte der BF die Selbstversicherung gemäß § 14a GSVG ab 03.08.2011 aufgrund seiner Tätigkeit als Architekt und teilte dabei mit, dass er seit 05.10.2010 Mitglied der Kammer der ZiviltechnikerInnen für XXXX und XXXX ist.1.1. Mit Schriftsatz vom 03.08.2011 beantragte der BF die Selbstversicherung gemäß Paragraph 14 a, GSVG ab 03.08.2011 aufgrund seiner Tätigkeit als Architekt und teilte dabei mit, dass er seit 05.10.2010 Mitglied der Kammer der ZiviltechnikerInnen für römisch 40 und römisch 40 ist.
1.2. Für die Ziviltechniker wurde seitens ihrer Kammer ein Gruppenvertrag - Gruppenkrankenversicherung - mit der XXXX abgeschlossen, die Interessensvertretung hat vom Opting out gemäß § 5 GSVG Gebrauch gemacht. Dem Gruppenvertrag seiner Kammer ist der BF nicht beigetreten.1.2. Für die Ziviltechniker wurde seitens ihrer Kammer ein Gruppenvertrag - Gruppenkrankenversicherung - mit der römisch 40 abgeschlossen, die Interessensvertretung hat vom Opting out gemäß Paragraph 5, GSVG Gebrauch gemacht. Dem Gruppenvertrag seiner Kammer ist der BF nicht beigetreten.
1.3. Der BF hat das Ruhen seiner Berufsbefugnis per 31.03.2015 angezeigt, damit endet die Voraussetzungen für seine Pflichtversicherung als aktiv Erwerbstätiger in der Kranken-Pensions- und Unfallversicherung mit 31.03.2015.
1.4. Der BF hat seit 01.03.2015 Anspruch auf die besondere Pensionsleistung als Erwerbsunfähigkeitspension iSd § 20d, 20f FSVG iVm § 55, 132 und 133 GSVG.1.4. Der BF hat seit 01.03.2015 Anspruch auf die besondere Pensionsleistung als Erwerbsunfähigkeitspension iSd Paragraph 20 d, 20 f, FSVG in Verbindung mit Paragraph 55, 132 und 133 GSVG.
Er bezieht seit 03.03.2015 diese besondere Pensionsleistung in der Höhe
Euro 1.445,30 monatlich 2015
Euro 1.445,30 monatlich 2016
Euro 1.456,86 monatlich 2017
(aufgrund seiner Tätigkeit als Ziviltechniker mit Stichtag 01.03.2015).
1.5. Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 teilte die PVA, Landesstelle XXXX, der belangten Behörde mit, dass der Pensionsstichtag des BF der 01.05.2014 und der Pensionsbeginn 01.04.2015 nach dem ASVG ist.1.5. Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 teilte die PVA, Landesstelle römisch 40 , der belangten Behörde mit, dass der Pensionsstichtag des BF der 01.05.2014 und der Pensionsbeginn 01.04.2015 nach dem ASVG ist.
Aufgrund dessen wurde der BF - nach Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - schriftlich darüber informiert, dass - neben seiner ASVG Krankenversicherungspflicht eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG als Pensionist ab 01.04.2015 besteht. Seit 01.04.2015 bezieht der BF eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG und unterliegt damit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG. Dies hat der BF der belangten Behörde nicht gemeldet.Aufgrund dessen wurde der BF - nach Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger - schriftlich darüber informiert, dass - neben seiner ASVG Krankenversicherungspflicht eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG als Pensionist ab 01.04.2015 besteht. Seit 01.04.2015 bezieht der BF eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG und unterliegt damit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG. Dies hat der BF der belangten Behörde nicht gemeldet.
Die belangte Behörde hat die Krankenversicherungspflicht gemäß § 14b GSVG rückwirkend im 1. Quartal 2018 für die Zeit ab 01.04.2015 vorgeschrieben, und eine Beitragsnachbelastung in der Höhe von €Die belangte Behörde hat die Krankenversicherungspflicht gemäß Paragraph 14 b, GSVG rückwirkend im 1. Quartal 2018 für die Zeit ab 01.04.2015 vorgeschrieben, und eine Beitragsnachbelastung in der Höhe von €
3.923,61 fällig gestellt. die Fälligkeit wäre am 31.08.2015 eingetreten. Die tatsächliche Vorschreibung im 1. Quartal 2018 erfolgte somit innerhalb der 3jährigen Verjährungsfrist und konnte rückwirkend für 3 Jahre die Feststellung zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge erfolgen.
Diese besondere Pensionsleistung unterliegt der Krankenversicherungspflicht gemäß § 14b GSVG, der Beitragssatz beträgt 7 %.Diese besondere Pensionsleistung unterliegt der Krankenversicherungspflicht gemäß Paragraph 14 b, GSVG, der Beitragssatz beträgt 7 %.
1.6. Die Krankenversicherungsbeiträge wurden dem BF wie folgt berechnet und vorgeschrieben:
Zeitraum
Besondere Pensionsleistung jährlich
Besondere Pensionsleistung monatlich in €
KV-Beitrag monatlich in €
Beitragssatz
2015
17.343,60
1.445,30
7 %
2016
20.234,20
1.445,30
7 %
2017
20.396,04
1.456,86
7 %
2018
20.722,38
1.480,17
7 %
€ 1.445,30
monatlich 2015: 1.445 x 14 : 12 = 1.697,85 x 7 % = 118,85 € x 9 =
1.069,65 €
€ 1.445,30 monatlich 2016: 1.445 x 14 : 12 = 1.697,85 x 7 % = 118,85
€ x 12 = 1.426,20 €
€ 1.456,86 monatlich 2017: 1.456,86 x 14 : 12 = 1.699,67 x 7 % =
118,98 € x 12 = 1.427,76 €
€ 1.480,17 monatlich 2018: 1.480,17 x 14 : 12 = 1.726,87 x 7 % =
120,88 € x 3 = 362,64 €
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
Gegenständlich ist strittig, ob der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Krankenversicherung nach dem GSVG aufgrund seiner besonderen Pensionsleistung nach seiner freiberuflichen Tätigkeit als Ziviltechniker pflichtversichert ist bzw. ob der BF verpflichtet ist, rückwirkend die Beiträge in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 3 GSVG nachzuentrichten.Gegenständlich ist strittig, ob der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Krankenversicherung nach dem GSVG aufgrund seiner besonderen Pensionsleistung nach seiner freiberuflichen Tätigkeit als Ziviltechniker pflichtversichert ist bzw. ob der BF verpflichtet ist, rückwirkend die Beiträge in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG nachzuentrichten.
Der BF moniert, dass die SVA es schlichtweg vergessen hätte, die Krankenversicherungsbeiträge einzubehalten, obwohl diese dazu gesetzlich verpflichtet sei, dass 5,1 % der Pensionsleistung als Krankenversicherungsbeitrag einzubehalten sei und verweist auf das (jährliche) Pensionsinformationsblatt der SVA sowie dass er auf die Richtigkeit der Bescheide vertrauen hätte dürfen, dies ein Versäumnis der SVA gewesen sei, es ungerecht sei 3 Jahre zuzuwarten, dann einen Beitrag in dieser Höhe von ihm zu verlangen. Er sei bereit, die Krankenversicherungsbeiträge ab sofort zu zahlen (Mai 2018), sollte diesem gütlichen Bereinigungsvorschlag nicht nachgekommen werden, beantrag er die Behebung des Bescheides.
3.2. Gemäß § 20d FSVG gebührt Personen, die am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf eine Leistung des Pensionsfonds haben, ab 1. Februar 2014 anstelle dieser Anwartschaft auf Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension im Leistungsfall eine besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach den Bestimmungen des GSVG zu ermitteln und zu erbringen ist, und zwar nach folgenden Maßgaben:3.2. Gemäß Paragraph 20 d, FSVG gebührt Personen, die am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf eine Leistung des Pensionsfonds haben, ab 1. Februar 2014 anstelle dieser Anwartschaft auf Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension im Leistungsfall eine besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach den Bestimmungen des GSVG zu ermitteln und zu erbringen ist, und zwar nach folgenden Maßgaben:
1. Das Bestehen einer Anwartschaft und die Höhe der Besonderen Pensionsleistung ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen unter Bedachtnahme auf1. Das Bestehen einer Anwartschaft und die Höhe der Besonderen Pensionsleistung ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 33, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen unter Bedachtnahme auf
a) die Art der beanspruchten Pensionsleistung (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension),
b) die im Bescheid ausgewiesene Leistungshöhe bei Anwartschaften auf Alterspension im Altersklassen- und im Pensionskontensystem sowie bei Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitspension, jeweils zu den im Bescheid ausgewiesenen Zeitpunkten,
c) das Alter der antragstellenden Person zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG),c) das Alter der antragstellenden Person zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG),
d) die im Bescheid ausgewiesene Verminderung der Alterspension bei Pensionsantritt vor dem im Bescheid ausgewiesenen Regelpensionsalter nach dem Altersklassen- und dem Pensionskontensystem,
e) die im Bescheid ausgewiesene Veränderung der Berufsunfähigkeitspension bei späterer Anspruchsbegründung,
f) die im Bescheid ausgewiesene Mindestpension bei Berufsunfähigkeit, wobei diese nur dann gebührt, wenn die Berufsbefugnis als ZiviltechnikerIn zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) aufrecht ist, und zwar unter Anrechnung des nach § 29 Abs. 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festzustellenden Betrages, undf) die im Bescheid ausgewiesene Mindestpension bei Berufsunfähigkeit, wobei diese nur dann gebührt, wenn die Berufsbefugnis als ZiviltechnikerIn zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG) aufrecht ist, und zwar unter Anrechnung des nach Paragraph 29, Absatz 5, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festzustellenden Betrages, und
g) die Aufwertung der Anwartschaften (§ 20f) bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG).g) die Aufwertung der Anwartschaften (Paragraph 20 f,) bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG).
Gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht.Gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht.
Gemäß § 14b Abs. 3 GSVG sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.Gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen gemäß § 5 Abs. 1 GSVG ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (Z 1) oder für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Z 2).Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung (Ziffer eins,) oder für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Ziffer 2,).
Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 leg. cit. bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.Der Antrag im Sinne des Absatz eins, ist gemäß Absatz 2, leg. cit. bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.
Die Sozialversicherungsträger haben gemäß Abs. 4 leg. cit. auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten."Die Sozialversicherungsträger haben gemäß Absatz 4, leg. cit. auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Absatz eins bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (Paragraph 183,) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Absatz eins, Ziffer 2, ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, pflichtversichert bzw. nach Paragraph l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten."
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 GSVG erging die in BGBl. II Nr. 471/2005 (ausgegeben am 29. Dezember 2005) kundgemachte Verordnung:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins und 3 GSVG erging die in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005, (ausgegeben am 29. Dezember 2005) kundgemachte Verordnung:
"§ 1. Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen."§ 1. Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft."Paragraph 2, Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft."
Der mit der 24. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 175/1999, eingefügte § 14b Abs. 1 GSVG lautet:Der mit der 24. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1999,, eingefügte Paragraph 14 b, Absatz eins, GSVG lautet:
"(1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie"(1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder
2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen
und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung."
Mit 1. Jänner 2000 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz; GSVG), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung macht gemäß § 5 GSVG von einem "Opting-Out" Gebrauch. Das "Opting-Out" nach dieser Gesetzesstelle ist aber nur zulässig, wenn für das jeweilige Kammermitglied gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung (nach dem ASVG oder dem GSVG) ein den Leistungen nach dem GSVG gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht (VwGH vom 1. April 2009, 2006/08/0101; VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168).Mit 1. Jänner 2000 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 139, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz; GSVG), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung macht gemäß Paragraph 5, GSVG von einem "Opting-Out" Gebrauch. Das "Opting-Out" nach dieser Gesetzesstelle ist aber nur zulässig, wenn für das jeweilige Kammermitglied gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung (nach dem ASVG oder dem GSVG) ein den Leistungen nach dem GSVG gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht (VwGH vom 1. April 2009, 2006/08/0101; VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168).
§ 14b GSVG sieht eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist. In diesem Fall unterliegt der Betroffene - trotz des "Opting-Out" seiner gesetzlichen Berufsvertretung - aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des GSVG (VwGH vom 2. Oktober 2012, 2011/04/0038; VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168).Paragraph 14 b, GSVG sieht eine Gegenausnahme zu Paragraph 5, GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist. In diesem Fall unterliegt der Betroffene - trotz des "Opting-Out" seiner gesetzlichen Berufsvertretung - aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des GSVG (VwGH vom 2. Oktober 2012, 2011/04/0038; VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168).
Ab 1.1.2013 sind alle Mitglieder der Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten im FSVG pflichtversichert. Mitglieder der Kammern sind jene Ziviltechniker, denen die Berufsbefugnis verliehen wurde. Der Bezug einer Pensionsleistung durch einen Ziviltechniker führt nicht automatisch zum Ruhen der Befugnis. Vielmehr sind jene Ziviltechniker, die eine Pensionsleistung der Wohlfahrtseinrichtungen von der bAIK bzw. der SVA zugesprochen bekommen haben, nach wie vor Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern. Ziviltechnikern, die bis zum Zeitpunkt der Überleitung am 31.12.2012 bereits Anwartschaften auf Alters- und Berufsunfähigkeitspension bei den Wohlfahrtseinrichtungen der bAIK erworben haben, diese aber erst ab dem 1.2.2014 in Form eines Pensionsantrags bei der SVA geltend gemacht haben bzw noch geltend machen werden, gebührt eine "besondere Pensionsleistung" nach §20d
FSVG.
Eine Krankenversicherung ist auch dann verpflichtend, wenn bereits aus einer anderen Tätigkeit Krankenversicherungsschutz gegeben ist (sog "Mehrfachversicherung"). Für Einkünfte von selbständig, tätigen Ziviltechnikern (ZT) wurde ab 1.1.2000 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründet. Gemäß §5 GSVG konnte von der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung die Ausnahme von dieser Pflichtversicherung beantragt werden. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat von dieser Möglichkeit in der Krankenversicherung Gebrauch gemacht (sog "Opting-out"). Durch die Überführung des Pensionsfonds in das Pensionssystem des FSVG per 1.1.2013 hat sich an den krankenversicherungsrechtlichen Regelungen für ZT grundsätzlich nichts geändert. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat mit der XXXX einen Gruppenkrankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Selbstständig erwerbstätige ZT sind grundsätzlich zwingend in dieser Gruppenkrankenversicherung versichert, haben jedoch die Wahl, sich für andere Krankenversicherungen (§16 ASVG, §§14a oder 14b GSVG) zu entscheiden. Ziviltechniker, die schon anderweitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (zB aufgrund einer weiteren Erwerbstätigkeit), müssen entweder die freiberufliche ZT-Tätigkeit zusätzlich mit der Gruppenkrankenversicherung "abdecken" oder es entsteht die Pflichtversicherung gemäß §14b GSVG. Für diese ZT kommen die Selbstversicherungen gemäß §16 ASVG und §14a GSVG nicht in Betracht.Eine Krankenversicherung ist auch dann verpflichtend, wenn bereits aus einer anderen Tätigkeit Krankenversicherungsschutz gegeben ist (sog "Mehrfachversicherung"). Für Einkünfte von selbständig, tätigen Ziviltechnikern (ZT) wurde ab 1.1.2000 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründet. Gemäß §5 GSVG konnte von der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung die Ausnahme von dieser Pflichtversicherung beantragt werden. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat von dieser Möglichkeit in der Krankenversicherung Gebrauch gemacht (sog "Opting-out"). Durch die Überführung des Pensionsfonds in das Pensionssystem des FSVG per 1.1.2013 hat sich an den krankenversicherungsrechtlichen Regelungen für ZT grundsätzlich nichts geändert. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat mit der römisch 40 einen Gruppenkrankenversicherungsvertrag abgeschlossen. Selbstständig erwerbstätige ZT sind grundsätzlich zwingend in dieser Gruppenkrankenversicherung versichert, haben jedoch die Wahl, sich für andere Krankenversicherungen (§16 ASVG, §§14a oder 14b GSVG) zu entscheiden. Ziviltechniker, die schon anderweitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (zB aufgrund einer weiteren Erwerbstätigkeit), müssen entweder die freiberufliche ZT-Tätigkeit zusätzlich mit der Gruppenkrankenversicherung "abdecken" oder es entsteht die Pflichtversicherung gemäß §14b GSVG. Für diese ZT kommen die Selbstversicherungen gemäß §16 ASVG und §14a GSVG nicht in Betracht.
Die Pflichtversicherung gemäß §14b GSVG ist somit für jene ZT verpflichtend, die unter anderem infolge einer Pension in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits pflichtversichert sind und aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit nicht in der Gruppenkrankenversicherung versichert sein möchten. Die Versicherungsbeiträge richten sich nach den Erwerbseinkünften, der Beitragssatz beträgt 7 %. Bei der Pflichtversicherung gemäß §14b GSVG kann - im Gegensatz zur Gruppenkrankenversicherung - eine doppelte bzw mehrfache Versicherung mit Beiträgen bzw Prämien über die Höchstbeitragsgrundlage (2015: 65.100 €) hinaus nicht entstehen. Dies deshalb, weil die Regeln der gesetzlichen Mehrfachversicherung (Beitragserstattung, Differenzvorschreibung, Befreiung von der Zahlungspflicht) nur bei gesetzlichen Versicherungen in Anspruch genommen werden können, wozu die Gruppenkrankenversicherung nicht zählt. Besteht hingegen im Rahmen des Opting-out eine Pflichtversicherung nach §14b GSVG, gelten die Regelungen der gesetzlichen Mehrfachversicherung. Diese bewirken, dass für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages alle Einkünfte zusammenzurechnen sind, allerdings insgesamt nur bis zur Jahreshöchstbeitragsgrundlage. Die Beiträge sind aber nach wie vor getrennt zu leisten (also zB ASVG-Beiträge als Dienstnehmer und GSVG-Beiträge als ZT). (Ehrnhöfer/Greger/Schmalzer in Festschrift Prof. Werner Sedlacek in Freue Berufe und Sozialversicherung Dr. HÖFLE, KR MITTERER (Hrsg))
Verfahrensgegenständlich besteht für den BF aufgrund seiner Kammermitgliedschaft eine opting out gemäß § 5 GSVG. Er ist jedoch der (privaten) Gruppenversicherung seiner Interessensvertretung nicht beigetreten und es besteht daher - wie oben ausgeführt - eine Versicherungspflicht gemäß § 14b GSVG. Der BF erhält ab 01.04.2015 eine ASVG Pension, sowie ab 03.03.2015 eine besondere Pensionsleistung aufgrund seiner Tätigkeit als Ziviltechniker.Verfahrensgegenständlich besteht für den BF aufgrund seiner Kammermitgliedschaft eine opting out gemäß Paragraph 5, GSVG. Er ist jedoch der (privaten) Gruppenversicherung seiner Interessensvertretung nicht beigetreten und es besteht daher - wie oben ausgeführt - eine Versicherungspflicht gemäß Paragraph 14 b, GSVG. Der BF erhält ab 01.04.2015 eine ASVG Pension, sowie ab 03.03.2015 eine besondere Pensionsleistung aufgrund seiner Tätigkeit als Ziviltechniker.
Gemäß § 14f GSVG haben für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung die Versicherten gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,65% (Z 1), gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% (Z 2) und gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7% (Z 3) der Beitragsgrundlage zu leisten.Gemäß Paragraph 14 f, GSVG haben für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung die Versicherten gemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4 sowie 14b Absatz eins und Absatz 3, als Beitrag 7,65% (Ziffer eins,), gemäß den Paragraphen 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, 14 a, Absatz 5 und 14 b Absatz 2,, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% (Ziffer 2,) und gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, als Beitrag 7% (Ziffer 3,) der Beitragsgrundlage zu leisten.
Zum Einwand des BF, dass 5,1 % der Pensionsleistung als Krankenversicherungsbeitrag einzubehalten sei und verweist auf das (jährliche) Pensionsinformationsblatt der SVA, ist ihm entgegen zu halten, dass er nicht der Krankenversicherungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt, welche die 5,1 % unter Verweis auf § 29 GSVG festlegt. Der BF unterliegt - mangels Beitritt der Gruppenkrankenversicherung seiner beruflichen Interessensvertretung - der Krankenversicherungspflicht gemäß § 14b GSVG. Hier beträgt der Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 14f GSVG 7 %.Zum Einwand des BF, dass 5,1 % der Pensionsleistung als Krankenversicherungsbeitrag einzubehalten sei und verweist auf das (jährliche) Pensionsinformationsblatt der SVA, ist ihm entgegen zu halten, dass er nicht der Krankenversicherungspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt, welche die 5,1 % unter Verweis auf Paragraph 29, GSVG festlegt. Der BF unterliegt - mangels Beitritt der Gruppenkrankenversicherung seiner beruflichen Interessensvertretung - der Krankenversicherungspflicht gemäß Paragraph 14 b, GSVG. Hier beträgt der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Paragraph 14 f, GSVG 7 %.
Die Pflichtversicherung nach § 14b GSVG wird auch durch eine weitere gesetzliche Krankenversicherung, wie hier nach dem ASVG, nicht obsolet, da dies dem System der Mehrfachversicherung entspricht. Im Gegenteil begründet gerade eine zur freiberuflichen Tätigkeit hinzutretende z.B. eine die Pflichtversicherung in der KV begründende unselbständige Erwerbstätigkeit, Pension - wie hier besondere Pensionsleistung - oder der Ruhegenuss die Gegenausnahme zu § 5 Abs 1 GSVG (Aminger-Solich/Glowacka in Sonntag (Hrsg), GSVG7 (2018) § 14b Rz 4)Die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG wird auch durch eine weitere gesetzliche Krankenversicherung, wie hier nach dem ASVG, nicht obsolet, da dies dem System der Mehrfachversicherung entspricht. Im Gegenteil begründet gerade eine zur freiberuflichen Tätigkeit hinzutretende z.B. eine die Pflichtversicherung in der KV begründende unselbständige Erwerbstätigkeit, Pension - wie hier besondere Pensionsleistung - oder der Ruhegenuss die Gegenausnahme zu Paragraph 5, Absatz eins, GSVG (Aminger-Solich/Glowacka in Sonntag (Hrsg), GSVG7 (2018) Paragraph 14 b, Rz 4)
Gemäß § 14d Abs. 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung nach § 14b beginnt im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung (Z 2).Gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, beginnt im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung (Ziffer 2,).
Gemäß § 14e Abs. 1 GSVG sind hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt: bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension (Z 1) bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage (Z 2); in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage (Z 3).Gemäß Paragraph 14 e, Absatz eins, GSVG sind hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den Paragraphen 14 a und 14 b die für Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 25 f, f, anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt: bei ausschließlichem Bezug einer Pension, die Pension (Ziffer eins,) bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage (Ziffer 2,); in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (Paragraph 25,) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage (Ziffer 3,).
Der BF moniert weiters, dass er auf die Richtigkeit der Bescheide vertrauen hätte dürfen, dies ein Versäumnis der SVA gewesen sei, es ungerecht sei 3 Jahre zuzuwarten, dann einen Beitrag in dieser Höhe von ihm zu verlangen. Er sei bereit, die Krankenversicherungsbeiträge ab sofort zu zahlen (Mai 2018), sollte diesem gütlichen Bereinigungsvorschlag nicht nachgekommen werden, beantrag er die Behebung des Bescheides.
Die Krankenversicherungsbeiträge sind grundsätzlich gemäß § 29 Abvs. 1 GSVG von jeder an eine der im § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Personen zur Auszahlung gelangten Pension einzubehalten. In diesen Personenkreis fällt der BF jedoch nicht, wodurch ein Einbehalt nicht in Frage kommt.Die Krankenversicherungsbeiträge sind grundsätzlich gemäß Paragraph 29, Abvs. 1 GSVG von jeder an eine der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Personen zur Auszahlung gelangten Pension einzubehalten. In diesen Personenkreis fällt der BF jedoch nicht, wodurch ein Einbehalt nicht in Frage kommt.
Die Krankenversicherungsbeiträge sind im gegenständlichen Fall - aufgrund der Kenntnis der belangten Behörde - vorzuschreiben. Die belangte Behörde erhielt Ende 2017 Kenntnis von der ASVG Pension (zusätzlich zur besonderen Pensionsleistung), wodurch eine Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG eintrat.Die Krankenversicherungsbeiträge sind im gegenständlichen Fall - aufgrund der Kenntnis der belangten Behörde - vorzuschreiben. Die belangte Behörde erhielt Ende 2017 Kenntnis von der ASVG Pension (zusätzlich zur besonderen Pensionsleistung), wodurch eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG eintrat.
Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 teilte die PVA, Landesstelle XXXX, der belangten Behörde mit, dass der Pensionsstichtag 01.05.2014 und der Pensionsbeginn 01.04.2015 des BF ist.Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 teilte die PVA, Landesstelle römisch 40 , der belangten Behörde mit, dass der Pensionsstichtag 01.05.2014 und der Pensionsbeginn 01.04.2015 des BF ist.
Aufgrund dessen wurde der BF schriftlich darüber informiert, dass eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG als Pensionist ab 01.04.2015 besteht.Aufgrund dessen wurde der BF schriftlich darüber informiert, dass eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, GSVG als Pensionist ab 01.04.2015 besteht.
Die Krankenversicherungsbeiträge wurden rückwirkend im 1. Quartal 2018 für die Zeit ab 01.04.2015 vorgeschrieben, die Fälligkeit wäre am 31.08.2015 eingetreten. Die tatsächliche Vorschreibung im 1. Quartal 2018 erfolgte somit innerhalb der 3jährigen Verjährungsfrist und konnte rückwirkend für 3 Jahre die Feststellung zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge erfolgen.
Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt gemäß § 40 Abs. 1 GSVG binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Verfahrensgegenständlich ist - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - keine Verjährung eingetreten.
Zum "Vergleichsvorschlag", er sei bereit, die Krankenversicherungsbeiträge ab sofort zu zahlen (Mai 2018), ist anzumerken, dass ein solcher Vergleich in den Bestimmungen des GSVG nicht vorgesehen ist.
Die Entscheidung der belangten Behörde erging somit zu Recht und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Krankenversicherung, Pension,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2195722.2.00Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019